TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/26 VGW-251/082/3314/2018/VOR

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Veröffentlicht am 26.09.2018
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Entscheidungsdatum

26.09.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs1
StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs3
StVO 1960 §89a Abs7
StVO 1960 §89a Abs7a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der F. S. (Beschwerdeführerin) vom 18.11.2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 13.11.2017, Zl. …, mit dem Kostenersatz für die Entfernung eines verkehrsbehindernden Kraftfahrzeugs in der Höhe von 205,40 Euro gemäß § 89a Abs. 2, 3 und 7 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159/1960, vorgeschrieben wurde, aufgrund der (als Beschwerde bezeichneten) Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 54 VwGVG vom 11.3.2018 sowie der (ergänzend bzw. in zwei weiteren gleichlautenden Schriftsätzen erhobenen) Beschwerde des O. S. (Beschwerdeführer) vom 11.3.2018 und 12.3.2018 als damaliger Lenker und nunmehriger Zulassungsbesitzer, jeweils gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.2.2018, Zl. VGW-251/?082/?RP19/?2393/?2018-1,

A.  zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

B.  den Beschluss gefasst:

I. Gemäß § 31 VwGVG werden die Rechtsmittel (Beschwerde bzw. Vorstellung) des Beschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen  an:

Die Kostenvorschreibung mit dem angefochtenen Bescheid beruht auf einem Feuerwehreinsatz der MA 68 - Feuerwehr und Katastrophenschutz (im Folgenden kurz als Feuerwehr bzw. Berufsfeuerwehr bezeichnet). Der Einsatz fand am 9.11.2017 statt. Die Einsatzdauer von der Alarmierung um 02:04:14 Uhr bis zur Beendigung um 02:29:36 Uhr dauerte 25 Minuten und 22 Sekunden.

Die Höhe der Kosten von 205,40 Euro für das Entfernen des Fahrzeugs durch die Feuerwehr ohne Einsatz eines Transportfahrzeuges oder eines Gerätes ergibt sich aus der Dauer des Feuerwehreinsatzes von der Alarmierung bis zum Wiedereinrücken von (aufgerundet) insgesamt 26 Minuten für die kleinstmögliche Einheit eines nahegelegenen Einsatzfahrzeugs der Berufsfeuerwehr. Auf dem Einsatzfahrzeug befinden sich alle notwendigen Materialien und Geräte, um ein breites Spektrum an Einsätzen adäquat und so schnell wie möglich abwickeln sowie alle Erstmaßnahmen treffen zu können. Der angewendete Minutensatz von 7,90 Euro bildet die tatsächlichen Kosten ab, die der Berufsfeuerwehr Wien für ein Gruppenfahrzeug mit sechs Mann Besatzung entstehen. Der Betrag setzt sich aus den Faktoren Anschaffungswert des jeweiligen Fahrzeugs, Personalaufwand, Sachaufwand, Abschreibung sowie Verzinsung zusammen.

Zum genannten Zeitpunkt am 9.11.2017 war die Beschwerdeführerin die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-7 (…). Lenker war der Beschwerdeführer, der das Fahrzeug mit Zustimmung und in Kenntnis der Beschwerdeführerin, seiner Mutter, nutzte. Die Beschwerdeführerin selbst war bei diesem Vorfall in der Nacht nicht im Fahrzeug oder anwesend.

Bei der Entfernung war das Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn einer öffentlichen Straße abgestellt, konkret am Pannenstreifen der Donauuferautobahn nach Auffahrt von der Nordbrücke Richtung Zentrum. Die Polizei hatte den Beschwerdeführer als Lenker bei einer Verkehrskontrolle angehalten und ihm nach einer Fahrzeugkontrolle die Weiterfahrt untersagt (unter anderem wegen des Lenkens des Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand). Auf polizeiliche Anordnung fuhr ein Beamter der eingetroffenen Feuerwehr das Fahrzeug persönlich weg und stellte es an der angeordneten Stelle (Parkplatz Donauinsel) gesichert ab. Der Fahrzeugschlüssel wurde der Polizei übergeben.

Gegen die Kostenvorschreibung durch den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail die vorliegende Beschwerde vom 18.11.2017, weil sie "zu der Beanstandung nicht der Fahrer war". Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.2.2018 wies die zuständige Rechtspflegerin diese Beschwerde unter umfassender Darstellung des Verfahrensgangs, der maßgeblichen Rechtslage und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung als unbegründet ab. In insgesamt drei (fristgerecht eingelangten) Eingaben - alle als "BESCHWERDE gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG" bezeichnet - bekämpfen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer die genannte - konkret mit "Aktenzahl" bezeichnete - verwaltungsgerichtliche Entscheidung, und zwar mit dem gemeinsam unterschriebenen E-Mail vom 11.3.2018 (17:11 Uhr) mit dem Betreff "Einspruch", sowie mit den zwei weiteren textgleichen E-Mails des Beschwerdeführers vom 11.3.2018 (16:27 Uhr) mit dem Betreff "Einspruch gegen den Bescheid" und vom 12.3.2018 (09:31 Uhr) mit dem Betreff "Vorstellung/Einspruch".

II.      Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich beweiswürdigend auf den unstrittigen Akteninhalt. Sie werden im gesamten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht bekämpft. In der (gemeinsamen) Eingabe (E-Mail vom 11.3.2018, 17:11 Uhr) wird die Beschwerdeführerin "kurzfristig" als Zulassungsbesitzerin - "versicherungsbedingt" für das Fahrzeug ihres Sohnes, der "keine andere Möglichkeit sah das Auto anzumelden" - genannt. Der Beschwerdeführer kritisiert das Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten sowie die Verkehrskontrolle mit der Aufforderung zum Anhalten auf dem Pannenstreifen der Autobahn. Er verweist auf seine den Polizisten gegenüber erwähnte Mitgliedschaft beim "Öamtc und Arbö", die er für eine Verbringung des Fahrzeugs nicht habe kontaktieren dürfen. Seine eigene Fahrtüchtigkeit für die Fortsetzung der Autofahrt als Lenker hat er nicht eingewendet.

III.    Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

III.1.  Rechtlicher Rahmen

§ 89a StVO (in der am 9.11.2017 geltenden und seither unverändert in Kraft stehenden Fassung) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 89a. Entfernung von Hindernissen.

(1)  Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

(2)  Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a)     bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)     bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel 'Abschleppzone' (§ 54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

(2a)  …

(3)  Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.

(7)  Das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

(7a)  Die Höhe der zu bezahlenden Kosten (Abs. 7) kann durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) gestaffelt bei Fahrzeugen nach der Art, sonst nach Größe oder Gewicht der Gegenstände auf Grund einer Ausschreibung nach dem kostengünstigsten Angebot festgesetzt werden. Die Festsetzung ist derart vorzunehmen, daß die notwendigen, der Behörde aus der Entfernung und Aufbewahrung der Gegenstände tatsächlich erwachsenden durchschnittlichen Kosten gedeckt sind. Hiezu gehören insbesondere die Kosten des Einsatzes der Transportfahrzeuge, der Entlohnung des für das Entfernen benötigten Personals, der Amortisation der Geräte sowie der Errichtung, des Betriebes, der Erhaltung, der Sicherung und der Bewachung des Ortes der Aufbewahrung, wobei jedoch jene Kosten unberücksichtigt zu bleiben haben, die die Behörde aus dem allgemeinen Aufwand zu tragen hat. Die für die Aufbewahrung der Gegenstände zu entrichteten Bauschbeträge sind nach der Dauer der Verwahrung zu bestimmen.

(8)  …"

III.2.  Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 89a Abs. 2 erster Satz StVO ist die Entfernung eines (betriebsfähigen oder betriebsunfähigen) Fahrzeugs auf der Straße ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn dadurch der Verkehr beeinträchtigt wird. Dabei gilt das Verursachungsprinzip, auf ein Verschulden kommt es nicht an (VwGH 27.6.2014, 2013/02/0091). Diese Bestimmung bietet demnach keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Entfernungsauftrags (etwa vor Ort an den Lenker für den Versuch einer eigenen Fahrzeugentfernung), sondern berechtigt und verpflichtet die Behörde, von Amts wegen und "ohne weiteres Verfahren" bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes zu veranlassen (VwGH 11.12.1991, 90/03/0249). Nur wenn sich der Zulassungsbesitzer oder Lenker des Fahrzeuges bereit erklärt hat und offensichtlich in der Lage ist, das Fahrzeug unverzüglich von jenem Ort zu entfernen, an welchem es verkehrsbeeinträchtigend aufgestellt worden war, sind (bis zu einem bestimmten Punkt gesetzte) Entfernungsmaßnahmen nicht fortzusetzen (VwGH 3.4.1985, 83/03/0313).

Nach § 89 Abs. 3 StVO ist (darüber hinaus) eine "Unaufschiebbarkeit" in solchen Fällen gegeben, wenn eine Verzögerung der behördlichen Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten oder gelagerten Gegenstandes oder Fahrzeugs (etwa erst während der Amtsstunden) eine Vereitelung des Zwecks der Maßnahme besorgen lässt. Die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme setzt nicht das Vorliegen eines Erfordernisses im Sinne des § 44b Abs. 1 StVO voraus, wozu aber jedenfalls (unter anderem) unvorhersehbar eingetretene Ereignisse wie Brände, Unfälle oder Ordnungsstörungen gehören (VwGH 5.11.1997, 97/03/0053). Eine von einem Gegenstand oder Fahrzeug auf der Straße ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stellt eine (ohne Aufschub zu beseitigende) Beeinträchtigung des Verkehrs gemäß § 89a Abs. 2 und 3 StVO dar (VwGH 18.4.1980, 3289/79; und VwGH 14.9.1978, 1182/77).

Der Beschwerdeführer hatte das Auto auf Anordnung der Polizei wegen einer Verkehrskontrolle auf dem Pannenstreifen angehalten und abgestellt. Ihm wurde daraufhin die Weiterfahrt untersagt. Er selbst war daher nicht in der Lage, das Auto unverzüglich vom Ort der Verkehrskontrolle zu entfernen. Die eigene Fahrtüchtigkeit hat der Beschwerdeführer nicht eingewendet, vielmehr berief er sich auf seine Mitgliedschaft bei "Automobile-Club's" und seine Absicht zur Veranlassung der Entfernung des Fahrzeugs mit deren Hilfe. Damit wird die Möglichkeit einer unverzüglichen Entfernung des Fahrzeugs zur Nachtzeit nicht dargelegt, insbesondere mangels eines die rasche Hilfeleistungspflicht auslösenden Fahrzeugdefekts sondern wegen eines in der Person des Lenkers gelegenen Hindernisses. Aus § 46 Abs. 3 StVO ergibt sich, dass der Lenker das Fahrzeug vom Pannenstreifen unverzüglich zu entfernen hat, weil Pannenstreifen zur Verkehrssicherheit auf Autobahnen dadurch beitragen sollen, als sie gewährleisten, dass sich auf den Fahrstreifen der Autobahnen keine stehenden Hindernisse befinden und Einsatzfahrzeuge bei Verkehrsunfällen den Zielort erreichen können (VwGH 23.7.1999, 92/02/0111). Das dort abgestellte Fahrzeug gefährdete somit andere Verkehrsteilnehmer und beeinträchtigte damit den Verkehr, sodass die sofortige Entfernung unaufschiebbar war und daher zu Recht auf schnellstem Weg durch die Feuerwehr veranlasst wurde.

Die (damals nicht mitfahrende) Beschwerdeführerin hat eingewendet, sie sei damals Zulassungsbesitzerin, nicht aber die Lenkerin des Fahrzeugs gewesen. Dieser Einwand ist nicht berechtigt, weil nach § 89a Abs. 7 StVO das Entfernen eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges auf Kosten desjenigen erfolgt, der dessen Zulassungsbesitzer war (VwGH 22.4.1998, 97/03/0059; und VwGH 23.4.1987, 87/02/0003). Somit war die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs bei der Verkehrskontrolle (ungeachtet des Lenkens durch den Beschwerdeführer) die richtige Adressatin der Kostenvorschreibung. Eine widerrechtliche Entziehung des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer lag nicht vor (§ 89a Abs. 7 vierter Satz StVO). Ob der Lenker, dem das Fahrzeug überlassen wurde, aus Sicht des Zulassungsbesitzers eine vertrauenswürdige und unbedenkliche Person ist, ist rechtlich nicht maßgeblich (VwGH 24.11.1993, 93/02/0179).

Die Höhe der Kosten (abhängig von der Einsatzdauer) wurde schließlich nicht bestritten und begegnet zuletzt auch deshalb keinen Bedenken (VwGH 27.4.1984, 83/02/0382; sowie VwGH 22.3.1991, 89/18/0046, zur tariflichen Kostenbemessung), weil der vorgeschriebene Betrag die sonst mit Verordnung gemäß § 89a Abs. 7a StVO festgelegten tariflichen Pauschalsätze nicht übersteigt (vgl. die Kundmachung entsprechender Verordnungen für Wien im LGBl. für Wien Nr. 56/2016 oder im ABl. der Stadt Wien Nr. 50/2016).

Die unaufschiebbare Entfernung des Fahrzeugs wegen Beeinträchtigung des Verkehrs und zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgte daher zu Recht. Die Voraussetzungen für die Kostenvorschreibung an die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin im Entfernungszeitpunkt waren ebenso gegeben. An der (nicht bestrittenen) Höhe der Kosten für einen 26-minütigen Feuerwehreinsatz bestehen keine Bedenken. Der Beschwerdeführer als Lenker des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Fahrzeugs hat im Kostenverfahren keine Parteistellung.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher als unbegründet abzuweisen und die Rechtsmittel des Beschwerdeführers sind mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung war nur vom Beschwerdeführer beantragt und konnte in seinem Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Im Fall der Beschwerdeführerin konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, weil ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt der unaufschiebbaren Entfernung eines (von der Zulassungsbesitzerin einem Lenker überlassenen) Kraftfahrzeugs vom Pannenstreifen durch die Feuerwehr die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die ordentliche Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 (und Abs. 9) B-VG unzulässig, weil im Zusammenhang mit der unaufschiebbaren Entfernung eines verkehrsbehindernden Kraftfahrzeugs und der hierfür erfolgten Kostenvorschreibung an die Zulassungsbesitzerin im Entfernungszeitpunkt (ohne Parteistellung des Lenkers im Kostenverfahren) keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen waren.

Schlagworte

Verursacherprinzip; Unaufschiebbarkeit; Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer; Pannenstreifen; Fahruntüchtigkeit; Kostenvorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.3314.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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