RS OGH 2025/4/30 6Ob138/18i; 5Ob252/18x; 1Ob126/19i; 1Ob156/22f; 5Ob11/23p; 2Ob80/25s; 6Ob42/25g

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Norm

AußStrG 2005 §68

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Rekurs wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, ist einseitig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132250

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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