Entscheidungsdatum
14.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 1416250-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Marokko (alias Algerien alias Italien), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Weber, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.08.2010 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. IFA: 527783605 + VZ: 1287839, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Marokko (alias Algerien alias Italien), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Weber, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 10.08.2010 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. IFA: 527783605 + VZ: 1287839, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben.
II. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wirdrömisch zwei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX) gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wird gegen XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des XXXX (alias XXXX alias XXXX)römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wird gegen römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 )
XXXX (alias XXXX alias XXXX) nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX) zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) nach Algerien zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ) zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben im März 2010 irregulär in das Bundesgebiet ein. Bei seiner fremdenrechtlichen Kontrolle am 07.08.2010 wies sich der Beschwerdeführer mit einem gestohlenen italienischen Personalausweis lautend auf XXXX, geboren am XXXX in XXXX/Italien, aus. Eine fremdenpolizeiliche Recherche ergab, dass diese Person in Italien unbekannt ist und das Blankodokument am 06.10.2008 in Italien gestohlen wurde, weshalb er wegen unbefugten Aufenthaltes festgenommen wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.1. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben im März 2010 irregulär in das Bundesgebiet ein. Bei seiner fremdenrechtlichen Kontrolle am 07.08.2010 wies sich der Beschwerdeführer mit einem gestohlenen italienischen Personalausweis lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 in XXXX/Italien, aus. Eine fremdenpolizeiliche Recherche ergab, dass diese Person in Italien unbekannt ist und das Blankodokument am 06.10.2008 in Italien gestohlen wurde, weshalb er wegen unbefugten Aufenthaltes festgenommen wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Algerien zu sein.
2. Am 10.08.2010 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung am selben Tag gab er ergänzend zu seiner Person an, dass er Berber und Moslem sei. Er habe in seiner Heimat 14 Jahre die Grund- und Mittelschule sowie zwei Jahre die Berufsschule besucht. Seine Eltern leben noch in Algerien. Er sei Mitte 2009 nach Griechenland gereist. Vor etwa 20 Tagen sei er von dort nach Österreich gefahren. Sein eigentliches Zielland sei Norwegen gewesen, aber sein Geld habe für eine Weiterreise nicht ausgereicht, weshalb er hier geblieben sei, um zu arbeiten und seine Weiterfahrt finanzieren zu können. Seine Landsleute hätten ihm geraten, sich mit dem gefälschten italienischen Dokument zu melden, um problemlos arbeiten zu können. In der Folge habe er sich an einer Adresse in Wien gemeldet und nach einer Arbeit gesucht. Er habe keine Familienangehörige in Österreich.
3. Bei seiner weiteren Einvernahme am 20.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Angst falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Er wolle diese nun richtig stellen. Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko. Im Verlauf der weiteren Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt und ihm vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen der Zuständigkeit Griechenlands für sein Verfahren zurückzuweisen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er weder in Österreich noch in der EU aufhältige Familienangehörige habe.3. Bei seiner weiteren Einvernahme am 20.10.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Angst falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe. Er wolle diese nun richtig stellen. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Marokko. Im Verlauf der weiteren Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt in Griechenland befragt und ihm vorgehalten, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen der Zuständigkeit Griechenlands für sein Verfahren zurückzuweisen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er weder in Österreich noch in der EU aufhältige Familienangehörige habe.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 07.091-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 2 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 07.091-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz 2, Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
5. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.11.2010, Zl. S22 416.250-1/2010-5E, gemäß § 22 Abs. 3 iVM Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.5. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.11.2010, Zl. S22 416.250-1/2010-5E, gemäß Paragraph 22, Absatz 3, iVM Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011, Zl. 10 07.091-EAST Ost wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 07.091-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben und das Asylverfahren in Österreich zugelassen.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011, Zl. 10 07.091-EAST Ost wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2010, Zl. 10 07.091-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben und das Asylverfahren in Österreich zugelassen.
7. Im Verwaltungsakt liegt eine Kopie der beglaubigten Übersetzung des marokkanischen Führerscheins des Beschwerdeführers auf, aus dem die von ihm in der Einvernahme am 20.10.2010 gemachten Identitätsangaben zu entnehmen sind. Des Weiteren liegt im Akt ein eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seines am XXXX2010 geborenen Sohnes vom 05.01.2011 sowie ein Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.02.2011 vor. Aus dem Letztgenannten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zum vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeitrag von €7. Im Verwaltungsakt liegt eine Kopie der beglaubigten Übersetzung des marokkanischen Führerscheins des Beschwerdeführers auf, aus dem die von ihm in der Einvernahme am 20.10.2010 gemachten Identitätsangaben zu entnehmen sind. Des Weiteren liegt im Akt ein eine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seines am XXXX2010 geborenen Sohnes vom 05.01.2011 sowie ein Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 28.02.2011 vor. Aus dem Letztgenannten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zum vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeitrag von €
150,- nicht nachgekommen sei, weshalb er aufgefordert wurde, den Unterhaltsrückstand von € 300,- nachzuzahlen.
8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.08.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 229 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224, 241e Abs. 3 StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, Vergehen des Diebstahls, Vergehen der Urkundenunterdrückung, Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.08.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 229, Absatz eins, 223, Absatz 2, 224, 241 e, Absatz 3, StGB (Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, Vergehen des Diebstahls, Vergehen der Urkundenunterdrückung, Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
9. Bei seiner darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme am 11.10.2011 führte der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen an, dass seine Eltern noch in Marokko leben. Er habe keine Geschwister, ein namentlich genannter Bruder sei 21-jährig verstorben. Er habe in Marokko die Hotelfachschule besucht und als Dekorateur gearbeitet. Er habe seine Heimat im Jahr 2009 verlassen und sei im Jänner 2010 in Österreich eingereist. Zu seinem Familienleben in Österreich führte er an, dass er nicht verheiratet sei, aber einen Sohn habe, der am XXXX2010 geboren worden sei. Die Mutter seines Sohnes sei österreichische Staatsangehörige. Er lebe mit ihr jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Er zahle Alimente und besuche sie fallweise. Zu seinem Privatleben führte er auf Nachfrage aus, dass er keine Freunde in Österreich habe. Er finanziere seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten. Er arbeite manchmal als Blumenverkäufer und Pizzakoch. Er spreche ein wenig Deutsch. Er sei wegen des gefälschten italienischen Ausweises gerichtlich verurteilt worden.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 10 07.091-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Antragsteller gem. §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011, Zl. 10 07.091-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erklärte, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Antragsteller gem. Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der im Betreff Genannte gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Marokko Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Marokko Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass die Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und dessen Mutter dadurch entscheidend getrübt sei, als dass er mit den beiden Genannten nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz wohne bzw. mit ihnen zusammenlebe und die Genannten entsprechend seinen eigenen Behauptungen bloß fallweise besuche sowie Alimentationszahlungen leiste. Selbst die Unterhaltsvereinbarung habe er nicht konsequent eingehalten, zumal er via Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX (datiert mit 28.02.2011) aufgefordert worden sei, den Unterhaltsrückstand zu begleichen. Abgesehen davon bestehe für die Kindesmutter bzw. seinen Sohn jederzeit die Möglichkeit, ihn in seinem Heimatland zu besuchen. Seinem Privat- und Familienleben sei entgegenzuhalten, dass er trotz seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich mittlerweile von einem österreichischen Gericht wegen der Begehung von strafrechtlich relevanten Tatbeständen rechtskräftig verurteilt worden sei, wodurch seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben sei. Hingegen habe er die meiste Zeit seines Lebens außerhalb von Österreich gelebt und verfüge er nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen in Marokko. Sohin hätte die die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfallen können, weshalb seine Ausweisung gerechtfertigt sei.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass die Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und dessen Mutter dadurch entscheidend getrübt sei, als dass er mit den beiden Genannten nicht an einem gemeinsamen Wohnsitz wohne bzw. mit ihnen zusammenlebe und die Genannten entsprechend seinen eigenen Behauptungen bloß fallweise besuche sowie Alimentationszahlungen leiste. Selbst die Unterhaltsvereinbarung habe er nicht konsequent eingehalten, zumal er via Mahnschreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (datiert mit 28.02.2011) aufgefordert worden sei, den Unterhaltsrückstand zu begleichen. Abgesehen davon bestehe für die Kindesmutter bzw. seinen Sohn jederzeit die Möglichkeit, ihn in seinem Heimatland zu besuchen. Seinem Privat- und Familienleben sei entgegenzuhalten, dass er trotz seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich mittlerweile von einem österreichischen Gericht wegen der Begehung von strafrechtlich relevanten Tatbeständen rechtskräftig verurteilt worden sei, wodurch seine Gleichgültigkeit gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen und hervorzuheben sei. Hingegen habe er die meiste Zeit seines Lebens außerhalb von Österreich gelebt und verfüge er nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen in Marokko. Sohin hätte die die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfallen können, weshalb seine Ausweisung gerechtfertigt sei.
11. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe, weshalb ihm Asyl oder zumindest subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen. Unabhängig davon bestehe eine starke familiäre Bindung zu Österreich, da der Beschwerdeführer der leibliche Vater eines österreichischen Staatsangehörigen sei, weshalb eine Ausweisung unzulässig sei.
12. Mit Schreiben vom 23.06.2012 übermittelte der Beschwerdeführer die bereits im Akt aufliegende Unterhaltsvereinbarung unter Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 08.0