Entscheidungsdatum
05.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2135274-1/16E
L524 2135273-1/11E
L524 2135278-1/9E
L524 2135276-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) XXXX, geb. XXXX, StA Irak, (2.) XXXX, geb. XXXX, StA Irak, (3.) mj. XXXX, geb. XXXX, undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, (3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und
(4.) mj. XXXX, geb. XXXX, StA Irak, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, (1). Zl. 15-1054640701 - 150312115 - BMI-BFA_STM_RD,(4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, (1). Zl. 15-1054640701 - 150312115 - BMI-BFA_STM_RD,
(2.) Zl. 15-1100636402 - 152080534 - BMI-BFA_STM_RD, (3.) Zl. 15-1100636707 - 152080585 - BMI-BFA_STM_RD und (4.) Zl. 15-1100637301 - 152080615 - BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat:dass Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide zu lauten hat:
Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise drei Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses.Gemäß Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise drei Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er im Wesentlichen vor, dass er Araber und sunnitischer Moslem sei. Seine Ehefrau, seine zwei Töchter, seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder würden noch im Irak leben. Der Erstbeschwerdeführer habe in Bagdad gelebt und dort auch die Grundschule besucht. Im November 2014 habe er den Irak legal verlassen. Sein Reisepass (ausgestellt am 17.08.2014) befinde sich bei einem Freund in Istanbul. Im Februar 2015 sei er nach Griechenland gereist und danach über Mazedonien und Serbien nach Österreich gefahren, wo er am 25.03.2015 angekommen sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er in seiner Arbeit oft bedroht worden sei, weil er Sunnit sei. Kurz vor seiner Ausreise hätten er und alle anderen sunnitischen Kollegen eine Versetzung nach Mossul bekommen, um gegen den IS zu kämpfen. Jene, die aus anderen Städten versetzt worden seien, seien nicht wieder zurückgekehrt. Daher sei er geflohen.
2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführer und reiste mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Töchtern, den Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und die beiden Töchter am 30.12.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung furch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie schiitische Moslemin sei und in Bagdad von 1994 bis 2003 die Schule besucht habe. Im Irak würden noch ihre Eltern, eine Schwester und drei Brüder leben. Vor ca. 20 Tagen habe sie sich zur Ausreise entschlossen und am 10.12.2015 sei sie mit ihren Töchtern legal aus dem Irak ausgereist. Die Reisepässe der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen wurden alle am 24.09.2014 ausgestellt. Hinsichtlich ihres Fluchtgrundes brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie wegen des IS und des Bürgerkrieges Angst um ihr Leben gehabt habe. Es gebe in Bagdad auch Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten. Ihr Ehemann und die beiden Kinder würden der schiitischen Minderheit angehören und ein Leben mit Sunniten gemeinsam sei nicht möglich.
3. Am 25.08.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er mit seiner Familie im Haus des Vaters in Bagdad gelebt habe. In diesem Haus hätten noch seine Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder sowie eine Nichte und zwei Neffen gewohnt. In Bagdad würden außerdem noch eine weitere Schwester und viele Onkel und Tanten leben. Außerhalb Bagdads würden auch noch zwei Onkel leben. Sein Vater beziehe eine Pension. Der Erstbeschwerdeführer habe sieben Jahre die Schule besucht. Er habe als Elektriker gearbeitet und danach von 2008 bis Oktober 2014 als Polizist. Zu seinem Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Jahr 2007 von einer Miliz entführt und drei oder vier Stunden gefoltert worden sei. Nach seiner Freilassung habe er zwei Wochen bei seinen Großeltern gelebt. Dort sei er von zwei Freunden angerufen worden, die mit den Milizen gesprochen hätten. Es sei abgesprochen worden, dass der Erstbeschwerdeführer wieder nach Hause gehen könne. Von 2007 bis 2012 habe er ganz normal gelebt. Im Jahr 2012 seien dann die beiden Freunde erschossen worden und er habe Angst bekommen, dass ihm dasselbe Schicksal drohe. Daher habe er ab diesem Zeitpunkt eine kugelsichere Weste im Dienst getragen. Zwei Monate nach dem Tod der Freunde sei er von einem weißen Auto verfolgt und beobachtet worden. Das sei zwei Mal geschehen. Seitdem habe er auch immer sein Fahrzeug auf Sprengstoff kontrolliert. Der Erstbeschwerdeführer sei bei der Polizei befördert worden und dann für die Diensteinteilung der Polizisten verantwortlich gewesen. Ein Kollege, dessen Bruder bei den Milizen Kommandant sei, sei oft nicht zum Dienst erschienen. Der Erstbeschwerdeführer habe dies dem Vorgesetzten melden müssen, der befohlen habe, der Erstbeschwerdeführer müsse schreiben, dass der Kollege geflüchtet sei. Daraufhin sei der Kollege ca. im Juni 2014 suspendiert worden. Nachdem der Kollege kein Gehalt mehr bekommen habe, habe der Erstbeschwerdeführer bemerkt, dass zwölf Männer der Miliz mit drei Fahrzeugen auf der Dienststelle erschienen seien und das Gespräch mit ihm gesucht hätten. Die Männer hätten nach dem Kollegen gefragt und dem Erstbeschwerdeführer gesagt, sie wüssten, was sie mit ihm dem Erstbeschwerdeführer, machen würden. Dies habe er dem Vorgesetzten gemeldet, der gemeint habe, er solle, weil er wieder Vater geworden sei, die Stadt verlassen. Er sei vom Vorgesetzten auf eine Liste von Personen gesetzt worden, die freiwillig nach Mossul gehen wollten. Der Erstbeschwerdeführer habe seiner Tochter einen schiitischen Namen gegeben, in der Hoffnung, dass dies helfen würde. Der Stellvertreter des Kommandanten habe ihm dann gesagt, dass etwas gegen ihn laufe. Daher habe er die Flucht vorbereitet und sein Auto verkauft. Im August 2014 sei er vom Kollegen angerufen und aufgefordert worden, sich auf den Tod vorzubereiten. Nach dem Anruf habe er zwei Tage sein Telefon ausgeschaltet und dann das Land verlassen. Der Erstbeschwerdeführer legte auch Dokumente betreffend sein Fluchtvorbringen vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass sie neun Jahre die Schule besucht habe. Sie habe mit ihrer Familie im Haus des Schwiegervaters gelebt. Nachdem ihr Mann den Irak verlassen habe, habe sie bei ihrer Großmutter gelebt. Für die Ausreise habe sie gespart, die Pension ihres Vaters bekommen und ihr Schwiegervater habe ihr auch geholfen. Im Irak würden noch drei Brüder, eine Schwester, die Mutter und die Großmutter leben. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie dieselben Gründe wie ihr Ehemann habe. Für die Kinder wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 01.09.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 01.09.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier.).
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei auch davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es sei auch davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
5. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der das Fluchtvorbringen wiederholt und weiters ausgeführt wurde, dass die Feststellungen zur Lage im Irak unvollständig seien. Der Hauptgrund für die Flucht seien die Bedrohungen durch schiitische Milizen gewesen. Wäre die einzige Bedrohung die Versetzung nach Mossul gewesen, hätte sich der Erstbeschwerdeführer eine andere Tätigkeit gesucht.
6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.05.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Der Erstbeschwerdeführer schilderte seine Ausreisegründe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie habe den Irak verlassen, weil sie zu ihrem Mann gewollt habe. Sie sei derzeit auch schwanger. Die Beschwerdeführer legten Dokumente betreffend ihre Integration in Österreich vor. Den Beschwerdeführern wurden im Rahmen der Verhandlung Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und hierzu eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, von der die Beschwerdeführer auch Gebrauch machten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind schiitische Moslems.
Der Erstbeschwerdeführer hat neun Jahre die Schule besucht und war ab dem Jahr 2005 berufstätig. Die Zweitbeschwerdeführerin hat neun Jahre die Schule besucht und war danach Hausfrau.
Der Erstbeschwerdeführer verließ am 11.10.2014 legal den Irak und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 26.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen verließen am 10.12.2015 legal den Irak und reisten schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie am 30.12.2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Die Beschwerdeführer lebten in Bagdad im Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers. In diesem Haus leben noch die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer hat drei Schwestern, die verheiratet sind und in Bagdad leben. Der Vater des Erstbeschwerdeführers erhält eine Pension und auch der Bruder, der behindert ist, arbeitet gelegentlich als Taxifahrer. Sechs Tanten und drei Onkel leben in Bagdad.
Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist 1988 verstorben. Zwei Brüder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben in Bagdad. Die Mutter und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin leben in Najaf. Die Brüder sind berufstätig und die Schwester ist verheiratet und wird von ihrem Ehemann versorgt. Die Mutter lebt von ihrer Pension. In Bagdad leben außerdem noch die Großmutter der Beschwerdeführerin, drei Tanten und zwei Onkel. Eine Tante lebt in Babel, drei Tanten und zwei Onkel leben in Najaf.
Die Beschwerdeführer leben von der Grundversorgung und sind strafrechtlich unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Wegen Schlafstörungen nimmt der Erstbeschwerdeführer bei Bedarf am Abend 1/3-Tablette Trittico ret. 150 mg und bei Unruhe Beruhigungstropfen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund und nimmt keine Medikamente. Die Zweitbeschwerdeführerin ist schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist der 28.05.2018.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Jahr 2016 einen Deutschkurs Elementar 1, einen Deutschkurs Elementar II und einen Deutschkurs intensiv A1 Basis. Im Jahr 2017 besuchte er einen Deutschkurs Elementar 2/3 und einen Deutschkurs A1.2. Der Erstbeschwerdeführer geht in ein Fitnessstudio. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Jahr 2016 einen Deutschkurs intensiv A1 Basis. Die Drittbeschwerdeführerin besucht seit September 2017 einen Privatkindergarten.Der Erstbeschwerdeführer besuchte im Jahr 2016 einen Deutschkurs Elementar 1, einen Deutschkurs Elementar römisch zwei und einen Deutschkurs intensiv A1 Basis. Im Jahr 2017 besuchte er einen Deutschkurs Elementar 2/3 und einen Deutschkurs A1.2. Der Erstbeschwerdeführer geht in ein Fitnessstudio. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Jahr 2016 einen Deutschkurs intensiv A1 Basis. Die Drittbeschwerdeführerin besucht seit September 2017 einen Privatkindergarten.
Der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er von schiitischen Milizen bedroht worden sei und seine Dienststelle verlassen hätte, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte keine eigenen Fluchtgründe vor. Auch für die minderjährigen Dritt- und