RS OGH 2023/5/23 1Ob63/18y; 1Ob26/23i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2018
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Norm

Rom I-VO Art4
Rom I-VO Art12 Abs1 litc
Rom I-VO Art12 Abs1 litd
Rom I-VO Art14

Rechtssatz

Die Folgen einer vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen sowie das Erlöschen der Verpflichtungen, insbesondere durch Verjährung, richtet sich nach Art 12 Abs 1 lit c und d Rom I?VO nach dem Vertragsstatut. Liegt einer Forderungsabtretung ein Forderungskauf zugrunde, so entscheidet das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht (bei einem Kaufvertrag über Rechte im Regelfall gemäß Art 4 Abs 2 Rom I-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers) auch über die Haftung des Zedenten (präziser: des Forderungsverkäufers) für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung (Art 14 Rom I-VO).Die Folgen einer vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen sowie das Erlöschen der Verpflichtungen, insbesondere durch Verjährung, richtet sich nach Artikel 12, Absatz eins, Litera c und d Rom I?VO nach dem Vertragsstatut. Liegt einer Forderungsabtretung ein Forderungskauf zugrunde, so entscheidet das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht (bei einem Kaufvertrag über Rechte im Regelfall gemäß Artikel 4, Absatz 2, Rom I-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers) auch über die Haftung des Zedenten (präziser: des Forderungsverkäufers) für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung (Artikel 14, Rom I-VO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132266

Im RIS seit

09.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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