Norm
Rom I-VO Art4Rechtssatz
Die Folgen einer vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen sowie das Erlöschen der Verpflichtungen, insbesondere durch Verjährung, richtet sich nach Art 12 Abs 1 lit c und d Rom I?VO nach dem Vertragsstatut. Liegt einer Forderungsabtretung ein Forderungskauf zugrunde, so entscheidet das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht (bei einem Kaufvertrag über Rechte im Regelfall gemäß Art 4 Abs 2 Rom I-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers) auch über die Haftung des Zedenten (präziser: des Forderungsverkäufers) für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung (Art 14 Rom I-VO).Die Folgen einer vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen sowie das Erlöschen der Verpflichtungen, insbesondere durch Verjährung, richtet sich nach Artikel 12, Absatz eins, Litera c und d Rom I?VO nach dem Vertragsstatut. Liegt einer Forderungsabtretung ein Forderungskauf zugrunde, so entscheidet das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht (bei einem Kaufvertrag über Rechte im Regelfall gemäß Artikel 4, Absatz 2, Rom I-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers) auch über die Haftung des Zedenten (präziser: des Forderungsverkäufers) für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung (Artikel 14, Rom I-VO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132266Im RIS seit
09.11.2018Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023