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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Bestimmung des Einkommensteuergesetzes betreffend die Steuerbefreiung für Einkünfte von Strafgefangenen aus ihrer erbrachten Arbeitsleistung; keine Unsachlichkeit des Ausschlusses der Geltendmachung eines Arbeitnehmerabsetzbetrags sowie des Entfalls des Anspruchs auf Negativsteuer angesichts des atypischen Charakters der EinkünfteSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht, die Wortfolge "Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß §§51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969" in §3 Abs1 Z31 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl 400, idF BGBl I 100/2006 als verfassungswidrig aufzuheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesfinanzgericht, die Wortfolge "Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß §§51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969" in §3 Abs1 Z31 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl 400, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2006, als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
1. §3 EStG 1998 idF BGBl I 100/2006 lautet auszugsweise:1. §3 EStG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2006, lautet auszugsweise:
"2. ABSCHNITT
Steuerbefreiungen
§3. (1) Von der Einkommensteuer sind befreit:
[…]
31. Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß §§51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969."31. Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen gemäß §§51 bis 55 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1969,."
2. §33 EStG 1988 idF BGBl I 111/2010 lautet auszugsweise:2. §33 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, lautet auszugsweise:
"3. TEIL
TARIF
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro 0 Euro. Für Einkommensteile über 60 000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.
Bei einem Einkommen von mehr als 11 000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:
Einkommen
Einkommensteuer in Euro
über 11 000 Euro bis 25 000 Euro
(Einkommen - 11 000)
x 5 110
14 000
über 25 000 Euro bis 60 000 Euro
(Einkommen - 25 000)
x 15 125 + 5 110
35 000
über 60 000 Euro
(Einkommen - 60 000) x 0,5 + 20 235
(2) Von dem sich nach Abs1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs4 bis 6 abzuziehen. Absetzbeträge im Sinne des Abs5 oder Abs6 sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Abs8 bleibt davon unberührt.
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist §26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§106 Abs1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§106 Abs1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§106 Abs1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§106 Abs1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des §1 Abs4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§106 Abs3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach §3 Abs1 Z4 lita, weiters nach §3 Abs1 Z10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
2. Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§106 Abs1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§106 Abs1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§106 Abs1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§106 Abs1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
3. Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§2 Abs5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
(5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
3. Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (§16 Abs1 Z4) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
(6) […]
(7) (Anm: aufgehoben durch BGBl I Nr 106/1999) (7) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 106 aus 1999,)
(8) Ist die nach Abs1 und 2 berechnete Einkommensteuer negativ, so ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, nach Abs1 und 2 keine Einkommensteuer, so sind 10% der Werbungskosten im Sinne des §16 Abs1 Z3 lita (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des §16 Abs1 Z4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der negativen Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz. Die Gutschrift hat im Wege der Veranlagung zu erfolgen.
(9) Steht ein Pendlerpauschale gemäß §16 Abs1 Z6 litb oder c zu, erhöht sich der Prozentsatz von 10% gemäß Abs8 auf 15% und der Betrag von höchstens 110 Euro gemäß Abs8 auf höchstens 251 Euro jährlich (Pendlerzuschlag).
(10) Ein im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer anzuwendender Durchschnittssteuersatz ist vorbehaltlich des Abs11 nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Abs4 bis 6 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Abs3) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.
(11) […]"
3. §51 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl 144/1969, lautet:3. §51 Strafvollzugsgesetz (StVG), Bundesgesetzblatt 144 aus 1969,, lautet:
"Arbeitsertrag und Arbeitsvergütung
§51. (1) Der Ertrag der Arbeit fließt dem Bund zu.
(2) Strafgefangene, die eine befriedigende Arbeitsleistung erbringen, haben für die von ihnen geleistete Arbeit eine Arbeitsvergütung zu erhalten.
(3) Bei unbefriedigender Arbeitsleistung eines Strafgefangenen, die auf Bosheit, Mutwillen oder Trägheit zurückzuführen ist, ist die Arbeitsvergütung nach vorangegangener Ermahnung in einem der Leistungsminderung entsprechenden Ausmaß zu kürzen oder zu entziehen."
4. §52 StVG, BGBl 144/1969, idF BGBl I 102/2006, lautet:4. §52 StVG, Bundesgesetzblatt 144 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2006,, lautet:
"Höhe der Arbeitsvergütung
§52. (1) Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
a) für leichte Hilfsarbeiten 3,98 Euro
b) für schwere Hilfsarbeiten 4,48 Euro
c) für handwerksgemäße Arbeiten 4,98 Euro
d) für Facharbeiten 5,47 Euro
e) für Arbeiten eines Vorarbeiters 5,97 Euro
(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs1 lita genannten Betrages 4 Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen.
(3) Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs1 vom Anstaltsleiter mit Genehmigung der Vollzugsdirektion festzusetzen.
(4) Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden."
5. §53 StVG, BGBl 144/1969, idF BGBl 799/1993, lautet:5. §53 StVG, Bundesgesetzblatt 144 aus 1969,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 799 aus 1993,, lautet:
"Außerordentliche Arbeitsvergütung
§53. (1) Erbringt ein Strafgefangener bei der Arbeit besondere Leistungen, so ist ihm eine außerordentliche Arbeitsvergütung bis zum Höchstmaß des nach Abz