RS Vfgh 2018/9/28 G261/2017

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Veröffentlicht am 28.09.2018
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
EStG 1988 §3 Abs1 Z31, §33 Abs8
StVG §32, §38, §51, §52, §53, §54, §55
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht durch eine Bestimmung des Einkommensteuergesetzes betreffend die Steuerbefreiung für Einkünfte von Strafgefangenen aus ihrer erbrachten Arbeitsleistung; keine Unsachlichkeit des Ausschlusses der Geltendmachung eines Arbeitnehmerabsetzbetrags sowie des Entfalls des Anspruchs auf Negativsteuer angesichts des atypischen Charakters der Einkünfte

Rechtssatz

Abweisung eines - zulässigen - Antrags des Bundesfinanzgerichtes auf Aufhebung des §3 Abs1 Z31 EStG 1988 idF BGBl I 100/2006.

Die Einkünfte aus den von Strafgefangenen erbrachten Arbeitsleistungen liegen im Regelfall unter der Besteuerungsgrenze des §33 Abs1 EStG 1988 und es besteht schon aus diesem Grund vielfach keine Steuerpflicht. Der mit der Steuerfreiheit der Einkünfte im Einzelfall verbundene Nachteil, dass nach der im Anlassfall anzuwendenden Rechtslage der Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zusteht, weil die Einkünfte nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, und folglich auch kein Anspruch auf Negativsteuer gem. §33 Abs5 Z2 iVm Abs8 EStG 1988 idF BGBl I 111/2010 besteht, ist sachlich gerechtfertigt. Dies deshalb, da die Steuergutschrift eine Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums bewirken soll, für die Dauer des Strafvollzuges die Versorgung des Strafgefangenen aber ohnedies gegeben ist (vgl §§38 ff Strafvollzugsgesetz - StVG).

Arbeitsvergütungen für Arbeitsleistungen nach dem Strafvollzugsgesetz weisen die Besonderheit auf, dass die Arbeitspflicht der Förderung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug dienen soll. Die Einkünfte aus Arbeitsleistungen gemäß §§51 ff StVG sind auch insoferne atypisch, als nach den Regelungen des Strafvollzugsgesetzes 75% der Arbeitsvergütungen und Geldbelohnungen als Vollzugskostenbeitrag in Abzug gebracht werden (§§54 Abs1 iVm 32 Abs2 und 3 StVG). Im Fall des Bestehens einer Steuerpflicht wären Vollzugskostenbeiträge ungeachtet des Umstandes, dass der Steuerpflichtige über diese Beträge nicht frei disponieren kann, Einkommensverwendung und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Befreiung bewirkt damit aber, dass der nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages verbleibende Betrag der Vergütung durch Steuerzahlungen nicht weiter geschmälert werden kann. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Steuerbefreiung den Gleichheitssatz verletzt, zumal der nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages verbleibende Betrag zur Hälfte einer Rücklage gutzuschreiben ist, die für die Zeit nach dem Strafvollzug der Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse dienen soll.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Steuerbefreiungen, Strafvollzug, Einkommensteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G261.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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