RS OGH 2018/8/31 6Ob153/18w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2018
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Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
JN §55 Abs1 Z2
ZPO §11 C
ZPO §500 IIIb

Rechtssatz

Mehrere Kläger, die ihre auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren aus ein und derselben Äußerung des Beklagten ableiten, stehen nur in formeller Streitgenossenschaft. Somit findet keine Zusammenrechnung der einzelnen Unterlassungsansprüche statt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 153/18w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 153/18w
    Beisatz: Hier: Dass die Kläger Mandatare von politischen Parteien sind, die im Gemeinderat eine Koalition bilden, stellt keine ausreichende Rechtsbeziehung dar, die zu einer Zusammenrechnung führen würde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132256

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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