Norm
ABGB §1330 ARechtssatz
Mehrere Kläger, die ihre auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren aus ein und derselben Äußerung des Beklagten ableiten, stehen nur in formeller Streitgenossenschaft. Somit findet keine Zusammenrechnung der einzelnen Unterlassungsansprüche statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132256Im RIS seit
05.11.2018Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018