TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W236 2202290-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W236 2202290-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 13-481408010/170556634, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 13-481408010/170556634, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.02.2009 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2011 erteilt (diese wurde zuletzt bis zum 01.08.2018 verlängert).1.2. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2011 erteilt (diese wurde zuletzt bis zum 01.08.2018 verlängert).

Begründend wurde kurz zusammengefasst festgehalten, dass den Angaben des Beschwerdeführers insofern keine extreme Furcht glaubhaft entnommen werden könne, als er am 01.12.2009 seine Absicht kundgetan habe, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Auch seien in Gesamtbetrachtung der von ihm in seinen Einvernahmen gemachten niederschriftlichen Angaben zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte festzustellen gewesen, die eine Gewährung von Asyl nach sich ziehen würden. Die Gewährung des subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die allgemeine aktuelle Lage in Tschetschenien derzeit als problematisch darstelle. Darüber hinaus sei der vom Bundesasylamt eingeholten ärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie zu entnehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers wegen seines psychischen Zustandes derzeit nicht möglich sei.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.4. Da der Beschwerdeführer mit seinem russischen Reisepass eine Reise nach Moskau unternommen hatte, erfolgte am 02.08.2013 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers. Auf seine Reise angesprochen, obwohl er in Österreich subsidiären Schutz habe und dieses Verhalten in einem deutlichen Widerspruch zu seinen seinerzeitigen Angaben, von den russischen Behörden verfolgt zu werden, stehe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Ukraine gewesen sei und es keinen Direktflug aus der Ukraine nach Wien gegeben habe. Damit konfrontiert, dass er Österreich gar nicht hätte verlassen dürfen, führte er aus, dies zu wissen. Seine Mutter würde aus gesundheitlichen Gründen ständige Pflege benötigen. Seine Schwester habe sie in die Ukraine begleitet. Nun sei sie jedoch wieder zu Hause, weil sie in der Ukraine nicht aufgenommen worden sei. Er habe diesbezüglich auch ein Schreiben mitgebracht. Auf Vorhalt, dass nicht davon auszugehen sei, dass er in Russland einer besonderen Gefährdung bzw. Verfolgung ausgesetzt sei, wenn er sich am Moskauer Flughafen habe ausweisen müssen, führte der Beschwerdeführer aus, am Flughafen für etwa eine Stunde angehalten worden zu sein. Er habe dann aber erklären können, dass er eine Familie in Österreich habe. Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, nun wirklich ernsthafte Probleme zu haben, weil er sich von seiner Frau habe scheiden lassen. Die Kinder seien bei ihrer Mutter geblieben. Der Kindergarten habe sich kürzlich beschwert, dass die Kinder verwahrlost in den Kindergarten gekommen seien. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, sich überlegt zu habe, die Kinder nach Hause nach Tschetschenien zu schicken. Darüber hinaus habe er 6.000,- Euro Schulden bei der Wien Energie. Die Frage, ob er nach wie vor in der Zohmanngasse gemeldet sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe in Österreich gearbeitet, jedoch sei es schwierig, als subsidiär Schutzberechtigter eine Stelle zu bekommen.

1.5. Mit Erkenntnis vom 19.02.2015, GZ. W196 1405860-2/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.1.5. Mit Erkenntnis vom 19.02.2015, GZ. W196 1405860-2/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab.

2. Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

2.1. Aus einer Anfrage der ungarischen Asylbehörden vom 27.04.2017 ergab sich, dass der Beschwerdeführer (und zwei weitere Personen) wegen Menschenschmuggel verurteilt wurden.

Aus dem über eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.06.2017 letztlich eingeholten ungarischen Strafurteil eines Kreisgerichtes vom 24.06.2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Mittäter eines Menschenschmuggels gemäß § 353 Abs. 1 und Abs. 2 Unterpunkt a und b ungarisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot in Ungarn verurteilt wurde, wobei vom Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt abgesehen wird.Aus dem über eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.06.2017 letztlich eingeholten ungarischen Strafurteil eines Kreisgerichtes vom 24.06.2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Mittäter eines Menschenschmuggels gemäß Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Unterpunkt a und b ungarisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot in Ungarn verurteilt wurde, wobei vom Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt abgesehen wird.

Aus der Begründung dieses Urteils ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei anderen Mittätern (alle wohnhaft in Wien) am 20.06.2016 abgesprochen habe, am 21.06.2016 mit zwei Fahrzeugen (darunter jenes des Beschwerdeführers) nach Ungarn zu fahren und von dort acht Personen, bei denen es sich um Staatsbürger aus Drittstaaten gehandelt habe und die über keinerlei für die Weiterreise aus Ungarn erforderliche Dokumente verfügt hätten, für eine Gegenleistung über Österreich nach Deutschland zu bringen. Letztlich stiegen am 21.06.2016 vier Personen für eine Gegenleistung von € 300 pro Person auf einem Parkplatz in das Auto des Beschwerdeführers, die beiden anderen Mittäter fuhren in dem zweiten Auto ohne Mitfahrer voraus. Beide Fahrzeuge wurden von der ungarischen Polizei angehalten und alle Personen einer Kontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter wurden festgenommen. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein umfassendes Geständnis ab und räumte ein, sich seiner illegalen Handlung bewusst gewesen zu sein, sich jedoch aufgrund seiner sehr schwierigen finanziellen Situation zu der Tat entschlossen zu haben. Die Begehung der Tat tue ihm leid, er habe über die Konsequenzen nicht nachgedacht. Mildern wurden sohin das Geständnis, die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seine Unterhaltspflicht für "sechs" minderjährige Kinder gewertet.

Die gegen dieses Urteil seitens der ungarischen Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wurde mit Beschluss des zuständigen ungarischen Gerichtshofes vom 20.03.2017 abgewiesen und die Strafe als angemessen beurteilt.

Der Beschwerdeführer befand sich von 21.06.2016 bis 20.03.2017 in Ungarn in Haft.

2.2. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 AsylG 2005 niederschriftlich einvernommen, wobei er zunächst angab, gesund zu sein, an keinen chronischen Krankheiten zu leiden und sich in keiner ärztlichen Therapie zu befinden. Konfrontiert mit seiner Verurteilung in Ungarn und den drohenden Folgen der Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus gab der Beschwerdeführer an, dass er mit den Folgen einverstanden sei, er wolle nicht lügen. Seine Mutter, die zwei Schlaganfälle erlitten habe und in Tschetschenien lebe, habe Geld für Arzneimittel benötigt. In Tschetschenien leben sein Vater, seine Mutter, sechs Schwestern, die allesamt verheiratet seien, und zwei Brüder, ein weiterer lebe in Deutschland. Über eine Schwester stehe er alle zwei Tage in Kontakt mit seiner Mutter. Seine Eltern seien schon Pensionisten, seine Geschwister seien in der Landwirtschaft tätig. Seine aus erster Ehe stammende älteste Tochter sei jetzt 19 Jahre alt und lebe bei seiner Mutter in Tschetschenien. Sie sei damals schon nicht mit nach Österreich gekommen. In Tschetschenien sei er seit seiner damaligen Ausreise nicht mehr gewesen, da dies der österreichische Staat nicht erlaube. Er selbst sei seit sechs Jahren geschieden, könne dazu aber keine Unterlagen vorlegen. Seine Ex-Ehefrau sei angeblich schon wieder verheiratet und habe drei weitere Kinder bekommen. Er selbst lebe ganz allein und sei in keiner neuen Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft. Mit seiner Ex-Ehefrau habe er fünf gemeinsame Kinder, die in Österreich leben würden. Seine Ex-Ehefrau habe das alleinige Sorgerecht für diese fünf Kinder. Mit seinem ältesten Sohn telefoniere er etwa jeden zweiten Tag und habe über ihn auch Kontakt zu den anderen Kindern - sein Sohn gebe das Telefon weiter und dann rede er auch mit den anderen Kindern. Wenn er Freizeit habe, gehe er mit den Kindern spazieren und zu McDonald's; er mache dies etwa jede Woche, das komme auf das Wetter an. Er gebe seinen Kindern auch Taschengeld. Zuletzt habe er am Vortag mit seinem ältesten Sohn telefoniert und diesen auch gesehen. Seinen Unterhaltspflichten habe er bis dato nachkommen können, wenn er gearbeitet habe. Seine Ex-Ehefrau habe sich auch an das Jugendamt gewandt. Dieses zahle die Alimente, wenn er keine Arbeit habe. Derzeit zahle er selbst monatlich € 120 für alle Kinder. Da er sieben Monate nicht bezahlt habe, habe er einen Rückstand von € 2.000 angehäuft.2.2. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zwecke der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 niederschriftlich einvernommen, wobei er zunächst angab, gesund zu sein, an keinen chronischen Krankheiten zu leiden und sich in keiner ärztlichen Therapie zu befinden. Konfrontiert mit seiner Verurteilung in Ungarn und den drohenden Folgen der Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus gab der Beschwerdeführer an, dass er mit den Folgen einverstanden sei, er wolle nicht lügen. Seine Mutter, die zwei Schlaganfälle erlitten habe und in Tschetschenien lebe, habe Geld für Arzneimittel benötigt. In Tschetschenien leben sein Vater, seine Mutter, sechs Schwestern, die allesamt verheiratet seien, und zwei Brüder, ein weiterer lebe in Deutschland. Über eine Schwester stehe er alle zwei Tage in Kontakt mit seiner Mutter. Seine Eltern seien schon Pensionisten, seine Geschwister seien in der Landwirtschaft tätig. Seine aus erster Ehe stammende älteste Tochter sei jetzt 19 Jahre alt und lebe bei seiner Mutter in Tschetschenien. Sie sei damals schon nicht mit nach Österreich gekommen. In Tschetschenien sei er seit seiner damaligen Ausreise nicht mehr gewesen, da dies der österreichische Staat nicht erlaube. Er selbst sei seit sechs Jahren geschieden, könne dazu aber keine Unterlagen vorlegen. Seine Ex-Ehefrau sei angeblich schon wieder verheiratet und habe drei weitere Kinder bekommen. Er selbst lebe ganz allein und sei in keiner neuen Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft. Mit seiner Ex-Ehefrau habe er fünf gemeinsame Kinder, die in Österreich leben würden. Seine Ex-Ehefrau habe das alleinige Sorgerecht für diese fünf Kinder. Mit seinem ältesten Sohn telefoniere er etwa jeden zweiten Tag und habe über ihn auch Kontakt zu den anderen Kindern - sein Sohn gebe das Telefon weiter und dann rede er auch mit den anderen Kindern. Wenn er Freizeit habe, gehe er mit den Kindern spazieren und zu McDonald's; er mache dies etwa jede Woche, das komme auf das Wetter an. Er gebe seinen Kindern auch Taschengeld. Zuletzt habe er am Vortag mit seinem ältesten Sohn telefoniert und diesen auch gesehen. Seinen Unterhaltspflichten habe er bis dato nachkommen können, wenn er gearbeitet habe. Seine Ex-Ehefrau habe sich auch an das Jugendamt gewandt. Dieses zahle die Alimente, wenn er keine Arbeit habe. Derzeit zahle er selbst monatlich € 120 für alle Kinder. Da er sieben Monate nicht bezahlt habe, habe er einen Rückstand von € 2.000 angehäuft.

In Wien lebe noch eine Cousine, zu der er hin und wieder Kontakt habe, dieser sei aber nicht so gut.

Er selbst sei momentan obdachlos gemeldet und lebe von € 629 Mindestsicherung. € 100 würden abgezogen, da er € 2.000 Schulden habe. Er verdiene sich billig etwas dazu, indem er billige Teile am Markt kaufe und daraus Computer herstelle; ein Freund habe ihm gezeigt, wie das gehe. Sein monatliches Einkommen sei daher unterschiedlich, zwischen € 700 und maximal € 1.000. Er sei in den Jahren 2009 bis ca. 2017 bei einer Leihfirma angestellt gewesen und habe für eine Fleischerei gearbeitet, wobei er sich weder an den Namen der Leihfirma noch der Fleischerei erinnern könne. Danach sei er über die Leihfirma bei einer Firma beschäftigt gewesen, die unterschiedliche Lebensmittel hergestellt habe; er habe auch Ladetätigkeiten verrichtet. Er sei aber nicht durchgängig beschäftig gewesen, sondern habe immer nur ausgeholfen, wenn jemand krank oder im Urlaub gewesen sei oder bei großen Aufträgen. Belege für all diese Angaben könne er nicht vorlegen, da er vor sieben bis acht Monaten seine Tasche auf einer Parkbank stehen gelassen habe, in der sich alle Dokumente befunden hätten. Er habe nur noch ein Sprachkursdiplom. Außerdem habe er einen Sprachkurs auf dem Niveau A1 und einen auch dem Niveau A2 minus sowie einen Kurs über die europäische Geschichte besucht. Deutsch spreche er dennoch nicht so gut. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, habe jedoch zwei Freunde in Wien, wobei er nur ihre Vornamen nennen könne. Beide seien Tschetschenen. In Österreich würde er gerne wegen seiner Kinder bleiben, außerdem gefalle es ihm hier.

Der Beschwerdeführer legte in dieser Einvernahme folgende Unterlagen vor:

? Ladung des zuständigen Bezirksgerichtes vom 19.01.2018 zur Hauptverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer als Angeklagter wegen § 198 Abs. 1 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) geladen wurde - von diesem Vorwurf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 22.02.2018 freigesprochen, da laut Sachverständigengutachten nicht mit der notwendigen Sicherheit intakte Arbeitsplatzfindungschancen, verbunden mit einem kontinuierlichen Gehalt über der Mindestsicherung für den Beschwerdeführer objektiviert werden konnten (das Urteil liegt im Akt ein);? Ladung des zuständigen Bezirksgerichtes vom 19.01.2018 zur Hauptverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer als Angeklagter wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) geladen wurde - von diesem Vorwurf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 22.02.2018 freigesprochen, da laut Sachverständigengutachten nicht mit der notwendigen Sicherheit intakte Arbeitsplatzfindungschancen, verbunden mit einem kontinuierlichen Gehalt über der Mindestsicherung für den Beschwerdeführer objektiviert werden konnten (das Urteil liegt im Akt ein);

? Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds an einem Werte- und Orientierungskurs von 01.09.2016;

? Deutschdiplom vom 14.01.2014 über das Niveau A1 Grundstufe Deutsch

1.

2.3. Ebenfalls am 16.02.2018 wurde die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Diese gab im Wesentlichen an, von dem Beschwerdeführer seit Februar 2011 "geschieden" zu sein. Man sei nur traditionell verheiratet gewesen, weswegen es auch keine Scheidungsurkunde gebe. Sie habe sich von dem Beschwerdeführer getrennt, da sie dieser geschlagen habe und sie mit diesem nicht mehr zusammenleben habe wollen. Seit November 2014 sei sie mit einem anderen Mann traditionell verheiratet. Seit dieser Heirat habe sie keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer. Er habe aber Kontakt zum ältesten Sohn. Gesehen habe sie den Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2015, da damals der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Frau zu Besuch in Österreich gewesen seien und der Beschwerdeführer diese dann bei ihr abgeholt habe. Da sie aber im Oktober 2017 umgezogen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sie derzeit wohne - zumindest hoffe sie dies.

Sie habe mit dem Beschwerdeführer fünf Kinder, habe für diese jedoch das alleinige Sorgerecht und die Kinder leben auch alle bei ihr. Der älteste Sohn habe den Beschwerdeführer vor Kurzem gesehen, die kleineren hätten ihn schon lange nicht mehr gesehen. Sie habe zwar vorgeschlagen, dass der älteste Sohn auch die kleineren Geschwister zu dem Treffen mitnehme, dies sei aber nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe keinen Platz, er wohne bei einem Freund und habe keine Möglichkeit, die Kinder zu sehen. Er könne sie nur auf der Straße irgendwo sehen, könne die kleinen Kinder aber nicht auf ein Wochenende mitnehmen. Sie sei nicht dagegen, vielmehr wolle das der Beschwerdeführer nicht. Bis jetzt habe er die Kinder nie mitgenommen. Die kleineren Kinder habe er zuletzt im Dezember 2017 vor Sylvester und zwei Mal im Jänner 2018 gesehen; einmal davon sei der Geburtstag einer Tochter gewesen. Da habe er sie getroffen und eine Torte gegessen. Dieses Treffen habe ca. 15 bis 20 Minuten gedauert, sie selbst sei währenddessen bei ihren kleinen Kindern zu Hause gewesen. Den ältesten Sohn sehe der Beschwerdeführe sehr selten. Seit Dezember 2017 habe er ihn vielleicht vier oder fünf Mal gesehen. Telefonieren würden sie allerdings alle zwei bis drei Tage, wobei der Beschwerdeführer da nur mit dem ältesten Sohn telefoniere. Vor Dezember 2017 habe der Beschwerdeführer den ältesten Sohn zuletzt im Oktober oder November 2016 gesehen. Befragt nach den Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers gab dessen Ex-Ehefrau an, dass er zunächst gar nichts bezahlt habe. Dann sei sie zum Jugendamt gegangen und habe ihn angezeigt. Er habe dann sechs oder sieben Mal € 20 für vier Kinder bezahlt. Für die jüngste Tochter habe er nie bezahlt, da sie nicht seinen Nachnamen trage. Jetzt bekomme sie die Alimente vom Jugendamt.

2.4. Mit dem o.a. Bescheid vom 05.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.07.2010, Zl. 09 01.620-BAT, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.). Die ihm mit Bescheid vom 29.06.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.).2.4. Mit dem o.a. Bescheid vom 05.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.07.2010, Zl. 09 01.620-BAT, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.). Die ihm mit Bescheid vom 29.06.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründet wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Dem Beschwerdeführer sei der subsidiäre Schutzstatus aufgrund der damaligen schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien gewährt worden. Diese habe sich laut aktuellem Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation jedoch maßgeblich verbessert und stünde dem Beschwerdeführer aufgrund der in Russland bestehenden Bewegungsfreiheit auch die Möglichkeit zu, außerhalb Tschetscheniens einen Wohnsitz zu nehmen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe noch enge Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, da dort seine Eltern, Geschwister und seine Tochter aus erster Ehe leben und er mit diesen alle zwei Tage telefoniere. Im Falle des Beschwerdeführers liege auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer habe überwiegend von der Sozialhilfe gelebt und sei seit Jahren obdachlos gemeldet. Er spreche die Deutsche Sprache schlecht und habe auch sonst keine integrativen Maßnahmen gesetzt. Von seiner Frau sei er zumindest seit dem Jahr 2012 geschieden. Zu seinen fünf Kindern, für die die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers das alleinige Sorgerecht habe, habe er kaum Kontakt. Lediglich mit dem ältesten Sohn telefoniere er regelmäßig. Seinen Angaben, er sehe die Kinder auch regelmäßig, konnte vor dem Hintergrund der Angaben seiner Ex-Ehefrau in Zusammenschau mit dem zum Teil äußerst jungen Alter der Kinder zum Zeitpunkt der Scheidung und der daraus resultierenden mangelnden Beziehung zwischen Vater und Kindern, keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden. Eine maßgebliche persönliche Bindung zu seinen Kindern habe der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht. Den Kontakt könne er auch vom Ausland aus aufrechterhalten.

2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.07.2018 durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, in welcher neben der Darstellung des Verfahrensganges und einer Aneinanderreihung von Textbausteinen und höchstgerichtlicher Judikatur kein individueller Bezug auf das Verfahren des Beschwerdeführers genommen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers (insbesondere auch zu seinem Vorverfahren), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010, Zl. 09 01.620-BAT, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 13-481408010/170556634, wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.07.2018 fristgerecht Beschwerde.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen ungarischen Kreisgerichtes vom 24.06.2016 gemäß § 353 Abs. 1 und Abs. 2 Unterpunkt a und b ungarisches Strafgesetzbuch als Mittäter eines Menschenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot in Ungarn verurteilt; vom Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt abgesehen. Der Beschwerdeführer sprach sich gemeinsam mit zwei anderen Mittätern (alle wohnhaft in Wien) am 20.06.2016 ab, am 21.06.2016 mit zwei Fahrzeugen (darunter jenes des Beschwerdeführers) nach Ungarn zu fahren und von dort acht Personen, bei denen es sich um Staatsbürger aus Drittstaaten handelte und die über keinerlei für die Weiterreise aus Ungarn erforderliche Dokumente verfügten, für eine Gegenleistung über Österreich nach Deutschland zu bringen. Letztlich stiegen am 21.06.2016 vier Personen für eine Gegenleistung von € 300 pro Person auf einem ungarischen Parkplatz in das Auto des Beschwerdeführers, die beiden anderen Mittäter fuhren in dem zweiten Auto ohne Mitfahrer voraus. Beide Fahrzeuge wurden von der ungarischen Polizei angehalten und alle Personen einer Kontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter wurden festgenommen. Mildern wurden in dem Urteil das Geständnis des Beschwerdeführers, seine Unbescholtenheit und seine Unterhaltspflicht für seine minderjährigen Kinder gewertet.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen ungarischen Kreisgerichtes vom 24.06.2016 gemäß Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Unterpunkt a und b ungarisches Strafgesetzbuch als Mittäter eines Menschenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot in Ungarn verurteilt; vom Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt abgesehen. Der Beschwerdeführer sprach sich gemeinsam mit zwei anderen Mittätern (alle wohnhaft in Wien) am 20.06.2016 ab, am 21.06.2016 mit zwei Fahrzeugen (darunter jenes des Beschwerdeführers) nach Ungarn zu fahren und von dort acht Personen, bei denen es sich um Staatsbürger aus Drittstaaten handelte und die über keinerlei für die Weiterreise aus Ungarn erforderliche Dokumente verfügten, für eine Gegenleistung über Österreich nach Deutschland zu bringen. Letztlich stiegen am 21.06.2016 vier Personen für eine Gegenleistung von € 300 pro Person auf einem ungarischen Parkplatz in das Auto des Beschwerdeführers, die beiden anderen Mittäter fuhren in dem zweiten Auto ohne Mitfahrer voraus. Beide Fahrzeuge wurden von der ungarischen Polizei angehalten und alle Personen einer Kontrolle unterzogen. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter wurden festgenommen. Mildern wurden in dem Urteil das Geständnis des Beschwerdeführers, seine Unbescholtenheit und seine Unterhaltspflicht für seine minderjährigen Kinder gewertet.

Die gegen dieses Urteil seitens der ungarischen Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wurde mit Beschluss des zuständigen Gerichtshofes vom 20.03.2017 abgewiesen und die Strafe als angemessen beurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von 21.06.2016 bis 20.03.2017 in Ungarn in Haft.

In Österreich ist der Beschwerdeführer unbescholten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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