TE OGH 2018/10/30 2Ob85/18s

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. K***** W*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Verlassenschaft nach K***** W*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Ernst Sutter, Rechtsanwalt in Linz, 2. W***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz und Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, 3. C***** S*****, vertreten durch Sparlinek Piermayr Prossliner Rechtsanwälte KG in Linz, 4. Ing. C***** W*****, vertreten durch Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, 5. R***** W*****, vertreten durch Sparlinek Piermayr Prossliner Rechtsanwälte KG in Linz, wegen 4.688.196,74 EUR sA, Rechnungslegung und Zahlung eines noch unbestimmten Betrags (Streitwert 30.000 EUR), über die Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Teilurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Februar 2017, GZ 2 R 91/16i-55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. März 2016, GZ 38 Cg 131/13x-44, teils bestätigt, abgeändert und aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

A. Das gegen die erstbeklagte Partei geführte Verfahren wird gegen die viert- und die fünftbeklagte Partei als deren Rechtsnachfolger fortgesetzt.

B. Der Rekurs der klagenden Partei gegen die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung über das gegen die früher erstbeklagte Partei erhobene Begehren auf Zahlung von 1.764.881,59 EUR sA wird zurückgewiesen.

C. Der Revision der klagenden Partei gegen die Bestätigung der Abweisung des gegen die früher erstbeklagte Partei erhobenen Auskunftsbegehrens wird Folge gegeben.

1. Zu Punkt 2.e. des Auskunftsbegehrens wird die angefochtene Entscheidung teilweise dahin abgeändert, dass sie als Teilurteil lautet:

„Die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei sind schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen Auskunft über Gegenstand, Wert und Zeitpunkt von Schenkungen, gemischten Schenkungen und sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen zu geben, die der Erblasser in den letzten zwei Jahren vor dem Tod der zweit-, der dritt-, der viert- und der fünftbeklagten Partei gemacht hat.

Das Begehren, die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei Auskunft über Schenkungen, gemischte Schenkungen und sonstige unentgeltliche Zuwendungen zu geben, die der Erblasser der zweit- und der drittbeklagten Partei mehr als zwei Jahre vor seinem Tod gemacht hat, wird abgewiesen.“

Die Entscheidungen der Vorinstanzen über das weitere zu diesem Punkt erhobene Begehren, die viertbeklagte und die fünftbeklagte Partei zu verpflichten, der klagenden Partei Auskunft über Schenkungen, gemischte Schenkungen und sonstige unentgeltliche Zuwendungen zu geben, die der Erblasser der viert- und der fünftbeklagten Partei mehr als zwei Jahre vor seinem Tod gemacht hat, werden aufgehoben, und die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

2. Zu den Punkten 2.b., 2.c., 2.d., 2.f. und 2.g. des Auskunftsbegehrens und zum unbestimmten Zahlungsbegehren werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, und die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

D. Die Kostenentscheidung bleibt in allen Punkten dem Erstgericht vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger macht Pflichtteilsansprüche nach seinem 2010 verstorbenen Vater geltend. Er klagt die Verlassenschaft (Erstbeklagte), eine vom Erblasser und dem Viertbeklagten errichtete Privatstiftung (Zweitbeklagte), seine Geschwister (Drittbeklagte und Viertbeklagter) und die Witwe (Fünftbeklagte). Gegen die Erstbeklagte erhob er folgende Begehren:

1.  Zahlung des Nachlass- und Schenkungspflichtteils von 1.764.991,59 EUR sA.

2.  Auskunft über folgende Punkte:

a. das in den Nachlass fallende Vermögen,

b. die Ertragslage der Unternehmensgruppe und der Kommanditgesellschaften, insbesondere über die Jahresabschlüsse, Kennzahlen und „interne Managementberichte“ für die letzten fünf Jahre und über die internen Planrechnungen und Prognosen für die kommenden drei Jahre, dies jeweils konsolidiert und nicht konsolidiert,

c. die aktuellen und historischen Fassungen der Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden und alle Stifterbeschlüsse, Beiratsbeschlüsse und Vorstandsbeschlüsse der Zweitbeklagten seit deren Bestehen,

d. alle Gesellschaftsverträge und Gesellschafter-beschlüsse der Kommanditgesellschaften,

e. Gegenstand, Wert und Zeitpunkt der vom Erblasser an die Zweit- bis Fünftbeklagte gemachten (gemischten) Schenkungen oder unentgeltlichen Zuwendungen sowie deren Bedingungen,

f. die von der Zweitbeklagten an die Dritt- bis Fünftbeklagte gemachten Zuwendungen,

g. die von den Kommanditgesellschaften an die Dritt- bis Fünftbeklagte (mittelbar oder unmittelbar) gemachten verdeckten Gewinnaus-schüttungen,

3.  Zahlung des sich aus diesen Auskünften ergebenden „(Schenkungs-)Pflichtteils“ in noch unbekannter Höhe.

Das Erstgericht wies (auch) alle gegen die Erstbeklagte gerichteten Begehren ab.

Das Berufungsgericht entschied mit Teilurteil und Aufhebungsbeschluss (auch) über die gegen die Erstbeklagte erhobenen Ansprüche. Insofern

-   hob es die Entscheidung über das Begehren auf Zahlung von 1.764.991,59 EUR sA auf,

-   verpflichtete es die Erstbeklagte zur Auskunft über das in den Nachlass fallende Vermögen (Punkt 2.a. des Begehrens) und hob die Abweisung des darauf bezogenen unbestimmten Zahlungsbegehrens auf,

-   bestätigte es die Abweisung der übrigen Auskunfts- und unbestimmten Zahlungsbegehren.

Die Revision und den Rekurs ließ das Berufungsgericht auch in Bezug auf diesen Teil seiner Entscheidung zu.

Die stattgebende Entscheidung zu Punkt 2.a. des Auskunftsbegehrens wurde rechtskräftig. Gegen die abweisenden und aufhebenden Teile der Entscheidung erhob der Kläger Revision und Rekurs, mit denen er eine zur Gänze stattgebende Entscheidung beantragte. Die Erstbeklagte erstattete keine Rechtsmittelbeantwortung.

Nach Ablauf der Frist für die Rechtsmittelbeantwortung wurde die erstbeklagte Verlassenschaft aufgrund bedingter Erbantrittserklärungen dem Kläger zu 71,44 %, dem Viertbeklagten zu 7,6 % und der Fünftbeklagten zu 20,96 % eingeantwortet. Durch die Einantwortung wurde das Rechtsmittelverfahren unterbrochen, was der Senat mit Entscheidung vom 22. März 2018, 2 Ob 98/17a, feststellte. In derselben Entscheidung wurden die Rechtsmittel der Parteien erledigt, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Ansprüche gegen die anderen Beklagten richteten. Zum Vorbringen der Parteien, zu den maßgebenden Feststellungen und zum bisherigen Gang des Verfahrens wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Aus Praktikabilitätsgründen wird die Bezeichnung der anderen Beklagten als Zweit- bis Fünftbeklagte trotz des Wegfalls der Erstbeklagten beibehalten.

Der Kläger beantragt die Fortsetzung des Verfahrens über die ursprünglich gegen die Erstbeklagte erhobenen Ansprüche, und zwar gegen den Viertbeklagten und die Fünftbeklagte als deren Erben. Er schränkt das gegen die früher Erstbeklagte erhobene Begehren auf Zahlung von 1.764.991,59 EUR sA insofern ein, als er – den Erbquoten entsprechend – vom Viertbeklagten nun 134.139,36 EUR sA und von der Fünftbeklagten 369.942,23 EUR sA begehrt.

Dem Viertbeklagten und der Fünftbeklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung zum Fortsetzungsantrag gegeben. Sie haben kein Vorbringen erstattet.

Rechtliche Beurteilung

A. Das Verfahren ist gegen den Viert- und die Fünftbeklagte fortzusetzen.

1. Das Verfahren gegen die (früher) erstbeklagte Verlassenschaft, die durch einen Rechtsanwalt als Kurator vertreten war, wurde durch deren Einantwortung unterbrochen, was der Senat mit deklarativem Beschluss feststellte (2 Ob 98/17a). Daher wurde über die Revision und den Rekurs des Klägers nicht entschieden, soweit sich diese Rechtsmittel gegen jene Teile der zweitinstanzlichen Entscheidung richteten, die Ansprüche gegen die Erstbeklagte betrafen. Aufgrund des Antrags des Klägers ist dieses Verfahren nun fortzusetzen.

2. Die mit der Einantwortung verbundene Gesamtrechtsnachfolge wirkt im Zivilprozess ipso iure und führt grundsätzlich (nur) zu einer Berichtigung der Parteibezeichnung (RIS-Justiz RS0035114), also zu deren Änderung vom Nachlass auf den oder die Erben. Eine solche (formelle) Umstellung ist im vorliegenden Fall aber nicht erforderlich, weil die Erben hier ohnehin schon Parteien des Verfahrens sind. Es ist daher nur auszusprechen, dass das bisher gegen die Erstbeklagte geführte Verfahren nun gegen den Viertbeklagten und die Fünftbeklagte fortzusetzen ist. In Bezug auf den Kläger selbst als dritten Erben ist das Prozessrechtsverhältnis durch Parteienkonfusion weggefallen (RIS-Justiz RS0012284; 9 ObA 236/93 mwN). Eine förmliche Einstellung oder Zurückweisung (vgl 8 ObA 2344/96f) ist hier nicht erforderlich, weil der Kläger insofern (verständlicherweise) keine Fortsetzung beantragt hat.

B. Der Rekurs des Klägers gegen den Aufhebungsbeschluss zum bestimmten Zahlungsbegehren ist nicht zulässig.

1. Der Kläger macht gegen die (früher) erstbeklagte Verlassenschaft und nun gegen den Viert- und die Fünftbeklagte als Erben den Anspruch auf den Nachlass- und Schenkungspflichtteil geltend. Anzuwenden sind dabei noch die erbrechtlichen Bestimmungen idF vor dem ErbRÄG 2015. Dass ein Anspruch auf den Nachlasspflichtteil bestehen könnte, ist angesichts der Erbquoten nicht anzunehmen. Strittig kann daher nur der Schenkungspflichtteil iSv § 785 ABGB aF sein, für den primär der Nachlass und nach der Einantwortung die Erben, diese allerdings beschränkt mit dem Wert des Nachlasses, haften. Voraussetzung dafür ist eine nach § 785 ABGB aF in Anschlag zu bringende Schenkung des Erblassers. Für einen aus der Haftungsbeschränkung folgenden Fehlbetrag haften nach § 951 ABGB aF die jeweiligen Geschenknehmer.

2. Der Kläger stützt sein Zahlungsbegehren gegen die (früher) Erstbeklagte auf Zuwendungen des Erblassers an die Zweitbeklagte, die Drittbeklagte und die Viertbeklagte. Gleichzeitig begehrt er von diesen Beklagten Zahlung des (von ihm errechneten) Ausfalls nach § 951 ABGB aF. Die letztgenannten Ansprüche waren Gegenstand der Entscheidung 2 Ob 98/17a. Damit war (auch) dort zu prüfen, ob Schenkungen an diese Beklagten vorlagen, die bei der Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen waren. Insofern waren daher dieselben Rechtsfragen zu lösen wie nun in Bezug auf den Anspruch gegen die (früher) Erstbeklagte (dazu näher 2 Ob 98/17a, Punkt B.1.2. und B.1.3.). Diese Rechtsfragen sind daher bereits durch die letztgenannte Entscheidung geklärt, sodass der in Bezug auf die (früher) Erstbeklagte und deren Rechtsnachfolger noch unerledigte Rekurs zurückgewiesen werden kann.

3. Zur Klarstellung ist auf Grundlage der letztgenannten Entscheidung für das fortgesetzte Verfahren Folgendes festzuhalten:

3.1. Schenkungen an die Zweitbeklagte und an die Drittbeklagte sind nicht in Anschlag zu bringen, weil diese Beklagten nicht (konkret) pflichtteilsberechtigt waren und die vom Kläger behaupteten Zuwendungen mehr als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgten (§ 785 Abs 3 ABGB aF): Die zweitbeklagte Stiftung kann als juristische Person von vornherein nicht pflichtteilsberechtigt sein, das Vermögensopfer hat der Erblasser ihr gegenüber jedenfalls mit dem „Rollentausch“ mehr als zwei Jahre vor seinem Tod erbracht (2 Ob 98/17a, Punkt B.2.). Die Drittbeklagte war zwar abstrakt pflichtteilsberechtigt, ihre Berufung auf ihren
– nach altem Recht relevanten – Pflichtteilsverzicht war jedoch nicht rechtsmissbräuchlich, sodass dieser Verzicht ebenfalls zur Anwendung der Zweijahresfrist führte; die vom Kläger behauptete Liegenschaftsschenkung erfolgte außerhalb dieser Frist (2 Ob 98/17a, Punkt B.3.).

3.2. Der Anspruch gegen die (früher) Erstbeklagte könnte sich daher nur auf (unmittelbare oder mittelbare) Vermögenszuwendungen des Erblassers an den abstrakt pflichtteilsberechtigten Viertbeklagten stützen. Dafür kommen nach dem Vorbringen des Klägers das Einräumen der Kommanditbeteiligung an der T.KG, das Einräumen der Rechtsstellung an der Zweitbeklagten und die Schenkung eines Brillantrings in Betracht (2 Ob 98/17a, Punkt B.4.).

(a) Auch der Viertbeklagte hat auf den Pflichtteil verzichtet. Ob seine Berufung auf diesen Verzicht rechtsmissbräuchlich ist, hat das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren noch zu prüfen (2 Ob 98/17a, Punkt B.4.1.). Wird Rechtsmissbrauch verneint, wären die mehr als zwei Jahre vor dem Tod erfolgten Zuwendungen nicht in Anschlag zu bringen. In diesem Fall bestünde auch insofern kein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil. Dies müsste zur Abweisung des (früher) gegen die Erstbeklagte erhobenen und nun gegen den Viertbeklagten und die Fünftbeklagte weiter verfolgten Zahlungsbegehrens führen.

(b) Sollte hingegen Rechtsmissbrauch anzunehmen sein, wäre zu prüfen, ob das Einräumen der Kommanditbeteiligung an der T.KG oder der Rechtsstellung an der Zweitbeklagten als Schenkung an den Viertbeklagten zu werten ist (2 Ob 98/17a, Punkte B.4.2. und B.4.4.). Trifft das zu, wären diese Zuwendungen zu bewerten (2 Ob 98/17a, Punkt B.4.5.) und – ebenso wie jene des Brillantrings – für die Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen. Für den so ermittelten Schenkungspflichtteil hafteten dann der Viertbeklagte und die Fünftbeklagte als Erben nach Maßgabe ihrer Erbquoten und beschränkt mit dem Wert des ihnen jeweils zugekommenen Nachlasses (§ 821 ABGB; vgl dazu Welser in Rummel/Lukas4 § 821 Rz 7 mwN).

(c) Für einen allfälligen Ausfall haftete der Viertbeklagte nach Maßgabe des § 951 ABGB aF. Dieser Anspruch ist allerdings nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, sondern wurde aufgrund des originär gegen den Viertbeklagten gerichteten Begehrens auf Zahlung von 2.923.205,15 EUR sA schon in der Entscheidung 2 Ob 98/17a abgehandelt. Die den Viertbeklagten möglicherweise einerseits als Erben und andererseits als Geschenknehmer treffenden Haftungen bestünden additiv nebeneinander (RIS-Justiz RS0012917).

C. Die Revision des Klägers gegen die abweisende Entscheidung zum noch offenen Auskunftsbegehren ist zulässig und, teilweise im Sinn des Aufhebungsantrags, berechtigt.

1. Die Erstbeklagte wurde bereits rechtskräftig verpflichtet, über das Nachlassvermögen Auskunft zu geben (Punkt 2.a. des Auskunftsbegehrens). Die Verpflichtung trifft nun den Viertbeklagten und die Fünftbeklagte. Strittig ist daher nur mehr das verbliebene Auskunftsbegehren, das sich als Hilfsbegehren zum noch nicht bezifferten Anspruch auf (weitere) Pflichtteilsergänzung ebenfalls gegen den Viertbeklagten und die Fünftbeklagte richtet. Insofern stützt sich der Kläger auf Art XLII Abs 1 Fall 1 EGZPO iVm §§ 784, 804 ABGB aF. Danach sind der Nachlass und – nach der Einantwortung – die Erben verpflichtet, (auch) über pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers Auskunft zu geben (2 Ob 186/10g; 2 Ob 213/17p mwN). Der Anspruch besteht schon bei subjektiv begründeter Besorgnis des Pflichtteilsberechtigten, dass ihm nicht alle für den Schenkungspflichtteil relevanten Verfügungen des Erblassers bekannt sind; die diese Besorgnis begründenden Umstände hat der Pflichtteilsberechtigte konkret darzulegen (2 Ob 186/10g).

2. Auf dieser Grundlage ist die Sache teilweise spruchreif, soweit der Kläger Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen an die übrigen Beklagten begehrt (Punkt 2.e. des Auskunftsbegehrens).

2.1. Da der Kläger seine subjektive Besorgnis schon in der Klage unter Hinweis auf Kontenbewegungen konkret dargelegt hat, sind der Viertbeklagte und die Fünftbeklagte als Erben zur Auskunft über pflichtteilsrelevante Zuwendungen verpflichtet. Damit besteht der Auskunftsanspruch über Zuwendungen an die anderen Beklagten dem Grunde nach zu Recht.

2.2. In Bezug auf den Inhalt des Anspruchs ist zwischen den vier im Begehren genannten (möglichen) Geschenknehmern zu unterscheiden:

(a) Die mangelnde Pflichtteilsberechtigung der Zweitbeklagten und der Pflichtteilsverzicht der Drittbeklagten führen dazu, dass sich ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil aufgrund ihnen gemachter Schenkungen nur aus solchen Zuwendungen ergeben könnte, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten (2 Ob 98/17a, Punkt B.2. und B.3.). Daraus folgt, dass der Viert- und die Fünftbeklagte nur in Bezug auf solche Zuwendungen zur Auskunft verpflichtet sind. Insofern ist dem Begehren stattzugeben, das Mehrbegehren auf zeitlich unbeschränkte Auskunft ist abzuweisen.

(b) Zuwendungen an den Viertbeklagten und die Fünftbeklagte sind, wie bei der Drittbeklagten, jedenfalls dann pflichtteilsrelevant, wenn der Erblasser sie in den letzten zwei Jahren vor seinem Tod gemacht hatte. Insofern kann dem Auskunftsbegehren daher ebenfalls mit Teilurteil stattgegeben werden. Hingegen kann noch nicht abschließend beurteilt werden, ob auch früher gemachte Zuwendungen in Anschlag zu bringen sind. Hier ist maßgebend, ob die Berufung des Viertbeklagten und der Fünftbeklagten auf ihren Pflichtteilsverzicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist oder nicht. Darüber ist, ebenso wie beim bestimmten Zahlungsbegehren gegen den Viertbeklagten (2 Ob 98/17a, Punkt B.4.1.), im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden.

3. In Bezug auf die weiteren Auskunftsbegehren ist die Sache nicht spruchreif. Das führt zur Aufhebung in die erste Instanz.

3.1. Der Kläger hat ein konkretes Vorbringen zu erstatten, weshalb er die mit diesen Begehren angestrebten Auskünfte für die Ermittlung seines (weiteren) Pflichtteilsergänzungsanspruchs benötigt. Derzeit sind solche Gründe nicht erkennbar: Der Wert jener Zuwendung, die in der Einräumung der Rechtsstellung an der Zweitbeklagten an den Viertbeklagten liegen könnte, ist – wenn nicht auch insofern die Zweijahresfrist greift – ohnehin im Verfahren über die bestimmten Zahlungsansprüche zu prüfen (2 Ob 98/17a, Punkt B.4.). Der Kläger wird daher darzulegen haben, worin sein privatrechtliches Interesse (RIS-Justiz RS0034921) an den in den Punkten (b) bis (d) des Begehrens genannten Auskünften besteht. Inwiefern Zuwendungen durch die Zweitbeklagte oder die Kommanditgesellschaften (Punkte [f] und [g] des Auskunftsbegehrens) dem Erblasser zuzurechnen sein könnten und weshalb insofern eine Besorgnis des Klägers besteht, bedarf einer näheren Begründung; zudem wäre auch hier die bei der Drittbeklagten und allenfalls beim Viertbeklagten anwendbare Zweijahresfrist zu beachten.

3.2. Diese Fragen wurden mit dem Kläger noch nicht erörtert, weswegen eine sofortige Abweisung nicht in Betracht kommt. Das Erstgericht hat dem Kläger daher Gelegenheit zu geben, insofern ein schlüssiges Vorbringen zu erstatten.

4. Die stattgebende bzw aufhebende Entscheidung zu den Auskunftsbegehren bedingt auch die Aufhebung der Abweisung des unbestimmten Zahlungsbegehrens.

D. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO.

Textnummer

E123162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00085.18S.1030.000

Im RIS seit

16.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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