TE Vfgh Erkenntnis 2018/10/4 G48/2018 ua

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

25/01 Strafprozess
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art7, Art 18 Abs1
EMRK Art6 Abs1 und Abs3 litd, Art7
StPO §222 Abs3, §249 Abs3, §252 Abs1 und Abs2
StGB §153
StGG Art2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die Unabhängigkeit von Sachverständigen und die Relevanz von Privatgutachten im Hauptverfahren nach der StPO sowie die StGB-Bestimmung betreffend die Untreue; kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren durch Beiziehung einer Person mit besonderem Fachwissen zur Befragung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen das Bestimmtheitsgebot durch die Regelung der Untreue im StGB

Spruch

I.römisch eins. Soweit sich der Antrag gegen §222 Abs3 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 71/2014, §249 Abs3 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 71/2014, §252 Abs1 und 2 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl Nr 631/1975 idF BGBl I Nr 93/2007, sowie §153 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl Nr 60/1974 idF BGBl I Nr 154/2015, richtet, wird er abgewiesen.Soweit sich der Antrag gegen §222 Abs3 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2014,, §249 Abs3 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2014,, §252 Abs1 und 2 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 93 aus 2007,, sowie §153 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2015,, richtet, wird er abgewiesen.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller,

"1. §55 Abs1 und Abs2 StPO,

2. in eventu die Wortfolge 'Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären' in §55 Abs1 Satz 1 StPO und in der Wortfolge 'das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder' in §55 Abs2 Z2 StPO;

3. §101 Abs2 StPO,

4. In eventu die Wortfolge 'Abgesehen von den in den §§149 Abs3 und 165 Abs2 vorgesehen Fällen hat die Staatsanwaltschaft gerichtliche Beweisaufnahmen zu beantragen, wenn an solchen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht' in §101 Abs2 Satz 2 StPO;

5. §104 Abs1 StPO und §101 Abs3 StPO,

6. In eventu die Wortfolge 'nach den dafür maßgebenden Bestimmungen' in §104 Abs1 StPO, sowie in der Wortfolge ', wobei für den Fall der Beweisaufnahme durch Sachverständige §55 mit der Maßgabe gilt, dass mangelhafte Begründung der Eignung, das Beweisthema zu klären, zur Unterlassung der Beweisaufnahme nur berechtigt, wenn der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde' in §104 Abs1 Satz 1 StPO,

7. In eventu die Wortfolge 'Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung' in §101 Abs3 Satz 2 StPO;

8. §126 Abs5 StPO,

9. In eventu die Wortfolge 'binnen 14 Tagen', in der Wortfolge 'Zustellung (Abs3),' und die Wortfolge 'auch die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine' in §126 Abs5 StPO;

10. §222 Abs3 und 249 Abs3 StPO,

11. In eventu die Wortfolge '; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrages nach Abs1 angeschlossen werden' in §222 Abs3 StPO

12. In eventu die Wortfolge 'Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen oder selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten.' in §249 Abs3 StPO;

13. §252 Abs1 [und] Abs2 StPO,

14. In eventu die Wortfolge 'Gutachten von Sachverständigen' in §252 Abs1 StPO;

15. In eventu die Wortfolge 'und Befunde' in §252 Abs2 StPO;

16. §153 StGB zur Gänze,

17. In eventu §153 Abs1 und Abs2 StGB

18. In eventu §153 Abs1 StGB

als verfassungswidrig aufzuheben".

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Die §§55, 101, 104, 126, 222, 238, 249 und 252 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631/1975, idF BGBl I 26/2016 lauten (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 1. Die §§55, 101, 104, 126, 222, 238, 249 und 252 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2016, lauten (die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"3. Hauptstück
Beschuldigter und Verteidiger
"3. Hauptstück, Beschuldigter und Verteidiger

[...]

2. Abschnitt
Der Beschuldigte
2. Abschnitt, Der Beschuldigte

[...]

Beweisanträge

§55. (1) Der Beschuldigte ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen. Im Antrag sind Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen. Soweit dies nicht offensichtlich ist, ist zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären.

(2) Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine Beweisaufnahme auf Antrag des Beschuldigten nur unterbleiben, wenn

1. das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist,

2. das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, oder

3. das Beweisthema als erwiesen gelten kann.

(3) Im Ermittlungsverfahren kann die Aufnahme eines Beweises der Hauptverhandlung vorbehalten werden. Dies ist unzulässig, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet sein kann, den Tatverdacht unmittelbar zu beseitigen, oder die Gefahr des Verlustes des Beweises einer erheblichen Tatsache besteht.

(4) Die Kriminalpolizei hat im Ermittlungsverfahren den beantragten Beweis aufzunehmen oder den Antrag mit Anlassbericht (§100 Abs2 Z2) der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft hat ihrerseits die Beweisaufnahme zu veranlassen oder den Beschuldigten zu verständigen, aus welchen Gründen sie unterbleibt.

[...]

7. Hauptstück
Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts
7. Hauptstück, Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts

[...]

3. Abschnitt

Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Aufgaben

§101. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

(2) Die Staatsanwaltschaft stellt die erforderlichen Anträge bei Gericht, soweit ihre Anordnungen einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen. Abgesehen von den in den §§149 Abs3 und 165 Abs2 vorgesehenen Fällen hat die Staatsanwaltschaft gerichtliche Beweisaufnahmen zu beantragen, wenn an solchen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat und der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(3) Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge nach Abs2 zu begründen und sie dem Gericht samt den Akten zu übermitteln. Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Durchführung. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die Staatsanwaltschaft von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.

(4) Die Staatsanwaltschaft prüft die Berichte der Kriminalpolizei und trifft die erforderlichen Anordnungen. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann sie jederzeit weitere Ermittlungen und die Ausübung von Zwang durch die Kriminalpolizei anordnen.

[...]

4. Abschnitt

Gericht im Ermittlungsverfahren

Gerichtliche Beweisaufnahme

§104. (1) Das Gericht hat die Tatrekonstruktion nach den Bestimmungen des §150 und die kontradiktorische Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten nach den Bestimmungen des §165 durchzuführen sowie in den Fällen der §§101 Abs2 und 126 Abs5 die beantragten Beweise nach den dafür maßgebenden Bestimmungen aufzunehmen, wobei für den Fall der Beweisaufnahme durch Sachverständige §55 mit der Maßgabe gilt, dass mangelhafte Begründung der Eignung, das Beweisthema zu klären, zur Unterlassung der Beweisaufnahme nur berechtigt, wenn der Antrag zur Verzögerung gestellt wurde. Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss abzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für solche Beweisaufnahmen nicht vorliegen.

(2) Soweit sich im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme Umstände ergeben, die für die Beurteilung des Tatverdachts bedeutsam sind, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beweise selbst aufnehmen. Gleiches gilt, wenn dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwenden, dass ein Beweismittel für eine erhebliche Tatsache verloren geht. In diesen Fällen hat das Gericht die Staatsanwaltschaft von der Beweisaufnahme zu verständigen. Die Protokolle über die Beweisaufnahmen hat das Gericht der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu übermitteln. Das Gericht kann die Staatsanwaltschaft auch auf die Notwendigkeit der Durchführung bestimmter weiterer Ermittlungen aufmerksam machen.

[...]

8. Hauptstück
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme
8. Hauptstück, Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

[...]

3. Abschnitt
Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion
3. Abschnitt, Sachverständige und Dolmetscher, Leichenbeschau und Obduktion

[...]

Sachverständige und Dolmetscher

§126. (1) Sachverständige sind zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Personen nicht verfügen. Dolmetscher sind im Rahmen der Übersetzungshilfe und dann zu bestellen, wenn eine Person vernommen wird, die der Verfahrenssprache nicht kundig ist (§56), oder für die Ermittlungen wesentliche Schriftstücke in die Verfahrenssprache zu übersetzen sind.

(2) Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§2 Abs1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher – SDG, BGBl Nr 137/1975) eingetragen sind. Werden andere Personen bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren.(2) Als Sachverständige sind vor allem Personen zu bestellen, die in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§2 Abs1 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher – SDG, Bundesgesetzblatt Nr 137 aus 1975,) eingetragen sind. Werden andere Personen bestellt, so sind sie zuvor über ihre wesentlichen Rechte und Pflichten zu informieren.

(2a) Als Dolmetscher ist von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Zur Gewährleistung der Übersetzungshilfe durch die Kriminalpolizei hat diese eine vom Bundesministerium für Inneres oder in dessen Auftrag von einem Dienstleister zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Für diese Dolmetscher gilt §127 Abs1 nicht.

(2b) Steht eine geeignete Person nach Abs2a nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung oder besteht Grund zur Annahme, dass hinsichtlich aller nach Abs2a in Betracht kommenden Personen einer der Gründe des Abs4 vorliegt, so kann auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellt werden. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§2 Abs1 SDG) eingetragene Person zu bestellen, im Übrigen jedoch nach Abs2 letzter Satz vorzugehen. Wird eine solche Person durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt, so richtet sich ihr Anspruch auf Abgeltung nach §53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr 51/1991.(2b) Steht eine geeignete Person nach Abs2a nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung oder besteht Grund zur Annahme, dass hinsichtlich aller nach Abs2a in Betracht kommenden Personen einer der Gründe des Abs4 vorliegt, so kann auch eine andere geeignete Person als Dolmetscher bestellt werden. Dabei ist vorrangig eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (§2 Abs1 SDG) eingetragene Person zu bestellen, im Übrigen jedoch nach Abs2 letzter Satz vorzugehen. Wird eine solche Person durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt, so richtet sich ihr Anspruch auf Abgeltung nach §53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,.

(2c) Bei der Wahl von Sachverständigen oder Dolmetschern und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.

(3) Sachverständige sind von der Staatsanwaltschaft, für gerichtliche Ermittlungen oder Beweisaufnahmen (§§104, 105) und für das Hauptverfahren (§210 Abs2) jedoch vom Gericht zu bestellen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen. Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte nach Abs5 zuzustellen.

(4) Für Sachverständige und Dolmetscher gelten die Befangenheitsgründe des §47 Abs1 sinngemäß. Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden (Abs5) ihres Amtes zu entheben, bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gemäß §47 Abs1 Z1 und 2 bei sonstiger Nichtigkeit. Im Hauptverfahren kann die Befangenheit eines Dolmetschers nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist.

(5) Im Ermittlungsverfahren hat der Beschuldigte das Recht, binnen 14 Tagen ab Zustellung (Abs3), Kenntnis eines Befangenheitsgrundes oder Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen, er kann auch die Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme verlangen und eine andere, nach den Kriterien der Sachkunde (Abs2) besser qualifizierte Person zur Bestellung vorschlagen. Will die Staatsanwaltschaft dem Begehren auf Umbestellung keine Folge geben oder wurde gerichtliche Beweisaufnahme verlangt, so hat sie den Antrag unverzüglich samt einer Stellungnahme dem Gericht vorzulegen. Wurde der Sachverständige durch das Gericht bestellt, so entscheidet es über einen Antrag nach dem ersten Satz mit Beschluss.

[...]

4. TEIL
Haupt- und Rechtsmittelverfahren
4. TEIL, Haupt- und Rechtsmittelverfahren

[...]

13. Hauptstück
Vorbereitungen zur Hauptverhandlung
13. Hauptstück, Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

[...]

§222. (1) Beweise, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Beschluss aufzunehmen sind, sollen Beteiligte des Verfahrens so rechtzeitig beantragen (§55 Abs1), dass die Beweisaufnahme noch zum Termin der Hauptverhandlung vorgenommen werden kann. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen einzubringen, dass jedem der Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt werden kann.

(2) Ist dem Antrag stattzugeben, so hat der Vorsitzende die Liste der neuen Beweismittel samt jeweiligem Beweisthema den übrigen Beteiligten längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzuteilen. Im gegenteiligen Fall hat der Vorsitzende die Entscheidung über den Beweisantrag einer erneuten Antragstellung in der Hauptverhandlung vorzubehalten (§238) und davon den Antragsteller und die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Ausfertigung des Antrags (Abs1 letzter Satz) zu verständigen.

(3) Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung (§244 Abs3) zur Anklageschrift einzubringen, in die er die Anträge gemäß Abs1 aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs1 angeschlossen werden.

[...]

14. Hauptstück

Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteilrömisch eins. Hauptverhandlung und Urteil

[...]

2. Amtsverrichtungen des Vorsitzenden und des Schöffengerichts während der Hauptverhandlung

[...]

§238. (1) Über Beweisanträge (§55 Abs1 und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (§40 Abs2 und §116 Abs4 Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (§254) nicht Folge zu geben gedenkt.

(2) Nach Abs1 ist auch vorzugehen, wenn von den Beteiligten des Verfahrens in der Hauptverhandlung sonst gegensätzliche Anträge gestellt werden oder der Vorsitzende einem unbestrittenen Antrag eines Beteiligten nicht Folge zu geben gedenkt.

(3) Der Beschluss ist samt seinen Entscheidungsgründen sofort, jedenfalls jedoch vor Schluss der Verhandlung mündlich zu verkünden. Den Beteiligten steht ein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel gegen ihn nicht zu (§86 Abs3).

[...]

5. Beweisverfahren

[...]

§249. (1) Außer dem Vorsitzenden sind auch die übrigen Mitglieder des Schöffengerichts, die Beteiligten des Verfahrens und Opfer sowie deren Vertreter befugt, an jede zu vernehmende Person, nachdem sie das Wort hiezu vom Vorsitzenden erhalten haben, Fragen zu stellen. Bei großem Verfahrensumfang ist dies nach Tunlichkeit zu thematisch zusammenhängenden Abschnitten zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende hat unzulässige Fragen zurückzuweisen; Fragen, die sonst unangemessen erscheinen, kann er untersagen.

(3) Der Angeklagte kann zur Befragung eines Sachverständigen eine Person mit besonderem Fachwissen beiziehen, der ein Sitz neben dem Verteidiger zu gestatten ist. Diese darf den Verteidiger bei der Fragestellung unterstützen oder selbst Fragen zu Befund und Gutachten an den Sachverständigen richten.

[...]

§252. (1) Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, Protokolle über die Aufnahme von Beweisen, Amtsvermerke und andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie Ton- und Bildaufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden.

1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;

2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;

2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§§156, 157 und 158) und die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§165, 247);

3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitangeklagte die Aussage verweigern; endlich

4. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.

(2) Amtsvermerke über einen Augenschein (§149 Abs2) und Befunde, gegen den Angeklagten früher ergangene Straferkenntnisse sowie Urkunden und Schriftstücke anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, müssen vorgelesen werden.

(2a) Anstelle der Vorlesung oder Vorführung (Abs1 und 2) kann der Vorsitzende den erheblichen Inhalt der Aktenstücke vortragen, soweit die Beteiligten des Verfahrens zustimmen und die Aktenstücke sowohl allen Mitgliedern des Schöffengericht als auch den Beteiligten zugänglich sind.

(3) Nach jeder Vorlesung und jedem Vortrag (Abs2a) ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe. Er kann dabei auch auf andere Teile der vorgetragenen Aktenstücke eingehen und die Vorlesung dieser oder anderer Aktenstücke verlangen, die für die Sache von Bedeutung sind.

(4) Die Bestimmungen des Abs1 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden."

2.       §153 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 136/2004 lautete:2. §153 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2004, lautete:

"Untreue

§153. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

3.       §153 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 154/2015 – in Kraft getreten am 1. Jänner 2016 – lautet (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):3. §153 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 154 aus 2015, – in Kraft getreten am 1. Jänner 2016 – lautet (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Untreue

§153. (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Seine Befugnis missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen.

(3) Wer durch die Tat einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

III.    Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Mit Urteil vom 28. Juli 2017 verurteilte das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht unter anderem den Antragsteller (der im strafgerichtlichen Verfahren als Sechstbeschuldigter geführt wurde) gemäß §153 Abs3 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §12 dritter Fall, §153 Abs1 und 3 zweiter Fall StGB.

2.       Während des diesem Urteil vorangegangenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens hatte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. April 2014 zum einen gegen die seitens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) am 12. Februar 2014 erfolgte Zurückstellung der von der Stadt Salzburg vorgelegten Privatgutachten, zum anderen gegen die am 17. März 2014 erfolgte Einschränkung des Gutachtensauftrages (an den von der WKStA mit 14. Juni 2013 bestellten Sachverständigen) und die damit erfolgte Beschneidung des Fragerechts in Bezug auf den Beweisantrag des Antragstellers vom 13. November 2013 Einsprüche wegen Rechtsverletzung gemäß §106 Abs1 Z1 und 2 StPO erhoben.

Mit Beschluss vom 29. September 2016 wies das Landesgericht für Strafsachen Wien die Einsprüche des Antragstellers hinsichtlich der Zurückstellung der Privatgutachten mangels Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers zurück, hinsichtlich der Einschränkung des Gutachtensauftrages durch die WKStA und der damit verbundenen Beschneidung des Fragerechts mit näherer Begründung ab.

3.       Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 hatte der Antragsteller ebenfalls im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren unter Vorlage des bereits angeführten Schriftsatzes vom 8. April 2014 sowie mehrerer Privatgutachten einen Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen gemäß §104 Abs1 und §126 Abs5 StPO zur Beantwortung mehrerer Fragen des Antragstellers gestellt.

Diesen Antrag wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 zurück, weil dem – erst lange nach der Sachverständigenbestellung durch die WKStA am 14. Juni 2013 als Beschuldigter geführten – Antragsteller nicht das Recht zukomme, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Sachverständigenbestellung die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme gemäß §126 Abs5 StPO zu verlangen.

4.       Die aus Anlass der gegen diese Beschlüsse des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erhobenen Beschwerden gestellten Anträge gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 2017, G357/2016, G375/2016, mangels Vorliegens einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG als unzulässig zurück.

5.       Aus Anlass der gegen das (unter Punkt III.1. genannte) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Juli 2017 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung stellt der Antragsteller den vorliegenden Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, in dem er die Verfassungswidrigkeit der unter Punkt I. genannten Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuches wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Waffengleichheit gemäß Art6 Abs1 EMRK, das Recht gemäß Art6 Abs3 litd EMRK, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken, das Klarheitsgebot gemäß Art7 EMRK, das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG, das Legalitätsprinzip gemäß Art18 B-VG, das "Willkürverbot gemäß Art18 B-VG" sowie gegen das gewaltentrennende Grundprinzip der Bundesverfassung behauptet: 5. Aus Anlass der gegen das (unter Punkt römisch drei.1. genannte) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Juli 2017 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung stellt der Antragsteller den vorliegenden Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, in dem er die Verfassungswidrigkeit der unter Punkt römisch eins. genannten Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuches wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Waffengleichheit gemäß Art6 Abs1 EMRK, das Recht gemäß Art6 Abs3 litd EMRK, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken, das Klarheitsgebot gemäß Art7 EMRK, das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG, das Legalitätsprinzip gemäß Art18 B-VG, das "Willkürverbot gemäß Art18 B-VG" sowie gegen das gewaltentrennende Grundprinzip der Bundesverfassung behauptet:

5.1.    §55 Abs1 und 2 StPO sowie §104 Abs1 StPO iVm §101 Abs3 StPO beeinträchtigten die Waffengleichheit zwischen Staatsanwalt und Beschuldigtem. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte an die strengen Beweisantragsregeln des §55 StPO gebunden und müsse den Nachweis der Erheblichkeit des beantragten Beweises erbringen. Die Staatsanwaltschaft könne hingegen jede Erkundungsbeweisaufnahme durchführen, in deren Rahmen sie ohne Begründungserfordernis Sachverständige mit Ermittlungen beauftragen dürfe. Darüber hinaus sei es im Hinblick auf Art7 B-VG sachlich nicht gerechtfertigt und führe zu einer Bevorzugung der Staatsanwaltschaft, dass die strengen Erfordernisse des §55 StPO bei gerichtlicher Beweisaufnahme durch Sachverständige nur eingeschränkt gälten. Das Gesamtkonzept des §55 StPO führe dazu, dass das Gericht einen einseitig aufbereiteten Akteninhalt vorfinde; dies widerspreche insbesondere dem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art6 EMRK und bedeute für den Beschuldigten einen im Hauptverfahren nicht mehr aufzuholenden strukturellen Nachteil.5.1. §55 Abs1 und 2 StPO sowie §104 Abs1 StPO in Verbindung mit §101 Abs3 StPO beeinträchtigten die Waffengleichheit zwischen Staatsanwalt und Beschuldigtem. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte an die strengen Beweisantragsregeln des §55 StPO gebunden und müsse den Nachweis der Erheblichkeit des beantragten Beweises erbringen. Die Staatsanwaltschaft könne hingegen jede Erkundungsbeweisaufnahme durchführen, in deren Rahmen sie ohne Begründungserfordernis Sachverständige mit Ermittlungen beauftragen dürfe. Darüber hinaus sei es im Hinblick auf Art7 B-VG sachlich nicht gerechtfertigt und führe zu einer Bevorzugung der Staatsanwaltschaft, dass die strengen Erfordernisse des §55 StPO bei gerichtlicher Beweisaufnahme durch Sachverständige nur eingeschränkt gälten. Das Gesamtkonzept des §55 StPO führe dazu, dass das Gericht einen einseitig aufbereiteten Akteninhalt vorfinde; dies widerspreche insbesondere dem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art6 EMRK und bedeute für den Beschuldigten einen im Hauptverfahren nicht mehr aufzuholenden strukturellen Nachteil.

5.2.    §101 Abs2 StPO, den die Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht angewendet habe, sei im vorliegenden Fall einschlägig und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im Anlassverfahren sei zumindest hinsichtlich jener Beschuldigten, die politische Funktionen innehatten, zweifellos ein "besonderes öffentliches Interesse" iSd §101 Abs2 StPO vorgelegen, weshalb die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme stellen hätte müssen. Es sei iSd Art7 B-VG sachlich nicht gerechtfertigt, dass der Umfang der prozessualen Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren von der Öffentlichkeitswirksamkeit der "Person des Tatverdächtigen" oder der "Bedeutung der aufzuklärenden Straftat" abhänge. Ob ein öffentliches Interesse vorliege, sei von überwiegend zufälligen Kriterien – wie dem Vorliegen medialer Berichterstattung – abhängig, welche der Beschuldigte nicht beeinflussen könne. Sohin habe eine öffentlichkeitswirksame Person ex lege einen "garantierten" Zugang zu einem erhöhten Rechtsschutz durch gerichtliche Beweisaufnahme.

5.3.    §101 Abs3 zweiter Satz StPO ("Bewilligt das Gericht eine Maßnahme, so entscheidet die Staatsanwaltschaft üb

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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