TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W119 2115358-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W119 2115358-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. 9. 2015, Zl 1027631309 Verfahrenszahl: 1485844, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. 5. 2017 und am 28. 8. 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. 9. 2015, Zl 1027631309 Verfahrenszahl: 1485844, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. 5. 2017 und am 28. 8. 2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt."

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 6. 8. 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, acht Jahre die Grundschule besucht zu haben. In Bangladesch würden seine Eltern und seine Schwester leben. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, massive familiäre Probleme gehabt zu haben.

Der Beschwerdeführer wurde am 10. 4. 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und legte eingangs mehrere Schreiben der Polizeistation " XXXX " vor, wonach er unter anderem zu Unrecht beschuldigt worden sei, in ein Geschäft eingebrochen zu sein. Ein Freund habe ihm diese Dokumente per E-Mail geschickt. Weiters führte er aus, dass er elf Jahre die Schule besucht habe, aber nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei Mitglied der "Student Federation" der Bangladesh Nationalist Party (BNP) gewesen. Sein Vater sei Manager in einem Unternehmen gewesen. Nebenbei besitze seine Familie einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie Grundstücke. Finanziell hätten sie keine Probleme gehabt. Derzeit halte sich seine Familie in Dhaka auf.Der Beschwerdeführer wurde am 10. 4. 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und legte eingangs mehrere Schreiben der Polizeistation " römisch 40 " vor, wonach er unter anderem zu Unrecht beschuldigt worden sei, in ein Geschäft eingebrochen zu sein. Ein Freund habe ihm diese Dokumente per E-Mail geschickt. Weiters führte er aus, dass er elf Jahre die Schule besucht habe, aber nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er sei Mitglied der "Student Federation" der Bangladesh Nationalist Party (BNP) gewesen. Sein Vater sei Manager in einem Unternehmen gewesen. Nebenbei besitze seine Familie einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie Grundstücke. Finanziell hätten sie keine Probleme gehabt. Derzeit halte sich seine Familie in Dhaka auf.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX , ein einfaches Mitglied der BNP, am 29. 5. 2014 eine Sitzung einberufen habe, an der er selbst auch teilgenommen habe. XXXX , der der Awami League (AL) angehört habe, sei gegen die Abhaltung dieser Sitzung gewesen. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen der BNP und der AL gekommen. Dabei seien viele Teilnehmer verletzt worden, er selbst habe auch leichte Verletzungen davongetragen. Danach sei er nach Hause gegangen. In derselben Nacht sei XXXX , ein Mitglied der AL, gestorben. Am nächsten Morgen habe er das Haus verlassen und Freunde getroffen. Danach sei die Polizei zu seinem Haus gekommen. Sein Vater habe ihn angerufen, dass die Polizei nach ihm suche. Er solle nicht nach Hause zurückkehren. Er sei daraufhin nach XXXX und am 1. Juni nach XXXX gefahren. Sein Onkel sowie sämtliche Verwandte seien Anhänger der AL. In der Zwischenzeit habe sein Vater einen Schlepper organisiert, woraufhin er geflüchtet sei. XXXX , die Mutter von XXXX , habe gegen ihn eine Anzeige erstattet, weil sie ihn beschuldige, ihren Sohn getötet zu haben.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass römisch 40 , ein einfaches Mitglied der BNP, am 29. 5. 2014 eine Sitzung einberufen habe, an der er selbst auch teilgenommen habe. römisch 40 , der der Awami League (AL) angehört habe, sei gegen die Abhaltung dieser Sitzung gewesen. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen der BNP und der AL gekommen. Dabei seien viele Teilnehmer verletzt worden, er selbst habe auch leichte Verletzungen davongetragen. Danach sei er nach Hause gegangen. In derselben Nacht sei römisch 40 , ein Mitglied der AL, gestorben. Am nächsten Morgen habe er das Haus verlassen und Freunde getroffen. Danach sei die Polizei zu seinem Haus gekommen. Sein Vater habe ihn angerufen, dass die Polizei nach ihm suche. Er solle nicht nach Hause zurückkehren. Er sei daraufhin nach römisch 40 und am 1. Juni nach römisch 40 gefahren. Sein Onkel sowie sämtliche Verwandte seien Anhänger der AL. In der Zwischenzeit habe sein Vater einen Schlepper organisiert, woraufhin er geflüchtet sei. römisch 40 , die Mutter von römisch 40 , habe gegen ihn eine Anzeige erstattet, weil sie ihn beschuldige, ihren Sohn getötet zu haben.

Er sei 2012 der BNP beigetreten. Auch sein Vater unterstütze die BNP. Wegen der ersten Sache, dem Mord, gebe es eine Anklage gegen ihn. Den Haftbefehl habe das Gericht in XXXX ausgestellt.Er sei 2012 der BNP beigetreten. Auch sein Vater unterstütze die BNP. Wegen der ersten Sache, dem Mord, gebe es eine Anklage gegen ihn. Den Haftbefehl habe das Gericht in römisch 40 ausgestellt.

Das Bundesamt richtete am 25. 4. 2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Darin wurde ersucht zu ermitteln, ob tatsächlich am 29. 5. 2014 eine solche Demonstration stattgefunden habe und es zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der BNP und der AL gekommen sei. Wenn ja, sei eine Person namens XXXX getötet worden und würden sich die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin in XXXX aufhalte. Wenn nein, welcher Grund habe für den Umzug bestanden, seien die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden als echt zu qualifizieren und könne eruiert werden, aufgrund welchen Deliktes der Haftbefehl ausgestellt worden sei.Das Bundesamt richtete am 25. 4. 2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Darin wurde ersucht zu ermitteln, ob tatsächlich am 29. 5. 2014 eine solche Demonstration stattgefunden habe und es zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der BNP und der AL gekommen sei. Wenn ja, sei eine Person namens römisch 40 getötet worden und würden sich die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin in römisch 40 aufhalte. Wenn nein, welcher Grund habe für den Umzug bestanden, seien die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden als echt zu qualifizieren und könne eruiert werden, aufgrund welchen Deliktes der Haftbefehl ausgestellt worden sei.

Die durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Vertretungsbehörde in New Delhi durchgeführten Erhebungen, die zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16. 6. 2015 führten, ergab, dass nach Ermittlungen beim entsprechenden Gericht der Inhalt der in der Anfrage übermittelten Dokumente nicht mit den tatsächlichen Fällen übereinstimme und der Beschwerdeführer in keinem der Fälle aufscheine. Somit könne auch kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehen, da dieser weder als beschuldigte noch als angeklagte Person aufscheine. Die übermittelten Dokumente könnten daher nicht als echt und authentisch betrachtet werden. Somit sei zu den vorgelegten Haftbefehlen auszuführen, dass diese gefälscht seien und auf Mord und bewaffneten Raub lauten würden.

Im Zuge der Ermittlungen sei auch der Heimatort des Beschwerdeführers aufgesucht worden. Dabei gab der dazu befragte Vater des Beschwerdeführers an, dass er drei Söhne und eine Tochter habe und der Beschwerdeführer XXXX bis XXXX Jahre alt sei. Vor seinem Aufenthalt in Österreich habe sich der Beschwerdeführer auch in Dubai und in Griechenland aufgehalten. Bangladesch habe der Beschwerdeführer vor circa 5 bis 6 Jahren, im Alter von circa XXXX bis XXXX Jahren verlassen und er sei dort nicht mehr zurückgekehrt.Im Zuge der Ermittlungen sei auch der Heimatort des Beschwerdeführers aufgesucht worden. Dabei gab der dazu befragte Vater des Beschwerdeführers an, dass er drei Söhne und eine Tochter habe und der Beschwerdeführer römisch 40 bis römisch 40 Jahre alt sei. Vor seinem Aufenthalt in Österreich habe sich der Beschwerdeführer auch in Dubai und in Griechenland aufgehalten. Bangladesch habe der Beschwerdeführer vor circa 5 bis 6 Jahren, im Alter von circa römisch 40 bis römisch 40 Jahren verlassen und er sei dort nicht mehr zurückgekehrt.

Eine Befragung der Bewohner des Heimatortes des Beschwerdeführers habe ergeben, dass der Beschwerdeführer ledig sei, zwei Brüder und zwei Schwestern habe, beide Elternteile leben und sich im Heimatdorf würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei Landwirt und besitze ein kleines Lebensmittelgeschäft. Der Beschwerdeführer habe vor circa 8 bis 10 Jahren, aber nicht weniger als 6 Jahren das Dorf verlassen und sich während der letzten 2 bis 3 Jahren in Österreich aufgehalten. Gegen keines der Familienmitglieder sei ein Strafverfahren anhängig und es sei auch kein Mitglied der Familie des Beschwerdeführers politisch tätig.

Der Beschwerdeführer wurde am 7. 8. 2015 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, dass seine Eltern abwechselnd in XXXX und in ihrem Heimatdorf lebten.Der Beschwerdeführer wurde am 7. 8. 2015 beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, dass seine Eltern abwechselnd in römisch 40 und in ihrem Heimatdorf lebten.

Als die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation mit dem Beschwerdeführer erörtert wurden, gab er an, dass jene Partei, die an der Macht sei, niemals eine richtige Antwort gebe. Auf Vorhalt, dass diese Information von einem Vertrauensanwalt stamme, gab er an, dass all diese Personen von der Regierung seien.

Zudem legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde in Kopie vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. 9. 2015, Zl 1027631309 Verfahrenszahl: 1485844, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III), wobei gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. 9. 2015, Zl 1027631309 Verfahrenszahl: 1485844, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Mit Verfahrensanordnung vom 21. 9. 2015 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. 10. 2015, Zl W119 2115358-1/6Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. 10. 2015, Zl W119 2115358-1/6Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. 10. 2015 Beschwerde, in der er beantragte, die von ihm vorgelegten Beweismittel nochmals überprüfen zu lassen. Dies deshalb, weil der bengalische Staat und die Behörden sehr korrupt seien und ihm kein Schutz gewährt werden könne. Zudem rügte der Beschwerdeführer, dass die Einvernahmen sehr kurz und oberflächlich abgelaufen seien. Er habe keine Gelegenheit erhalten, Widersprüche aufzuklären. Weiters legte er dem Schriftsatz Berichte zur menschenrechtlichen Lage in Bangladesch bei.

Er beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Am 15. 5. 2017 und am 20. 8. 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Mitgliedsbestätigung über den Bangladesh Cricket Club Austria, eine Prüfungsanmeldebestätigung für B1, eine Mitgliedsbestätigung der Bangladesh Austria Association, eine Interessensbekundung des BF über eine Ausbildung beim XXXX , eine Mitgliedsbestätigung der XXXX , einen Büchereiausweis der Stadt Wien, ein Referenzschreiben, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag sowie eine Arbeitsbestätigung vor.Am 15. 5. 2017 und am 20. 8. 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Beschwerdeführer legte zunächst eine Mitgliedsbestätigung über den Bangladesh Cricket Club Austria, eine Prüfungsanmeldebestätigung für B1, eine Mitgliedsbestätigung der Bangladesh Austria Association, eine Interessensbekundung des BF über eine Ausbildung beim römisch 40 , eine Mitgliedsbestätigung der römisch 40 , einen Büchereiausweis der Stadt Wien, ein Referenzschreiben, einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag sowie eine Arbeitsbestätigung vor.

Weiters führte der Beschwerdeführer zur Frage, wie er die bereits vorgelegten Beweismittel aus Bangladesch erhalten habe, aus, dass ein Freund diese Dokumente mit Hilfe eines Rechtsanwaltes erhalten und diese einem Bangladescher, der nach Österreich gereist sei, mitgegeben habe. Sein Freund habe deshalb davon erfahren, weil die Polizei bei seinem Vater gewesen sei. Auf die Frage, wann die Polizei bei seinem Vater erschienen sei, gab er an, dass dies kurz nach der Anklageerhebung gewesen sei. Auf Vorhalt, dass nach dem Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation sein Vater im Jahr 2015 ausgesagt habe, dass sich sein Sohn seit 5 bis 6 Jahren nicht mehr in Bangladesch aufhalte, entgegnete er dem, dass die Auslandsbangladescher großteils der BNP zugerechnet werden würden und deshalb die Behörden und die Polizei gegen Anhänger der BNP seien, sodass er die Ermittlungen des Bundesamtes nicht akzeptieren könne. Auf die Frage, ob sein Vater die Unwahrheit gesagt habe, gab er an, dass der Vertrauensanwalt gar nicht mit ihm gesprochen habe. Auf Vorhalt, welches Interesse der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in New Delhi haben solle, falsche Auskünfte zu machen, entgegnete er, dass der Vertrauensanwalt Bangladescher sein müsse, da er sich ansonsten nicht mit seinen Eltern unterhalten hätte können. Er wisse nicht, ob dieser der Gegenpartei angehöre oder nicht. Rechtsanwälte und Journalisten würden nicht unabhängig auftreten, sie stünden unter dem Einfluss der jetzigen Regierung.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass nach den Ermittlungen die Überprüfung der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht im Einklang mit den in Bangladesch vorgefundenen Originalunterlagen stünden. Demnach befände sich sein Name nicht auf den Originalunterlagen. Dazu gab er wiederum an, dass im Ausland lebende politisch aktive Bangladescher ein Problem für die bangladeschische Regierung seien und somit die Informationen, die man von dort erhalte, oftmals nicht richtig seien.

Zu seinen politischen Aktivitäten befragt, gab er an, dass er ein einfaches Mitglied der BNP gewesen sei. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Leute für Kundgebungen zu interessieren und ihnen Informationen zukommen zu lassen. Von 2009 bis 2011 sei er Sympathisant gewesen, 2012 habe er einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt. Er habe in weiterer Folge eine Karte ausgehändigt bekommen, auf der sich der Name der Studentenverbindung der BNP "Chattrodol" befunden habe. Er habe von 2010 bis 2011 das College besucht. 2012 sei er zur "Chattrodol" gestoßen. Er habe 2011 das College abgebrochen. Danach habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Auf Vorhalt, wie er 2012 der "Chattrodol" habe beitreten können, wenn er doch 2011 das College abgebrochen habe, gab er an, dass er meist mit Studenten verkehrt habe und deshalb "Chattrodol" gesagt habe, eigentlich sei es die BNP gewesen.

Weiters gab er an, dass sich seine Eltern in einem Dorf in XXXX aufhalten würden. Sein Vater sei politisch nicht aktiv gewesen. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, dass sein Vater die BNP unterstützt habe und auch eine bestimmte Zeit Mitglied der BNP gewesen sei, gab er an, dass sein Vater Sympathisant gewesen sei, was man nicht als Mitglied bezeichnen könne.Weiters gab er an, dass sich seine Eltern in einem Dorf in römisch 40 aufhalten würden. Sein Vater sei politisch nicht aktiv gewesen. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, dass sein Vater die BNP unterstützt habe und auch eine bestimmte Zeit Mitglied der BNP gewesen sei, gab er an, dass sein Vater Sympathisant gewesen sei, was man nicht als Mitglied bezeichnen könne.

Auf die Frage, was er im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch befürchte, gab er an, dass er am Flughafen von der Grenzpolizei verhaftet würde und er aufgrund eines anhängigen Verfahrens ins Gefängnis käme. Dort würde ihn Folter erwarten oder er würde spurlos verschwinden.

Zu seiner Integration in Österreich befragt, gab er an, kein Familienleben zu führen, von der Grundversorgung zu leben, bisher nur in der Moschee ehrenamtlich tätig gewesen zu sein, und österreichische Freunde zu habe. Er wolle in Österreich später als Schweißer arbeiten. In seiner Freizeit gehe er spazieren, trinke Bier und gehe schwimmen.

Der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers wurden die Länderfeststellungen übergeben und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Schriftsatz vom 29. 8. 2018 wurde eine solche Stellungnahme erstattet, in der zunächst auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BNP hingewiesen wurde, wozu auch auf die von der BNP Austria stammende Bestätigung verwiesen werde.

Hinsichtlich des Berichtes des Vertrauensanwaltes sei festzuhalten, dass diesen Angaben bezüglich einer Fälschung der Urkunden kein Glauben geschenkt werden könne, weil die aktuellen Länderfeststellungen deutlich zeigen würden, dass dem Bericht des Vertrauensanwaltes und den darin getätigten Aussagen aufgrund der in Bangladesch herrschenden Korruption keine Beweiskraft zukommen könne.

Dazu und zur Situation der Anhänger der BNP wurden zahlreiche Ausschnitte aus den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch kein faires Verfahren erwarten würde. Er befinde sich sohin aus wohlbegründeter Furcht, aufgrund seiner politischen Gesinnung, außerhalb des Heimatlandes Bangladesch. Zudem wurde auch auf die prekäre Situation in den dortigen Gefängnissen hingewiesen.

Zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde ausgeführt, dass er die deutsche Sprache auf Niveau A2 beherrsche, er einen aufrechten Arbeitsvorvertrag und eine Jobzusage besitze und sodann von staatlicher Unterstützung unabhängig sei. Er nehme am sozialen Leben teil, wonach er Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und des Bangladesch Cricket Club Austria sei, zudem besitze er einen Büchereiausweis. Weiters habe er zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der bengalischen Bevölkerungsgruppe an und ist sunnitischen Glaubens. Er lebte im Dorf XXXX im Distrikt XXXX und besuchte dort die Schule.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, gehört der bengalischen Bevölkerungsgruppe an und ist sunnitischen Glaubens. Er lebte im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 und besuchte dort die Schule.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Alter von ungefähr XXXX oder XXXX Jahren Bangladesch verlassen hatte und danach in Dubai und Griechenland lebte, bevor er im August 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Alter von ungefähr römisch 40 oder römisch 40 Jahren Bangladesch verlassen hatte und danach in Dubai und Griechenland lebte, bevor er im August 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Eltern des Beschwerdeführers, zu denen er regelmäßigen Kontakt hat, leben im Heimatdorf in Bangladesch und beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb.

Es kann weder festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer politisch betätigt noch dass er einer politischen Partei angehört hat.

Der Beschwerdeführer ist nicht einer landesweiten Verfolgungsgefahr in Bangladesch ausgesetzt gewesen und wurde dort auch nicht strafrechtlich verfolgt.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Der Beschwerdeführer lebt seit August 2014 im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist im Besitz des A2-Sprachzertfikates für die deutsche Sprache und knüpfte auch freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern. Zudem ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt von Leistungen aus der Grundversorgung. Er legte einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag und eine arbeitsrechtliche Arbeitsbestätigung vor. Zudem ist er Mitglied der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und des Bangladesch Cricket Club Austria, überdies verfügt er über einen Büchereiausweis.

Zur Situation in Bangladesch:

Politische Lage

Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 5.2017).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vgl. GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird, eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt Großteils zeremonielle Funktionen aus, die Macht liegt in den Händen des Premierministers als Regierungschef, der von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird. Der Premierminister, ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der 5-jährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige "Caretaker"-Regierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB New Delhi 12.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 5.2017). Aktuell hat Sheikh Hasina von der Awami League (AL) das Amt der Premierministerin inne (ÖB New Delhi 12.2016)

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB New Delhi 12.2016) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 14.1.2016). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der "Caretaker"-Regierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB New Delhi 12.2016).

Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen (AA 3.2017a). AL und BNP werden quasi-dynastisch von Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia geführt, die das politische Vermächtnis ihrer ermordeten Männer fortführen und eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei genießen. Sie beeinflussen den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter und geben den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 5.2017). Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit sonst nur die Jatiya Party (JP) und die JI erzielt (GIZ 5.2017).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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