TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/27 97/12/0198

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

GehG/Stmk 1974 §13b;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z3;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des F J in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. April 1997, Zl. 1-027337/84-97, betreffend Verwendungszulagen nach § 30 a Stmk. GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; mit 1. Jänner 1992 wurde er zum Oberamtsrat befördert. Ende Jänner 1990 war der Beschwerdeführer von seiner früheren Dienstleistung in der Rechtsabteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung enthoben und auf Grund von Diensterfordernissen dem Umweltamt (dem Präsidium zugeordnet) zur weiteren Dienstleistung zugewiesen worden.

In der mit Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/12/0072, erledigten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zu dieser Verwendungsänderung aus, dass er bereits mit Niederschrift vom 24. Jänner 1990 "dieser Dienstzuweisung zugestimmt" habe; dies jedoch nur unter der ausdrücklichen Voraussetzung, dass ihm "sämtliche bisher gewährten Zulagen auch in Zukunft unvermindert erhalten bleiben. Es wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich zugesichert, dass die Zulage gemäß § 30 d Gehalts-Gesetz 1956 i. d.a.LG.g.F. weitergewährt werden würde".

Dementgegen ist der Sachverhaltsdarstellung im bereits genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996 Folgendes zu entnehmen:

"Nach einer weiteren Niederschrift vom 25. Jänner 1990 erklärte sich der Beschwerdeführer 'bereit, in das Büro des Landesumweltanwaltes in der Präsidialabteilung versetzt zu werden'; er sei damit einverstanden, dass ihm die bisherige 'Zulage als Gemeindeprüfer nach § 30d aufsaugbar weiter gewährt wird', wobei dies unabhängig davon erfolgen werde, ob ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung einer 'eigenen § 30d-Zulage' gestellt werde. Zur Erläuterung dieser Aussage ist den Akten des Verwaltungsverfahrens weiters zu entnehmen, dass die steiermärkische Landesregierung am 30. November 1989 beschlossen hatte, dass § 30d Zulagen 'entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Gehaltsgesetzes dann aufsaugbar gestellt werden können, wenn diese durch drei Jahre hintereinander ununterbrochen bezogen wurden'."

Im Zusammenhang mit dieser Verwendungsänderung wurde die vom Beschwerdeführer bezogene Zulage gemäß "30 d GG 1956 i.d.a.LG.g.F."

in der Höhe von 12,8 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, mit Wirksamkeit vom 28. Februar 1990 eingestellt und gleichzeitig ab 1. März 1990 die "Flüssigstellung einer aufsaugbaren Entschädigung gemäß § 30 d GG 1956 i.d.a.LG.g.F." in der Höhe von S 2.421,50 verfügt.

Mit undatiertem Schreiben, im Dienstweg eingebracht und vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1991 abgezeichnet, beim Amt der Landesregierung eingelangt am 30. Oktober 1991, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer "§ 30 d-Zulage", die "Abgeltung geleisteter Überstunden" und die Zuerkennung einer "§ 30 a-Zulage".

Im folgenden Ermittlungsverfahren spezifizierte der Beschwerdeführer sein Begehren nach einer "§ 30 a-Zulage" zeitlich insofern, als er mit Schreiben vom 17. Februar 1992 durch Bezugnahme auf seine dienstlichen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes zum Ausdruck brachte, dass er seinen Anspruch auf eine § 30 a-Zulage nur in seiner Verwendung beim Umweltanwalt begründet sehe, und mit Schreiben vom 9. März 1992 insoweit, als er sowohl den Anspruch auf eine Zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 (im Folgenden auch: Verwendungsgruppenzulage) als auch auf eine solche nach Z. 3 der genannten gesetzlichen Bestimmung (im Folgenden auch:

Leiterzulage) geltend machte.

     Nach weiterem mehrfachen Schriftwechsel erging der Bescheid

vom 8. Februar 1993, der folgenden Spruch aufweist:

     "Der Antrag vom 28. Oktober 1991, GZ 1 - 027337/12 - 91 um

Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und 3, einer Entschädigung gemäß § 30d sowie einer pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 16 i.V. mit § 15 Abs. 2 jeweils GG 1956 i.d.a.LG.g.F., wird abgewiesen."

Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde nur über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungsgruppen- bzw. Leiterzulage für seine Verwendung beim Umweltanwalt abgesprochen hatte.

Die gegen diesen Bescheid unter Zl. 93/12/0102 erhobene Beschwerde war insofern erfolgreich, als dieser Bescheid hinsichtlich des Abspruches über die Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Stmk. GG aufgehoben wurde.

Da dem Beschwerdeführer in seiner neuen Verwendung die § 30 d-Zulage demnach nicht zustand, beantragte der Beschwerdeführer - so sein Vorbringen in der unter Zl. 95/12/0072 protokollierten Beschwerde - die Erlassung eines Bescheides, "ob durch die neue Dienstzuteilung eine Versetzung vorliegt oder nicht".

Mit Bescheid vom 19. Jänner 1995 wurde dieses Ansuchen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde abgewiesen, weil es sich nicht mehr um eine einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Feststellung handle.

Die dagegen unter Zl. 95/12/0072 erhobene Beschwerde war erfolgreich; dieser Bescheid wurde nämlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1996 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. September 1996 unter Bezug auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass es sich bei der einleitend dargestellten Verwendungsänderung Ende Jänner 1990 um eine im Sinne des § 67 Abs. 4 der Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung qualifizierte gehandelt habe.

Offenbar daran anknüpfend richtete der Beschwerdeführer mit Datum vom 31. Oktober 1996 - auszugsweise - folgendes Schreiben an die belangte Behörde:

"In obiger Angelegenheit erlaube ich mir höflichst zu erinnern, dass mir - meines Erachtens - bereits seit 1.1.1979 Zulagen im Sinne des § 30 a GG und Überstundenvergütungen gem. § 16 GG gebühren und ersuche ich Sie, die diesbezüglichen Versäumnisse nachzuholen.

Ich erwarte mir die nachträgliche bescheidmäßige Zuerkennung der Zulagen gem. § 30 a (1) 1 und 3 ab dem Zeitpunkt 1.1.1979 sowie gem. § 30 a (1) 2 für den Zeitraum 1.1.1979 bis 31.12.1991, und zwar in einer schlüssig nachvollziehbaren Weise und Höhe. Dasselbe gilt für die Überstundenvergütungen gem. § 16 GG.

Sowohl im Rahmen meiner Tätigkeit als Gemeindeprüfer in der RA 7, als auch nun im Büro des Umweltanwaltes erfüllte und erfülle ich die im Gesetz geforderten Voraussetzungen, die ohnehin seit jeher von Amts wegen geprüft hätten werden müssen.

Dies ist jedoch bedauerlicherweise bis dato nicht geschehen, sodass ich Sie hiermit auffordere, dem gesetzlichen Auftrag nachzukommen.

Die Verpflichtung zur Amtswegigkeit leite ich u.a. daraus ab, dass für die Gewährung der Zulagen gem. § 30 a GG ein Rechtsanspruch besteht, der gesetzlich in gleicher Weise geregelt ist, wie Ansprüche auf das Gehalt selbst und auf diverse Nebengebühren, insbesondere die Mehrleistungszulage gem. § 18 GG und die Überstundenvergütung gem. § 16 GG. Auch die Verwaltungsdienstzulage gem. § 30 GG ist z.B. eine solche, die nicht dem Antragsprinzip unterliegt.

Hinsichtlich der Mehrleistungszulage gem. § 18 GG und der Verwaltungsdienstzulage gem. § 30 GG kann de facto davon ausgegangen werden, dass diese 'Zulagen' fixe Gehaltsbestandteile sind, wird doch die Mehrleistungszulage bekanntlich auch unabhängig davon gewährt, ob jemand tatsächlich Überstunden leistet oder nicht."

Die belangte Behörde teilte daraufhin dem Beschwerdeführer den Sachverhalt, und zwar seine Verwendung im Zeitraum vom 1. Jänner 1979 bis zum 4. Februar 1990 als Gemeindeprüfer (insbesondere unter Hinweis auf die beigelegte Arbeitsplatzbeschreibung und sonstige Unterlagen) und dann im Büro des Umweltanwaltes, mit Schreiben vom 5. März 1997 mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen zwei Wochen mit.

Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit Schreiben vom 11. März 1997 wie folgt:

"Bezugnehmend auf o.a. 'Sachverhaltsfeststellung' erhebt sich für mich die Frage, wozu ich innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung nehmen soll:

Wann ich nämlich im Amt der Stmk. Landesregierung welche Tätigkeit ausgeübt habe und welche Zulagen mir im Zeitraum 1.1.1979 bis 31.12.1991 gewährt wurden, hätte wohl auch Ihrerseits als bekannt vorausgesetzt werden dürfen!

Wenn ich mein Schreiben vom 31.10.1996 und Ihre 'Antwort' vom 5.3.1997 betrachte, so erscheint sicherlich nicht nur mir unklar, zu welchem Zwecke Sie diese ungewöhnlichen 'Aktivitäten' gesetzt haben.

Ich führe diese unnötigen Handlungen Ihrerseits darauf zurück, dass Sie - meine Person betreffend - nach wie vor befangen sind.

Der eigentliche Gegenstand meines Schreibens vom 31.10.1996 ist nämlich de facto gänzlich unbehandelt geblieben.

Da ich allerdings nicht weiß, was überhaupt Sie mit Ihrem Schreiben vom 5.3.1997 bezwecken wollten, stelle ich vorsorglich den Antrag auf Erstreckung der Frist, und zwar bis zur Abklärung der in meinem Schreiben vom 31.10.1996 aufgeworfenen Fragen. Auch wiederhole ich die Erinnerung im Sinne des erwähnten Schreibens und erwarte mir ein Tätigwerden Ihrerseits von Amts wegen. Im Zusammenhang mit meinem Schreiben vom 31.10.1996 verlange ich desweiteren im Sinne des Stmk. Auskunftspflichtgesetzes folgende Auskünfte:"

Es folgen insgesamt 10 Fragen und ein Antrag auf Zuerkennung einer "§ 18-Mehrleistungszulage auf die Dienstklasse VIII", die teilweise jedenfalls die Unkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich einfacher rechtlicher Zusammenhänge im Dienstrecht und im öffentlichen Recht aufzeigen.

Schlussendlich verlangte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben vom 11. März 1997 eine angemessene Belohnung, weil seine Bemühungen zur Beseitigung von Unklarheiten bereits zu einer Novelle des Stmk. Landesbeamtengesetzes mit dem LGBl. Nr. 76/1996 geführt hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Auf Grund Ihres Schreibens vom 31.10.1996 wird festgestellt, dass Ihnen

1. für den Zeitraum vom 1.1.1979 bis 31.12.1991 eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen gebührt hat

2. für den Zeitraum vom 1.1.1979 bis 4.2.1990 eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 bzw. § 30 a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 in der oben angeführten Fassung nicht gebührt hat."

Hinsichtlich des allein angefochtenen Spruchpunktes 2. führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe der Rechtslage im Wesentlichen aus, nach den getroffenen Feststellungen sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Jänner 1979 bis 4. Februar 1990 in der für Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände zuständigen Rechtsabteilung 7 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei unmittelbarer Unterstellung unter den Leiter des Wirtschaftsreferates, einem Bediensteten der Verwendungsgruppe B, als sogenannter Gemeindeprüfer, das bedeute, als Referent für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände einiger politischer Bezirke mit den ihm mit Schreiben vom 5. März 1997 mitgeteilten Tätigkeiten verwendet worden. Vergleichbare Tätigkeiten seien zumindest von sechs gleichfalls dem Leiter des Wirtschaftsreferates unterstellten Bediensteten der Verwendungsgruppe B verrichtet worden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung sei. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst sei, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordere, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflege. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führe - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handle. Andererseits lasse sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen. Zur Frage der Wertigkeit der der Dienstbehörde schon seit Jahren bekannten Tätigkeiten der Gemeindeprüfer in der Rechtsabteilung 7 und damit auch der Tätigkeiten des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum sei festzustellen, dass im Hinblick auf die angeführten Kriterien diese Tätigkeiten keineswegs in einem überwiegenden Ausmaß der Verwendungsgruppe A zuzuordnen seien. Diese Auffassung werde auch dadurch erhärtet, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers gleichfalls ein in der Verwendungsgruppe B eingestufter Bediensteter gewesen sei sowie für die Besorgung der A-wertigen Tätigkeiten in der genannten Rechtsabteilung neben dem rechtskundigen Abteilungsvorstand zumindest vier weitere Bedienstete des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes verwendet worden seien. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen habe dem Beschwerdeführer sohin keine Verwendungsgruppenzulage gebührt.

Für die Entscheidung über die Leiterzulage sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nicht weniger als drei Leitungsgewalten, nämlich die des Landesamtsdirektors, des Vorstandes der Rechtsabteilung 7 und des Referatsleiters, übergeordnet gewesen seien; bereits in der Stellung, die der Beschwerdeführer innerhalb der Dienststelle und im Rahmen der gesamten Hierarchie in der Landesverwaltung eingenommen habe, sei zum Ausdruck gekommen, dass er keine besondere Leitungsfunktion ausübe. Eine andere Beurteilung hätte allenfalls angebracht sein können, wenn Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung zu besorgen gewesen wären; dies treffe aber ebenfalls nicht zu. Darüber hinaus sei festzustellen, dass "Leitung" vom Begriff her voraussetze, dass dem Beschwerdeführer mehrere Bedienstete zugeteilt seien. Da auch dies nicht gegeben gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer auch keine Leiterzulage gebührt.

Gegen den Spruchpunkt 2., nämlich die Abweisung des Anspruches auf Verwendungsgruppen- bzw. Leiterzulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 3 Stmk. GG richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Vorbringen in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 3 Stmk. GG im Zeitraum vom 1. Jänner 1979 bis 4. Februar 1990 verletzt.

Grundlage für den den Anspruch abweisenden Ausspruch im angefochtenen Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 1996, mit dem der Beschwerdeführer die belangte Behörde unter anderem daran erinnerte, ihre diesbezüglichen Versäumnisse nachzuholen.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Verwendungszulage nach § 30 a Stmk. GG um einen Anspruch kraft Gesetzes handelt, der dem Grunde und der Höhe nach durch das Gesetz festgelegt ist (siehe das zur vergleichbaren Bundesrechtslage ergangene Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 24. Oktober 1974, Slg. N. F. Nr. 8691/A).

Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tage der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Damit ist auch die Regelung über die Verjährung nach § 13 b des Gehaltsgesetzes 1956 als Stmk. Landesdienstrecht anzuwenden. Demnach verjährt der Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind nach Abs. 4 der genannten Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Die Auffassung, dass die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen, die unmittelbar auf Grund des Gesetzes dem Beamten zustehen, nicht eintritt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Juli 1979, Zl. 2947/76, unter Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1974, Slg. N. F. Nr. 8630/A, abgelehnt.

Im Beschwerdefall ist maßgebend, dass der Beschwerdeführer seinen ursprünglich völlig unsubstanziiert gestellten Antrag vom

28. bzw. 30. Oktober 1991 mit Schreiben vom 17. Februar bzw. 9. März 1992 unter Bezugnahme auf seine dienstlichen Aufgaben beim Umweltanwalt derart spezifiziert hat, dass für die Behörde lediglich die Verpflichtung zum Abspruch über die Zeit seiner dortigen Verwendung bestanden hat. Nur hinsichtlich dieses Zeitraumes ist daher von einer Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren im Sinne des § 13 b Abs. 4 Stmk. GG auszugehen.

Das bedeutet, dass der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraum bereits verjährt ist.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Oktober 1999

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120198.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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