Norm
DSG 2000 §4 Z14Rechtssatz
Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsabschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KoppelungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132251Im RIS seit
05.11.2018Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024