Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2200086-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1094009309-151723836, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2018, Zl. 1094009309-151723836, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 09.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass seine Familie vor zehn Jahren in den Iran geflüchtet sei, da es in Afghanistan sehr viele Taliban gegeben habe. Im Iran habe der Beschwerdeführer illegal gelebt. Der Beschwerdeführer sei bei einer iranischen Firma als Bauarbeiter angestellt gewesen. Iraner würden keine Afghanen mögen. Sie seien von den Iranern schlecht behandelt worden.
3. Am 30.03.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Fluchtgrund:
F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von Ihnen mit "Ja", oder "Nein" beantwortet wurden, zu äußern.
A: In Afghanistan waren überall Kampfhandlungen, die Sicherheitslage hat sich drastisch verschlechtert. Eine Schwester und ein Bruder von mir wurden bei einem Angriff getötet. Wir konnten nicht mehr dort leben. Die Ärzte haben auch zu meiner Mutter gesagt, dass sie das Land verlassen muss, und entweder in den Iran, oder nach Pakistan gehen muss.
Den Iran mussten wir auch verlassen, wir wurden dort sehr schlecht behandelt, beschimpft und beleidigt. Wir haben keine Rechte dort. Wir durften dort nicht einmal eine Simkarte kaufen. Im Iran gab es auch viele Probleme zwischen Sunniten und Schiiten, wir hatten keinen Aufenthaltstitel, wir lebten dort illegal.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Wir können dort nicht leben, dort ist die Sicherheitslage sehr schlecht, es gibt keine Jobs, es ist unmöglich in Afghanistan zu leben.
[...]
F: Wurden Sie in Afghanistan je persönlich verfolgt, oder bedroht?
A: Nein.
F: Wurden Ihre Familienangehörigen in Afghanistan je persönlich verfolgt, oder bedroht?
A: Ja, mein Vater. Er hat damals als Schneider gearbeitet und hat die Uniformen für die afghanischen Sicherheitskräfte vorbereitet.
F: Inwiefern und von wem wurde er bedroht?
A: Ihm wurde gesagt, dass er nicht für die afghanische Regierung arbeiten darf. Das was er macht ist eine politische Arbeit.
F: Wer hat das zu ihm gesagt?
A: Er wurde von einem Nachbarn von uns bedroht und der Nachbar war gegen die afghanische Regierung.
F: Womit wurde ihm gedroht?
A: Ihm wurde gesagt er müsse aufhören, da sonst sein Leben in Gefahr sein wird.
F: Wann war das?
A: Damals als er noch in Afghanistan lebte. Nachgefragt: Ich weiß nicht genau wann.
F: Haben Sie die Bedrohung selbst mitbekommen?
A: Nein, mein Vater hat mir das gesagt.
[...]
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Bescheid lautet auszugsweise:
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie werden im Verfahren mit dem Namen XXXX, geboren am XXXX geführt.Ihre Identität steht nicht fest. Sie werden im Verfahren mit dem Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 geführt.
Sie sind afghanischer Staatsangehöriger, gehören der Volksgruppe der Tadschiken sowie der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an und stammen aus der Provinz Kabul.
Sie sind nicht verheiratet und haben keine Kinder.
Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Sie sind eine junge, arbeitsfähige Person. Sie verfügen über eine dreijährige Schulausbildung. Sie waren im Iran als Hilfsarbeiter im Baubereich tätig.
Sie sind spätestens am 09.11.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan bedroht, oder verfolgt worden wären.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliegen.
Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.
Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung, oder Verfolgung ausgesetzt wären.
Nicht festgestellt werden kann, dass Sie im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan im Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Sie verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die Kinder des Cousins väterlicherseits Ihrer Mutter leben bis dato in Afghanistan. Ein Bruder und eine Schwester von Ihnen leben aktuell im Iran, zwei Schwestern in Pakistan, ein Bruder und eine Schwester leben in Deutschland. Ein weiterer Bruder lebt zusammen mit Ihnen und Ihren Eltern in Österreich. Sie können von Ihrer Familie im Iran, Pakistan und in Deutschland, sowie in Afghanistan finanzielle Unterstützung erhalten. Ebenso können Sie und Ihr Bruder XXXXin Afghanistan Gelegenheitsarbeiten verrichten und so auch Ihre Eltern unterstützen. Zudem hat Ihr Vater Anrecht auf Unterstützung aus dem in Afghanistan bestehende staatliche Rentensystem und kann somit auch zum Familieneinkommen beitragen.
Sie verfügen über eine dreijährige Schulbildung und Berufsausbildung als Hilfsarbeiter im Bauwesen. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und können für Ihren Unterhalt und den Ihrer Familie grundsätzlich sorgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Außerdem würden sie dort nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können.
Die Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz ist ausreichend sicher. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, welchen Sie ohne eine besondere Gefährdung ausgesetzt zu sein erreichen können.
[...]"
Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass eine persönliche Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht worden sei. Dezidiert danach gefragt, habe der Beschwerdeführer eine solche auch verneint.
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 27.06.2018, welche gemeinsam mit den Beschwerden der Eltern bzw. des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers eingebracht wurde. Di