TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/14 L524 2134662-1

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Veröffentlicht am 14.06.2018
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Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L524 2134662-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. 1071461703-150587357/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2016, Zl. 1071461703-150587357/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 iVm § 11, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Gemäß Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Monate ab Zustellung dieses Erkenntnisses.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 31.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei sunnitischer Moslem und stamme aus XXXX im Gouvernement Anbar. Seinen Ausreiseentschluss habe er 2013 gefasst und am 01.07.2014 sei er aus dem Irak ausgereist. Sein Reisepass sei ihm in Mazedonien gestohlen worden. Eine Kopie befinde sich bei seinen Eltern zu Hause. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe und festgenommen worden sei. Man habe ihn als Terrorist deklariert. Er befinde sich in Lebensgefahr vor der Regierung und den Milizen. In Bagdad sei er von schiitischen Milizen entführt worden.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 31.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er sei sunnitischer Moslem und stamme aus römisch 40 im Gouvernement Anbar. Seinen Ausreiseentschluss habe er 2013 gefasst und am 01.07.2014 sei er aus dem Irak ausgereist. Sein Reisepass sei ihm in Mazedonien gestohlen worden. Eine Kopie befinde sich bei seinen Eltern zu Hause. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe und festgenommen worden sei. Man habe ihn als Terrorist deklariert. Er befinde sich in Lebensgefahr vor der Regierung und den Milizen. In Bagdad sei er von schiitischen Milizen entführt worden.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 25.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er außer Nierensteinen keine medizinischen Probleme habe. Im bisherigen Verfahren habe er die Wahrheit gesagt und es sei alles richtig rückübersetzt und protokolliert worden. An den Gründen seiner Flucht habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem, nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine gesamte Familie sei in der Türkei. Die Familie habe zwei Häuser besessen, von denen eines zerstört worden sei. Das andere Haus stehe leer; der IS habe das Haus eingenommen. Er habe in XXXX in Anbar gelebt. Er habe 13 Jahre die Schule besucht und einen Abschluss in Wirtschaft. Im Jahr 2013 habe er für ein Jahr die Universität in Bagdad besucht. Er habe auch einen Kosmetikladen gehabt und gelegentlich als Taxifahrer gearbeitet. Sein Vater habe auch eine zweite Arbeit gehabt und der Familie sei es finanziell gut gegangen. Im Juni 2014 habe er seinen Ausreiseentschluss gefasst und am 01.07.2014 sei er tatsächlich ausgereist.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 25.07.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er außer Nierensteinen keine medizinischen Probleme habe. Im bisherigen Verfahren habe er die Wahrheit gesagt und es sei alles richtig rückübersetzt und protokolliert worden. An den Gründen seiner Flucht habe sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer sei sunnitischer Moslem, nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine gesamte Familie sei in der Türkei. Die Familie habe zwei Häuser besessen, von denen eines zerstört worden sei. Das andere Haus stehe leer; der IS habe das Haus eingenommen. Er habe in römisch 40 in Anbar gelebt. Er habe 13 Jahre die Schule besucht und einen Abschluss in Wirtschaft. Im Jahr 2013 habe er für ein Jahr die Universität in Bagdad besucht. Er habe auch einen Kosmetikladen gehabt und gelegentlich als Taxifahrer gearbeitet. Sein Vater habe auch eine zweite Arbeit gehabt und der Familie sei es finanziell gut gegangen. Im Juni 2014 habe er seinen Ausreiseentschluss gefasst und am 01.07.2014 sei er tatsächlich ausgereist.

Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er im Jahr 2013 - 2014 an Demonstrationen gegen den Staat teilgenommen habe. Er sei für sechs Monate beim Militär eingesperrt worden und ihm sei vorgeworfen worden, dass er mit den Terroristen zusammenarbeite. Später sei er zu Gericht gekommen, wo er freigesprochen worden sei. Nach ein paar Monaten im Juli 2014 sei seine Stadt in die Hände des IS gefallen und alle Männer, die im Staatsdienst gewesen seien, seien mitgenommen worden. Sie seien auch zu ihm in das Geschäft gekommen und hätten gemeint, dass es nicht erlaubt sei, in einem solchen Laden zu arbeiten, da dies nur für Frauen sei. Er habe später den Laden versperrt und die Waren nach Hause genommen. Später hätten die IS-Truppen bei jedem Freitagsgebet junge Männer mitgenommen und rekrutiert. Sie hätten auch das Familienhaus des Beschwerdeführers zerstört. Er habe Angst gehabt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt werde und auch rekrutiert werde. Seine Bekannten hätten ihm zur Flucht empfohlen, was er auch getan habe. Mehrere Männer aus seiner Familie seien mitgenommen worden. Das sei der einzige Grund, weshalb er den Irak verlassen habe. Er habe genug Zeit und Möglichkeit gehabt, seine Gründe geltend zu machen. Probleme mit den irakischen Behörden habe er nicht gehabt. Es gebe sonst keine Schwierigkeiten. Die Verständigung mit dem Dolmetscher sei gut gewesen. Er wolle nichts ergänzen, berichtigen oder hinzufügen. Er wolle keine ergänzenden Angaben machen, die seiner Ansicht nach für das Verfahren wesentlich seien.

3. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2016, Zl. 1071461703-150587357/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 26.08.2016, Zl. 1071461703-150587357/BMI-BFA_SZB_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht habe. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht ausreichend Zeit gegeben worden sei, um die Fragen zu beantworten. Die Dolmetscherin habe ihm immer wieder gesagt, dass er schneller antworten müsse, da noch viele weitere Einvernahme stattfinden würden. Einige Dinge, die er gesagt habe seien von der Dolmetscherin nicht übersetzt worden und deshalb im Protokoll nicht zu lesen, ohne jedoch anzugeben, was keinen Eingang in das Protokoll gefunden habe. In einem der Beschwerde beigefügten handschriftlichen Schreiben in arabischer Sprache schildert der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund.

5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 26.04.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 20.04.2018 vor. Der schilderte ausführlich seinen Fluchtgrund und legte Dokumente betreffend seinen Fluchtgrund vor. Weiters legte der Beschwerdeführer Dokumente betreffend seine Integration in Österreich vor. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und ihm hierzu eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

6. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung ein Medikamentenverordnungsblatt und einen Befund über eine Abdomensonographie vor.

7. Mit Schreiben vom 15.05.2018 wurden dem Beschwerdeführer Berichte zur medizinischen Versorgungslage im Irak übermittelte und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. In der Stellungnahme wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer kürzlich wegen akuter Schmerzen im Krankenhaus gewesen sei und ihm Nierensteine entfernt worden seien und legte einen Entlassungsbericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule in Al Anbar besucht und ein Jahr die Universität in Bagdad. Während seines Aufenthalts in Bagdad lebte der Beschwerdeführer bei Verwandten.

Der Beschwerdeführer war ab 2008 berufstätig und hat ein Drogeriegeschäft betrieben. Gelegentlich hat der Beschwerdeführer als Taxifahrer gearbeitet. In seiner Freizeit hat sich der Beschwerdeführer um seine Eltern gekümmert und sie zu Ärzten gebracht und auch Fußball gespielt.

Der Beschwerdeführer verließ ca. im Juli 2014 legal den Irak, hielt sich danach in der Türkei und in Griechenland auf und reiste danach schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 30.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Schwestern in XXXX im Gouvernement Anbar. Die Eltern und die Brüder XXXX, XXXX und XXXX reisten in die Türkei, wo sie 2016 erklärten, Asyl beantragen zu wollen. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Februar 2017 in der Türkei verstorben. Die insgesamt drei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Irak. Im Irak leben noch 13 Tanten des Beschwerdeführers, die verheiratet sind und von ihren Ehemännern versorgt werden. Weiters leben drei sog. Halbtanten und eine sog. Halboma im Irak und leben von der Beamtenpension des verstorbenen Großvaters, der sehr gut verdient hat.Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Schwestern in römisch 40 im Gouvernement Anbar. Die Eltern und die Brüder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 reisten in die Türkei, wo sie 2016 erklärten, Asyl beantragen zu wollen. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Februar 2017 in der Türkei verstorben. Die insgesamt drei Schwestern des Beschwerdeführers leben im Irak. Im Irak leben noch 13 Tanten des Beschwerdeführers, die verheiratet sind und von ihren Ehemännern versorgt werden. Weiters leben drei sog. Halbtanten und eine sog. Halboma im Irak und leben von der Beamtenpension des verstorbenen Großvaters, der sehr gut verdient hat.

Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers war gut. Er verdient monatlich ca. $ 400, wovon er ca. $ 200 bis $ 300 zum Leben benötigte und den Rest hat er gespart. Für die Ausreise aus dem Irak zahlte der Beschwerdeführer $ 6.000. Dabei handelte es sich um Ersparnisse sowie um Geld des Vaters.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und er ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisationen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 an einem Deutschkurs, Niveau A1/2 teilgenommen. Von November 2017 bis März 2018 besuchte er erneut einen Deutschkurs, Niveau A1/2. Der Beschwerdeführer war von Februar bis August 2017 und ist seit März 2018 in der Gemeinde XXXX gemeinnützig beschäftigt. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und er ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisationen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 an einem Deutschkurs, Niveau A1/2 teilgenommen. Von November 2017 bis März 2018 besuchte er erneut einen Deutschkurs, Niveau A1/2. Der Beschwerdeführer war von Februar bis August 2017 und ist seit März 2018 in der Gemeinde römisch 40 gemeinnützig beschäftigt. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. Beim Beschwerdeführer wurden von einer Allgemeinmedizinerin laut Medikamentenverordnungsblatt eine Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung und Insomnie diagnostiziert sowie die Medikamente Mirtazapin, Trittico, Lendorm und Passedan verordnet. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Geburt Nierensteine. Er wurde deswegen auch im Irak behandelt. Am 23.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Uniklinikum Salzburg ein Nierenstein (rechts) entfernt und ihm im Bedarfsfall ein Schmerzmedikament verschrieben. Körperliche Schonung für eine Woche und ausreichende Flüssigkeitssubstitution wurden empfohlen. Für den 28.06.2018 ist eine weitere Nierensteinentfernung (links) geplant.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er an Demonstrationen teilgenommen habe, deswegen verhaftet und gefoltert worden sei, der IS ihm sein Geschäft weggenommen habe und das Haus des Beschwerdeführers vom IS gestürmt worden sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:

Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden.

Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen.

Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden.

Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war.

Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden.

Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Parteizentrale im Irak sind nach Angaben von Sicherheitskräften vier Menschen getötet und sieben weitere verletzt worden. Zwei Angreifer hätten sich am Abend des 07.04.2018 als Soldaten verkleidet Zutritt in das Hauptquartier der Al-Hal-Partei in der westirakischen Stadt Hit verschafft, sagte ein örtlicher Sicherheitsbeamter der Nachrichtenagentur AFP. Einer der Attentäter habe sich während eines Treffens von Parteiführern in die Luft gesprengt, sagte General Kassam al-Mohammadi, Befehlshaber der Armee in der Region. Drei Sicherheitskräfte seien dabei getötet und sieben weitere Menschen verletzt worden. Die Al-Hal-Partei gehört zu den wichtigsten politischen Formationen in der mehrheitlich von sunnitischen Stämmen bewohnten Provinz Al-Anbar.

In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit 2003. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Zuletzt gab es im Jänner 2018 im Zentrum der irakischen Hauptstadt Bagdad einen Doppelanschlag. Dabei sind nach offiziellen Angaben mindestens 38 Menschen getötet worden. Laut dem Innenministerium sprengten sich die Selbstmordattentäter am frühen Morgen mit Sprengstoffwesten in die Luft. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm bisher niemand. Bei den meisten Opfern soll es sich um Tagelöhner handeln. Der Al-Tajjaran-Platz dient ihnen als Treffpunkt mit potenziellen Arbeitgebern und ist daher besonders am Morgen voller Menschen. Er war in der Vergangenheit wiederholt Ziel von Anschlägen.

Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli 2014. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken.

In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober 2017. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen.

Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und 15. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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