TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/8 W264 2185119-1

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2185119-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , vertreten durch Sachwalter RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 14.12.2017, Zahl: OB XXXX , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 21.6.2018 gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , vertreten durch Sachwalter RA Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 14.12.2017, Zahl: OB römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Sitzung am 21.6.2018 gemäß Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 08/2016 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien die Ausstellung eines Behindertenpasses und langte der Antrag am 13.4.2017 bei der Behörde ein. Dem Antrag war der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.2.2017 über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters für den Beschwerdeführer angeschlossen. Des Weiteren wurde ein ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.6.2017, welches im Rahmen eines Antrages auf Invaliditätspension erstellt wurde, vorgelegt.1. Der Beschwerdeführer beantragte unter Verwendung des Formulars in der Fassung 08/2016 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien die Ausstellung eines Behindertenpasses und langte der Antrag am 13.4.2017 bei der Behörde ein. Dem Antrag war der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.2.2017 über die Bestellung des einstweiligen Sachwalters für den Beschwerdeführer angeschlossen. Des Weiteren wurde ein ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.6.2017, welches im Rahmen eines Antrages auf Invaliditätspension erstellt wurde, vorgelegt.

2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten

Dris. Dieter Sebald, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 8.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 9.11.2017, hält als Ergebnis fest:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Persönlichkeitsstörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da bei moderater sozialer Einschränkung ausreichende Struktur gegeben."

03.04.01

30

Der medizinische

Sachverständige stellte nach der Einschätzungsverordnung

BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und attestierte "Dauerzustand".Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest und attestierte "Dauerzustand".

Der Sachverständige führte zudem aus, dass die Erkrankung Diabetes Mellitus durch aktuelle aussagekräftige Facharztbefunde nicht ausreichend belegt sei, weshalb diesbezüglich keine Funktionseinschränkung festgestellt habe werden können.

Unter "Status Psychicus" hielt der Sachverständige fest wie folgt:

"In allen Qualitäten ausreichend orientiert, Ductus kohärent, Sprache einsilbig, klingt wie XXXX Dialekt (berichtet von Verwandten in der XXXX ), Antrieb normal, antwortet konkret und strukturiert, keine Suicidalität fassbar, kein Wahnsystem erhebbar.""In allen Qualitäten ausreichend orientiert, Ductus kohärent, Sprache einsilbig, klingt wie römisch 40 Dialekt (berichtet von Verwandten in der römisch 40 ), Antrieb normal, antwortet konkret und strukturiert, keine Suicidalität fassbar, kein Wahnsystem erhebbar."

In der Anamnese des Gutachtens ist sind "Persönlichkeitsstörung" und "Diabetes Mellitus" festgehalten.

Unter dem Punkt "derzeitige Beschwerden" hielt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 8.12.2017 fest: "Angegeben wird Einschränkung beim Stiegensteigen, er vertrage "keine Autoritäten" und lasse sich nicht gerne "angreifen". Vor ca. 3 Jahren sei er an einer Fachabteilung stationär aufgenommen worden, "ab und zu" gehe er zum niedergelassenen Psychiater."

Zum "Gangbild" führte der Sachverständige aus: "Unauffällig, sicher, keine Hilfsmittel."

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da der Beschwerdeführer mit dem sachverständig festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. (30%) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. Dieter Sebald vom 8.12.2017. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Bescheid beigelegt und festgehalten, dass es einen Bestandteil der Begründung darstellt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Sachwalter des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.1.2018. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers führte darin aus, dass dieser gemäß dem im Sachwalterschaftsverfahren eingeholten Gutachten an einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne rezidivierender depressiver Zustandsbilder mit Suizidversuch in der Vorgeschichte leide. Aus diesem Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage sei, seine Finanzen einzuteilen, noch seine eigene Gesundheit entsprechend einzuschätzen und entsprechende Konsequenzen hinsichtlich notwendiger Behandlungen zu beurteilen. Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sei grundsätzlich auszuschließen und daher davon auszugehen, dass diese auf deutlich mehr als 50 % herabgesunken sei.

Im Anhang übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers das angesprochene - im gerichtlichen Verfahren betreffend die Sachwalterschaft eingeholte - psychiatrisch-neurologische Gutachten Dris. XXXX vom 17.8.2017.Im Anhang übermittelte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers das angesprochene - im gerichtlichen Verfahren betreffend die Sachwalterschaft eingeholte - psychiatrisch-neurologische Gutachten Dris. römisch 40 vom 17.8.2017.

5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2.2.2018 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt und langte der Verwaltungsakt am 5.2.2018 hg. ein.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde der medizinische Sachverständige

Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin mit Auftragsschreiben vom 29.3.2018 mit der Erstellung eines Gutachtens, basierend auf der Aktenlage beauftragt.Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin mit Auftragsschreiben vom 29.3.2018 mit der Erstellung eines Gutachtens, basierend auf der Aktenlage beauftragt.

7. Der Sachverständige Dr. XXXX stellte in seinem Gutachten vom 21.4.2018 einen beim Beschwerdeführer vorliegenden Grad der Behinderung von 50 v.H. fest.7. Der Sachverständige Dr. römisch 40 stellte in seinem Gutachten vom 21.4.2018 einen beim Beschwerdeführer vorliegenden Grad der Behinderung von 50 v.H. fest.

Er hielt als Funktionseinschränkung "Rezidivierende depressive Zustandsbilder bei ausgeprägter Persönlichkeitsstörung" fest und stufte diese unter die nächst höhere Positionsnummer 03.04.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ein. In seiner Begründung führte der Sachverständige aus, dass der Erkrankungsbeginn schon in den Jugendjahren des Beschwerdeführers liege und ein Desorganisations-Syndrom vorliege, das zur Folge habe, dass die sozialen Anforderungen des Lebens nicht ausreichend erfüllt würden können. Unter Berücksichtigung des vorliegenden neuropsychiatrischen Gutachtens Dris. XXXX vom 17.8.2017 sie das Leiden 1 um zwei Stufen höher zu bewerten.Er hielt als Funktionseinschränkung "Rezidivierende depressive Zustandsbilder bei ausgeprägter Persönlichkeitsstörung" fest und stufte diese unter die nächst höhere Positionsnummer 03.04.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ein. In seiner Begründung führte der Sachverständige aus, dass der Erkrankungsbeginn schon in den Jugendjahren des Beschwerdeführers liege und ein Desorganisations-Syndrom vorliege, das zur Folge habe, dass die sozialen Anforderungen des Lebens nicht ausreichend erfüllt würden können. Unter Berücksichtigung des vorliegenden neuropsychiatrischen Gutachtens Dris. römisch 40 vom 17.8.2017 sie das Leiden 1 um zwei Stufen höher zu bewerten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht einverstanden erklärt hat, war die Beschwerde zu prüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse XXXX - somit im Inland - inne.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und hat den Wohnsitz an der Adresse römisch 40 - somit im Inland - inne.

1.2. Der Beschwerdeführer wird durch seinen Sachwalter vertreten und begehrte dieser mit Antrag vom 13.4.2017 bei der belangten Behörde Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, die Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an der Funktionseinschränkung "Rezidivierende depressive Zustandsbilder bei ausgeprägter Persönlichkeitsstörung".

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Beim Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Örtlichkeit des Wohnsitzes und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ergeben sich aus der unbedenklichen Auskunft des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, fußt auf dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.4.2018.Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, fußt auf dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.4.2018.

Der Sachverständige würdigte die vorliegenden Gutachten, nämlich die folgenden: neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 17.8.2017 aus dem gerichtlichen Sachwalterschaftsverfahren, das im vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 8.12.2017 (welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fußt), sowie das ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Invaliditätspension vom 14.6.2017. Der beigezogene Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer rezidivierende depressive Zustandsbilder bei ausgeprägter Persönlichkeitsstörung vorliegen und bezieht sich dabei auf das im gerichtlichen Sachwalterschaftsverfahren eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 17.8.2017.

Aus dem Gutachten vom 17.8.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Suizidversuch im Alter von 15 Jahren hatte und der frühe Krankheitsbeginn auf eine ausgeprägte Persönlichkeitsproblematik oder den Beginn einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis hinweist.

Der allgemeinärztliche Sachverständige ordnete schließlich die festgestellte Funktionseinschränkung der Positionsnummer 03.04.02 der Einschätzungsverordnung zu und schätzte den Grad der Behinderung innerhalb des Rahmensatzes von 50 - 70 % mit 50 v.H. mit der Begründung ein, dass der Erkrankungsbeginn bereits im Jungendalter war und ein Desorganisations-Syndrom vorliegt, welches zur Folge hat, dass die sozialen Anforderungen des Lebens nicht ausreichend erfüllt werden können. Dieses Leiden sei daher im Vergleich zum Vorgutachten vom 8.12.2017 um zwei Stufen höher zu bewerten.

Basierend auf diesem Gutachten war daher von einem Grad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen, da das Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 21.4.2018 als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei wertet und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde legt. Insbesondere ist es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, wenn sich der genannte Sachverständige in seinem Gutachten auf das im Sachwalterschaftsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie bezieht und dessen Ergebnis auch seiner Beurteilung zu Grunde legt.Basierend auf diesem Gutachten war daher von einem Grad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen, da das Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 21.4.2018 als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei wertet und dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde legt. Insbesondere ist es für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, wenn sich der genannte Sachverständige in seinem Gutachten auf das im Sachwalterschaftsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie bezieht und dessen Ergebnis auch seiner Beurteilung zu Grunde legt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.4.2018 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Das vorliegende Sachverständigengutachten stamm aus der Feder eines Arztes für Allgemeinmedizin und wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nach stRsp des VwGH nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.

Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde - in welchem die vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel (oben näher bezeichnete Gutachten) einliegen - ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, welcher den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.Die Würdigung der Beweise ist zufolge Paragraph 45, Absatz 2, AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Das "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", Hauer/Leukauf in der 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Das "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", Hauer/Leukauf in der 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.2.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das zitierte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 21.4.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und erfüllt dieses die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildende eingeholte Gutachten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte - insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das zitierte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 21.4.2018 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und erfüllt dieses die Grundlage der Einschätzung des Grades der Behinderung bildende eingeholte Gutachten die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert Paragraph 45, Absatz 3,, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem Paragraph 45, Absatz 4, BBG ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäßGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) - Entscheidung in der Sache:

Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter "Behinderung" iSd BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, welche geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt 22 aus 1970,, angehören.

Behinderten Menschen, welche nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, welche nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der ErwerbsfähigkeitParagraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht vor, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

(Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen sind. Eine solche zuständige Stelle ist:

  • -Strichaufzählung
    Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

  • -Strichaufzählung
    Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

  • -Strichaufzählung
    In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl 376.Bundesgesetzblatt 376.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt.

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG sind die Gesetzesstellen § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 idF BGBl I 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 54, Absatz 12, BBG sind die Gesetzesstellen Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, mit 1. September 2010 in Kraft getreten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.Der Behindertenpass ist gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 ni

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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