Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2190250-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 14.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 14.08.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 04.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am XXXX geboren und stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und kinderlos.
Er sei aus Afghanistan vor ca 2 Monaten geflohen, weil er Angst vor den Taliban und den Kuchis gehabt hätte. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst habe, getötet zu werden.
1.3. Am XXXX erreichte er die Volljährigkeit.
1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 04.07.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er seitdem er in Österreich ist an Magenbeschwerden und an Schlafstörungen leiden würde. Er nehme regelmäßig Medikamente. Er wisse nicht, ob er im Falle einer Rückkehr in Afghanistan die richtigen Medikamente bekommen könne. Er habe bei der ersten Einvernahme vor der Polizei nicht angegeben, dass er verheiratet sei. Er sei auch von der Wiener Polizei schlecht behandelt und erniedrigt worden, weil er sich ausziehen habe müssen. Sie hätten auch zwei Tage nichts zu essen und trinken bekommen. Erst nach der Einvernahme durch die Polizei habe er zu Essen und Trinken bekommen. Er sei bei der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund nicht befragt worden, sondern habe nur allgemein über die Lage in Afghanistan gesprochen. Den eigentlichen Fluchtgrund möchte er heute vor der Behörde angeben. Die Behörde hielt fest, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung teilweise gelacht habe. In weiterer Folge wurde nochmals seine persönlichen Daten abgeklärt. Dabei gab er folgendes an: Er stamme aus dem Dorf XXXX , in dem Distrikt XXXX , welche in der Provinz Maidan Wardak liege. Eine Kopie der Heiratsurkunden wurde von ihm vorgelegt. Er sei Hazara und Schiite. Er habe einen Vater, eine Mutter, drei Brüder, wobei zwei noch zuhause wohnen würden, einer davon sei älter und bereits ausgezogen und eine ca 10 Jahre alte Schwester. Weiters habe er zwei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits, sowie eine Tante mütterlicherseits. Er habe eine unbestimmte Anzahl an Cousins und Cousinen. Eine Cousine mütterlicherseits lebe in den USA. Er habe keine Schulbildung und sei von 2005 bis 2012 Landwirt im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gewesen. Im Jahr 2012 habe er in Kabul bei seinem Bruder als Steinmetz und Fliesenleger für weniger als ein Jahr gearbeitet. Ab 2013 bis zu seiner Ausreise habe er wieder im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Seit ca sechs Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und wisse deswegen auch nicht, ob sich die Familie noch im Heimatdorf aufhalte. An seinem Handy wurde eine afghanische Telefonnummer festgestellt, zu welcher er angab, dass diese Nummer zu seinem Bruder führe. Er habe XXXX in XXXX traditionell geheiratet, wobei er von seinen Eltern zu dieser Hochzeit gezwungen worden sei. Er habe ein bis zwei Monate mit seiner Ehefrau zusammengewohnt und zwei Mal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Seine Frau heiße XXXX und sei XXXX Jahre alt.
Er wäre schon seit seinem 6. Lebensjahr homosexuell. Er habe sich in seinem Heimatdorf in einen Jungen namens XXXX verliebt und sie hätten eine sexuelle Beziehung miteinander unterhalten. Sie seien einmal von dessen Mutter beim Geschlechtsverkehr erwischt worden, woraufhin sie geflüchtet seien. Die Mutter habe die Polizei angerufen, diese sei zu dem Haus des XXXX gekommen, woraufhin sich der Beschwerdeführer hinter einem Stein versteckt gehalten habe. Die Polizisten hätten den Vater des XXXX mitgenommen und seien zum Haus des Beschwerdeführers weitergefahren. Der Vater des Beschwerdeführers sei in weiterer Folge von der Polizei aufgefordert worden, seinen Sohn auszuliefern, andernfalls werde das Gesetz umgesetzt. In seinem Heimatland würden homosexuelle Menschen entweder gesteinigt oder getötet werden. Deswegen habe er die Ausreise angetreten. In der Zeit bis zu seiner Ausreise, sei die Polizei zwei- bis dreimal zu ihm nachhause gekommen und habe nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel versteckt gehalten. Er selbst sei jedenfalls nicht persönlich bedroht worden. Die Taliban würden jedoch schiitische Hazara verfolgen. Er suche hier in Österreich nach einem Freund, müsse sich aber erst von seiner alten Beziehung distanzieren.
1.5. Folgende Unterlagen wurden im Rahmen seiner Einvernahme vorgelegt:
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Eine Heiratsurkunde;
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Ein Bestätigungsschreiben, dass der BF Fußball spielt;
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eine Arbeitsbestätigung der XXXX für die Monate XXXX und für die Monate XXXX 2017 für Straßenreinigungsarbeiten, eine Arbeitsbestätigung für geringfügige freiwillige Tätigkeiten des XXXX , der Gemeinde Flirsch, eine Teilnahmebestätigung bei einer Kompetenzanalyse, eine Arbeitsbestätigung des Roten Kreuzes, ein Empfehlungsschreiben von XXXX , eine Kursbestätigung des Vereins "
XXXX ";
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ein Ambulanzbefund vom XXXX .2015, ein Laborbericht, ein Kurzarztbrief vom XXXX .2017 mit der Diagnose PTBS;
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ein Arztbrief vom XXXX .2017 mit der Diagnose PTBS. Darin wird angeführt, dass der BF gegenüber dem Arzt vorbrachte, homosexuell zu sein und deswegen von der Polizei in Afghanistan geflüchtet zu sein;
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eine Anmeldung zur ÖSD-Prüfung der Grundstufe A2.
1.6. Am 17.07.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin entschuldigte er sich gegenüber der Behörde, dass er bei der Einvernahme teilweise gelacht habe. Dies wäre aus reiner Verlegenheit und Scham passiert. Beigelegt wurden Auszüge aus dem Internet bezüglich der Steinigung bzw aktuelle Sicherheitsnachrichten wie zB aus der Onlineausgabe der Tiroler Tageszeitung.
1.7. Die vorgelegte Kopie der Heiratsurkunde wurde übersetzt. Daraus geht hervor, dass XXXX , Sohn des XXXX , geboren am XXXX und XXXX , Tochter des XXXX , geboren ca im Jahr XXXX , die Ehe am XXXX geschlossen hätten.
1.8. Mit Schreiben vom 25.01.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens der Behörde schriftlich dazu aufgefordert 21 Fragen, hauptsächlich seine Integration betreffend, zu beantworten. Es langte in der Folge ein Antwortschreiben des BF ein. Ebenso ein XXXX Integrationskompass, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, eine Teilnahmebestätigung über einen Kurs bezüglich der Abfalltrennung und Abfallvermeidung, sowie bereits vorgelegte Unterlagen wurden nochmals vorgelegt, und weitere Empfehlungsschreiben der XXXX .
1.9. Ein Aktenvermerk, wonach eine telefonische Auskunft mit einem einschlägigen Sachverständigen ergab, dass das zentrale diagnostische Kriterium der Posttraumatik nach einer Zeitdauer von deutlich mehr als zwei Jahren nicht mehr vorliegen könne. Bei einer dermaßen langen Zeitdauer müsse bereits eine der Varianten einer andauernden Persönlichkeitsstörung eingetreten sein. Die Behörde bezweifelt daher die festgestellte PTBS vom XXXX .2017.
1.10. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schlussendlich wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zuerkannt.
Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen hätte können. Seine Angaben hinsichtlich der Homosexualität seien als Steigerung seines Fluchtvorbringens zu werten und überdies widersprüchlich, unplausibel, oberflächlich und nicht nachvollziehbar. Auch verneinte sie eine asylrechtlich relevante Verfolgung der schiitischen Hazara. Selbst wenn man eine Bedrohung durch die Kutschi oder den Taliban in seinen Heimatdort als wahr unterstelle, sei eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden. Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervorgetreten oder glaubhaft gemacht worden seien, welche gegen eine Wiederansiedelung in Afghanistan, entweder im Heimatbezirk, oder alternativ dazu in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sprechen würden und somit sei keine reale Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte zu erwarten.
1.11. Der Bescheid wurde am 19.02.2018 zugestellt. Am 20.03.2018 wurde mittels E-Mail von gewillkürten Rechtsvertreter die Beschwerde eingebracht, verbunden mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer wie bisher aus. Er sei als Homosexueller und als Schiit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
1.12. Der Verwaltungsakt langte am 26.03.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde nach Erhebung einer Unzuständigkeitsanzeige entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1 und 2).
1.13. Am 30.03.2018 wurde dem Rechtsvertreter ein Verspätungsvorhalt mitgeteilt. Demnach begann die Beschwerdefrist am 19.02.2018 und endete mit Ablauf des 19.03.2018. Die Beschwerde ist allerdings erst am 20.03.2018 eingelangt (OZ 3). Am 20.04.2018 langte seitens des Rechtsvertreters eine Stellungnahme zu dem Verspätungsvorhalt, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ein (OZ 6).
1.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018, Zl. W 257 2190250-1/7Z, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und zugleich erkannt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand des Verfahrens stattzugeben ist und weiters mit Beschluss der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 7).
1.15. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 14.08.218 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden.
1.16. Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates wurden der Einladung angeschlossen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 9).
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Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (Beilage 1),
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"Fact Finding Mission" der Staatendokumentation zu Afghanistan vom April 2018 (Beilage 2),
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UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (Beilage 3).
Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch.
1.17. Nachdem das Länderinformationsblatt (sh vorherigen Punkt, erster Spiegelstrich) eine Gesamtaktualisierung erfuhr, wurde die aktuelle Fassung vom 29.06.2018 den Parteien mit Schreiben vom 04.07.2018 zur Stellungnahme übersandt (OZ 10). Eine Stellungnahme hierzu langte ebenso nicht ein.
1.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung teil.
Ergänzend wurde ein Entlassungsbrief vom XXXX .2018, eine Aufenthaltsbestätigung, ein Arztbrief vom XXXX .2018 mit der Diagnose PTBS, einen Arztbrief vom XXXX 2018 mit der Diagnose Beschwerden im linken Schwunggelenk, vorgelegt.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.08.2018, GZ W257 2190250-1/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX , statt und erkannte XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass XXXX gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit rechtzeitig eingelangtem Schriftsatz vom 17.08.2018 wurde seitens der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Die weitere Verfahrenspartei wurde darüber in Kenntnis gesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er lebte bis zum Jahr 2012 in seinem Heimatdorf, um anschließend für knapp ein Jahr in Kabul als Steinmetz und Fliesenleger in Kabul tätig zu sein. 2013 kehrte er wieder in sein Heimatdorf zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 04.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht. Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als Landwirt im familieneigenen Betrieb und eine knapp einjährige Berufserfahrung als Steinmetz und Fliesenleger, welche er in Kabul ausgeübt hat.
Der Beschwerdeführer ist (zwangs-)verheiratet und hat keine Kinder. Zu seiner Ehefrau hat er keinen Kontakt.
Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinen drei Brüdern, einer Schwester und einer Tante, welche sich nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhalten. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht außerdem Farsi und schon ein wenig Deutsch.
Der Beschwerdeführer leidet ua an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Er ist dennoch arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist homosexuell orientiert. Er bemerkte schon in jungen Jahren, dass er kein sexuelles Interesse an Frauen hat. Im Alter von etwa zwölf Jahren hatte der BF in Afghanistan seinen ersten sexuellen Kontakt mit seinem Freund, woraus sich auch eine weitergehende Beziehung entwickelte.
Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung bei einer Rückkehr in seiner Heimat Afghanistan nicht ausleben kann. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) physische und/oder psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine Schwierigkeiten oder Nachteile, weil er der Volksgruppe der Hazara bzw. der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehört und ist nach einer allfälligen Rückkehr auch mit keinen derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
In der Folge bedeutet "LIB" folgende Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018
2.3.1. Zur allgemeinen Sicherheitslage (LIB auf Seite 24):
"Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018)."
2.3.2. Zur aktuellen Sicherheitslage in Kabul (LIB ab Seite 46ff, auszugsweise)
"Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. [...]
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018). Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
(Grafik)
Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul
Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).
Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul
Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).
Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).
Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018)."
2.3.3. Zur Situation von Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016):
Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sind in Afghanistan illegal und können nach dem afghanischen Strafgesetzbuch mit langjährigen Haftstrafen bestraft werden. Die Höchststrafe für gleichgeschlechtliche Beziehungen ist nach der Scharia die Todesstrafe. Seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wurden jedoch keine Todesstrafen aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen durch die Justiz verhängt.
Die gesellschaftliche Tabuisierung von Homosexualität ist weiterhin in starkem Ausmaß vorhanden. Homosexuelle Männer und Jungen sowie Männer und Jungen, die als homosexuell wahrgenommen werden, werden Berichten zufolge Opfer von Diskriminierung und Gewalt, einschließlich durch Behörden, Familienangehörige und Angehörige ihrer Gemeinschaften sowie durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). Berichten zufolge sind Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung Schikanierung, Gewalt und Verhaftung durch die Polizei ausgesetzt. Angeblich werden homosexuelle Männer von Bediensteten der Polizei ausgeraubt und vergewaltigt. Organisationen, die sich für den Schutz der Rechte von Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen einsetzen, bleiben Berichten zufolge im Untergrund.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Tabus in Hinblick auf gleichgeschlechtliche Beziehungen sind nur wenige Informationen über die Behandlung von Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen in Afghanistan verfügbar. Die wenigen Informationen beziehen sich auf homosexuelle Männer.
2.3.4. Zur Situation von Homosexuellen (LIB ab Seite 302 ff)
"Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review-Verfahrens im Jänner 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück (AA 5.2018).
Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, verbietet in den Artikeln 645 und 649 die Praktiken des Tafkhez, [Geschlechtsverkehr zwischen zwei Männern, Anm.], und der Mosahiqah, [Geschlechtsverkehr zwischen zwei Frauen, Anm.] (MoJ 15.5.2017). Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen (AA 5.2018). Homosexualität wird weitverbreitet tabuisiert und als unanständig betrachtet. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft haben keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und können wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren (USDOS 20.4.2018). Organisationen, die sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzen, agieren im Untergrund und sind nicht registriert (AA 5.2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft werden auch weiterhin diskriminiert, misshandelt, vergewaltigt und verhaftet (USDOS 20.4.2018).
Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe kann nicht nachgewiesen werden, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Es wird jedoch von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Vor allem aufgrund der starken Geschlechtertrennung kommt es immer wieder zu freiwilligen oder erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern. Auch existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push [Anm.: auch Bacha Posh; "Bacha" heißt auf Dari "Kinder"], junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um bestimmten, den Frauen vorenthaltenen Tätigkeiten nachzugehen (AA 5.2018) und die Bacha Bazi [Anm.: auch Bacha Baazi], Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Art. 653). Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 5.2018; vgl. NGI 6.3.2018). Sobald sie volljährig werden, müssen sich die Bacha Posh wieder wie "ordentliche" afghanische Frauen verhalten (AB 27.10.2016). Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Artikel 653 mit Strafe bedroht (HRC 21.2.2018; vgl. MoJ 15.5.2017).
Aufgrund des Scharia-Vorbehalts im afghanischen Recht gibt es keine dem deutschen Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung. Unter der Scharia ist bereits die Annäherung des äußeren Erscheinungsbilds etwa durch Kleidung an das andere Geschlecht verboten. Die Scharia verbietet daher auch die Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit transsexueller Personen (AA 5.2018)."
2.3.5. Zur Situation der Schiiten (LIB ab Seite 266 ff):
"Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).
Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).
Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017)."
2.3.6. Zur Situation der Hazara (LIB ab Seite 276 ff, auszugsweise):
"Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsäch dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).
So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft (IaRBoC 20.4.2016). So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt (IaRBoC 20.4.2016; vgl. BFA/EASO 1.2018); Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke (IaRBoC 20.4.2016).
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018); soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen (USDOS 20.4.2018).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 25.5.2017)."
Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
3. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakte der Behörde und der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts.
3.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellung zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der Behörde, in der Beschwerde, in den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinen Aufenthaltsorten, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinen Familienangehörigen, seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, sowie seiner Einreise nach Österreich waren im Wesentlichen - soweit dies angesichts des fehlenden Bildungshintergrundes gefordert werden kann - gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel.
Die Feststellung seines Familienstandes ergibt sich aus seinen schlüssigen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Dabei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung davon abweichende Angaben getätigt hat.
Die vorgelegte Heiratsurkunde lautet auf den Namen: "Mohammad Amin". Er selbst gab bei der Erstbefragung an, dass er " XXXX " sei. Bei diesen Namen blieb er auch im weiteren Verfahren, wobei " XXXX " nicht mehr erwähnt und gebraucht wurde. Laut der Heiratsurkunde lautet der Name seines Großvaters " XXXX ". Insofern der Name lediglich zur Identifizierung und zur Zuordnung der Person zu dem schriftlich Verfahren verwendet wird, übernimmt das Gericht im gegenständlichen Verfahren den Namen, den er bei der Behörde gewählt hat, um eine Verfahrenskohärenz zu gewährleisten.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Angesichts der klaren Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers sich noch immer im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhält.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf den zuletzt vorgelegten Entlassungsbrief eines Arztes für Allgemeinpsychiatrie vom XXXX .2018 und den damit im Wesentlichen im Einklang stehenden und damit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere geht aus dem Entlassungsbriefes des Arztes für Allgemeinpsychiatrie vom XXXX .2018 explizit hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und in medikamentöser Behandlung steht.
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere daraus, dass er in Österreich verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachging und auch in Österreich gemeinnützig tätig ist.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vom 05.09.2018.
3.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Fluchtvorbringen
In Bezug auf seine Eigenschaft als Hazara und Schiit vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung nicht aufzuzeigen, sondern beschränkte sich in allgemeinen Ausführungen. Auf eine allfällige Gruppenverfolgung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3.2.1. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft seine Homosexualität zum Ausdruck bringen. Darin machte der Beschwerdeführer von seiner Gestik und Mimik einen eher schüchternen Eindruck, ein selbstbestimmtes Auftreten wurde nicht zum Ausdruck gebracht. Er ließ die Schultern die meiste Zeit hängen und konnte mit dem Richter kaum Augenkontakt halten. Beim Reden wandte er sich ständig dem Dolmetscher zu. Dies sind zwar keine Anzeichen der Homosexualität, doch zeigt es einen sehr schüchternen jungen Mann. Das in der behördlichen Einvernahme beschriebene Verhalten kann bei dem vor dem Gericht aufgetretenen Beschwerdeführer nicht erkannt werden.
Vor dem Gericht machte er plausible offene seinem Alter entsprechende reflektierende und nachvollziehbare Angaben über seine Homosexualität, wann er diese bei ihm entdeckt habe, seine Partnerschaft in Afghanistan mit XXXX , seine anfängliche Angst auch hier noch in Österreich, usw. Die innere Kohärenz der Darstellung war gleichbleibend getragen von Schuld und Scham. Seien Reflexion mit dem Thema waren durchwegs seinem Alter entsprechend.
Hinsichtlich der Darstellung seiner Beziehung zu seinem afghanischen Freund wirkte er angespannt. Ihm war es möglich den gegenüber der Behörde vorgebrachten Sachverhalt in seinen wesentlichen Punkten gleichbleibend in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Seine "Entwicklung" zur Homosexualität in Afghanistan war glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen und offenbar von Schuld und Scham begleitet. Ca im Alter von zwölf Jahren hatte er mit seinen afghanischen Freund den ersten sexuellen Kontakt. Ebenso glaubhaft war die Zwangsheirat mit seiner Frau, zu der er keinen Kontakt hat. Dass er hier in Österreich noch keinen sexuellen dauerhaften Kontakt hat, ist für das Gericht kein Anzeichen dafür, dass er heterosexuell sei. Dabei ist auf die örtliche Lage und das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Er lebt in XXXX und nicht in XXXX , wo es eine entsprechend anonyme Szene gibt. Er hat mit seiner Vertrauensperson über seine Orientierung gesprochen und bekennt sich langsam zu seiner Homosexualität. Die Schilderungen zu den schwachen Kontakten die er hat, sind durchwegs glaubhaft vorgetragen und werden von der Aussage der Zeugin gestützt. Sein Heimatdorf stehe homosexuellen afghanischen Asylwerbern nicht offen gegenüber, deswegen kann er in seinem sozialen Umfeld seine Neigung derzeit nicht ausleben. Dass er erst kurz vor der Einvernahme vor der Behörde seine Homosexualität vorbrachte, ist für das Gericht nicht relevant, weil ein einstrechendes Offenlegen seiner sexuellen Orientierung nicht dann erwartet werden kann, wenn er über die sichere Möglichkeit in Österreich Bescheid weiß.
Der Beschwerdeführer konnte auch nachvollziehbar darlegen, warum er erst im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde seine Homosexualität vorbrachte. Scham und Furcht vor seinem sozialen Umfeld auch in Österreich hinderten ihn, seine sexuelle Einstellung auch nach außen hin zu zeigen und zu leben. Es sind somit keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen hervorgekommen. Auch die in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2018 einvernommene Zeugin bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers. Seiner Aussage konnte gefolgt werden, da aufgrund seines seriösen und ernsthaften Auftretens keine seiner Glaubwürdigkeit entgegensprechende Anhaltspunkte hervorkamen.
3.3. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat:
3.3.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf das in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018. Da dieses Länderinformationsblatt auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit des Länderinformationsblattes zu zweifeln. Ebenso verhält es sich mit allen weiteren festgestellten Länderberichten, wie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016.
3.3.2. Folgende Länderberichte wurden den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihnen Gelegenheit geboten binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen:
-
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (Beilage 1),
-
"Fact Finding Mission" der Staatendokumentation zu Afghanistan vom April 2018 (Beilage 2),
-
UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (Beilage 3).
Die oben wiedergegebenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch.
Daraus folgt die
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu A): Stattgebung der zulässigen Beschwerde:
4.2. Zu Spruchpunkt I. (Asyl)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die wohlbegründete Furcht im beschriebenen Sinn (zumindest) "glaubhaft" ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur wohlbegründeten Furcht Folgendes ausgeführt (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074): "Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu