RS OGH 2018/10/9 14Os101/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2018
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Norm

StGB §13
StPO §5 Abs3
StPO §133 Abs5
StPO §281 Abs1 Z9 litb
SMG §28a

Rechtssatz

Verfolgungshindernisse wirken – sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt – nur für denjenigen Täter, bei dem sie vorliegen. Jenes des § 133 Abs 5 StPO, für das eine derartige Ausnahme nicht normiert ist, käme daher nur im Fall einer den Täter selbst betreffenden Beeinflussung durch eine Ermittlungsbehörde (zB im Wege einer Vertrauensperson oder eines verdeckten Ermittlers) – allenfalls nach Art einer (Ketten?)Bestimmung im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB – zugute.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132243

Im RIS seit

02.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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