TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 W225 2175361-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AVG §14 Abs1
AVG §18
AVG §37
AVG §39
AVG §40
AVG §41
AVG §42
AVG §44a
AVG §44b
AVG §44f
AVG §45 Abs3
AVG §59 Abs1
AVG §7 Abs1 Z3
AVG §8
B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GewO 1994 §77 Abs2
IG-L §20
UVP-G 2000 Anh.1 Z18
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs1
UVP-G 2000 §9 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W225 2175361-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M.EUR als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerden der/des

1. XXXX (BF1), 2. XXXX (BF2), 3. XXXX (BF3), 4. XXXX (BF4), gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vom 01.09.2017, Zl. XXXX , betreffend die Genehmigung des Städtebauvorhabens "aspern Seestadt Nord" und des Straßenbauvorhabens in der "aspern Seestadt Nord" nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 (mitbeteiligte Parteien: XXXX und XXXX , beide vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien),

A)

I. beschlossen:

Die Beschwerde der BF1 wird in den Beschwerdepunkten II.1.4.3. und II.1.4.6., die Beschwerde der BF2 in den Beschwerdepunkten II.1.4.10., II.1.4.11., II.1.4.12. und II.1.4.13., die Beschwerden des BF3 und BF4 im Beschwerdepunkt II.1.4.13. gemäß § 28 Abs. 1 iVm

§ 31 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden der BF1, BF2, BF3 und BF4 werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in den über Spruchpunkt A)I. hinausgehenden Beschwerdepunkten als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art. 130 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die XXXX , vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien (in Folge: erstmitbeteiligte Partei, Erstprojektwerberin), stellte mit Eingabe vom 05.03.2015, zuletzt ergänzt mit Eingabe vom 12.06.2017, bei der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde im Wege des Amtes der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 22 (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das in den Einreichunterlagen näher konkretisierte Städtebauvorhaben "aspern Seestadt Nord".

I.2. Die XXXX , vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien (in Folge: zweitmitbeteiligte Partei, Zweitprojektwerberin) stellte mit Eingabe vom 05.02.2015, zuletzt ergänzt mit Eingabe vom 12.06.2017, bei der belangten Behörde den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 24f und Z 9 lit. h des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 für das in den Einreichunterlagen näher konkretisierte Straßenbauvorhaben in der "aspern Seestadt Nord".

I.3. In Folge übermittelte die belangte Behörde die Anträge samt Beilagen gemäß § 5 Abs. 4 UVP-G 2000 an den Umweltanwalt, die Standortgemeinde sowie den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) zur Stellungnahme.

I.4. Mit Schriftsätzen vom 04.05.2015 und 13.06.2016 legten die Erst- und die Zweitprojektwerberin weitere Ergänzungen, Konkretisierungen und Modifikationen der Einreichunterlagen vor. Mit 10.11.2016 wurden die vorgelegten Unterlagen zu den beiden Vorhaben von sämtlichen Sachverständigen schließlich als vollständig beurteilt.

I.5. Mit Edikt vom 22.11.2016 erfolgte die Kundmachung der Auflage der Genehmigungsanträge, der erforderlichen Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) der beiden Vorhaben in zweier im Bundesland der Vorhaben gelegenen Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Zudem wurde das Edikt samt Kurzbeschreibung, Zusammenfassung der UVE und Zeitplan auf der Internetseite der belangten Behörde veröffentlicht.

I.6. In Folge wurden unter Mitwirkung der amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Humanmedizin, Boden, Schalltechnik und Lärm, Erschütterungen und Körperschall, Geologie und Geotechnik, Umweltmeteorologie und Klima, sowie Kampfmittelerkundung eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erstellt.

I.7. Am 24.05.2017 wurden die bis dahin eingelangten Fachgutachten der amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen sowie sämtliche eingelangten Einwendungen durch die belangte Behörde ins Parteiengehör versendet; am 31.05.2017 und am 06.06.2017 folgten die übrigen Fachgutachten. Im Rahmen dieses Parteiengehörs langten (bis einschließlich 12.06.2017) fünf Stellungnahmen ein.

I.8. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erfolgte durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten, durch Kundmachung mit Anschlag an der Amtstafel des Rathauses und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien am 25.05.2017.

I.9. Die belangte Behörde verband die Verfahren über die beiden UVP-Vorhaben gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung, welche am 13.06.2017 stattfand. Die beiden Verfahren wurden nach der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung wieder getrennt.

I.10. Nach der mündlichen Verhandlung langten ergänzende Stellungnahmen von mehreren Parteien bei der belangten Behörde ein, welche diese - soweit fachlich relevant - an jene Sachverständigen, deren Fachgebiete inhaltlich betroffen waren, zur ergänzenden Stellungnahme weiterleitete.

I.11. Mit 05.07.2017 übermittelte die belangte Behörde die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen der Erst- und Zweitprojektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus).

I.12. Am 05.07.2017 äußerten sich der Amtssachverständige für Luftreinhaltung und am 17.06.2017 der nichtamtliche Sachverständige für Humanmedizin ergänzend zu den nachträglich übermittelten Parteien- und Beteiligtenvorbringen.

I.13. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.09.2017, Zl. XXXX , wurde der Erstprojektwerberin für das Städtebauvorhaben "aspern Seestadt Nord" die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 unter Vorschreibung von Bedingungen (Spruchpunkt I.), von Auflagen (Spruchpunkt II.) und unter Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe (Spruchpunkt III.) erteilt. Weiters wurde der Zweitprojektwerberin für das Straßenbauvorhaben in der "aspern Seestadt Nord" die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (Spruchpunkt IV.) unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt V.) erteilt.

I.14. Gegen diesen Bescheid vom 01.09.2017 erhoben die BF1 mit Schreiben vom 06.10.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.10.2017, die BF2 bis BF4 mit jeweiligem Schreiben vom 05.10.2017, eingelangt bei der belangten Behörde jeweils am 06.10.2017, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In ihren Beschwerden beantragten die BF zusammengefasst:

-

den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen;

-

in eventu, die Behebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückweisung des Genehmigungsantrags;

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in eventu, die Behebung des angefochtenen Bescheids und die Abweisung des Genehmigungsantrags;

-

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend führten die BF im Wesentlichen aus:

-

die BF1: Die mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde sei zu kurzfristig anberaumt gewesen. Die zusammenfassende Bewertung sei erst bei der Verhandlung vorgelegen. Teilgutachten seien bei der Anberaumung der Verhandlung nicht zur Gänze vorgelegen, sondern hätten wesentliche Fachbereiche gefehlt, welche in zwei Etappen übermittelt worden seien. Für diese wesentlichen Gutachten hätten nur ein bis vier Werktage zur Verfügung gestanden und sei den Anträgen der BF1 nicht stattgegeben worden, weshalb diese in ihrem Recht auf Parteiengehör und dem Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei.

Es sei zu einer unzulässigen und inkonsequenten Verknüpfung von Städtebau- und Straßenbauvorhaben gekommen. Aufgrund der weitgehenden Bedingung, welche die Realisierung eines Großteils des Städtebau- und Straßenbauvorhabens an die Stadtstraße knüpfe, liege kein für sich realisierbares Vorhaben vor und könne vermutet werden, dass es sich gar nicht um zwei getrennte Vorhaben handle. Die Genehmigung von Bauwerken die nicht betrieben würden, stehe mit den Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 im Widerspruch.

Des Weiteren hege die BF1 Zweifel an der Unbefangenheit der entscheidenden Organwalter. Die Stadt Wien sei in beiden Verfahren Antragstellerin als auch Behörde.

Die kumulierten Umweltauswirkungen der Vorhabensteile Seestadt-Süd und Seestadt-Nord bzw. die Auswirkungen der zusätzlichen Erschließung der Seestadt-Nord auf die Umweltauswirkungen der und des Gesamtprojektes Seestadt-Süd seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, obwohl dies gängige UVP-Praxis bei der Stückelung von Vorhaben sei. Die Behauptung alle Auswirkungen seien adäquat überprüft worden, stehe zudem im Widerspruch zur Aussage, dass die bereits errichteten Teile nicht mehr als Städtebauvorhaben zu betrachten seien.

Die belangte Behörde sei der Aufforderung nicht nachgekommen, die Umweltauswirkungen einer Realisierung eines Ausbaus des Angebots an Öffentlichen Verkehr überprüfen zu lassen.

Seit dem "Dieselskandal" sei unübersehbar geworden, dass Kraftfahrzeugemissionen (insbesondere jene von Stickstoffoxiden) unter realen Bedingungen beträchtlich höher seien als am Prüfstand. Das ggst. Projekt sei unter Zuhilfenahme des veralteten HBEFA 3.2 berechnet worden. Zwischenzeitlich sei aber ein "Quick update" der HBEFA-Ersteller, nämlich das HBEFA 3.3, herausgegeben worden, welches dem Zweck der Anpassung der NOx-Emissionen von Diesel-PKW diene. Das HBEFA 3.3 stelle den aktuellen Stand der Technik dar, weshalb die Vorgängerversion als endgültig veraltet anzusehen sei. Im gegenständlichen Verfahren sei deshalb eine Neuberechnung der Luftschadstoffimmissionen zu fordern.

Dass der Sachverständige für Humanmedizin sich auf einen Wert von 190 µm/m3 beziehe, bei dem Asthmatiker bei kurzfristiger Belastung keine Wirkung zeitigte, wirke befremdlich.

Die belangte Behörde missverstehe den Maßstab welcher nach § 77 Abs. 2 GewO anzuwenden sei. Dass diese auf die Auswirkungen von gesunden normalen empfindlichen Kindern und gesunden Erwachsenen abstelle, könne nicht bedeuten, dass eine Gesundheitsgefährdung von im allgemeinen Vergleich empfindlicheren Kindern nur dann zu berücksichtigen sei, wenn auch Auswirkungen auf im allgemeinen weniger empfindliche Erwachsene existiere.

Erforderlich sei ein "erweitertes Monitoring" der Verkehrsentwicklung und eine angemessene Reaktion auf diese Ergebnisse. Ein Monitoring-Zeitraum von 5, 10 oder 15 Jahren sei zu kurz bemessen.

Die in der Auflage 20 - Geologie, Geotechnik enthaltende einschränkende Bedingung sei unzulässig und sei die alternativ zu einer gasdichten Abdichtung vorgeschlagenen, lediglich für 3 Jahre geforderte Gasdetektoranlage kein adäquater Ersatz, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Auflage 20 - Geologie, Geotechnik abändern möge, indem die Aufweichung dieser Maßnahme durch Streichung der zweiten Option unterbunden werde.

-

die BF2: Durch die Öffnung der Busschleuse Wolfgang-Mühlwanger-Straße komme es zu erheblichen Umweltauswirkungen in diesem Bereich, welche nachhaltige Einwirkungen verursachen würden und Leben und Gesundheit von Menschen in der Nachbarschaft gefährdet würden. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass Belastungen durch Staub und Feinstaub in der Nähe dieses Zubringers zusätzlich geprüft hätten werden müssen. Besonders zu beachten sei, dass die beiden vorgesehenen Verkehrswege nach Norden, über die Ostbahn hätten überprüft werden müssen und diese in Ermangelung eines hochrangigen Verkehrsbandes nicht gebaut werden könnten. Die Verkehrsorganisation liege am Ausbau des öffentlichen Verkehrs, für welchen es nur eine Planung gebe, jedoch keinen erkennbaren Durchführungswillen.

Durch die Inbesitznahme von unter Schutz stehenden Tier- und Pflanzenarten, würden diese in die umgebenden Siedlungsräume abgedrängt und drohe ihnen das Aussterben in dieser Region. Es werde daher beeinsprucht, dass der Sachverständige die Vernichtung und Tötung dieser streng geschützten Individuen unter das öffentliche Interesse stelle.

XXXX sei jedenfalls im Rahmen der Vollmacht auch berechtigt gewesen Schriftsätze im Namen der BF2 einzubringen und könne sie auch selbst berechtigte Erkenntnisse ziehen, da sie selbst in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen sei. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Vorbringen der BF2 nährten den Verdacht, dass eine genaue Widergabe nicht erwünscht gewesen sei und das Vorbringen dadurch an Gewicht verliere.

Die Anschlussstellen und die Stadtstraße/S1 Spange Seestadt Aspern sei sehr wohl Gegenstand des UVP-Verfahrens, wie sich aus der Vorschreibung in Spruchpunkt I.b) des angefochtenen Bescheides ergebe.

Die Berechnung zur Ermittlung der Schadstoffkonzentration (Ultra-Feinstaub und Stickoxide), während der Bau- und Betriebsphase der UVP-pflichtigen Projekte, sei nicht nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgenommen worden. Aufgrund des "Dieselskandals" sei allgemein bekannt, dass bei einem Großteil der in der Stadt Wien verkehrenden LKW und PKW erheblich höhere Schadstoffemissionen auftreten würden, als dies ursprünglich im zugrundeliegenden Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) angegeben sei. Die diesbezügliche Emissionsberechnung sei daher falsch und für die humanmedizinische Bewertung ungeeignet. Laut Umweltbundesamt sei es im BFEFA 3.3 zu einer Verdoppelung der NOx-Emissionen gegenüber den HBEFA 3.2-Werten gekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die motorbezogenen Feinstaub- Emissionen ebenfalls weit höher als bisher angenommen zur Entstehung von sekundärem Feinstaub beitragen würden.

Die lange Bauphase von über 10 Jahren und die im Zuge der Bauarbeiten entstehenden Lärm-Spitzenpegel von 06:00 bis 19:00 Uhr (werktags) seien unzumutbar und führe zu einer erheblichen Minderung der Lebensqualität bis hin zu möglichen Erkrankungen für die BF2 und ihre Familie. Die in der ZBU festgelegten Auflagenpunkte seien hinsichtlich ihrer Präventivwirkungen zur Vermeidung von Erkrankungen für die BF2 und ihre minderjährigen Kinder nicht ausreichend.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine nicht näher datierte gutachterliche Äußerung von XXXX , Kinderfacharzt mit Schwerpunkt Pulmologie.

-

der BF3 und der BF4: Mit der öffentlichen Auflage seien dem BF3/ dem BF4 unvollständige und mangelhafte Sachverständigengutachten vorgelegt worden. Bedenken gegen die umfangreichen Auswirkungen auf Schutzgüter und in weiterer Folge auf die Gesundheit des BF3/ des BF4 und seiner Familienangehörigen seien nicht entkräftet worden.

Die Anschlussstelle und Stadtstraße/S1 Spange Seestadt Aspern seien sehr wohl Gegenstand des gegenständlichen UVP-Verfahrens.

Die Berechnung zur Ermittlung der Schadstoffkonzentration (Ultra-Feinstaub und Stickoxide), während der Bau- und Betriebsphase der UVP-pflichtigen Projekte, sei nicht nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse (realer Fahrbetrieb und Umgebungstemperatur) vorgenommen worden. Die Datengrundlage stelle sich als zu unsicher dar. Die HBEFA 3.3 weise Mängel auf, weshalb die Emissionsberechnungen daher falsch seien. Aufgrund unsicherer Zukunftsprognosen (Dieselanteil, Dieselfahrverbote, Abwrackprämie) sei nicht abzuschätzen, wie hoch die zukünftigen Emissionen von Dieselfahrzeugen sein werden, weshalb die belangte Behörde weitere Expertisen einholen bzw. den Sachverständigen entsprechende Verbesserungsaufträge hätte erteilen müssen.

Ein Teil der gesundheitlich relevanten Schadstoffemissionen (Ultra-Feinstaub der Korngröße 0,1 und 1,0) sei nicht erhoben worden, obwohl dies technisch möglich und international üblich sei.

Die lange Bauphase von über 10 Jahren und die im Zuge der Bauarbeiten entstehenden Lärm-Spitzenpegel von 06:00 bis 19:00 Uhr (werktags) seien unzumutbar und führe zu einer erheblichen Minderung der Lebensqualität bis hin zu möglichen Erkrankungen für den BF3/ den BF4 und seine Familie. Die in der ZBU festgelegten Auflagenpunkte seien hinsichtlich ihrer Präventivwirkungen zur Vermeidung von Erkrankungen für den BF3/ den BF4 und seine minderjährigen Kinder nicht ausreichend.

Der Beschwerde des BF3/ des BF4 wurde eine nicht näher datierte gutachterliche Äußerung von XXXX , Kinderfacharzt mit Schwerpunkt Pulmologie, beigelegt; der Beschwerde des BF3 außerdem eine Stellungnahme des bei der UVP-Verhandlung bevollmächtigten Vertreters.

I.15. Mit 03.11.2017 legte die belangte Behörde die eingebrachten Rechtsmittel dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.16. Mit 27.11.2017 wurden die Parteien von den eingelangten Beschwerden in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit gewährt hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

I.17. Mit Schreiben vom 13.12.2017 übermittelte die Rechtsvertreterin der Erst- und Zweitprojektwerberin ihre Beschwerdebeantwortung zu den eingebrachten Rechtsmitteln.

1.18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2018, Zl. W225 2175361-1/7Z, wurde XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen zwecks "UVP-Koordination" bestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Feststellungen zum Verfahrensgegenstand:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der in Beschwerde gezogene Bescheid der Wiener Landesregierung, vom 01.09.2017, Zl. XXXX , mit welchem über Antrag der Erstprojektwerberin, die Genehmigung für das Städtebauvorhaben "aspern Seestadt Nord" und über Antrag der Zweitprojektwerberin die Genehmigung für das Straßenbauvorhaben in der "aspern Seestadt Nord", nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde.

Die von der Erst- und Zweitprojektwerberin jeweils beantragten Vorhaben sind den Anträgen und Einreichunterlagen entsprechend wie folgt zu beschreiben:

Zum Städtebauvorhaben:

Das gegenständliche Städtebauvorhaben "aspern Seestadt Nord" erfasst den nördlichen Teil des Stadtentwicklungsgebietes Seestadt Aspern.

Gemäß Masterplan für das ehemalige Flugfeld Aspern wird auf dem Gebiet des Städtebauvorhabens im 22. Wiener Gemeindebezirk eine Bebauung mit Wohn- und Geschäftsbauten im Ausmaß von 2,3 Mio. m2 Bruttogeschoßfläche umgesetzt. Im Endausbau werden etwa 18.700 Personen und 16.850 Beschäftigte das Vorhabensgebiet besiedeln. Das gegenständliche Vorhaben beansprucht eine Fläche von etwa 112,8 ha. Die verkehrliche Erschließung des Gebietes wird über ein Netz von Erschließungsstraßen erfolgen, das sich im Wesentlichen aus einem Hauptnetz und einem engmaschigen Straßennetz für die Feinerschließung zusammensetzt.

Die Straßen, Wege und Parkanlagen werden sich zur zentralen Mitte mit dem See orientieren. Die Ringstraße wird alle Hauptzufahrtsstraßen im Gebiet verbinden und ein radiales Netzwerk mit den nachgeordneten Straßen bilden. Daran werden sich die Nutzungsarten orientieren: Entlang der Einkaufsstraße zwischen den beiden Stationen der U2 befinden sich gemischte Baufelder und die größte Konzentration an Handelseinrichtungen im Gebiet. Östlich und westlich davon werden kleinräumig durchmischte Wohnquartiere mit zugeordneten Bildungseinrichtungen liegen. Im Viertel rund um den Bahnhof im Norden werden sich vorwiegend Büronutzungen befinden. Die östlichen und nordöstlichen Teile des Planungsgebiets sind für gewerbliche Nutzung vorgesehen.

Die Gebäudehöhen werden zwischen den Bauklassen II (2,5 - 12 m) und VI (mit vereinzelten Hochhauspunkten bis 82 m) liegen. Die niedrigsten Gebäude sind im Osten, die höchsten im Süden (am nördlichen Ufer des Sees) bzw. im Norden (im Bereich des Bahnhofs) des Vorhabensgebietes.

Für den ruhenden Verkehr ist die Errichtung von Sammelgaragen mit insgesamt 10.790 KFZ-Stellplätzen geplant.

Die Niederschlagswässer werden versickert. Zur Versickerung der Dachflächenwässer wird eine Vorreinigung eingerichtet. Einleitungen von Niederschlagswässern in die öffentliche Kanalisation erfolgen nur von bestimmten Verkehrsflächen.

Die Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt über die U-Bahnlinie U2 mit den Stationen „Aspern Nord" und „Seestadt", die ÖBB-Strecke Stadlau-Marchegg (Schnellbahn, Fern- und Nahverkehr), verschiedene Buslinien sowie zwei Straßenbahnlinien.

Aufgrund der Dimension des Stadtentwicklungsgebietes Seestadt Aspern erfolgt eine schrittweise Entwicklung des Areals in mehreren Etappen bis ins Jahr 2032.

Zum Straßenbauvorhaben:

Das gegenständliche Straßenbauvorhaben in der "aspern Seestadt Nord" erfasst den nördlichen Teil des Stadtentwicklungsgebietes Seestadt Aspern.

Das geplante Straßennetz weist eine Gesamtlänge von 16,1 km auf. Davon entfallen etwa 2,4 km auf Straßen mit einem voraussichtlichen DTV über 2.000 Kfz. Das Straßennetz besteht aus einem Hauptnetz mit 3,7 km für die Anbindung nach außen und der Fortsetzung der Ringstraße aus der "Seestadt Süd" für die interne Verkehrsverteilung. Dazu wird noch ein engmaschiges Straßennetz für die Feinerschließung der einzelnen Baufelder und der geplanten Grünräume errichtet, das kaum vom motorisierten Individualverkehr befahren werden wird.

Die Anbindung an das bestehende Straßennetz erfolgt über die Ostbahnbegleitstraße und die Wolfgang-Mühlwanger-Straße sowie über die Straßen der "Seestadt Süd".

II.1.2. Feststellungen zu den bisherigen Verfahren:

Der Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens blieb im Wesentlichen unbeanstandet und wird dem hier gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

Im Besonderen blieb hierbei unbeanstandet:

1) die Vollständigkeit des Akteninhalts;

2) die Bestellung der/des Sachverständigen und dessen/deren fachliche Eignung;

3) die fachliche Aussagekraft der erstatteten Gutachten zu nachfolgenden Fachbereichen: für das Städtebauvorhaben:

Abfallwirtschaft, Abwassertechnik, ArbeitnehmerInnenschutz, Beleuchtung / Lichtimmissionen, Boden, Denkmalschutz / Kulturgüter, Energietechnik, Erschütterungen, Flugsicherheit, Forst / Jagd, Geologie / Geotechnik, Kampfmittelerkundung, Klimatologie / Meteorologie, Landschaftsbild, Landwirtschaft, Raumplanung /Raumgefüge, Stadtbild /Sachgüter; für das Straßenbauvorhaben:

Abfallwirtschaft, Abwassertechnik, ArbeitnehmerInnenschutz, Baumschutz, Beleuchtung / Lichtimmissionen, Boden, Denkmalschutz / Kulturgüter, Energietechnik, Eisenbahnbautechnik, Erschütterungen, Flugsicherheit, Forst / Jagd, Geologie / Geotechnik, Kampfmittelerkundung, Kunstbauten, Klimatologie / Meteorologie, Landschaftsbild, Landwirtschaft, Raumplanung /Raumgefüge, Stadtbild /Sachgüter;

4) die im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens normierten Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen, soweit diese im Beschwerdeverfahren nicht bestritten wurden;

5) die im Behördenverfahren ergangenen Entscheidungen hinsichtlich der nicht angefochtenen Einwendungen;

6) dass die eingereichten Projektunterlagen vollständig und für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens geeignet sind, und

7) die während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch die Erst- und Zweitprojektwerberin eingereichten Projektergänzungen.

II.1.3. Feststellungen zur Beschwerdelegitimation:

Die BF1 ist sowohl Verein als auch eingetragene Umweltorganisation.

Ihre am 06.10.2017 zur Post gegebene Beschwerde wurde durch die außenvertretungsbefugten Organwalter ( XXXX und XXXX ) unterzeichnet.

Der jeweilige Wohnsitz der BF2 bis BF4 befindet sich im möglichen Immissionsbereich der verfahrensgegenständlichen Vorhaben. Ihre Beschwerden datiert mit 05.10.2017 wurden persönlich am 06.10.17 bei der Wiener Landesregierung als UVP-Behörde eingebracht.

II.1.4. Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

(Anm.: Nachstehend werden Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten, gegliedert nach Themenbereichen, getroffen. Die jeweils einwendenden Parteien werden in Klammer angeführt.)

II.1.4.1. Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und weiterer Parteienrechte (BF1, BF2, BF3, BF4)

II.1.4.1.a. Mangelhafte und unvollständige Vorlage von Gutachten durch die belangte Behörde im Rahmen der öffentlichen Auflage (BF3, BF4)

Die Kundmachung der Auflage der Genehmigungsanträge, der erforderlichen Unterlagen und der UVE betreffend die beiden Vorhaben erfolgte mit Edikt der belangten Behörde vom 22.11.2016, in den Tageszeitungen "Kurier" und "der Standard" sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Die Veröffentlichung des Edikts samt Kurzbeschreibung, Zusammenfassung der UVE und Zeitplan erfolgte des Weiteren auf der Internetseite der belangten Behörde.

II.1.4.1.b. Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und Nichtdurchführung eines fairen Verfahrens durch Vorlage der Zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen erst im Zuge der im Administrativverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung (BF1)

Die belangte Behörde hat die in Auftrag gegebenen und jeweils bis dahin vorgelegenen Fachgutachten am 24.05.2017, 31.05.2017 und am 06.06.2017 ins Parteiengehör versandt. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erfolgte durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten sowie durch Kundmachung der mündlichen Verhandlung am 25.05.2017 durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses und Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien. Mit Schreiben vom 12.06.2017 beantragte die BF1 die Vertagung der Verhandlung und rügte die knappe Übermittlung von wesentlichen Teilgutachten und das Nichtvorliegen einer Zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen. Die mündliche Verhandlung fand am 13.06.2017 statt. An der mündlichen Verhandlung nahm die BF1 nicht teil.

II.1.4.1.c. "Schwere Mängel" im Verlauf des UVP-Verfahrens und mangelnde Entkräftung der Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf Schutzgüter (BF3, BF4)

Die nach der mündlichen Verhandlung eingelangten ergänzenden Stellungnahmen der Parteien übermittelte die belangte Behörde an die Sachverständigen für die Fachbereiche "Luftreinhaltung" und "Humanmedizin" zur weiteren fachlichen Beurteilung. Die daraufhin erstatteten gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen für "Luftreinhaltung" vom 05.07.2017 und des Sachverständigen für "Humanmedizin" vom 17.07.2017 versandte die belangte Behörde nicht ins Parteiengehör. Die belangte Behörde legte die ergänzenden Stellungnahmen ihrer Entscheidung zugrunde.

II.1.4.1.d. Einschränkung von Parteienrechten während der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (BF2, BF3, BF4)

Die belangte Behörde führte bei der im Administrativverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 ein Resümeeprotokoll. Bei der mündlichen Verhandlung waren unter anderem Vertreter der BF2, des BF3 und des BF4 anwesend. Die Niederschrift zur Verhandlung versandte die belangte Behörde am 26.06.2018 ins Parteiengehör (Straßenbauvorhaben AS 2246 - 2263; Städtebauvorhaben AS ident). Gegen die Verhandlungsschrift wandten sich unter anderem der Vertreter der BF2 und der Vertreter des BF3 je mit einer Stellungnahme.

II.1.4.1.e. Bestehende Berechtigung zur Einbringung von Schriftsätzen im Namen der BF2 durch XXXX (BF2)

Die BF2 bevollmächtigte schriftlich XXXX zur Parteiergreifung im Namen der BF2 in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde. Nach der mündlichen Verhandlung erstattete XXXX ein ergänzendes Vorbringen.

II.1.4.2. Unzulässig bedingte Genehmigung aufgrund der mangelnden Realisierbarkeit des Vorhabens ohne Bedingung (BF1)

Mit Eingabe vom 13.06.2016 legten die Erst- und Zweitprojektwerberin der belangten Behörde eine überarbeitete UVE vor, in der eine ergänzende Darstellung enthalten ist, welche Teile der Seestadt Nord infrastrukturell nicht von der S1 Spange Seestadt Aspern und der Stadtstraße Aspern abhängig sind und somit über das bestehende Verkehrsnetz umweltverträglich abgewickelt werden können (Straßenbauvorhaben AS 515-518; Städtebauvorhaben AS ident).

Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das Städtebauvorhaben "aspern Seestadt Nord" unter anderem unter der Vorschreibung der Bedingungen, dass

-

der Bezug bzw. die Inbetriebnahme von auf den Baufeldern B 1 und B 2 errichteten Gebäuden erst ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe der Anschlussstellen zum nördlich der Seestadt Aspern gelegenen Straßennetz (S1 Spange Seestadt Aspern und Stadtstraße Aspern) erfolgen darf und

-

die Errichtung von Gebäuden auf den Baufeldern der Baufeldfamilien A, BII, F, EI und EII sowie auf den Baufeldern B3, B4, B5, B6, G1, G2, G3, G4, G6, G7, G8, G9, G10, G11, H1 und H5 erst ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe der Anschlussstellen zum nördlich der Seestadt Aspern gelegenen Straßennetz (S1 Spange Seestadt Aspern und Stadtstraße Aspern) erfolgen darf.

II.1.4.3. Unzulässige und inkonsequente Verknüpfung von Anträgen zum Zweck der Verfahrensbeeinflussung (BF1)

Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. II.1.1. verwiesen.

II.1.4.4. Befangenheit der zur Entscheidung berufenen Organwalter aufgrund der Identität der Antragsteller mit der genehmigenden Behörde (BF1)

Den verfahrensgegenständlichen Bescheid beschloss die Wiener Landesregierung im Umlaufweg.

II.1.4.5. Unzulässige Stückelung und mangelnde Kumulierung der Vorhabensteile Seestadt-Süd und Seestadt-Nord (BF1)

Eine Berücksichtigung der kumulierenden Auswirkungen der Vorhabensteile Seestadt-Süd und Seestadt-Nord erfolgte durch die im Administrativverfahren bestellten Sachverständigen.

II.1.4.6. Mangelnde Überprüfung der Umweltauswirkungen durch die belangte Behörde hinsichtlich der Realisierung eines Ausbaus des öffentlichen Verkehrsangebots (BF1)

Hinsichtlich dieser Einwendung wird auf die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand unter Pkt. II.1.1. verwiesen.

II.1.4.7. Nicht dem Stand der Technik entsprechende Ermittlung von Luftschadstoffemissionen (BF1, BF2, BF3, BF4)

II.1.4.7.a. Anwendung des nicht dem Stand der Technik entsprechenden Handbuchs Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) 3.2, anstatt des HBEFA 3.3 (BF1, BF2)

Im Mai 2017 legte die Erst- und Zweitprojektwerberin der belangten Behörde neue Berechnungen aufgrund des HBEFA 3.3 vor. Bei der Erstellung der Gutachten zu den Fachbereichen "Luftreinhaltung" und "Humanmedizin" wurde das HBEFA 3.3 berücksichtigt.

II.1.4.7.b. Anwendung des mangelhaften und nicht dem Stand der Technik entsprechenden HBEFA 3.3 (BF3, BF4)

Das HBEFA 3.3 entspricht dem Stand der Technik.

II.1.4.7.c. "Befremdliche" Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich "Humanmedizin" in Bezug auf einen konkreten Immissionswert (BF1)

Die Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich "Humanmedizin" entsprechen dem Stand der Wissenschaft.

II.1.4.8. Unzureichend bemessener Monitoring-Zeitraum bei der Verkehrsentwicklung (BF1)

Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das Städtebauvorhaben "aspern Seestadt Nord" unter anderem unter Vorschreibung der Auflage Nr. 75 und die Genehmigung für das Straßenbauvorhaben in der "aspern Seestadt Nord" unter anderem unter Vorschreibung der Auflage Nr. 73.

Diese Auflagen lauten wortgleich:

"Betriebsphase: Zur Dokumentation der Verkehrsentwicklung sind Dauerzählstellen in der Mindestqualität 8+1 Fahrzeugklassen an folgenden Stellen vorzusehen und bis 5 Jahre nach Fertigstellung des Vorhabens dort zu belassen:

-

jeweils bei den Straßen zu den Anschlussstellen Seestadt West und Ost,

-

im Bereich der Ostbahnbegleitstraße und

-

der Seestadtstraße."

Mit der Vorschreibung dieser Auflagen entsprach die belangte Behörde den Forderungen des Sachverständigen für den Fachbereich "Verkehr".

II.1.4.9. Beim Städtebauvorhaben unzulässig und unzureichend abgefasste Auflage Nr. 20 im angefochtenen Bescheid (BF1)

Die belangte Behörde erteilte die Genehmigung für das Städtebauvorhaben "aspern Seestadt Nord" unter anderem unter Vorschreibung der Auflage Nr. 20.

Diese Auflage lautet:

"Sollten auf den Baufeldern A3B und A5 bzw. auf den Grundstücken Nr. 526, 528, 541, 542/1 und 542/2 der KG Breitenlee im untersten Geschoss direkt auf der wasserdichten Abdichtung der ehemaligen Verdachtsfläche XXXX allseits umschlossene Räume (wie Tiefgaragen, Parteienkeller oder dergleichen) errichtet werden, die Abdichtung gegenüber dem verbleibenden Untergrund gasdicht (zum Beispiel mit Compound-Folien) herzustellen ist oder es sind zumindest über den Zeitraum von drei Jahren nach baulicher Fertigstellung sämtliche betroffene Räume mit einer kontinuierlich registrierenden Gasdetektor-Anlage für CO2 und Sauerstoff zu versehen. Bei einer Veränderung gegenüber den Umgebungswerten um mehr als 10% sind die betreffenden Räume ständig zu belüften (mindestens 0,5-facher Luftwechsel). Die Messergebnisse sind zur Einsichtnahme durch Organe der Behörde stets bereitzuhalten."

Mit der Vorschreibung dieser Auflage kam die belangte Behörde der Forderung des Sachverständigen für den Fachbereich "Geologie und Geotechnik" nach.

II.1.4.10. Mangelnde Berücksichtigung der Belastungen an Staub und Feinstaub durch die Öffnung der Busschleuse Wolfgang-Mühlwanger-Straße (BF2)

Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation der BF2 unter Pkt. II.1.3. verwiesen.

II.1.4.11. Mangelnder Durchführungswille hinsichtlich des Ausbaus des öffentlichen Verkehrs (BF2)

Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation der BF2 unter Pkt. II.1.3. verwiesen.

II.1.4.12. Fehlbeurteilung durch den Sachverständigen für Pflanzen- und Tierschutz (BF2)

Hinsichtlich dieses Einwands wird auf die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation der BF2 unter Pkt. II.1.3. verwiesen.

II.1.4.13. Anschlussstellen und die Stadtstraße/S1 Spange Seestadt Aspern sind Gegenstand des UVP-Verfahrens (BF2, BF3, BF4)

Zum Gegenstand des UVP-Verfahrens wird auf die Feststellung unter Pkt. II.1.1. verwiesen.

II.1.4.14. Unzumutbare Lärm-Spitzenpegel für die Dauer der Bauphase und unzureichend festgelegte Auflagenpunkte in der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen hinsichtlich der Präventivwirkungen (BF2, BF3, BF4)

Die während der Bauphase erzielten Spitzenpegel sind zumutbar.

II.1.4.15. Mangelnde Erhebung eines Teils an gesundheitlich relevanten Schadstoffemissionen (Ultra-Feinstaub der Korngröße 0,1 und 1,0 µg), obwohl technisch möglich und international üblich (BF3, BF4)

Die im Administrativverfahren tätigen Sachverständigen untersuchten die gängigsten Luftschadstoffe gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Die PM10 umfasst auch Ultrafeinstäube.

II.2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-

Einsicht in die Einreichunterlagen der Erst- und Zweitprojektwerberin;

-

Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakte der UVP-Behörde, insbesondere in die erstellten Fachgutachten, in die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung;

-

Einsicht in den angefochtenen Bescheid;

-

Einsicht in die Beschwerdeschriftsätze;

-

Einsicht in die den Beschwerden beigeschlossenen Unterlagen;

-

Einsicht in die Webseiten der Wiener Umweltschutzabteilung (MA22), www.wien.gv.at/kontakte/ma22/bekanntmachungen/#uvp; des Umweltbundes-amtes, www.umweltbundesamt.at/en/hbefa und des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, www.hbefa.net/e/index.html;

-

Wiedergabe der Audioaufnahmen zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.

(Anm.: Die im Folgenden in Klammer angeführten Seitenzahlen beziehen sich auf die Aktenseiten des vorgelegten Behördenaktes.)

II.2.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte, insbesondere aus den Antrags- und Einreichunterlagen (Städtebauvorhaben AS 1 ff; Straßenbauvorhaben AS 1 ff), sowie dem angefochtenen Bescheid (Städtebauvorhaben AS 1891 ff; Straßenbauvorhaben AS ident) selbst.

II.2.2. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen, dass der Akteninhalt des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen nicht beanstandet wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten selbst, sowie aus den im Laufe des Verfahrens eingebrachten Schriftsätzen, Stellungnahmen und Einwendungen der Parteien, weshalb der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Akteninhalt, insbesondere auch die im Administrativverfahren erstatten Gutachten zugrunde gelegt werden konnten.

II.2.3. Zur Beschwerdelegitimation:

Die Feststellungen zur Beschwerdelegitimation ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen.

Dass die BF1 als Umweltorganisation zu werten ist ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17.12.2013, Zl. XXXX , mit welchem die BF1 als Umweltorganisation mit österreichweitem Tätigkeitsbereich anerkannt wurde.

Dass die BF2 bis BF4 im möglichen Immissionsbereich der verfahrensgegenständlichen Vorhaben wohnhaft sind, geht zum einen aus den Wohnsitzangaben der BF in ihren Beschwerdeschriftsätzen und deren Angaben im Administrativverfahren, zum anderen aus der vom beigezogenen amtlichen Sachverständigen zum Zweck der "UVP-Koordination", XXXX , in der mündlichen Verhandlung bestimmten möglichen individuellen Betroffenheit unter den Aspekten der Luftschadstoff- und Lärmimmissionen hervor (Städtebauvorhaben AS 1478; Straßenbauvorhaben AS ident; Audioaufnahme der mündlichen Verhandlung). Für das Bundesverwaltungsgericht erweisen sich die Ausführungen des Sachverständigen als nachvollziehbar, widerspruchsfrei, in sich schlüssig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehend. Es haben sich keine Zweifel an der von ihm bestimmten möglichen Betroffenheit ergeben (siehe insbesondere Pkt. II.2.5.).

II.2.4. Zu einzelnen Beschwerdepunkten:

II.2.4.1. Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und weiterer Parteienrechte (BF1, BF2, BF3, BF4)

II.2.4.1.a. Mangelhafte und unvollständige Vorlage von Gutachten durch die belangte Behörde im Rahmen der öffentlichen Auflage (BF3, BF4)

Dass die Kundmachung der Auflage der Genehmigungsanträge, der erforderlichen Unterlagen und der UVE betreffend die beiden Vorhaben mit Edikt der belangten Behörde vom 22.11.2016, in den Tageszeitungen "Kurier", "der Standard" und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgte, ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte (Straßenbauvorhaben AS 968, 969, 971; Städtebauvorhaben AS ident). Die Veröffentlichung des Edikts samt Kurzbeschreibung, Zusammenfassung der UVE und Zeitplan auf der Webseite der belangten Behörde ergibt sich aus einer hiergerichtlichen Einsicht derselben am 27.06.2018.

II.2.4.1.b. Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und Nichtdurchführung eines fairen Verfahrens durch Vorlage der zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen erst im Zuge der im Administrativverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung (BF1)

Die Übermittlung der vor der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Fachgutachten im Rahmen des Parteiengehörs (Straßenbauvorhaben AS 1069, AS 1835 -1836, AS1842 - 1853; Städtebauvorhaben AS 736, AS 1200 -1223; in elektronischer Form), die Kundmachung der mündlichen Verhandlung (Städtebauvorhaben AS 1034 - 1037 und 1132 - 1139; Straßenbauvorhaben AS ident) und die Vertagungsbitte der BF1 (Städtebauvorhaben AS 1448 - 1450; Straßenbauvorhaben AS ident), ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte. Dass die mündliche Verhandlung am 13.06.2017 durchgeführt wurde und die BF1 daran nicht Teil nahm, geht insbesondere aus der im Akt einliegenden Verhandlungsschrift (Städtebauvorhaben AS 1474 ff;

Straßenbauvorhaben AS ident) und der Anwesenheitsliste zur mündlichen Verhandlung (Städtebauvorhaben AS 1536 ff;

Straßenbauvorhaben AS ident) hervor.

II.2.4.1.c. "Schwere Mängel" im Verlauf des UVP-Verfahrens und mangelnde Entkräftung der Bedenken betreffend die Auswirkungen auf Schutzgüter (BF3, BF4)

Dass die nach der mündlichen Verhandlung eingelangten ergänzenden Stellungnahmen, von der belangten Behörde, an den Sachverständigen für Humanmedizin zur weiteren fachlichen Beurteilung weitergeleitet wurden, geht aus dem im Akt einliegenden Ersuchen der belangten Behörde (Städtebauvorhaben AS 1623 - 1526, AS 1715 -1719; Straßenbauvorhaben AS ident) sowie den ergänzenden gutachterlichen Beurteilungen der Sachverständigen vom 05.07.2017 bzw. 17.07.2017 (Städtebauvorhaben AS 1715 -1719, 1785 - 1833; Straßenbauvorhaben AS ident) hervor. Aus der Durchsicht des gesamten Akteninhalts ergibt sich zudem, dass hinsichtlich der ergänzenden Beurteilungen der Sachverständigen zu den erstatteten Stellungnahmen kein Parteiengehör gewährt wurde.

Dass die belangte Behörde die ergänzenden gutachterlichen Beurteilungen der eingelangten Stellungnahmen ihrer Entscheidung zugrunde legte, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (Städtebauvorhaben AS 2009, 2012; Straßenbauvorhaben AS ident).

II.2.4.1.d. Einschränkung von Parteienrechten während der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde (BF2, BF3, BF4)

Die Feststellung, dass die belangte Behörde bei der mündlichen Verhandlung am 13.06.2017 ein Resümeeprotokoll führte, ergibt sich aus der Einsicht in die Verhandlungsschrift selbst (Städtebauvorhaben AS 1474 ff; Straßenbauvorhaben AS ident). Die Anwesenheit von Vertretern der BF2 bis BF4 bei der mündlichen Verhandlung, erschließt sich insbesondere aus den - der Verhandlungsschrift beigelegten - Bevollmächtigungen (Städtebauvorhaben AS 1509 ff; Straßenbauvorhaben AS ident); die Versendung der Verhandlungsschrift durch die belangte Behörde aus dem im Akt einliegenden Schreiben zum Parteiengehör vom 22.06.2017 (Straßenbauvorhaben AS 2246 -2263; Städtebauvorhaben AS 1601 - 1618). Dass die Vertreter der BF2 und des BF3 gegen die Verhandlungsschrift Einwendungen erhoben, ergibt sich aus den bei der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahmen vom 09.07.2017 (Städtebauvorhaben AS 1711 -1713; Straßenbauvorhaben AS ident) und der Stellungnahme vom 05.07.2017 (Städtebauvorhaben 1691 - 1710; Straßenbauvorhaben AS ident).

II.2.4.1.e. Bestehende Berechtigung zur Einbringung von Schriftsätzen im Namen der BF2 durch XXXX (BF2)

Dass die BF2 XXXX zur Parteiergreifung in ihrem Namen bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bevollmächtigt hat, ergibt sich aus der der Verhandlungsschrift beigeschlossenen schriftlichen Vollmacht vom 12.06.2017 (Städtebauvorhaben AS 1510; Straßenbauvorhaben AS ident). Dass XXXX nach der mündlichen Verhandlung ein ergänzendes Vorbringen erstattet hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Stellungnahme vom 09.07.2017 (vgl. bereits Pkt. II.2.4.1.d.).

II.2.4.2. Unzulässig bedingte Genehmigung aufgrund der mangelnden Realisierbarkeit des Vorhabens ohne Bedingung (BF1)

Dass die Erst- und die Zweitprojektwerberin der belangten Behörde eine überarbeitete UVE vorlegten, in der eine ergänzende Darstellung enthalten ist, welche Teile der Seestadt Nord infrastrukturell nicht von der S1 Spange Seestadt Aspern und der Stadtstraße Aspern abhängig sind und somit über das bestehende Verkehrsnetz umweltverträglich abgewickelt werden können, lässt sich der im Verwaltungsakt einliegenden Eingabe v

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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