TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/31 W215 2108235-1

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
FPG §57
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 57 heute
  2. FPG § 57 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 57 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W215 2108235-1/18E

W215 2109415-1/14E

W215 2168834-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX , geb. 1) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von 1) römisch 40 , 2) römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. 1) römisch 40 ,

2) XXXX und 3) XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 22.05.2015, Zahl 1027262706-14856614, 2) vom 18.06.2015, Zahl 1072148710-150615989, und 3) vom 02.08.2017, Zahl 1159721407-170851628, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:2) römisch 40 und 3) römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 22.05.2015, Zahl 1027262706-14856614, 2) vom 18.06.2015, Zahl 1072148710-150615989, und 3) vom 02.08.2017, Zahl 1159721407-170851628, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden jeweils gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG,Die Beschwerden werden jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG,

§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. der zu 1) undParagraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. der zu 1) und

2) erlassenen Bescheide wie folgt lautet:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt."

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz,

BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) heiratete den als Asylwerber in Österreich aufhältigen tadschikischen Staatsangehörigen Herrn XXXX , dessen Beschwerdesache in dieser Gerichtsabteilung unter der Zahl W215 1428011-2 anhängig ist und ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tage entschieden wird. P1 und Herr XXXX sind die Eltern des in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers (P2) und der ebenfalls in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin (P3).1. Die Erstbeschwerdeführerin (beschwerdeführende Partei 1, in Folge: P1) heiratete den als Asylwerber in Österreich aufhältigen tadschikischen Staatsangehörigen Herrn römisch 40 , dessen Beschwerdesache in dieser Gerichtsabteilung unter der Zahl W215 1428011-2 anhängig ist und ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tage entschieden wird. P1 und Herr römisch 40 sind die Eltern des in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers (P2) und der ebenfalls in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin (P3).

P1 reiste problemlos, legal mit ihrem tadschikischen Auslandsreisepass aus ihrem Herkunftsstaat aus, legal mit einem deutschen Schengenvisum nach Österreich ein und stellte erst, einige Tage nach dessen Ablauf, am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In ihrer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab P1 zu ihren Fluchtgründen an, dass sie seit 2007 als XXXX gearbeitet habe und im Laufe der Jahre mehrmals ein älterer Mann mit einem größeren Vermögen in die XXXX gekommen sei. Die Bodyguards des Mannes hätten P1 mitgeteilt, dass sie der reiche Mann heiraten wolle, dies hätte sie aber nicht gewollt. Sie habe in der Zwischenzeit in den Jahren 2010 bis 2011 einen jungen Mann kennen gelernt und sie hätten sich verliebt. Er heiße XXXX , geb. XXXX , und sei angeblich 2011 nach Österreich gereist. Er habe P1 mehrmals angerufen und mitgeteilt, dass sie zu ihm nach Österreich kommen solle, was sie nun auch getan habe.In ihrer am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab P1 zu ihren Fluchtgründen an, dass sie seit 2007 als römisch 40 gearbeitet habe und im Laufe der Jahre mehrmals ein älterer Mann mit einem größeren Vermögen in die römisch 40 gekommen sei. Die Bodyguards des Mannes hätten P1 mitgeteilt, dass sie der reiche Mann heiraten wolle, dies hätte sie aber nicht gewollt. Sie habe in der Zwischenzeit in den Jahren 2010 bis 2011 einen jungen Mann kennen gelernt und sie hätten sich verliebt. Er heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , und sei angeblich 2011 nach Österreich gereist. Er habe P1 mehrmals angerufen und mitgeteilt, dass sie zu ihm nach Österreich kommen solle, was sie nun auch getan habe.

Aufgrund des von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Visums richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für P1 ein Aufnahmeersuchen gemäß

Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an die deutsche Dublin-Behörde, dem diese fristgerecht zustimmte.Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an die deutsche Dublin-Behörde, dem diese fristgerecht zustimmte.

Im Hinblick auf ihre beabsichtigte Außerlandesbringung in die Bundesrepublik Deutschland wurde P1 am 21.11.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei legte sie ihren Mutter-Kind-Pass vor und gab an, zurzeit an Schwangerschaftsbeschwerden zu leiden. Sie habe im XXXX in einer Moschee in Österreich traditionell geheiratet und wolle so bald wie möglich auch standesamtlich heiraten. Sie wolle nicht nach Deutschland, da sie dort niemanden habe. Das deutsche Visum habe P1 lediglich benötigt, um nach Österreich zu dem Mann zu gelangen, den sie mittlerweile in Österreich nach moslemischem Ritus geheiratet habe.Im Hinblick auf ihre beabsichtigte Außerlandesbringung in die Bundesrepublik Deutschland wurde P1 am 21.11.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei legte sie ihren Mutter-Kind-Pass vor und gab an, zurzeit an Schwangerschaftsbeschwerden zu leiden. Sie habe im römisch 40 in einer Moschee in Österreich traditionell geheiratet und wolle so bald wie möglich auch standesamtlich heiraten. Sie wolle nicht nach Deutschland, da sie dort niemanden habe. Das deutsche Visum habe P1 lediglich benötigt, um nach Österreich zu dem Mann zu gelangen, den sie mittlerweile in Österreich nach moslemischem Ritus geheiratet habe.

Am 18.12.2014 wurde P1 ergänzend niederschriftlich befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, ihren nunmehrigen Lebensgefährten 2010 über das Internet kennengelernt und regelmäßig über Skype Kontakt gehabt zu haben, das erste Mal getroffen habe sie ihn aber erst in Österreich. Seit P1 in Österreich sei, hätten sie zwei oder dreimal telefoniert und dieser Mann habe ihr gesagt, dass er sich jetzt in Österreich befinde und sie gerne nachkommen könne. Ihre Heimat habe P1 verlassen, weil ein einflussreicher Kunde jener XXXX , in der P1 gearbeitet habe, sie habe heiraten wollen. P1 habe keinen Ausweg mehr gesehen, als ihr Heimatland zu verlassen.Am 18.12.2014 wurde P1 ergänzend niederschriftlich befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, ihren nunmehrigen Lebensgefährten 2010 über das Internet kennengelernt und regelmäßig über Skype Kontakt gehabt zu haben, das erste Mal getroffen habe sie ihn aber erst in Österreich. Seit P1 in Österreich sei, hätten sie zwei oder dreimal telefoniert und dieser Mann habe ihr gesagt, dass er sich jetzt in Österreich befinde und sie gerne nachkommen könne. Ihre Heimat habe P1 verlassen, weil ein einflussreicher Kunde jener römisch 40 , in der P1 gearbeitet habe, sie habe heiraten wollen. P1 habe keinen Ausweg mehr gesehen, als ihr Heimatland zu verlassen.

Am selben Tag wurde der Lebensgefährte von P1 gesondert als Zeuge niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass P1 "seine Frau" sei, er habe sie 2010 über das Internet kennengelernt. Persönlich habe er P1 zum ersten Mal in XXXX gesehen. Da P1 in XXXX untergebracht sei, könne er sie nur am Wochenende abholen und die Wochenenden mit ihr verbringen.Am selben Tag wurde der Lebensgefährte von P1 gesondert als Zeuge niederschriftlich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass P1 "seine Frau" sei, er habe sie 2010 über das Internet kennengelernt. Persönlich habe er P1 zum ersten Mal in römisch 40 gesehen. Da P1 in römisch 40 untergebracht sei, könne er sie nur am Wochenende abholen und die Wochenenden mit ihr verbringen.

Nach Ablauf der Überstellungsfrist am 25.04.2015 wurde das Verfahren von P1 in Österreich zugelassen.

Am 11.05.2015 wurde P1 neuerlich niederschriftlich zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt. Zu Ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie schwanger sei, es ihr aber gut gehe. Der Geburtstermin sei XXXX . Im XXXX werde sie ihren Lebensgefährten standesamtlich heiraten. Befragt nach ihren Lebensumständen in der Republik Tadschikistan führte P1 aus, von XXXX die XXXX und von XXXX die XXXX in XXXX besucht zu haben. Nach ihrem Studium im Jahre XXXX habe sie in einer XXXX gearbeitet. Sie habe die XXXX gemacht und sei als XXXX tätig gewesen, sie habe gut verdient und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. In der Republik Tadschikistan würden ihre Eltern, ein Bruder, drei Schwestern und ihre Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen leben. Ihr Vater sei Eigentümer eines Hauses und eines Autos, ihre Schwester und ihre Mutter würden jeweils eine Eigentumswohnung besitzen. P1 habe im Elternhaus gelebt, dort seien derzeit ihre Eltern und eine Schwester wohnhaft.Am 11.05.2015 wurde P1 neuerlich niederschriftlich zu ihren persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt. Zu Ihrem Gesundheitszustand gab sie an, dass sie schwanger sei, es ihr aber gut gehe. Der Geburtstermin sei römisch 40 . Im römisch 40 werde sie ihren Lebensgefährten standesamtlich heiraten. Befragt nach ihren Lebensumständen in der Republik Tadschikistan führte P1 aus, von römisch 40 die römisch 40 und von römisch 40 die römisch 40 in römisch 40 besucht zu haben. Nach ihrem Studium im Jahre römisch 40 habe sie in einer römisch 40 gearbeitet. Sie habe die römisch 40 gemacht und sei als römisch 40 tätig gewesen, sie habe gut verdient und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. In der Republik Tadschikistan würden ihre Eltern, ein Bruder, drei Schwestern und ihre Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen leben. Ihr Vater sei Eigentümer eines Hauses und eines Autos, ihre Schwester und ihre Mutter würden jeweils eine Eigentumswohnung besitzen. P1 habe im Elternhaus gelebt, dort seien derzeit ihre Eltern und eine Schwester wohnhaft.

Zu ihren Fluchtgründen führte P1 aus, dass sie Anfang des Jahres 2014 ein einflussreicher älterer Mann als seine dritte oder vierte Frau habe heiraten wollen. Als sie abgelehnt habe, sei sie mit Vergewaltigung oder Entführung bedroht worden. Er hätte abwechselnd mit seinen Bodyguards jeden Tag vor der XXXX auf P1 gewartet und das schwarze Auto habe P1 jedes Mal bis nach Hause verfolgt. Seine Bodyguards hätten ein paar Mal versucht P1 zu verfolgen und sie an den Armen angegriffen, aber P1 habe jedes Mal flüchten können. Ihr Vater sei einige Male von den Bodyguards geschlagen worden und habe öfters Anzeige erstattet, aber es habe nichts gebracht. Im Frühling 2014 sei P1 in Begleitung ihrer Eltern von diesem Mann angesprochen worden und er habe ihren Eltern gesagt, dass er die Eltern umbringen werde, wenn sie P1 nicht freigeben würden. P1 habe immer Angst und Stress gehabt, deshalb habe sie sich entschieden, mit ihrer Mutter ein Touristenvisum zu organisieren und auszureisen. Sie seien nach Europa gereist, weil dieser Mann sie in der näheren Umgebung überall finden würde. An das, was zwischen Frühling 2014 und ihrer Ausreise im Juli 2014 passiert sei, könne sich P1 nicht erinnern.Zu ihren Fluchtgründen führte P1 aus, dass sie Anfang des Jahres 2014 ein einflussreicher älterer Mann als seine dritte oder vierte Frau habe heiraten wollen. Als sie abgelehnt habe, sei sie mit Vergewaltigung oder Entführung bedroht worden. Er hätte abwechselnd mit seinen Bodyguards jeden Tag vor der römisch 40 auf P1 gewartet und das schwarze Auto habe P1 jedes Mal bis nach Hause verfolgt. Seine Bodyguards hätten ein paar Mal versucht P1 zu verfolgen und sie an den Armen angegriffen, aber P1 habe jedes Mal flüchten können. Ihr Vater sei einige Male von den Bodyguards geschlagen worden und habe öfters Anzeige erstattet, aber es habe nichts gebracht. Im Frühling 2014 sei P1 in Begleitung ihrer Eltern von diesem Mann angesprochen worden und er habe ihren Eltern gesagt, dass er die Eltern umbringen werde, wenn sie P1 nicht freigeben würden. P1 habe immer Angst und Stress gehabt, deshalb habe sie sich entschieden, mit ihrer Mutter ein Touristenvisum zu organisieren und auszureisen. Sie seien nach Europa gereist, weil dieser Mann sie in der näheren Umgebung überall finden würde. An das, was zwischen Frühling 2014 und ihrer Ausreise im Juli 2014 passiert sei, könne sich P1 nicht erinnern.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 22.05.2015, Zahl 1027262706-14856614, den Antrag von P1 auf internationalen Schutz gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß §§ 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäßParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung von P1 nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung von P1 nach Tadschikistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach der Geburt ihres Sohnes P2 stellte P1 für ihn am 02.06.2015, als dessen gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.

Am 03.06.2015 erhob P1 gegen den Bescheid vom 22.05.2015, Zahl 1027262706-14856614, fristgerecht gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ihr Heimatland aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen und mangelnder Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der tadschikischen Sicherheitsbehörden verlassen habe. Bei ihrem Verfolger handle es sich um einen einflussreichen Mann, der sie überall in Tadschikistan aufspüren könne, sodass eine Rückkehr nicht in Betracht komme. Zumindest sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK überaus wahrscheinlich sei. Des Weiteren hätte die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte werden müssen, da sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte und auch dessen Eltern hier den Status von subsidiär Schutzberechtigten hätten. Zudem sei in Österreich ihr Kind und das ihres Lebensgefährten zur Welt gekommen.Am 03.06.2015 erhob P1 gegen den Bescheid vom 22.05.2015, Zahl 1027262706-14856614, fristgerecht gegenständliche Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ihr Heimatland aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen und mangelnder Schutzwilligkeit bzw. -fähigkeit der tadschikischen Sicherheitsbehörden verlassen habe. Bei ihrem Verfolger handle es sich um einen einflussreichen Mann, der sie überall in Tadschikistan aufspüren könne, sodass eine Rückkehr nicht in Betracht komme. Zumindest sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da bei einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK überaus wahrscheinlich sei. Des Weiteren hätte die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte werden müssen, da sich der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalte und auch dessen Eltern hier den Status von subsidiär Schutzberechtigten hätten. Zudem sei in Österreich ihr Kind und das ihres Lebensgefährten zur Welt gekommen.

2. Die Beschwerdevorlage vom P1 vom 08.06.2015 langte am 10.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Bescheid vom 18.06.2015, Zahl 1072148710-150615989, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag von P2 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß §§ 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung von P2 nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäßMit Bescheid vom 18.06.2015, Zahl 1072148710-150615989, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag von P2 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung von P2 nach Tadschikistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und setzte die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.).

Am 24.06.2015 erhob P1 für P2 Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.06.2015, Zahl 1072148710-150615989.

3. Die Beschwerdevorlage von P2 vom 24.06.2015 langte am 29.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am XXXX erfolgte die standesamtliche Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Sohnes, dem in Österreich als Asylwerber aufhältigen tadschikischen Staatsangehörigen XXXX .Am römisch 40 erfolgte die standesamtliche Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Sohnes, dem in Österreich als Asylwerber aufhältigen tadschikischen Staatsangehörigen römisch 40 .

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 06.02.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen P1 und ihr Ehegatten. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. P1 verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung.

Nach der Geburt ihrer Tochter P3 stellte P1 für diese am 20.07.2017, als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 02.08.2017, Zahl 1159721407-170851628, den Antrag von P3 auf internationalen Schutz gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) ab, erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäßParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG einen Aufenthaltstitel aus Berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung von P3 nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt III.).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung von P3 nach Tadschikistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und setzte die Frist für ihre freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch drei.).

Am 22.08.2017 erhob P1 für P3 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2017, Zahl 1159721407-170851628.

4. Die Beschwerdevorlage von P3 vom 24.08.2017 langte am 25.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 30.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht P1 und ihrem Ehegatten in dessen Verfahren aktuelle Länderfeststellungen zur Republik Tadschikistan und ersuchte sie um Stellungnahme zu ihrer aktuellen persönlichen und familiären Situation in Österreich.

In einer Stellungnahme vom 14.05.2018 erstatteten P1 und ihr Ehegatte Angaben zu ihrer Integration in Österreich legten ein Konvolut an Unterlagen vor (darunter mehrere Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, eine Bestätigung einer XXXX für den Ehegatten von P1, Einkommensnachweise des Bruders und des Vaters des Ehegatten von P1 und zwei Schreiben von P1 und ihrem Ehegatten).In einer Stellungnahme vom 14.05.2018 erstatteten P1 und ihr Ehegatte Angaben zu ihrer Integration in Österreich legten ein Konvolut an Unterlagen vor (darunter mehrere Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, eine Bestätigung einer römisch 40 für den Ehegatten von P1, Einkommensnachweise des Bruders und des Vaters des Ehegatten von P1 und zwei Schreiben von P1 und ihrem Ehegatten).

Am 20.06.2018 wurde ein Unterstützungsschreiben für P1 in Vorlage gebracht, wonach Frau XXXX P1 bei der Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse unterstützt.Am 20.06.2018 wurde ein Unterstützungsschreiben für P1 in Vorlage gebracht, wonach Frau römisch 40 P1 bei der Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse unterstützt.

Am heutigen Tag wurde eine Kopie eines Sprachzertifikates in Vorlage gebracht, wonach P1 am 11.07.2018 eine Sprachprüfung A2 Deutsch bestanden hat und ein XXXX Ambulanzbericht vom XXXX wonach bei P2 eine XXXX durchgeführt wurde.Am heutigen Tag wurde eine Kopie eines Sprachzertifikates in Vorlage gebracht, wonach P1 am 11.07.2018 eine Sprachprüfung A2 Deutsch bestanden hat und ein römisch 40 Ambulanzbericht vom römisch 40 wonach bei P2 eine römisch 40 durchgeführt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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