TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W257 2190250-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W257 2190250-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 14.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 14.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 14.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 04.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am XXXX geboren und stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und kinderlos.1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am römisch 40 geboren und stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig und kinderlos.

Er sei aus Afghanistan vor ca 2 Monaten geflohen, weil er Angst vor den Taliban und den Kuchis gehabt hätte. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst habe, getötet zu werden.

1.3. Am XXXX erreichte er die Volljährigkeit.1.3. Am römisch 40 erreichte er die Volljährigkeit.

1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 04.07.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er seitdem er in Österreich ist an Magenbeschwerden und an Schlafstörungen leiden würde. Er nehme regelmäßig Medikamente. Er wisse nicht, ob er im Falle einer Rückkehr in Afghanistan die richtigen Medikamente bekommen könne. Er habe bei der ersten Einvernahme vor der Polizei nicht angegeben, dass er verheiratet sei. Er sei auch von der Wiener Polizei schlecht behandelt und erniedrigt worden, weil er sich ausziehen habe müssen. Sie hätten auch zwei Tage nichts zu essen und trinken bekommen. Erst nach der Einvernahme durch die Polizei habe er zu Essen und Trinken bekommen. Er sei bei der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund nicht befragt worden, sondern habe nur allgemein über die Lage in Afghanistan gesprochen. Den eigentlichen Fluchtgrund möchte er heute vor der Behörde angeben. Die Behörde hielt fest, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung teilweise gelacht habe. In weiterer Folge wurde nochmals seine persönlichen Daten abgeklärt. Dabei gab er folgendes an: Er stamme aus dem Dorf XXXX , in dem Distrikt XXXX , welche in der Provinz Maidan Wardak liege. Eine Kopie der Heiratsurkunden wurde von ihm vorgelegt. Er sei Hazara und Schiite. Er habe einen Vater, eine Mutter, drei Brüder, wobei zwei noch zuhause wohnen würden, einer davon sei älter und bereits ausgezogen und eine ca 10 Jahre alte Schwester. Weiters habe er zwei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits, sowie eine Tante mütterlicherseits. Er habe eine unbestimmte Anzahl an Cousins und Cousinen. Eine Cousine mütterlicherseits lebe in den USA. Er habe keine Schulbildung und sei von 2005 bis 2012 Landwirt im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gewesen. Im Jahr 2012 habe er in Kabul bei seinem Bruder als Steinmetz und Fliesenleger für weniger als ein Jahr gearbeitet. Ab 2013 bis zu seiner Ausreise habe er wieder im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Seit ca sechs Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und wisse deswegen auch nicht, ob sich die Familie noch im Heimatdorf aufhalte. An seinem Handy wurde eine afghanische Telefonnummer festgestellt, zu welcher er angab, dass diese Nummer zu seinem Bruder führe. Er habe XXXX in XXXX traditionell geheiratet, wobei er von seinen Eltern zu dieser Hochzeit gezwungen worden sei. Er habe ein bis zwei Monate mit seiner Ehefrau zusammengewohnt und zwei Mal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Seine Frau heiße XXXX und sei XXXX Jahre alt.1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 04.07.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er seitdem er in Österreich ist an Magenbeschwerden und an Schlafstörungen leiden würde. Er nehme regelmäßig Medikamente. Er wisse nicht, ob er im Falle einer Rückkehr in Afghanistan die richtigen Medikamente bekommen könne. Er habe bei der ersten Einvernahme vor der Polizei nicht angegeben, dass er verheiratet sei. Er sei auch von der Wiener Polizei schlecht behandelt und erniedrigt worden, weil er sich ausziehen habe müssen. Sie hätten auch zwei Tage nichts zu essen und trinken bekommen. Erst nach der Einvernahme durch die Polizei habe er zu Essen und Trinken bekommen. Er sei bei der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund nicht befragt worden, sondern habe nur allgemein über die Lage in Afghanistan gesprochen. Den eigentlichen Fluchtgrund möchte er heute vor der Behörde angeben. Die Behörde hielt fest, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung teilweise gelacht habe. In weiterer Folge wurde nochmals seine persönlichen Daten abgeklärt. Dabei gab er folgendes an: Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , in dem Distrikt römisch 40 , welche in der Provinz Maidan Wardak liege. Eine Kopie der Heiratsurkunden wurde von ihm vorgelegt. Er sei Hazara und Schiite. Er habe einen Vater, eine Mutter, drei Brüder, wobei zwei noch zuhause wohnen würden, einer davon sei älter und bereits ausgezogen und eine ca 10 Jahre alte Schwester. Weiters habe er zwei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits, sowie eine Tante mütterlicherseits. Er habe eine unbestimmte Anzahl an Cousins und Cousinen. Eine Cousine mütterlicherseits lebe in den USA. Er habe keine Schulbildung und sei von 2005 bis 2012 Landwirt im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gewesen. Im Jahr 2012 habe er in Kabul bei seinem Bruder als Steinmetz und Fliesenleger für weniger als ein Jahr gearbeitet. Ab 2013 bis zu seiner Ausreise habe er wieder im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet. Seit ca sechs Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und wisse deswegen auch nicht, ob sich die Familie noch im Heimatdorf aufhalte. An seinem Handy wurde eine afghanische Telefonnummer festgestellt, zu welcher er angab, dass diese Nummer zu seinem Bruder führe. Er habe römisch 40 in römisch 40 traditionell geheiratet, wobei er von seinen Eltern zu dieser Hochzeit gezwungen worden sei. Er habe ein bis zwei Monate mit seiner Ehefrau zusammengewohnt und zwei Mal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Seine Frau heiße römisch 40 und sei römisch 40 Jahre alt.

Er wäre schon seit seinem 6. Lebensjahr homosexuell. Er habe sich in seinem Heimatdorf in einen Jungen namens XXXX verliebt und sie hätten eine sexuelle Beziehung miteinander unterhalten. Sie seien einmal von dessen Mutter beim Geschlechtsverkehr erwischt worden, woraufhin sie geflüchtet seien. Die Mutter habe die Polizei angerufen, diese sei zu dem Haus des XXXX gekommen, woraufhin sich der Beschwerdeführer hinter einem Stein versteckt gehalten habe. Die Polizisten hätten den Vater des XXXX mitgenommen und seien zum Haus des Beschwerdeführers weitergefahren. Der Vater des Beschwerdeführers sei in weiterer Folge von der Polizei aufgefordert worden, seinen Sohn auszuliefern, andernfalls werde das Gesetz umgesetzt. In seinem Heimatland würden homosexuelle Menschen entweder gesteinigt oder getötet werden. Deswegen habe er die Ausreise angetreten. In der Zeit bis zu seiner Ausreise, sei die Polizei zwei- bis dreimal zu ihm nachhause gekommen und habe nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel versteckt gehalten. Er selbst sei jedenfalls nicht persönlich bedroht worden. Die Taliban würden jedoch schiitische Hazara verfolgen. Er suche hier in Österreich nach einem Freund, müsse sich aber erst von seiner alten Beziehung distanzieren.Er wäre schon seit seinem 6. Lebensjahr homosexuell. Er habe sich in seinem Heimatdorf in einen Jungen namens römisch 40 verliebt und sie hätten eine sexuelle Beziehung miteinander unterhalten. Sie seien einmal von dessen Mutter beim Geschlechtsverkehr erwischt worden, woraufhin sie geflüchtet seien. Die Mutter habe die Polizei angerufen, diese sei zu dem Haus des römisch 40 gekommen, woraufhin sich der Beschwerdeführer hinter einem Stein versteckt gehalten habe. Die Polizisten hätten den Vater des römisch 40 mitgenommen und seien zum Haus des Beschwerdeführers weitergefahren. Der Vater des Beschwerdeführers sei in weiterer Folge von der Polizei aufgefordert worden, seinen Sohn auszuliefern, andernfalls werde das Gesetz umgesetzt. In seinem Heimatland würden homosexuelle Menschen entweder gesteinigt oder getötet werden. Deswegen habe er die Ausreise angetreten. In der Zeit bis zu seiner Ausreise, sei die Polizei zwei- bis dreimal zu ihm nachhause gekommen und habe nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel versteckt gehalten. Er selbst sei jedenfalls nicht persönlich bedroht worden. Die Taliban würden jedoch schiitische Hazara verfolgen. Er suche hier in Österreich nach einem Freund, müsse sich aber erst von seiner alten Beziehung distanzieren.

1.5. Folgende Unterlagen wurden im Rahmen seiner Einvernahme vorgelegt:

  • -Strichaufzählung
    Eine Heiratsurkunde;

  • -Strichaufzählung
    Ein Bestätigungsschreiben, dass der BF Fußball spielt;

  • -Strichaufzählung
    eine Arbeitsbestätigung der XXXX für die Monate XXXX und für die Monate XXXX 2017 für Straßenreinigungsarbeiten, eine Arbeitsbestätigung für geringfügige freiwillige Tätigkeiten des XXXX , der Gemeinde Flirsch, eine Teilnahmebestätigung bei einer Kompetenzanalyse, eine Arbeitsbestätigung des Roten Kreuzes, ein Empfehlungsschreiben von XXXX , eine Kursbestätigung des Vereins "eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 für die Monate römisch 40 und für die Monate römisch 40 2017 für Straßenreinigungsarbeiten, eine Arbeitsbestätigung für geringfügige freiwillige Tätigkeiten des römisch 40 , der Gemeinde Flirsch, eine Teilnahmebestätigung bei einer Kompetenzanalyse, eine Arbeitsbestätigung des Roten Kreuzes, ein Empfehlungsschreiben von römisch 40 , eine Kursbestätigung des Vereins "
    XXXX ";römisch 40 ";

  • -Strichaufzählung
    ein Ambulanzbefund vom XXXX .2015, ein Laborbericht, ein Kurzarztbrief vom XXXX .2017 mit der Diagnose PTBS;ein Ambulanzbefund vom römisch 40 .2015, ein Laborbericht, ein Kurzarztbrief vom römisch 40 .2017 mit der Diagnose PTBS;

  • -Strichaufzählung
    ein Arztbrief vom XXXX .2017 mit der Diagnose PTBS. Darin wird angeführt, dass der BF gegenüber dem Arzt vorbrachte, homosexuell zu sein und deswegen von der Polizei in Afghanistan geflüchtet zu sein;ein Arztbrief vom römisch 40 .2017 mit der Diagnose PTBS. Darin wird angeführt, dass der BF gegenüber dem Arzt vorbrachte, homosexuell zu sein und deswegen von der Polizei in Afghanistan geflüchtet zu sein;

  • -Strichaufzählung
    eine Anmeldung zur ÖSD-Prüfung der Grundstufe A2.

1.6. Am 17.07.2017 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin entschuldigte er sich gegenüber der Behörde, dass er bei der Einvernahme teilweise gelacht habe. Dies wäre aus reiner Verlegenheit und Scham passiert. Beigelegt wurden Auszüge aus dem Internet bezüglich der Steinigung bzw aktuelle Sicherheitsnachrichten wie zB aus der Onlineausgabe der Tiroler Tageszeitung.

1.7. Die vorgelegte Kopie der Heiratsurkunde wurde übersetzt. Daraus geht hervor, dass XXXX , Sohn des XXXX , geboren am XXXX und XXXX , Tochter des XXXX , geboren ca im Jahr XXXX , die Ehe am XXXX geschlossen hätten.1.7. Die vorgelegte Kopie der Heiratsurkunde wurde übersetzt. Daraus geht hervor, dass römisch 40 , Sohn des römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , Tochter des römisch 40 , geboren ca im Jahr römisch 40 , die Ehe am römisch 40 geschlossen hätten.

1.8. Mit Schreiben vom 25.01.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens der Behörde schriftlich dazu aufgefordert 21 Fragen, hauptsächlich seine Integration betreffend, zu beantworten. Es langte in der Folge ein Antwortschreiben des BF ein. Ebenso ein XXXX Integrationskompass, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, eine Teilnahmebestätigung über einen Kurs bezüglich der Abfalltrennung und Abfallvermeidung, sowie bereits vorgelegte Unterlagen wurden nochmals vorgelegt, und weitere Empfehlungsschreiben der XXXX .1.8. Mit Schreiben vom 25.01.2018 wurde der Beschwerdeführer seitens der Behörde schriftlich dazu aufgefordert 21 Fragen, hauptsächlich seine Integration betreffend, zu beantworten. Es langte in der Folge ein Antwortschreiben des BF ein. Ebenso ein römisch 40 Integrationskompass, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, eine Teilnahmebestätigung über einen Kurs bezüglich der Abfalltrennung und Abfallvermeidung, sowie bereits vorgelegte Unterlagen wurden nochmals vorgelegt, und weitere Empfehlungsschreiben der römisch 40 .

1.9. Ein Aktenvermerk, wonach eine telefonische Auskunft mit einem einschlägigen Sachverständigen ergab, dass das zentrale diagnostische Kriterium der Posttraumatik nach einer Zeitdauer von deutlich mehr als zwei Jahren nicht mehr vorliegen könne. Bei einer dermaßen langen Zeitdauer müsse bereits eine der Varianten einer andauernden Persönlichkeitsstörung eingetreten sein. Die Behörde bezweifelt daher die festgestellte PTBS vom XXXX .2017.1.9. Ein Aktenvermerk, wonach eine telefonische Auskunft mit einem einschlägigen Sachverständigen ergab, dass das zentrale diagnostische Kriterium der Posttraumatik nach einer Zeitdauer von deutlich mehr als zwei Jahren nicht mehr vorliegen könne. Bei einer dermaßen langen Zeitdauer müsse bereits eine der Varianten einer andauernden Persönlichkeitsstörung eingetreten sein. Die Behörde bezweifelt daher die festgestellte PTBS vom römisch 40 .2017.

1.10. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Schlussendlich wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zuerkannt.

Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen hätte können. Seine Angaben hinsichtlich der Homosexualität seien als Steigerung seines Fluchtvorbringens zu werten und überdies widersprüchlich, unplausibel, oberflächlich und nicht nachvollziehbar. Auch verneinte sie eine asylrechtlich relevante Verfolgung der schiitischen Hazara. Selbst wenn man eine Bedrohung durch die Kutschi oder den Taliban in seinen Heimatdort als wahr unterstelle, sei eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden. Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervorgetreten oder glaubhaft gemacht worden seien, welche gegen eine Wiederansiedelung in Afghanistan, entweder im Heimatbezirk, oder alternativ dazu in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif sprechen würden und somit sei keine reale Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte zu erwarten.

1.11. Der Bescheid wurde am 19.02.2018 zugestellt. Am 20.03.2018 wurde mittels E-Mail von gewillkürten Rechtsvertreter die Beschwerde eingebracht, verbunden mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer wie bisher aus. Er sei als Homosexueller und als Schiit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

1.12. Der Verwaltungsakt langte am 26.03.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde nach Erhebung einer Unzuständigkeitsanzeige entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1 und 2).

1.13. Am 30.03.2018 wurde dem Rechtsvertreter ein Verspätungsvorhalt mitgeteilt. Demnach begann die Beschwerdefrist am 19.02.2018 und endete mit Ablauf des 19.03.2018. Die Beschwerde ist allerdings erst am 20.03.2018 eingelangt (OZ 3). Am 20.04.2018 langte seitens des Rechtsvertreters eine Stellungnahme zu dem Verspätungsvorhalt, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ein (OZ 6).

1.14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018, Zl. W 257 2190250-1/7Z, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und zugleich erkannt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand des Verfahrens stattzugeben ist und weiters mit Beschluss der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 7).

1.15. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 14.08.218 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden.

1.16. Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates wurden der Einladung angeschlossen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 9).

  • -Strichaufzählung
    Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (Beilage 1),

  • -Strichaufzählung
    "Fact Finding Mission" der Staatendokumentation zu Afghanistan vom April 2018 (Beilage 2),

  • -Strichaufzählung
    UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (Beilage 3).

Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch.

1.17. Nachdem das Länderinformationsblatt (sh vorherigen Punkt, erster Spiegelstrich) eine Gesamtaktualisierung erfuhr, wurde die aktuelle Fassung vom 29.06.2018 den Parteien mit Schreiben vom 04.07.2018 zur Stellungnahme übersandt (OZ 10). Eine Stellungnahme hierzu langte ebenso nicht ein.

1.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung teil.

Ergänzend wurde ein Entlassungsbrief vom XXXX .2018, eine Aufenthaltsbestätigung, ein Arztbrief vom XXXX .2018 mit der Diagnose PTBS, einen Arztbrief vom XXXX 2018 mit der Diagnose Beschwerden im linken Schwunggelenk, vorgelegt.Ergänzend wurde ein Entlassungsbrief vom römisch 40 .2018, eine Aufenthaltsbestätigung, ein Arztbrief vom römisch 40 .2018 mit der Diagnose PTBS, einen Arztbrief vom römisch 40 2018 mit der Diagnose Beschwerden im linken Schwunggelenk, vorgelegt.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.08.2018, GZ W257 2190250-1/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. XXXX , statt und erkannte XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass XXXX gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.08.2018, GZ W257 2190250-1/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2018, Zl. römisch 40 , statt und erkannte römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit rechtzeitig eingelangtem Schriftsatz vom 17.08.2018 wurde seitens der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Die weitere Verfahrenspartei wurde darüber in Kenntnis gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.2.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er lebte bis zum Jahr 2012 in seinem Heimatdorf, um anschließend für knapp ein Jahr in Kabul als Steinmetz und Fliesenleger in Kabul tätig zu sein. 2013 kehrte er wieder in sein Heimatdorf zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er lebte bis zum Jahr 2012 in seinem Heimatdorf, um anschließend für knapp ein Jahr in Kabul als Steinmetz und Fliesenleger in Kabul tätig zu sein. 2013 kehrte er wieder in sein Heimatdorf zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 04.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht. Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung als Landwirt im familieneigenen Betrieb und eine knapp einjährige Berufserfahrung als Steinmetz und Fliesenleger, welche er in Kabul ausgeübt hat.

Der Beschwerdeführer ist (zwangs-)verheiratet und hat keine Kinder. Zu seiner Ehefrau hat er keinen Kontakt.

Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen Eltern, seinen drei Brüdern, einer Schwester und einer Tante, welche sich nach wie vor im Heimatdorf des Beschwerdeführers aufhalten. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Kabul.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht außerdem Farsi und schon ein wenig Deutsch.

Der Beschwerdeführer leidet ua an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Er ist dennoch arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist homosexuell orientiert. Er bemerkte schon in jungen Jahren, dass er kein sexuelles Interesse an Frauen hat. Im Alter von etwa zwölf Jahren hatte der BF in Afghanistan seinen ersten sexuellen Kontakt mit seinem Freund, woraus sich auch eine weitergehende Beziehung entwickelte.

Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung bei einer Rückkehr in seiner Heimat Afghanistan nicht ausleben kann. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) physische und/oder psychische Gewalt.

Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine Schwierigkeiten oder Nachteile, weil er der Volksgruppe der Hazara bzw. der schiitischen Glaubensgemeinschaft angehört und ist nach einer allfälligen Rückkehr auch mit keinen derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

In der Folge bedeutet "LIB" folgende Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018

2.3.1. Zur allgemeinen Sicherheitslage (LIB auf Seite 24):

"Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).""Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018)."

2.3.2. Zur aktuellen Sicherheitslage in Kabul (LIB ab Seite 46ff, auszugsweise)

"Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. [...]

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018). Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.).In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018). Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.).

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

(Grafik)

Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vergleiche AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vergleiche MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen in der Provinz Kabul

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani-Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vergleiche NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Für den Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Kabul vom IS verursachte Vorfälle registriert (Gewalt gegenüber Zivilist/innen und Gefechte) (ACLED 23.2.2018)."

2.3.3. Zur Situation von Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016):

Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sind in Afghanistan illegal und können nach dem afghanischen Strafgesetzbuch mit langjährigen Haftstrafen bestraft werden. Die Höchststrafe für gleichgeschlechtliche Beziehungen ist nach der Scharia die Todesstrafe. Seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wurden jedoch keine Todesstrafen aufgrund gleichgeschlechtlicher Beziehungen durch die Justiz verhängt.

Die gesellschaftliche Tabuisierung von Homosexualität ist weiterhin in starkem Ausmaß vorhanden. Homosexuelle Männer und Jungen sowie Männer und Jungen, die als homosexuell wahrgenommen werden, werden Berichten zufolge Opfer von Diskriminierung und Gewalt, einschließlich durch Behörden, Familienangehörige und Angehörige ihrer Gemeinschaften sowie durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). Berichten zufolge sind Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung Schikanierung, Gewalt und Verhaftung durch die Polizei ausgesetzt. Angeblich werden homosexuelle Männer von Bediensteten der Polizei ausgeraubt und vergewaltigt. Organisationen, die sich für den Schutz der Rechte von Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen einsetzen, bleiben Berichten zufolge im Untergrund.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Tabus in Hinblick auf gleichgeschlechtliche Beziehungen sind nur wenige Informationen über die Behandlung von Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen in Afghanistan verfügbar. Die wenigen Informationen beziehen sich auf homosexuelle Männer.

2.3.4. Zur Situation von Homosexuellen (LIB ab Seite 302 ff)

"Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review-Verfahrens im Jänner 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück (AA 5.2018).

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, verbietet in den Artikeln 645 und 649 die Praktiken des Tafkhez, [Geschlechtsverkehr zwischen zwei Männern, Anm.], und der Mosahiqah, [Geschlechtsverkehr zwischen zwei Frauen, Anm.] (MoJ 15.5.2017). Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen (AA 5.2018). Homosexualität wird weitverbreitet tabuisiert und als unanständig betrachtet. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft haben keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und können wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren (USDOS 20.4.2018). Organisationen, die sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzen, agieren im Untergrund und sind nicht registriert (AA 5.2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft werden auch weiterhin diskriminiert, misshandelt, vergewaltigt und verhaftet (USDOS 20.4.2018).Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, verbietet in den Artikeln 645 und 649 die Praktiken des Tafkhez, [Geschlechtsverkehr zwischen zwei Männern, Anm.], und der Mosahiqah, [Geschlechtsverkehr zwischen zwei Frauen, Anm.] (MoJ 15.5.2017). Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen (AA 5.2018). Homosexualität wird weitverbreitet tabuisiert und als unanständig betrachtet. Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft haben keinen Zugang zu bestimmten gesundheitlichen Dienstleistungen und können wegen ihrer sexuellen Orientierung ihre Arbeit verlieren (USDOS 20.4.2018). Organisationen, die sich für die Rechte von LGBTI-Personen einsetzen, agieren im Untergrund und sind nicht registriert (AA 5.2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft werden auch weiterhin diskriminiert, misshandelt, vergewaltigt und verhaftet (USDOS 20.4.2018).

Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe kann nicht nachgewiesen werden, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Es wird jedoch von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Vor allem aufgrund der starken Geschlechtertrennung kommt es immer wieder zu freiwilligen oder erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern. Auch existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push [Anm.: auch Bacha Posh; "Bacha" heißt auf Dari "Kinder"], junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um bestimmten, den Frauen vorenthaltenen Tätigkeiten nachzugehen (AA 5.2018) und die Bacha Bazi [Anm.: auch Bacha Baazi], Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Art. 653). Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechtergrenzen überschritten und sich in Männerkreisen bewegt hat (AA 5.2018; vgl. NGI 6.3.2018). Sobald sie volljährig werden, müssen sich die Bacha Posh wieder wie "ordentliche" afghanische Frauen verhalten (AB 27.10.2016). Das Anheuern von Bacha Bazi wird nun durch das revidierte Strafgesetzbuch als Straftat definiert und im Artikel 653 mit Strafe bedroht (HRC 21.2.2018; vgl. MoJ 15.5.2017).Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe kann nicht nachgewiesen werden, was allerdings an der vollkommenen Tabuisierung des Themas liegt. Es wird jedoch von gewalttätigen Übergriffen bis hin zu Vergewaltigungen homosexueller Männer durch die afghanische Polizei berichtet. Vor allem aufgrund der starken Geschlechtertrennung kommt es immer wieder zu freiwilligen oder erzwungenen homosexuellen Handlungen zwischen heterosexuellen Männern. Auch existieren zahlreiche traditionelle Praktiken, die zwar nicht offiziell anerkannt sind, jedoch teilweise im Stillen geduldet werden. Beispiele dafür sind die Bacha Push [Anm.: auch Bacha Posh; "Bacha" heißt auf Dari "Kinder"], junge Mädchen, die sich als Jungen ausgeben, um bestimmten, den Frauen vorenthaltenen Tätigkeiten nachzugehen (AA 5.2018) und die Bacha Bazi [Anm.: auch Bacha Baazi], Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind (MoJ 15.5.2017: Artikel 653,). Bei den Bacha Push handelt es sich i. d. R. nicht um eine transsexuelle, sondern eine indirekt gesellschaftlich bedingte Lebensweise. Bei Entdeckung droht Verfolgung durch konservative oder religiöse Kreise, da ein Mädchen bestimmte Geschlechter

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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