Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2197197-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zahl 1126964603-161148871, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2018, Zahl 1126964603-161148871, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 13 Asylgesetz 2005, §§ 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 13 Asylgesetz 2005, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 sowie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 21.08.2016 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 21.08.2016 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 26.02.2015 ergab, dass der BF bereits am 08.04.2016 in Bulgarien und am 28.05.2016 in Ungarn im Zuge der Stellung von Asylanträgen erkennungsdienstlich behandelt worden war.
1.2. In seiner Erstbefragung am 21.08.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in Peschawar (Pakistan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und dann als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Muttersprache sei Dari.Er sei am römisch 40 in Peschawar (Pakistan) geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er habe sieben Jahre die Schule besucht und dann als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Muttersprache sei Dari.
Vor ca. einem Jahr sei sein Bruder von unbekannten Tätern ermordet worden. Kurz danach habe er einen Drohbrief erhalten, in dem geschrieben gewesen sei, dass man auch ihn töten werde. Dann sei er aus Pakistan geflohen und über den Iran und die Türkei - wo er sich ca. fünf bis sechs Monate aufgehalten habe, und weiter über Bulgarien, Serbien (drei Monate Aufenthalt) und Ungarn (eineinhalb Monate Aufenthalt) bis nach Österreich gereist.
1.3. Im Verwaltungsakt liegt auf Seite 51 eine E-Mail über das Ergebnis eines Beratungsgespräches eines Rechtsberaters mit dem BF ein, in der Angaben über die Lebensumstände des BF gemacht werden (Herkunft seiner Familie aus der Provinz Nangarhar, Distrikt Behsud, Aufenthalt in Pakistan). Der BF habe einen Cousin in Belgien, mit dem er nicht zusammengeführt werden wolle.
1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter (Aktenseite 55, Aktenvermerk Indikatoren für Altersfeststellungen - wenngleich nicht ausgefüllter Formularvordruck; Aktenseite 75, Röntgenbild der linken Handwurzel) und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle medizinische Altersschätzung.
Dem Gerichtsmedizinischen Gutachten vom 20.12.2016 zufolge, nach einer Untersuchung des BF am XXXX , wobei er die gesamte körperliche Untersuchung sowie eine Fotodokumentation verweigerte, unter Berücksichtigung des Handröntgenbildes, einer Zahnpanoramaröntgenaufnahme und einer CT-Untersuchung der brustbeinnahen Schlüsselbeingelenke ergab sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.Dem Gerichtsmedizinischen Gutachten vom 20.12.2016 zufolge, nach einer Untersuchung des BF am römisch 40 , wobei er die gesamte körperliche Untersuchung sowie eine Fotodokumentation verweigerte, unter Berücksichtigung des Handröntgenbildes, einer Zahnpanoramaröntgenaufnahme und einer CT-Untersuchung der brustbeinnahen Schlüsselbeingelenke ergab sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2017 stellte das BFA das Mindestalter fest (Geburtsdatum XXXX ).Mit Verfahrensanordnung vom 26.01.2017 stellte das BFA das Mindestalter fest (Geburtsdatum römisch 40 ).
1.5. Das BFA führte Konsultationen bezüglich der Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF gemäß Dublin-Übereinkommen mit den Mitgliedstaaten Bulgarien und Ungarn, die negativ verliefen.
1.6. Laut Bericht der PI Neuberg/Mürz wurde der BF am 28.01.2017 aufgrund überhöhter Medikamenteneinnahme untersucht und in die XXXX eingewiesen. Die eingenommene Dosis sei laut Auskunft der Vergiftungszentrale lebensbedrohlich. Der BF habe sich geweigert einzusteigen und versucht, sich aus dem Fenster des 1. Stockes seiner Unterkunft zu stürzen. Schließlich wurde der BF in das XXXX gebracht.1.6. Laut Bericht der PI Neuberg/Mürz wurde der BF am 28.01.2017 aufgrund überhöhter Medikamenteneinnahme untersucht und in die römisch 40 eingewiesen. Die eingenommene Dosis sei laut Auskunft der Vergiftungszentrale lebensbedrohlich. Der BF habe sich geweigert einzusteigen und versucht, sich aus dem Fenster des 1. Stockes seiner Unterkunft zu stürzen. Schließlich wurde der BF in das römisch 40 gebracht.
1.7. Laut Bericht der PI Stockerau vom 27.02.2017 verübte der BF am 24.02.2017 einen Suizidversuch durch Aufritzen der Unterarme mit einem Küchenmesser. Am 27.02.2017 drohte er mit einer Wiederholung des Versuches. Ein Motiv konnte nicht eruiert werden. Der BF wurde schließlich - mit seiner Zustimmung - in die Jugendpsychiatrie des XXXX eingeliefert.1.7. Laut Bericht der PI Stockerau vom 27.02.2017 verübte der BF am 24.02.2017 einen Suizidversuch durch Aufritzen der Unterarme mit einem Küchenmesser. Am 27.02.2017 drohte er mit einer Wiederholung des Versuches. Ein Motiv konnte nicht eruiert werden. Der BF wurde schließlich - mit seiner Zustimmung - in die Jugendpsychiatrie des römisch 40 eingeliefert.
1.8. Wegen eines Vorfalles am 15.03.2017 wurde gegen den BF ein Waffenverbot ausgesprochen, nachdem ihm ein etwa 30 cm langes Küchenmesser und eine in der Hand versteckte Rasierklinge hatte abgenommen werden müssen.
1.9. Der BF wurde wegen mehrerer Straftaten rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
* Urteil des Landesgerichts (LG) Korneuburg vom 26.04.2017, 522 HV 22/2017f, zwei Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (später verlängert auf fünf Jahre), wegen § 107 Strafgesetzbuch (StGB, Gefährliche Drohung)* Urteil des Landesgerichts (LG) Korneuburg vom 26.04.2017, 522 HV 22/2017f, zwei Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (später verlängert auf fünf Jahre), wegen Paragraph 107, Strafgesetzbuch (StGB, Gefährliche Drohung)
* Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 15.11.2017, 163 HV 92/2017w, sieben Monate Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen § 27 Suchtmittelgesetz* Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 15.11.2017, 163 HV 92/2017w, sieben Monate Freiheitsstrafe, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wegen Paragraph 27, Suchtmittelgesetz
(SMG)
* Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 28.03.2018, 142 Hv 31/2018x, wegen Verkaufs von Cannabiskraut am 07.03.2018 in 1020 Wien, Bahnhofshalle Praterstern, § 27 SMG, Freiheitsstrafe von fünf Monaten* Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 28.03.2018, 142 Hv 31/2018x, wegen Verkaufs von Cannabiskraut am 07.03.2018 in 1020 Wien, Bahnhofshalle Praterstern, Paragraph 27, SMG, Freiheitsstrafe von fünf Monaten
In der zuerst genannten Verurteilung vom 26.04.2017 wurde zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen ausgeführt: "Im vorliegenden Fall stehen spezialpräventive Gründe einer diversionellen Erledigung entgegen, da sowohl das Handlungs-, als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreicht, die im Wege einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, insbesondere stellt der Griff zum Messer eine massive Überschreitung dar. [...]".
1.10. Bei seiner Einvernahme im Asylverfahren am 30.03.2018 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Es gehe ihm gut. Er habe Medikamente wegen psychischer Probleme eingenommen, damit aber vor ca. vier bis fünf Monaten aufgehört. Er spreche Paschtu und Dari und ein wenig Urdu, Englisch und Deutsch. Er glaube immer noch, dass er im Jahr 2002 und nicht 1999 geboren worden sei. In Pakistan habe er im Obstgeschäft seines Onkels als Verkäufer gearbeitet, in der Türkei in einer Schuh- und Hosenfabrik. Er habe jeweils zwei jüngere Brüder und Schwestern, die bei seinem Onkel in Peshawar lebten. Er habe seit ca. einem Jahr keinen Kontakt mit seiner Familie mehr. Seiner Mutter hätten Geister auf den Rücken geschlagen. Davon habe sie Flecken bekommen und sei gestorben. Über den Tod seines Vaters wisse er nichts Näheres, er habe es von seinem Onkel erfahren.
In Österreich habe er eine Freundin. Sein Fluchtgrund sei, dass er ständig Angst gehabt habe. Täglich seien Menschen umgebracht worden. Als sein älterer Bruder ermordet worden sei, sei er geflüchtet. Die Freunde des Bruders hätten diesen mitgenommen und am Abend mit drei Schüssen in den Kopf getötet. Das habe er erfahren, als er in Österreich gewesen sei. Ihn selbst hätten einmal zwei Personen ohne Grund geschlagen und die Nase gebrochen. Auf Fragen zu dem in der Erstbefragung angegebenen Drohbrief machte der BF keine näheren Angaben.
Auf die Frage, ob er eine aggressive Person sei, sagte der BF, manchmal sei er "komplett dicht", wenn er viel denke. Er habe eigentlich jeden Tag Marihuana geraucht.
1.11. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2018 wurde dem BF gemäß § 13 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass er im Hinblick auf sein strafgerichtliches Verfahren sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe.1.11. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass er im Hinblick auf sein strafgerichtliches Verfahren sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verloren habe.
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine Identität vorgelegt.
1.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.05.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2016 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG).1.12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.05.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.08.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), es bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), es bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
In Spruchpunkt VII. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VIII. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und in Spruchpunkt IX. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.04.2016 verloren habe.In Spruchpunkt römisch sieben. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und in Spruchpunkt römisch neun. wurde ausgesprochen, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.04.2016 verloren habe.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Sein Alter ergebe sich aus dem amtlich eingeholten nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, dem nicht in geeigneter Weise entgegengetreten worden sei.
Ein asylrelevantes Fluchtvorbringen hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan habe der BF nicht erstattet. Dazu komme, dass auch seine persönliche Glaubwürdigkeit aufgrund seiner Angaben zu seinem Alter und aufgrund seines Verhaltens in Österreich eingeschränkt sei.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer "Rückkehr" des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Hinblick auf die zu erwartende Hilfe durch andere Paschtunen im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, zumal der BF auch über Schulbildung und Berufserfahrung (sowohl in Pakistan, als auch in der Türkei) verfüge.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer "Rückkehr" des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Hinblick auf die zu erwartende Hilfe durch andere Paschtunen im gegenständlichen Fall nicht gegeben sei, zumal der BF auch über Schulbildung und Berufserfahrung (sowohl in Pakistan, als auch in der Türkei) verfüge.
Den Inhalten des Dossiers der Staatendokumentation aus 2016 zu Afghanistan zum Thema "Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur" zufolge könne der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen grundsätzlich Hilfe und Unterstützung von anderen Paschtunen erwarten, wie dies auch in mehreren (auszugsweise zitierten) Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) ausgesprochen worden sei.
Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die vom BF wiederholt verübten Straftaten, insbesondere der Handel mit Suchtgiften, zeigten, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die vom BF wiederholt verübten Straftaten, insbesondere der Handel mit Suchtgiften, zeigten, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.
Die Verhängung eines Einreiseverbotes von fünf Jahren gründe sich auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF sei erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig und bereits mehrmals zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, wobei erschwerend auch einschlägige Vorstrafen und Tatbegehung zu offener Probezeit festgestellt worden seien. Die Gefährlichkeitsprognose unter Berücksichtigung dieser Umstände und seiner Lebensumstände und familiären und privaten Anknüpfungspunkten habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Die Verhängung eines Einreiseverbotes von fünf Jahren gründe sich auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF sei erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig und bereits mehrmals zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, wobei erschwerend auch einschlägige Vorstrafen und Tatbegehung zu offener Probezeit festgestellt worden seien. Die Gefährlichkeitsprognose unter Berücksichtigung dieser Umstände und seiner Lebensumstände und familiären und privaten Anknüpfungspunkten habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Zu Spruchpunkt IX. wurde ausgeführt, dass sich dieser Ausspruch auf § 13 Abs. 1 Z 3 AsylG gründe, wonach gegen den BF Untersuchungshaft verhängt worden sei.Zu S