Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W163 2013408-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.07.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 55, 10 Abs. 3 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 55, 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.1. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 22.05.2003 einen Asylantrag gem. § 3 des AsylG 1997 gestellt.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 22.05.2003 einen Asylantrag gem. Paragraph 3, des AsylG 1997 gestellt.
Am 30.09.2003 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Befragung des BF statt.
1.2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies mit Bescheid vom 07.10.2003, AZ. 03 14.720-BAT, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Vietnam gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II).1.2. Das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) wies mit Bescheid vom 07.10.2003, AZ. 03 14.720-BAT, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Vietnam gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
1.3. Gegen den diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF am 28.10.2003 Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS).
1.4. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des seit 01.07.2008 dafür zuständigen Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH) vom 25.03.2009, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF, gem. §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.1.4. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des seit 01.07.2008 dafür zuständigen Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH) vom 25.03.2009, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF, gem. Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
2.1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erlies mit Bescheid vom 10.08.2007 gegen den BF als Asylwerber gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm. § 60 Abs. 2 Z 8 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. Nr. 100/2005, ein mit der Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot. Begründet wurde dies mit der Ausübung einer illegalen Beschäftigung des BF als Koch in einem Restaurant (Verstoß gegen das AuslBG). Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechts.2.1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, erlies mit Bescheid vom 10.08.2007 gegen den BF als Asylwerber gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, ein mit der Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot. Begründet wurde dies mit der Ausübung einer illegalen Beschäftigung des BF als Koch in einem Restaurant (Verstoß gegen das AuslBG). Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechts.
2.2 Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und der Bescheid von der Sicherheitsdirektion Wien am 19.09.2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.2.2 Der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und der Bescheid von der Sicherheitsdirektion Wien am 19.09.2007 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestätigt.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 11.05.2009, Zl. XXXX , wurde der BF gem. § 53 Abs. 1 FPG, BGBl. Nr. 100/2005, ausgewiesen.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 11.05.2009, Zl. römisch 40 , wurde der BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, ausgewiesen.
4.1. Der BF beantragte am 03.06.2014 die "Feststellung der tatsächlich von Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1a Satz 1 FPG 2005" und "Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG 2005".4.1. Der BF beantragte am 03.06.2014 die "Feststellung der tatsächlich von Antragsteller nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, Absatz eins a, Satz 1 FPG 2005" und "Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG 2005".
4.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.10.2014, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 28.05.2014 zurückgewiesen.4.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 28.05.2014 zurückgewiesen.
4.3. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 10.02.2015, Zl. W160 XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.4.3. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 10.02.2015, Zl. W160 römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Das Verfahren ist derzeit beim BFA anhängig.
5.1. Am 16.12.2014 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus).5.1. Am 16.12.2014 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus).
5.2. Am 02.03.2015 beantragte der BF in Bezugnahme auf den unter Punkt 5.1. genannten Antrag gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV die Heilung von eventuellen Verfahrensmängeln (insbesondere der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments).5.2. Am 02.03.2015 beantragte der BF in Bezugnahme auf den unter Punkt 5.1. genannten Antrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV die Heilung von eventuellen Verfahrensmängeln (insbesondere der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments).
5.3. Am 06.03.2015 verständigte das BFA den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei er unter anderem zur Vorlage von Dokumenten und Urkunden sowie Integrationsnachweisen aufgefordert wurde. Zudem wurde der BF auf eine Zurückweisung des Antrags gem. § 58 Abs. 11 AsylG für den Fall einer nicht zeitgerechten und vollständigen Vorlage hingewiesen.5.3. Am 06.03.2015 verständigte das BFA den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wobei er unter anderem zur Vorlage von Dokumenten und Urkunden sowie Integrationsnachweisen aufgefordert wurde. Zudem wurde der BF auf eine Zurückweisung des Antrags gem. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG für den Fall einer nicht zeitgerechten und vollständigen Vorlage hingewiesen.
5.4. Am 23.03.2015 erstattete der BF eine Stellungnahme.
5.5. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.12.2014 gem. § 55 AsylG abgewiesen. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).5.5. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.12.2014 gem. Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Vietnam zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).
5.6. Gegen den am 19.06.2016 zugestellten Bescheid erhob der BF fristgerecht am 30.06.2015 Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
5.7. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 01.07.2015 vom BFA vorgelegt.
5.8. Das BVwG führte am 10.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und seine Lebensgefährtin persönlich teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in XXXX (Vietnam). Er ist Staatsangehöriger der Sozialistischen Republik Vietnam und bekennt sich zum Buddhismus.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 (Vietnam). Er ist Staatsangehöriger der Sozialistischen Republik Vietnam und bekennt sich zum Buddhismus.
2. Der BF lebte bis 1989 in Vietnam, wo er die Schule mit Maturaabschluss absolvierte und eine Berufsschule besuchte.
3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals erkennungsdienstlich behandelt. Er war niemals im Gefängnis und gehörte nie einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates. Der BF wurde weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht.
4. Der BF ist 1989 aus Vietnam ausgereist. Von 1989 bis Jänner 2003 lebte er in Hongkong. Der BF verließ Hongkong im Jänner 2003 aus Angst vor einer bevorstehenden Abschiebung nach Vietnam. Der BF ist schließlich am 22.05.2003 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
5. Grund für die Ausreise des BF aus Vietnam waren die dortigen Lebensbedingungen und das aus seiner Sicht mangelnde wirtschaftliche Fortkommen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland. Es ergaben sich im Asylverfahren weder asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates noch Gründe, die eine Rückkehr des BF in seinen Heimatstaat unzulässig machen würden.
6. Der BF lebt seit Mai 2003 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet.
Sein Aufenthaltsrecht wurde ihm bereits im August 2007 mit Erlass des Rückkehrverbotes entzogen. Der BF hält sich seitdem (seit gut elf Jahren) unrechtmäßig in Österreich auf. Im Mai 2009 wurde der BF ausgewiesen.
7. Der BF bestand im Dezember 2014 eine Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau A2. Dabei erlangte er auf einer vierteiligen Skala von sehr gut bis ausreichend ein "ausreichendes" Ergebnis mit 65 erreichten von insgesamt 100 erreichbaren Punkten.
Der BF versteht zum Entscheidungszeitpunkt die deutsche Sprache kaum und kann nicht eigenständig in der deutschen Sprache kommunizieren. Er kann einfache, den Lebensalltag betreffende Frage nur unzulänglich sinnerfassend verstehen und keine sinnzusammenhängenden Antworten auf einfachem Niveau in deutscher Sprache formulieren. Die bei ihm zum Zeitpunkt des Ablegens der Deutschprüfung A2 im Dezember 2014 vorhandenen Deutschkenntnisse haben sich seither maßgeblich verschlechtert.
8. Der BF hat zeit seines Aufenthalts in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Er wurde im April 2007 bei der Ausübung einer nicht behördlich genehmigten Beschäftigung als Koch in einem Restaurant betreten.
Der BF bezieht seit Juni 2004 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Er wird zudem von der XXXX und der XXXX unterstützt. Monatlich stehen dem BF EUR 180,- sowie EUR 40,- für diverse Utensilien des täglichen Bedarfs zu Verfügung.Der BF bezieht seit Juni 2004 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung. Er wird zudem von der römisch 40 und der römisch 40 unterstützt. Monatlich stehen dem BF EUR 180,- sowie EUR 40,- für diverse Utensilien des täglichen Bedarfs zu Verfügung.
9. Die Lebensgefährtin des BF heißt XXXX und ist österreichische Staatsbürgerin. Der BF lernte seine Lebensgefährtin im Jahr 2005 kennen. Daraufhin lebten sie zwei Jahre zusammen.9. Die Lebensgefährtin des BF heißt römisch 40 und ist österreichische Staatsbürgerin. Der BF lernte seine Lebensgefährtin im Jahr 2005 kennen. Daraufhin lebten sie zwei Jahre zusammen.
Der BF wohnt und lebt seit 09.01.2009 in einer Unterkunft der XXXX ( XXXX ) in Wien. Nach der Hausordnung dieser Unterkunft muss der BF sich dort täglich abends einfinden und dort übernachten.Der BF wohnt und lebt seit 09.01.2009 in einer Unterkunft der römisch 40 ( römisch 40 ) in Wien. Nach der Hausordnung dieser Unterkunft muss der BF sich dort täglich abends einfinden und dort übernachten.
Die Situation des Beziehungslebens des BF und seiner Lebensgefährtin gestaltet sich daher so, dass sie während der Arbeitswoche voneinander getrennt sind: Wenn die in einer Verpackungsfabrik beschäftigte Lebensgefährtin des BF tagsüber arbeiten ist, kommt der BF in ihre Wohnung. Er bereitet das Essen vor und kümmert sich um den Haushalt. Am späteren Nachmittag (zwischen 15.00 und 16.00 Uhr) muss der BF in seine Unterkunft zurückkehren. Am Wochenende unternehmen die Lebensgefährten gemeinsame Aktivitäten. Sonntags ist der BF in der Pagode aufhältig.
10. Der BF hat diverse freiwillige (ehrenamtliche) Tätigkeiten bei der XXXX in Österreich sowie bei vietnamesischen Organisationen und Vereinen in Österreich verrichtet. Er läuft jährlich bei einem zu karitativen Zwecken veranstalteten Marathon mit, hilft beispielsweise bei Wandsanierungen und Wandsanierungen in Gebäuden der XXXX und übt diverse Hilfstätigkeiten bei der Sanierung der Pagode aus.10. Der BF hat diverse freiwillige (ehrenamtliche) Tätigkeiten bei der römisch 40 in Österreich sowie bei vietnamesischen Organisationen und Vereinen in Österreich verrichtet. Er läuft jährlich bei einem zu karitativen Zwecken veranstalteten Marathon mit, hilft beispielsweise bei Wandsanierungen und Wandsanierungen in Gebäuden der römisch 40 und übt diverse Hilfstätigkeiten bei der Sanierung der Pagode aus.
Am 06.03.2015 betreute der BF bei einer Veranstaltung in seiner Unterkunft Ausschank und Service.
Der BF hat am 06. - 08., 10. und 13. - 15. November unentgeltlich an einem Sozialprojekt einer Gebäudeverwaltung teilgenommen sowie am 27.11.2015 die Organisation und Betreuung des Buffets bei der Abschlussfeier übernommen.
Der BF hat im Jahr 2016 an einem Kurs "Einführung in die Informatik" an der TU Wien teilgenommen.
Er hat im Jänner 2016 einen Erste-Hilfe-Grundkurs beim Wiener Roten Kreuz besucht.
Der BF hat von April 2015 bis Dezember 2015 an einem Sportprojekt der Diakonie mitgewirkt. Im Rahmen dessen hat er an vier Sport-Events teilgenommen.
Seit 2015 besucht der BF regelmäßig die Veranstaltungen des Kultur- und Sozialvereins der vietnamesischen Buddhisten in Österreich.
Der BF hat am Friedenslauf 2017 teilgenommen.
11. Der BF hat keine in Österreich lebenden Verwandten.
12. Der BF ist aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht imstande, mit nicht vietnamesisch sprechenden Personen selbstständig in Austausch zu treten, er ist hier durch seine mangelnde Sprachkompetenz beschränkt. Er pflegt aus diesem Grund nur mit Personen vietnamesischer Herkunft und Sprachkenntnissen Kontakt bzw. bewegt er sich nur in einem sozialen Umfeld, in dem er auf die Übersetzung durch Sprachkundige zurückgreifen kann. Mit seiner Lebensgefährtin kommuniziert der BF ausschließlich auf Vietnamesisch.
Der BF bewegt sich während seines Aufenthalts in Österreich in der vietnamesischen Community, in der er stark vernetzt ist und in der er seine sozialen Kontakte pflegt.
13. Der BF hat 13 Einstellungszusagen, jeweils bedingt mit dem rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Es handelt sich jeweils um Restaurants bzw. um eine Import/Export GmbH ( XXXX ). Die Arbeitsvorverträge wurden überwiegend im Februar bzw. März 2016 geschlossen. Eine Einstellungszusage ist vom Mai 2017.13. Der BF hat 13 Einstellungszusagen, jeweils bedingt mit dem rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Es handelt sich jeweils um Restaurants bzw. um eine Import/Export GmbH ( römisch 40 ). Die Arbeitsvorverträge wurden überwiegend im Februar bzw. März 2016 geschlossen. Eine Einstellungszusage ist vom Mai 2017.
14. Der BF ist gesund.
15. Der BF hat ein Kind, das im Vietnam lebt. Der BF kam gegenüber diesem Kind auch von Österreich aus seiner Sorgepflicht durch Geldleistungen nach. Der BF machte unterschiedliche Angaben dazu, ob seine Mutter noch am Leben ist.
16. Der BF suchte am 14.07.2009 und am 18.02.2015 die Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam in Wien auf. Aus der jeweiligen Bestätigung der Botschaft geht hervor, dass der BF keine Dokumente zum Beweis seiner Staatszugehörigkeit hat und die Botschaft ihm daher kein Reisedokument ausstellt.
Der BF hat sonst keine Veranlassungen getroffen, um Dokumente zum Beleg seiner vietnamesischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Einen - jedenfalls in Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Sorgepflichten für sein im Vietnam lebendes Kind - bestehenden Kontakt nutzte der BF nicht, um entsprechende Dokumente zu beschaffen.
17. Der BF wurde am 14.06.2009 wegen unbefugten Aufenthalts in Bundesgebiet angezeigt, am 27.08.2009 erging gegen ihn ein Straferkenntnis wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Geldstrafe von EUR 200,-. Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen). Der BF wurde am 06.05.2011, 12.10.2011 und 23.10.2012 jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt.
18. Am 02.09.2009, 19.02.2010, 02.03.2010, 01.07.2010 und 16.11.2010 wurde seitens der BPD, Fremdenpolizeiliches Büro, bei der Botschaft der Sozialistischen Republik Vietnam, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF beantragt bzw. urgiert.
19. Der unter Punkt I.1 dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Feststellung zugrunde gelegt.19. Der unter Punkt römisch eins.1 dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Feststellung zugrunde gelegt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 24.01.2017)
Zusammenfassung
Vietnam ist ein im politisch-institutionellen Sinn sozialistischer Staat. Auf wirtschaftlichem Gebiet hat er seit den 80er Jahren einen marktwirtschaftlich orientierten Reformkurs eingeschlagen. Politik und Gesellschaft richten sich jedoch am unbedingten Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Vietnams (KPV) aus. Obwohl die Rolle der Nationalversammlung im Gefüge der Staatsorgane stärker wird, kann von Gewaltenteilung oder demokratischer Legitimation nur in Ansätzen die Rede sein. Meinungs- und Pressefreiheit gibt es nicht. Rechtsstaatlichkeit ist in vielen Bereichen von Verwaltung und Justiz noch nicht in ausreichendem Maß gewährleistet. Allerdings gibt es Fortschritte bei Verlässlichkeit, Transparenz und Überprüfbarkeit des Verwaltungshandelns. Problematisch sind häufig nicht etwa die Rechtsnormen als solche, sondern fehlerhafte oder willkürliche Umsetzung. Unabhängige Staatsanwälte und Richter sind in dem sozialistischen Staat autoritärer Prägung systemfremd. Die Ausbildung des Justizpersonals ist stark verbesserungswürdig. Allgegenwärtige Korruption zerstört das Vertrauen in staatliches Handeln. Eine schon für Mitte 2016 geplante Reduzierung der mit Todesstrafe belegten Delikte von 22 auf 15 ist wegen zahlreicher Gesetzesmängel noch nicht in Kraft getreten; das Gesetz wird erneut überarbeitet. Offizielle Angaben zu Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe sind nicht verfügbar. Medienberichten und Schätzungen aus der Zivilgesellschaft zufolge werden jährlich ca. 150 Todesurteile verhängt. 500 - 700 Menschen sitzen in Todeszellen. Die Hinrichtung erfolgt mittels eigens hergestellter Giftinjektion, die aber nach Medienberichten nicht "effizient" wirkt. ? Öffentliche Kritik an Partei und Regierung wird nur innerhalb enger Grenzen toleriert. Regierungskritische Aktivitäten von Künstlern, Intellektuellen oder Angehörigen ethnischer Minderheiten bzw. nicht zugelassener religiöser Vereinigungen werden mit polizeilichjustiziellen Maßnahmen verfolgt. Gegen Mitglieder nicht registrierter Oppositionsgruppen oder Personen, die den umfassenden Führungsanspruch der KPV in Frage stellen, geht die Regierung mit Härte vor (u. a. Verhaftungen, Hausarrest, ausgedehnte Verhöre, Internet- und Telefonstörungen). Auch Freunde und Familien von Aktivisten geraten ins Fadenkreuz der Sicherheitsbehörden. Die Lage im Bereich Religionsfreiheit hat sich verbessert. Private Glaubensausübung wird von den Behörden toleriert. Kirchliche Feste werden öffentlich gefeiert. Eine weitere Liberalisierung könnte - je nach Umsetzungspraxis - die im November 2016 vollzogene Verabschiedung des neuen Religionsgesetzes mit reduzierten Genehmigungspflichten und einem erstmaligen Abwehrrecht/Schutzanspruch gegen staatliche Beschränkung und Eingriffe Dritter bringen. Allerdings unterliegen nicht nur die Vertreter der als illegal betrachteten Vereinigten Buddhistischen Kirche Vietnams (UBCV) sowie die Mitglieder nicht anerkannter/registrierter Glaubensgemeinschaften Repressionen seitens des Staates. Auch Vertreter christlicher Kirchen berichten über staatliche Eingriffe und Benachteiligungen. Nicht geduldet wird die politische Betätigung religiöser Gruppen. Die Lage der Minderheiten im zentralen und nördlichen Hochland ist vor allem von sozialen Disparitäten gekennzeichnet. Die Armutslücke zwischen indigenen Minderheiten und der Mehrheit der Bevölkerung bleibt trotz gezielter staatlicher Programme zur Armutsminderung bestehen. Auf der Basis eines bilateralen Rückübernahmeabkommens und eines Durchführungsprotokolls von 1995 finden Rückführungen vietnamesischer Staatsangehöriger von Deutschland nach Vietnam problemlos statt.
I. Allgemeine politische Lagerömisch eins. Allgemeine politische Lage
1. Überblick
Die Sozialistische Republik Vietnam befindet sich in einem wirtschaftlichen Transformationsprozess von einem zentral gesteuerten zu einem marktwirtschaftlich orientierten System mit dem Anspruch, sozialistisch zu sein. Steigende (versteckte) Arbeitslosenzahlen - auch bedingt durch eine hohe Zahl von Schulabgängern (ca. 1 bis 1,5 Mio. jährlich) - sowie ein wachsendes Gefälle zwischen Stadt und Land und zwischen Arm und Reich sind die Begleiterscheinungen des Umbruchs. Reformen konzentrieren sich jedoch überwiegend auf den Wirtschaftssektor; in der Politik hält die KPV an ihrem politischen Machtmonopol weiter fest. Eine neue Verfassung ist zwar zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Die dort festgeschriebenen Prinzipien zu Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und Grundrechtsschutz finden indes häufig keinen Niederschlag in einfachgesetzlichen Regelungen, im Verwaltungshandeln oder in der Rechtsprechungspraxis. Die Stützen des politischen Führungsanspruchs der KPV sind anhaltendes Wirtschaftswachstum und steigender Wohlstand. Die Partei begegnet der Gefahr der "Legitimitätskrise" durch politische Kontrolle, Zensur, Überwachung und Unterdrückung - allerdings vor dem Hintergrund von Umwelt- und Verbraucherschutzproblemen sowie einem steigenden Bewusstsein in der Bevölkerung auch mit ersten Ansätzen einer Verwaltungsreform zur Steigerung der Effektivität und stärkeren Kontrolle von Wirtschaftsunternehmen.
Die Justizorgane können wegen häufig unzureichender Ausbildung, mangelhafter (Personal-) Ausstattung und politischer Vorgaben ihrem Auftrag der Zivil- und Strafrechtspflege sowie der Kontrolle exekutiver Entscheidungen nicht im verfassungsrechtlich gebotenen Maß nachkommen. Die Gerichte sind zwar nach der Verfassung unabhängig, unterstehen aber praktisch der Exekutive. Das Strafgesetzbuch aus dem Jahr 2000 hat die mit der Todesstrafe bewehrten Straftatbestände reduziert und bestimmter gefasst. Im November 2015 wurde erneut eine geplante Reduzierung der mit Todesstrafe bedrohten Tatbestände um 7 auf dann 15 vorgestellt. Diese Änderung ist wegen zahlreicher Gesetzesmängel noch nicht in Kraft getreten; das Gesetz wird erneut überarbeitet. Auch eine neue Strafprozessordnung wird beraten; sie ist derzeit noch weniger verabschiedungsreif als das materielle Strafrecht. Landesweit sind nur ca. 7.000 Rechtsanwälte zugelassen, so dass die Verteidigungsmöglichkeiten im Strafverfahren für den Angeklagten schon mangels qualifizierten Rechtsbeistandes begrenzt sind. Rechtsanwälte wachsen nach Ausbildung und Bewusstsein außerdem erst langsam in ihre Rolle als Interessenvertreter der Mandanten hinein. Kann ein Angeklagter sich keinen Anwalt leisten, bekommt er nur dann einen (Pflicht-)Verteidiger gestellt, wenn lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe droht.
Die Reform des sozialistisch geprägten Rechtssystems des Landes ist eine zentrale Aufgabe für die weitere Entwicklung des Landes, bei der Deutschland - auf ausdrückliche Bitte Vietnams - Hilfestellung leistet. 2009 wurde der deutsch-vietnamesische Rechtsstaatsdialog offiziell ins Leben gerufen. Koordinator auf deutscher Seite ist das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz und auf vietnamesischer Seite das Justizministerium.
2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen Im Menschenrechtsbereich ist die vietnamesische Führung innerhalb enger Grenzen zu internationaler Zusammenarbeit bereit und führt mit EU, Schweiz, Norwegen, Australien, Neuseeland und USA Menschenrechtsdialoge auf Arbeitsebene. Die Gründung unabhängiger Menschenrechtsorganisationen (oder anderen NROen) ist in Vietnam nicht erlaubt. Ausländische/Internationale Menschenrechtsorganisationen sind in Vietnam nicht vertreten, ihren Vertretern wird die Einreise selbst zu Recherche-Zwecken regelmäßig verwehrt. Anfragen an die Regierung zu Menschenrechtsfällen werden nur in Einzelfällen beantwortet. Vietnam ist seit 2014 für drei Jahre Mitglied des VN-Menschenrechtsrates und hat sich 2014 dem Staatenüberprüfungsverfahren der Vereinten Nationen (Universal Periodic Review) unterzogen.
II. Asylrelevante Tatsachenrömisch zwei. Asylrelevante Tatsachen
1. Staatliche Repressionen
1.1 Politische Opposition Das autoritäre Staatssystem Vietnams lässt die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte nur in sehr engen Grenzen zu. Oppositionelle Gruppen oder Personen, die sich für westliche Demokratiemodelle einschließlich des Prinzips der Gewaltenteilung, Parteipluralismus oder Meinungs- und Versammlungsfreiheit einsetzen, werden weiterhin mit Zensur, polizeilichen und strafrechtlichen Repressionen/Sanktionen sowie zunehmend Einschüchterung und Umfelddruck belegt.
Mittlerweile gibt es zahlreiche kleinere Oppositionsgruppen, die aus der Illegalität operieren und gegen deren Mitglieder mit Härte vorgegangen wird (Verurteilungen zu zum Teil hohen Gefängnisstrafen, Gewalt, Einschüchterung, Hausarrest, Umfeldbedrohung). Fast alle Gruppen bedienen sich für Außendarstellung und Kommunikation vorrangig des Internets. Die Regierung reagiert mit der Sperrung einschlägiger Webseiten und Blogs, nur selten mit der Zensur sozialer Medien. Facebook zählt in Vietnam mittlerweile über 32 Millionen Nutzer.
Seit Anfang Februar 2007 sind zahlreiche Oppositionelle von staatlichen Medien mit Denunzierungskampagnen überzogen worden. Nach einem Rückgang formeller Verhaftungen und Anklagen seit 2013 sind seit Ende 2015 wieder mehr Oppositionelle inhaftiert und zum Teil zu langen Haftstrafen verurteilt worden, daneben nehmen Einschüchterung, administrative Repressalien und Umfeldbedrohung usw. zu.
Die Verordnung Nr. 44 aus dem Jahr 2002 gibt Verwaltungsorganen die Möglichkeit, missliebige Personen ohne Gerichtsverfahren per Verwaltungsentscheid bis zu zwei Jahre unter Hausarrest zu stellen oder in psychiatrische Kliniken bzw. Erziehungsheime einzuweisen. Ein Dekret aus dem Jahr 2001 (Nr. 53/2001/ND-CP) sieht zudem die Möglichkeit eines bis zu fünfjährigen Hausarrests im Anschluss an die Verbüßung einer Haftstrafe vor - ein Mittel, von dem gegenüber entlassenen politischen Häftlingen häufig Gebrauch gemacht wird. Statistiken sind nicht verfügbar - nach inoffiziellen Angaben sollen sich je nach Zählweise zwischen 80 und 130 politische Häftlinge in vietnamesischen Gefängnissen befinden.
1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. Unbestimmt gefasste und frei auslegbare Eingriffsnormen, vor allem die Straftatbestände zum Schutz der nationalen Sicherheit (Art. 79 ff., 88, 258 StGB) lassen von diesen Grundrechten allerdings nicht viel übrig. Diese "politischen" Tatbestände blieben auch im Rahmen der jüngsten Strafrechtsnovelle inhaltlich unangetastet. Toleriert wird hingegen häufig öffentlich geäußerte Kritik an der weit verbreiteten Korruption (auch Vertreter von Partei und Staat geißeln die Korruption öffentlich); die Meinungsäußerung im privaten Kreis wird im Allgemeinen nicht bestraft.Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. Unbestimmt gefasste und frei auslegbare Eingriffsnormen, vor allem die Straftatbestände zum Schutz der nationalen Sicherheit (Artikel 79, ff., 88, 258 StGB) lassen von diesen Grundrechten allerdings nicht viel übrig. Diese "politischen" Tatbestände blieben auch im Rahmen der jüngsten Strafrechtsnovelle inhaltlich unangetastet. Toleriert wird hingegen häufig öffentlich geäußerte Kritik an der weit verbreiteten Korruption (auch Vertreter von Partei und Staat geißeln die Korruption öffentlich); die Meinungsäußerung im privaten Kreis wird im Allgemeinen nicht bestraft.
Die Medien unterliegen einer umfassenden Kontrolle und Zensur durch Partei und Regierung. Alle Veröffentlichungen müssen mit den grundlegenden Vorgaben der Partei im Einklang stehen. Das Pressegesetz ist äußerst restriktiv; Journalisten, die über sensible Themen kritisch berichten, werden zur Ordnung gerufen oder aus ihrem Tätigkeitsbereich entfernt. Entsprechend wird Vietnam im Pressefreiheitsindex 2015 von Reporter ohne Grenzen auf Platz 175 (von 180 Staaten) geführt.
Eine relativ ausführliche Medien-Berichterstattung findet zur wirtschaftlichen Entwicklung, zu sozialen Missständen und den verstärkten Disparitäten zwischen Arm und Reich, Umweltproblemen sowie zu Minderheitenfragen statt. Auch im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Korruption ist den Medien ein gewisser Freiraum zu kritischer Berichterstattung eröffnet worden. Das AntiKorruptionsgesetz von 2006 schreibt den Medien eine wichtige Rolle bei der Korruptionsbekämpfung zu, indem es sie aufruft, über den Kampf der Regierung gegen dieses "soziale Übel" zu berichten (Vietnam steht im Korruptionsindex des Jahres 2015 von Transparency International auf Platz 112 von 168 Staaten). Allerdings kann auch dieser Spielraum nicht uneingeschränkt genutzt werden (keine Kritik möglich, soweit Korruptionsurs