TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/24 LVwG-2018/33/0678-7, LVwG-2018/33/0679-7, LVwG-2018/33/0680-7, LVwG-20

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke;
40/01 Verwaltungsverfahren;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

FlVfLG Tir 1996 §6;
VwGVG §8;
AgrVG 1950 §7a;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom

1)   20.02.2018, Zl **A, betreffend einer agrarbehördlichen Bewilligung zum Neubau eines Parkplatzes im Ortsteil Y nach Maßgabe des Lageplanes auf dem Neugrundstück Nr **1, GB ***** X

2)   20.02.2018, Zl **B, betreffend einer agrarbehördlichen Bewilligung zur Adaptierung der bestehenden Längsentwässerung CC Straße, Bereich km **** - km ****, mit zusätzlicher Vorreinigung im Bereich Y auf den Neugrundstücken Nr **2 und Nr **3, beide GB ***** X,

3)   13.02.2018, Zl **C, betreffend einer agrarbehördlichen Bewilligung zur Verlegung der Gemeindestraße im Bereich W auf dem Neugrundstück Nr **3, GB ***** X,

sowie

4)   gegen die Säumnisbeschwerde vom 20.03.2018

zu Recht:

1.       Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2018, Zl **A, wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2018, Zl **B, wird als unbegründet abgewiesen.

3.       Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.02.2018, Zl **C, wird mit der Maßgabe dahingehend als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch des Bescheides neben Neugrundstück Nr **3 auch die Neugrundstücke Nr **4 und Nr **5, jeweils GB ***** X, von der Erteilung der agrarbehördlichen Bewilligung umfasst sind.

4.       Die Säumnisbeschwerde vom 20.03.2018 wird als unbegründet abgewiesen.

5.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 22.04.1998, Zl ****, wurde das Zusammenlegungsverfahren X eingeleitet.

Im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren liegen rechtskräftige Bescheide und Feststellungen der Agrarbehörde vor, unter anderem der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan vom 05.10.1998, Zl ****, und der Nach- und Neubewertungsplan vom 14.05.2013, Zl ****.

Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 03.02.2014, Zl **D, wurde die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen angeordnet und im gesamten Zusammenlegungsgebiet Eigentum in Form von Grundabfindungen neu zugeteilt.

Im Zuge des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.06.2017, Zl ****, festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken Nr **7, Nr **8, Nr **9 und Nr **10, jeweils in Einlagezahl ***, Grundbuch ***** X, nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes handelt.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018, Zl **A, wurde der Gemeinde X die agrarbehördliche Bewilligung zum Neubau eines Parkplatzes im Ortsteil Y auf dem Neugrundstück Nr **1, GB ***** X, erteilt.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018, Zl **B, wurde dem Land Tirol, vertreten durch die Landesstraßenverwaltung, Adresse 1, V, diese vertreten durch das Baubezirksamt Z, Adresse 2, Z, die agrarbehördliche Bewilligung zur Adaptierung der bestehenden Längsentwässerung CC Straße, Bereich km **** - km ****, mit zusätzlicher Vorreinigung im Bereich Y auf den Neugrundstücken Nr **2 und Nr **3, beide GB ***** X, erteilt.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.02.2018, Zl **C, wurde der Gemeinde X die agrarbehördliche Bewilligung zur Verlegung der Gemeindestraße im Bereich W auf dem Neugrundstück Nr **3, GB ***** X, erteilt.

Mit Schreiben der Abteilung Bodenordnung vom 23.02.2018, Zl ****, teilte DD mit, dass die restlichen Vermessungs- bzw. Vermarkungsarbeiten sowie die abschließenden Verhandlungen zur Gänze im Jahr 2018 durchgeführt werden würden, weshalb mit der Übermittlung der technischen Unterlagen zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes X frühestens im Frühjahr 2019 zu rechnen sei.

In den Beschwerden gegen die oben zitierten Bescheide des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass durch die Vorhaben seine Altgrundstücke und sohin sein Eigentum betroffen sei. Die Neueinteilung der Liegenschaften entlang des EE sei gröblich benachteiligend für den Beschwerdeführer. Es habe die Bezirkshauptmannschaft Z zu Recht festgestellt, dass es sich bei den Grundstücken Nr **7, Nr **8, Nr **9 und Nr **10, jeweils in EZ ***, GB ***** X nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handle. Bei einem Zusammenlegungsverfahren im Sinne des TFLG 1996 dürfe man nur land- und forstwirtschaftliche Grundstücke berücksichtigen, weshalb diese Grundstücke nie in das Zusammenlegungsverfahren miteinbezogen hätten werden dürfen. Für den Beschwerdeführer entstehe aufgrund des Zusammenlegungsverfahrens eine faktische Situation, die ihn gröblichst benachteilige und beeinträchtige, insbesondere sei sein Hotelbetrieb „FF“ durch die bewilligte Maßnahme massiv gestört und daher nicht zumutbar. Auch läge ein wesentlicher Begründungsmangel vor, da die belangte Behörde sich nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt habe, obwohl der Beschwerdeführer sich gegen die Maßnahmen ausgesprochen habe.

Weiters hat der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das LVwG Tirol erhoben, in der er ausführt, dass der Zusammenlegungsplan im Zusammenlegungsverfahren X spätestens mit 25.07.2017 erlassen hätte werden müssen, da die Frist gemäß § 7a Abs 4 Agrarverfahrensgesetz ab 25.07.2014 zu berechnen gewesen sei. Es treffe die belangte Behörde ein grobes Verschulden an der Säumnis und den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der Säumnis der Behörde.

II.      Sachverhalt:

Im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens X wurde mit Bescheid der „Vorläufigen Übernahme“, Zl **D, die Neugrundstücke sowie Altgrundstücke festgehalten. Mit diesem Bescheid wurde die Gemeinde X auch außerbücherliche Eigentümerin des Neugrundstückes **1. Im weiteren Verlauf kam es durch Lageplan *** vom 17.06.2016, Zl **** bereits zu einer Änderung der „Vorläufigen Übernahme“, sodass die Gemeinde anschließend auch außerbücherliche Eigentümerin des Neugrundstückes **11 wurde. Mit Lageplan *** der Abteilung Bodenordnung **** vom 24.03.2017 kam es zu einer formellen Änderung der Neugrundstücke **1 und **11 sowie der Zuschreibung eines Trennstückes aus Neugrundstück **3 der Gemeinde X und ein Trennstück aus Grundstück **12 des öffentlichen Gutes Wege und Plätze dem Neugrundstück **3.

Nach Aufnahme aller Änderungen in der „Vorläufigen Übernahme“ ergibt sich der derzeitige Stand aus dem „Lageplan mit den Altgrundstücken“ des Herrn GG, Plan-Nr ****, vom 03.10.2017, welcher als Beilage A dem Akt des LVwG Tirol beiliegt.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018, Zl **A, wurde der Gemeinde X die agrarbehördliche Bewilligung zum Neubau eines Parkplatzes im Ortsteil Y auf dem Neugrundstück Nr **1, GB ***** X, erteilt. Von diesem Bescheid betroffen sind unter anderem die Altgrundstücke Nr **13 in EZ ***, grundbücherliche Eigentümer jeweils zur Hälfte JJ und KK, außerbücherlicher Eigentümer der Beschwerdeführer AA, sowie das Altgrundstück Nr **7 in EZ ***, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Eine Einverständniserklärung von Seiten des Beschwerdeführers liegt für diese geplante Maßnahme nicht vor.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018, Zl **B, wurde dem Land Tirol, vertreten durch die Landesstraßenverwaltung, Adresse 1, V, diese vertreten durch das Baubezirksamt Z, Adresse 2, Z, die agrarbehördliche Bewilligung zur Adaptierung der bestehenden Längsentwässerung CC Straße, Bereich km **** - km ****, mit zusätzlicher Vorreinigung im Bereich Y auf den Neugrundstücken Nr **2 und Nr **3, beide GB ***** X, erteilt. Von diesem Bescheid betroffen ist unter anderem das Altgrundstück Nr **13 in EZ ***, von welchem grundbücherliche Eigentümer jeweils zur Hälfte JJ und KK sind, außerbücherlicher Eigentümer jedoch der Beschwerdeführer AA. Eine Einverständniserklärung von Seiten des Beschwerdeführers liegt für diese geplante Maßnahme nicht vor.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.02.2018, Zl **C, wurde der Gemeinde X die agrarbehördliche Bewilligung zur Verlegung der Gemeindestraße im Bereich V auf dem Neugrundstück Nr **3, GB ***** X, erteilt. Von diesem Bescheid betroffen ist unter anderem das Altgrundstück Nr **14 in EZ **, welches im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers AA steht. Eine Vorbesitzergenehmigung des Beschwerdeführers wurde nicht unterzeichnet.

Aus dem Plan-Nr **** vom 03.10.2017 ergibt sich weiters, dass aufgrund der betroffenen Altgrundstücke im Bescheid vom 13.02.2018, Zl **C, neben dem Neugrundstück Nr **3 auch noch Neugrundstück Nr **5 sowie Nr **4 miteinbezogen sind.

Dem Beschwerdeführer wurden durch die „vorläufige Übernahme“ die Neugrundstücke Nr **15, Nr **16, Nr **17, Nr **18 sowie Nr **19 zugeteilt. Diese Neugrundstücke sind von den in den Bescheiden geplanten Maßnahmen nicht betroffen.

Ein endgültiger Zusammenlegungsplan wurde noch nicht erlassen.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl **** sowie in den Akt des LVwG Tirol zu ZL LVwG-2018/33/0678 bis 0681.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Änderungen der „vorläufigen Übernahme“ können der Niederschrift vom 17.06.2018 sowie der Niederschrift vom 29.03.2017 entnommen werden.

Die über den Bescheid Zl **C hinausgehenden betroffenen Neugrundstücke lassen sich durch den Plan-Nr **** vom 03.10.2017 feststellen. Feststellungen zu den Abfindungsansprüchen des Beschwerdeführers konnten aufgrund des beigelegten Abfindungsausweises zum Stand der „Vorläufigen Übernahme“ getroffen werden, welcher als Beilage C dem Akt des Gerichtes beiliegt.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 86/2017 (TFLG 1996), lauten wie folgt:

Einleitung des Verfahrens

§ 3

(1) Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten.

(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder durch Anführung sämtlicher Grundstücke festzulegen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat ihre Stellungnahme zur beabsichtigen Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufforderung der Agrarbehörde bekanntzugeben, widrigenfalls anzunehmen ist, daß von ihr Bedenken oder Einwendungen gegen die Einleitung des Verfahrens nicht vorgebracht werden.

(4) Sind nach Ansicht der Landwirtschaftskammer die Voraussetzungen für die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht gegeben, so darf die Verordnung nach Abs. 1 vorerst nicht erlassen werden. Die Agrarbehörde kann jedoch nach Ablauf eines Jahres nach neuerlichem Anhören der Landwirtschaftskammer ungeachtet einer allfälligen Aufrechterhaltung der negativen Stellungnahme das Zusammenlegungsverfahren einleiten, wenn nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen des § 1 vorliegen.

Eigentumsbeschränkungen

§ 6

(1) In der Verordnung nach § 3 können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:

a)

In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind;

b)

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte.

(3) Sind entgegen den Beschränkungen nach Abs. 1 auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers zu verfügen.

(4) Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkungen sind nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Verordnung aufzuheben. Die Verordnung ist im Boten für Tirol kundzumachen.

Neuordnung

§ 16

(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.

(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.

(4) Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, nicht entgegenstehen.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl Nr 33/2013 idF BGBl Nr 57/2018 (VwGVG), lautet wie folgt:

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1.

die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2.

die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmung des Agrarverfahrensgesetz, BGBl Nr 173/1950 idF BGBl Nr 189/2013 (AgrVG 1950), lautet wie folgt:

Zusammenlegung

§ 7a

(…)

(4) Im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ist der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.

V.       Erwägungen:

1.   Allgemeines zum Zusammenlegungsverfahren:

Gemäß § 1 Abs 1 TFLG 1996 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

Ziel des Zusammenlegungsverfahrens ist sohin die Zusammenlegung von Grundstücken zu größeren und besser zu bearbeitenden Flächenkomplexen sowie die Verbesserung des Wegenetzes und von Wegerechten über fremde Grundstücke. Die Zielsetzung der Zusammenlegung liegt jedoch nicht im alleinigen Interesse der jeweiligen betroffenen Grundeigentümer, sondern es besteht auch ein öffentliches Interesse am Zusammenlegungsverfahren. Daraus ergbit sich, dass die Durchführung nicht nur vom Willen sämtlicher betroffener Grundeigentümer abhängig gemacht werden kann (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 23 f).

Nach der Judikatur von VfGH und VwGH ist das Komassierungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, daß jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrundegelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (Hinweis: E 8.4.1986, 84/07/0134, VwSlg 12093 A/1986).

Ziel der „vorläufige Übernahme“ ist die Neueinteilung der Feldflur, die verschiedenen Anspruchsberechtigten sollen mit Abfindungsgrundstücken so beteilt werden, dass die Abfindungen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Die „vorläufige Übernahme“ ist eine Vorwegnahme des Zusammenlegungsplanes. Durch sie geht das Eigentum an den vorläufig übergebenen Abfindungsgrundstücken unter einer auflösenden Bedingung über (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 73 f).

In dem die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke betreffenden Verfahren kann die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindung noch nicht aufgerollt werden. Die Anordnung der „Vorläufigen Übernahme“ von Abfindungsgrundstücken kann in das Eigentum des Betroffenen eingreifen. Eine Verletzung dieses verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes findet aber nur statt, wenn der Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise anwendet (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 76 f).

Prüfungsmaßstab der Rechtsmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes stellt § 20 Abs 8 TFLG 1996 dar. Demnach haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Der richtigen Ermittlung der flächenmäßigen Abfindungen (Grundabfindung) kommt daher wesentliche Bedeutung zu. Einen gewissen Spielraum für die Neueinteilung gewährt allerdings die Bestimmung des § 20 Abs 9 TFLG 1996, wonach der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Abfindung 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen darf.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Abfindung besteht allerdings nicht (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 86 f).

2.   Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2018, Zl **A:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018 wurde der Gemeinde X die agrarbehördliche Bewilligung des Neubaus eines Parkplatzes im Ortsteil Y auf dem Neugrundstück Nr **1, welches die Altgrundstücke Nr **13 und **7 des Beschwerdeführers umfasst, erteilt.

Gemäß § 3 Abs 1 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde das Zusammenlegungsverfahren nach Anhören der Landwirtschaftskammer von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. Nach § 6 Abs 1 TFLG 1996 können in dieser Verordnung, wie sie im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren erlassen worden ist, bestimmte Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden. § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 ermöglicht die Neuerrichtung, Wiederherstellung, wesentliche Veränderung oder Entfernung von Bauwerken, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wegen und ähnlichen Anlagen.

Ziel der Neuordnung im Zusammenlegungsverfahren ist eine Neueinteilung der Altgrundstücke durch möglichst große, günstig geformte sowie ausreichend erschlossene Abfindungsgrundstücke, die dem Abfindungsanspruch der Parteien entsprechen. Bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung sollte ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes ein größerer oder zumindest gleicher Betriebserfolg möglich sein wie bei den alten Grundstücken, wobei durch die Neueinteilung nicht jedem Grundeigentümer in gleicher Weise entsprochen werden kann. Der Wert der Grundabfindung darf innerhalb einer Spanne schwanken (Lang, Tiroler Agrarrecht I, S 59).

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich stets gegen die Einbeziehung der Liegenschaften entlang des EE in das Zusammenlegungsverfahren ausgesprochen habe und dass es sich bei diesen Grundstücken nicht um land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften handle. Weiters habe die zuständige Grundverkehrsbehörde festgestellt, dass es sich bei den Altgrundstücken Nr **7 und Nr **8 nicht um land- und forstwirtschaftliche Grundstücke handle und es durch den Neubau des Parkplatzes, gegen welcher der Beschwerdeführer sich ausgesprochen hatte, zu tiefgreifenden und gröblich benachteiligenden Eigentumseingriffen komme und die Benutzung der betroffenen Altgrundstücke massiv gestört werden würden.

Zwar liegt der Beschwerdeführer richtig, wenn er von einer Beeinträchtigung der Benutzung der Altgrundstücke spricht, verkennt jedoch, dass er im Gegenzug Neugrundstücke mit ähnlicher Wertigkeit erhält. Im Zusammenlegungsverfahren muss, wie bereits oben ausgeführt; der Wert der Neueinteilungen einem Gegenwert der beanspruchten Grundstücke und dem Betriebserfolg der einzelnen Parteien entsprechen, wobei ein Anspruch auf eine bestimmte Abfindung nicht besteht. Dieser Grundsatz besteht auch schon vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes bei der „Vorläufigen Übernahme“.

Der Beschwerdeführer erklärt zwar in seiner Beschwerde, gröblich benachteiligt zu werden, worin die genaue Benachteiligung liegt, ist jedoch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der „Vorläufigen Übernahme“ die Neugrundstücke Nr **15, Nr **16, Nr **17, Nr **18 sowie Nr **19 zugeteilt. Die durch die Bescheide getroffenen Maßnahmen beeinträchtigen keines der dem Beschwerdeführer zugeteilten Neugrundstücke. Der Beschwerdeführer führte auch in keinster Weise aus, inwieweit die Neueinteilung im Gegensatz zu den Altgrundstücken zu einer gröblichen Benachteiligung führt. Durch die Zuteilung der Neugrundstücke ist kein klares Missverhältnis in der Wertigkeit zu den Altgrundstücken zu erkennen.

Für die Beanspruchung des Altgrundstückes Nr **13 des Beschwerdeführers legt § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 fest, dass Eigentumsbeschränkungen für Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden dürfen. Wie von DD mit Stellungnahme vom 13.12.2017, Zl ****, ausgeführt, bestehen gegen dieses Bauvorhaben aus agrarfachlicher Sicht keine Einwände. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht hinreichend darlegen, inwiefern der Eingriff in Altgrundstück Nr **13 eine gröbliche Benachteiligung vorliegt.

Bezüglich des Altgrundstückes Nr **7 wendet der Beschwerdeführer ein, dass es sich nicht um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handle und daher das Zusammenlegungsverfahren hinsichtlich dieses Grundstückes gar nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer verkennt hier jedoch die geltende Rechtslage, als dass § 16 Abs 4 TFLG 1996 vorsieht, dass Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, auch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, dem nicht entgegenstehen. Der Beschwerdeführer konnte in keinster Weise darlegen, inwiefern die Beanspruchung seiner Grundstücke diesen Erfordernissen entgegensteht. Über den Einwand des Eingriffes in das Eigentum des Beschwerdeführers wurde bereits abgesprochen.

Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.

3.   Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.02.2018, Zl **B:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.02.2018 wurde der Gemeinde X die agrarbehördliche Bewilligung zur Verlegung der Gemeindestraße im Bereich W auf dem Neugrundstück Nr **3, welches das Altgrundstück Nr **14 des Beschwerdeführers umfasst, erteilt.

Auch in diesem Fall stützt der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen auf einen Eingriff in sein Eigentum, nämlich Altgrundstück Nr **14, sowie die gröbliche Benachteiligung und darauf, dass die beanspruchten Flächen im Vorfeld in der Natur nicht ersichtlich gemacht worden und der Umfang der beanspruchten Flächen nicht nachvollziehbar sei. Auch führt der Beschwerdeführer erneut an, dass die Altgrundstücke Nr **7 und Nr **8 keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke darstellen würden.

Auf die Benachteiligung und den Eingriff ins Eigentum des Beschwerdeführers kann auch hier auf die Ausführungen unter Punkt V 2. verwiesen werden. Auch in diesem Fall ordnet § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 an, dass die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Wegen mit Bewilligung der Agrarbehörde vorgeschrieben werden können. Auch hier sind die Einwände des Beschwerdeführers nicht berechtigt, zumal der Eingriff in das Altgrundstück Nr **14 minimal ist. Bei Altgrundstück Nr **14 ist auch keinerlei Anhaltspunkt gegeben, dass es sich um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt.

Allerdings ist der Spruch des Bescheides zu Zl **C insofern verbesserungsdürftig, als dass dieser nur Neugrundstück Nr **3 umfasst und Neugrundstück Nr **4, auf welchem das Altgrundstück Nr **14 des Beschwerdeführers liegt, sowie das Neugrundstück Nr **5 von der geplanten Verlegung betroffen, weshalb hier eine Spruchkorrektur vorzunehmen war.

Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

4.   Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.02.2018, Zl **C:

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 20.02.2018 wurde dem Land Tirol die agrarbehördliche Bewilligung zur Adaptierung der bestehenden Längsentwässerung CC Straße, Bereich km **** - km ****, mit zusätzlicher Vorreinigung im Bereich Y auf den Neugrundstücken Nr **2 und Nr **3, welches das Altgrundstück Nr **13 des Beschwerdeführers erfasst, erteilt.

In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Gründe, wie bereits unter Punkt V. 2. ausgeführt, vor. Es kann daher grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Wie bereits erwähnt, ermöglicht § 6 Abs 1 lit b Eigentumsbeschränkungen für Bauwerke, Brunnen, Gräben, etc, worunter auch die im Bescheid bewilligte Längsentwässerung fällt. Bei Altgrundstück Nr **13 greift jedoch nicht einmal der Einwand, dass es sich um kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, weshalb auch hier der Beschwerde keine Folge zu geben war.

5.   Zur Säumnisbeschwerde:

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Nach § 8 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Da es sich im vorliegenden Fall um ein Zusammenlegungsverfahren handelt, kommen die speziellen Verfahrensbestimmungen des Agrarverfahrensgesetz 1950 (AgrVG) zur Anwendung. Gemäß § 7a Abs 4 AgrVG ist im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.

Im Zusammenlegungsverfahren greift daher gemäß § 8 VwGVG die dreijährige Frist des § 7a Abs 4 AgrVG für die Erlassung des Bescheides des Zusammenlegungsplanes. Wie der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde auch richtig ausführt, ist die dreijährige Frist für die Erlassung des Bescheides für den Zusammenlegungsplan spätestens mit 25.07.2017 abgelaufen.

Weitere Voraussetzung ist gemäß § 8 Abs 1 VwGVG letzter Satz, dass die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §8 VwGVG Rz 33). Die konkrete Frage, ob die Behörde im vorliegenden Fall ein Verschulden iSd § 8 Abs 1 letzter Satz trifft, unterliegt der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht und betrifft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs 4 B-VG (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §8 VwGVG Rz 42; VwGH Ra 2014/06/0057).

Wie der VwGH in früheren Entscheidungen bereits ausgesprochen hat, wird ein überwiegendes Verschulden der Behörde angenommen, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterläst oder mit diesen grundlos zuwartet (Hinweis E vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087, mwN). Auch kann der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde oder der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreichen, um von einem entgegenstehenden Hindernis auszugehen (vgl etwa VwGH Ro 2014/03/0002, RS 6).

Im vorliegenden Fall begründet der Beschwerdeführer die Säumnis der Behörde, dass diese Teile seiner Liegenschaften rechtswidrigerweise in das Zusammenlegungsverfahren miteinbezogen hätte und die Behörde dem Beschwerdeführer kein rechtliches Gehör verschafft hätte, weshalb es zu der Überschreitung der Frist nach § 7a Abs 4 AgrVG gekommen sei. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang jedoch, dass das Zusammenlegungsverfahren ein komplexes Verfahren ist, in welchem teilweise mehrere hundert Parteien beteiligt sind, im vorliegenden Zusammenlegungsverfahren sind 405 Eigentümer miteinbezogen, und somit der endgültige Zusammenlegungsplan erst nach Beendigung aller Verfahren möglich ist. Im Zusammenlegungsverfahren X kam es überdies nach dem Bescheid der „Vorläufigen Übernahme“, Zl **D, zu zwei weiteren Änderungen der „Vorläufigen Übernahme“. Weiters können im gegenständlichen Verfahren die restlichen Vermessungs bzw Vermarkungsarbeiten erst im Laufe bzw Ende des Jahres 2018 abgeschlossen werden, weshalb die technischen Unterlagen zur Erlassung des Zusammenlegungsplanes frühestens im Frühjahr 2019 vorliegen. Der belangten Behörde war es daher schon aus rein planungstechnischer Sicht nicht möglich gewesen, innerhalb der dreijährigen Frist des § 7a Abs 4 AgrVG einen rechtskonformen Zusammenlegungsplan zu erlassen.

Die Säumnisbeschwerde war daher abzuweisen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen standen, da im gegenständlichen Fall nur Rechtsfragen, aber keine strittigen Tatsachenfragen zu klären waren.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Schlagworte

Bewilligungen im Z-Gebiet im öffentlichen Interesse;
Spruchkorrektur;
Säumnisbeschwerde abgewiesen;
Im Z-Verfahren sind umfangreiche Planungen notwendig;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.33.0678.7

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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