TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 W235 2195398-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W235 2195396-1/2E

W235 2195398-1/2E

W235 2195394-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.02.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2203/2017, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.02.2018, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/2203/2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin behaupten, ein Ehepaar und die Eltern der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführerin zu sein. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 20.04.2017 elektronisch und am 01.06.2017 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater, die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter und die Drittbeschwerdeführerin die Schwester des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX 05.1999, seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2017, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin behaupten, ein Ehepaar und die Eltern der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführerin zu sein. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 20.04.2017 elektronisch und am 01.06.2017 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer der Vater, die Zweitbeschwerdeführerin die Mutter und die Drittbeschwerdeführerin die Schwester des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 05.1999, seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).

Neben der Vollmachten für die einschreitende Vertretung wurden diesen Anträgen folgende Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

* Auszüge aus den syrischen Reisepässen der drei Beschwerdeführer;

* Schreiben an die Bezugsperson vom XXXX .2017, mit dem dieser das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .2017 übermittelt wurde;* Schreiben an die Bezugsperson vom römisch 40 .2017, mit dem dieser das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .2017 übermittelt wurde;

* Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 02.2017, Zl. XXXX mit dem der Bezugsperson aufgrund ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war (erste Seite fehlt);* Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 02.2017, Zl. römisch 40 mit dem der Bezugsperson aufgrund ihrer Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war (erste Seite fehlt);

* Geburtsurkunden ("Birth Certificate") der drei Beschwerdeführer sowie der Bezugsperson und eines weiteren volljährigen Sohnes des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, alle ausgestellt am XXXX .2017 (in englischer Sprache vorgelegt);* Geburtsurkunden ("Birth Certificate") der drei Beschwerdeführer sowie der Bezugsperson und eines weiteren volljährigen Sohnes des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, alle ausgestellt am römisch 40 .2017 (in englischer Sprache vorgelegt);

* in deutscher Übersetzung vorgelegte sieben Geburtsurkunden der fünf oben Genannten, allerdings mit teilweiser anderer Ausstellungsdaten, anderer Ausstellungsnummern und zum Teil auch nicht übereinstimmender Inhalte;

* Auszug aus dem Familienstandesregister der arabisch-syrischen Bürger vom XXXX .2016, dem der Erstbeschwerdeführer als Vater und die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter der Bezugsperson, der Drittbeschwerdeführerin sowie eines weiteren volljährigen Sohnes zu entnehmen sind (in englischer Sprache vorgelegt);* Auszug aus dem Familienstandesregister der arabisch-syrischen Bürger vom römisch 40 .2016, dem der Erstbeschwerdeführer als Vater und die Zweitbeschwerdeführerin als Mutter der Bezugsperson, der Drittbeschwerdeführerin sowie eines weiteren volljährigen Sohnes zu entnehmen sind (in englischer Sprache vorgelegt);

* Heiratsurkunde ("Marriage Act") zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .05.1994 (in englischer Sprache vorgelegt);* Heiratsurkunde ("Marriage Act") zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 .05.1994 (in englischer Sprache vorgelegt);

* Heiratsurkunde ("Marriage Certificate") zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX 2017 mit dem Eheschließungsdatum XXXX .04.1994 (in englischer Sprache vorgelegt);* Heiratsurkunde ("Marriage Certificate") zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vom römisch 40 2017 mit dem Eheschließungsdatum römisch 40 .04.1994 (in englischer Sprache vorgelegt);

* in deutscher Sprache vorgelegte Heiratsurkunde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .2017 mit dem Eheschließungsdatum XXXX 04.1994, die weder mit dem "Marriage Act" noch mit dem "Marriage Certificate" übereinstimmt und* in deutscher Sprache vorgelegte Heiratsurkunde zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .2017 mit dem Eheschließungsdatum römisch 40 04.1994, die weder mit dem "Marriage Act" noch mit dem "Marriage Certificate" übereinstimmt und

* Auszüge aus dem Zivilstandsregister betreffend die drei Beschwerdeführer, ausgestellt am XXXX .2017 (in englischer Sprache vorgelegt);* Auszüge aus dem Zivilstandsregister betreffend die drei Beschwerdeführer, ausgestellt am römisch 40 .2017 (in englischer Sprache vorgelegt);

Ein Vorbringen bzw. eine nähere Erklärung zu diesen vorgelegten Unterlagen wurde nicht erstattet.

1.2. Am 31.10.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.1.2. Am 31.10.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status eines Asylberechtigten nicht wahrscheinlich ist, da die Volljährigkeit der Bezugsperson bereits gegeben sei, sodass die Einreise der antragstellenden Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.

Einer beiliegenden Stellungnahme ist ergänzend zu entnehmen, dass die angeführte Bezugsperson den Status des Asylberechtigten, zuerkannt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2017, habe. Die Bezugsperson sei am XXXX .05.1999 geboren und daher bereits volljährig. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die Bezugsperson in Österreich bereits zum Antragsdatum - Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus - sowie zum Entscheidungszeitpunkt volljährig gewesen sei. Daher sei die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Einer beiliegenden Stellungnahme ist ergänzend zu entnehmen, dass die angeführte Bezugsperson den Status des Asylberechtigten, zuerkannt durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2017, habe. Die Bezugsperson sei am römisch 40 .05.1999 geboren und daher bereits volljährig. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die Bezugsperson in Österreich bereits zum Antragsdatum - Antragstellung bei der Österreichischen Botschaft Damaskus - sowie zum Entscheidungszeitpunkt volljährig gewesen sei. Daher sei die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

1.3. In der Folge langte eine im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein, in welcher nach Wiederholung des Verfahrensganges ausgeführt wurde, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230, die Ansicht vertrete, dass bei Anträgen von Familienangehörigen, die einer minderjährigen Bezugsperson nachziehen wollen würden, nicht mehr das Antrags-, sondern das Entscheidungsdatum zur Bewertung der Minderjährigkeit relevant sei. Im gegenständlichen Fall könne dieses Erkenntnis jedoch nicht herangezogen werden, da momentan ein Vorabentscheidungsersuchen am Gerichtshof der Europäischen Union anhängig sei, welches sich mit derselben Thematik wie im vorliegenden Fall beschäftige. In der Rechtssache C-550/16 werde der EuGH um die Beantwortung der Frage ersucht, ob unter dem Begriff "unbegleiteter Minderjähriger" auch ein Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, der als Minderjähriger eingereist sei, Asyl beantragt habe, während des Asylverfahrens 18 Jahre alt werde, Asyl erhalte und anschließend eine Familienzusammenführung beantrage. Der Generalanwalt habe sich in dieser Sache mittlerweile dahingehend geäußert, dass zur Bewertung der Minderjährigkeit das Datum der Einreise des Minderjährigen herangezogen werden solle. Der Ausspruch des EuGH zur Auslegung des Begriffes "unbegleiteter Minderjähriger" im Sinne der Richtlinie 2003//86/EG [Anm.: Familienzusammenführungsrichtlinie] wäre somit auch für den vorliegenden Fall bindend.

1.4. Nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.01.2018 seinerseits eine ergänzende Stellungnahme, in welcher ausgeführt wurde, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Asylberechtigten nach wie vor nicht wahrscheinlich sei. Die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise der antragstellenden Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern sei.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass in dem, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrundeliegenden, Fall die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies habe auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführer unter Beweis gestellt werden können.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 01.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass in dem, dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels zugrundeliegenden, Fall die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Dies habe auch nicht durch das Vorbringen der Beschwerdeführer unter Beweis gestellt werden können.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters am 01.03.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie nach Wiederholung des Vorbringens aus der Stellungnahme vom 04.12.2017 unter Verweis auf das [zum damaligen Zeitpunkt anhängige] Vorabentscheidungsverfahren zur Zahl C-550/16 ausgeführt, dass das Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG nach Ansicht des Gesetzgebers die Vorgaben der Richtlinie 2003/86/EG zu erfüllen suche. Eine Anwendbarkeit der Richtlinie im Verfahren nach § 35 AsylG ergebe sich daraus, dass Eltern weder nach den Bestimmungen des NAG noch nach jenen des FPG als Familienangehörige angesehen würden und daher das Verfahren nach § 35 AsylG die einzige Möglichkeit darstelle, die Rechte dieser Richtlinie geltend zu machen. Das Vorabentscheidungsverfahren stelle eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, womit das gegenständliche Verfahren bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt werden müsse. Die belangte Behörde habe von einer Aussetzung abgesehen und somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters am 01.03.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie nach Wiederholung des Vorbringens aus der Stellungnahme vom 04.12.2017 unter Verweis auf das [zum damaligen Zeitpunkt anhängige] Vorabentscheidungsverfahren zur Zahl C-550/16 ausgeführt, dass das Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG nach Ansicht des Gesetzgebers die Vorgaben der Richtlinie 2003/86/EG zu erfüllen suche. Eine Anwendbarkeit der Richtlinie im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG ergebe sich daraus, dass Eltern weder nach den Bestimmungen des NAG noch nach jenen des FPG als Familienangehörige angesehen würden und daher das Verfahren nach Paragraph 35, AsylG die einzige Möglichkeit darstelle, die Rechte dieser Richtlinie geltend zu machen. Das Vorabentscheidungsverfahren stelle eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, womit das gegenständliche Verfahren bis zur Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens ausgesetzt werden müsse. Die belangte Behörde habe von einer Aussetzung abgesehen und somit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

An bis dato noch nicht vorgelegten Unterlagen war der Beschwerde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .2016 beigelegt.An bis dato noch nicht vorgelegten Unterlagen war der Beschwerde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .2016 beigelegt.

4. Am 23.04.2018 legte die Botschaft die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung unter Verweis auf das zwischenzeitig ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12.04.2018 in der Rechtssache C-550/16 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin behaupten, ein Ehepaar und die Eltern der zum Antragszeitpunkt minderjährigen und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführerin zu sein. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 20.04.2017 elektronisch und am 01.06.2017 persönlich jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin behaupten, ein Ehepaar und die Eltern der zum Antragszeitpunkt minderjährigen und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährigen Drittbeschwerdeführerin zu sein. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien und stellten am 20.04.2017 elektronisch und am 01.06.2017 persönlich jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG.

Als Bezugsperson wurde der syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX .05.1999, genannt, welcher behauptetermaßen der (gemeinsame) Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Bruder Drittbeschwerdeführerin sein soll. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2017 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson XXXX wurde am XXXX .05.2017 volljährig.Als Bezugsperson wurde der syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 .05.1999, genannt, welcher behauptetermaßen der (gemeinsame) Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Bruder Drittbeschwerdeführerin sein soll. Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2017 der Status eines Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Die Bezugsperson römisch 40 wurde am römisch 40 .05.2017 volljährig.

Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson in Österreich volljährig sei.

Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson kann nicht festgestellt werden.

Die Botschaft hat ein mängelfreies Verfahren geführt und nachvollziehbar sowie sachlich begründet die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.Die Botschaft hat ein mängelfreies Verfahren geführt und nachvollziehbar sowie sachlich begründet die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter bzw. das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem XXXX .05.2017 und sohin im Entscheidungszeitpunkt, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern nicht bestritten.Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter bzw. das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem römisch 40 .05.2017 und sohin im Entscheidungszeitpunkt, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Hingegen können die Familienverhältnisse zwischen den drei Beschwerdeführern untereinander und zur Bezugsperson nicht zweifelsfrei festgestellt werden, sodass lediglich die diesbezüglichen Behauptungen festgestellt werden konnten. In diesem Zusammenhang ist auf die im Zuge der Antragstellung ohne nähere Erläuterung vorgelegten Unterlagen zu verweisen, die teilweise nicht übereinstimmende Inhalte aufweisen und daher äußerst zweifelhaft sind. Beispielsweise weist der "Marriage Act" des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin das Eheschließungsdatum " XXXX .05.1994" auf; hingegen ist dem "Marriage Certificate" als Datum der Eheschließung der " XXXX .04.1994" zu entnehmen. Auch die vorgelegten Geburtsurkunden erscheinen zweifelhaft, da die englischen Versionen mit den deutschen Übersetzungen (teilweise) nicht übereinstimmen. So findet sich im englischsprachigen "Birth Certificate" der Bezugsperson die Nummer XXXX ; in der deutschen Version hingegen die Nummer XXXX . Auffallend ist auch, dass die Geburt der Bezugsperson gemäß dem vorgelegten "Birth Certificate" bereits am XXXX .03.1999 beim "Civil Affairs Center" in Aleppo registriert, die Bezugsperson jedoch erst am XXXX .05.1999 - sohin mehr als zwei Monate später - geboren wurde. An dieser Stelle ist zusätzlich darauf zu verweisen, dass wenn die Bezugsperson am XXXX .05.1999 und die Drittbeschwerdeführerin am XXXX .01.2000 geboren wurden, die Familien- bzw. Geschwistereigenschaft und/oder die Altersangaben nicht glaubhaft erscheinen, wenn man eine "normale" Schwangerschaftsdauer von neun Monaten zugrunde legt. Allerdings erübrigt sich gegenständlich eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den behaupteten Familienverhältnissen der Beschwerdeführer zueinander bzw. zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson, da - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig war und sohin auch bei Zugrundelegung der behaupteten Familieneigenschaften keine andere Entscheidung zu treffen ist. Sohin wird - trotz Zweifeln - die behauptete Familieneigenschaft dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt.Hingegen können die Familienverhältnisse zwischen den drei Beschwerdeführern untereinander und zur Bezugsperson nicht zweifelsfrei festgestellt werden, sodass lediglich die diesbezüglichen Behauptungen festgestellt werden konnten. In diesem Zusammenhang ist auf die im Zuge der Antragstellung ohne nähere Erläuterung vorgelegten Unterlagen zu verweisen, die teilweise nicht übereinstimmende Inhalte aufweisen und daher äußerst zweifelhaft sind. Beispielsweise weist der "Marriage Act" des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin das Eheschließungsdatum " römisch 40 .05.1994" auf; hingegen ist dem "Marriage Certificate" als Datum der Eheschließung der " römisch 40 .04.1994" zu entnehmen. Auch die vorgelegten Geburtsurkunden erscheinen zweifelhaft, da die englischen Versionen mit den deutschen Übersetzungen (teilweise) nicht übereinstimmen. So findet sich im englischsprachigen "Birth Certificate" der Bezugsperson die Nummer römisch 40 ; in der deutschen Version hingegen die Nummer römisch 40 . Auffallend ist auch, dass die Geburt der Bezugsperson gemäß dem vorgelegten "Birth Certificate" bereits am römisch 40 .03.1999 beim "Civil Affairs Center" in Aleppo registriert, die Bezugsperson jedoch erst am römisch 40 .05.1999 - sohin mehr als zwei Monate später - geboren wurde. An dieser Stelle ist zusätzlich darauf zu verweisen, dass wenn die Bezugsperson am römisch 40 .05.1999 und die Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 .01.2000 geboren wurden, die Familien- bzw. Geschwistereigenschaft und/oder die Altersangaben nicht glaubhaft erscheinen, wenn man eine "normale" Schwangerschaftsdauer von neun Monaten zugrunde legt. Allerdings erübrigt sich gegenständlich eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den behaupteten Familienverhältnissen der Beschwerdeführer zueinander bzw. zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson, da - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig war und sohin auch bei Zugrundelegung der behaupteten Familieneigenschaften keine andere Entscheidung zu treffen ist. Sohin wird - trotz Zweifeln - die behauptete Familieneigenschaft dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt.

Grundsätzlich ist beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren die Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern haben, was bedeutet, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführer den vollen Beweis (auch) hinsichtlich des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens zu führen haben. Dies ist ihnen im gegenständlichen Verfahren (ungeachtet der zuvor angeführten Zweifeln) nicht gelungen.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens ergibt. Auch wurde im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das auf ein berücksichtigungswürdiges Familienleben schließen lässt. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit mehr als drei Jahren (Antragstellung am XXXX .07.2015) in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer - trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrecht erhalten hätten, wurde nicht vorgebracht, sodass - in einer Gesamtbetrachtung - den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist.Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Hinweis auf das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens ergibt. Auch wurde im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das auf ein berücksichtigungswürdiges Familienleben schließen lässt. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit mehr als drei Jahren (Antragstellung am römisch 40 .07.2015) in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer - trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrecht erhalten hätten, wurde nicht vorgebracht, sodass - in einer Gesamtbetrachtung - den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 75 Abs. 24 ÜbergangsbestimmungenParagraph 75, Absatz 24, Übergangsbestimmungen

[...]§§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 24/2016 gestellt wurde. [...][...]§§ 17 Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. [...]

Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 20.04.2017 bzw. am 01.06.2017 und damit (in beiden Fällen) nach Inkrafttretens des § 35 Asyl idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 20.04.2017 bzw. am 01.06.2017 und damit (in beiden Fällen) nach Inkrafttretens des Paragraph 35, Asyl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden ist.

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG).1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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