TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/31 W215 1428011-2

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W215 1428011-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, ZahlDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zahl

570741310-1993342, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes I. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch eins. wie folgt lautet:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal mit seinem tadschikischen Auslandsreisepass aus seinem Herkunftsstaat aus, mit einem Visum rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.06.2012, Zahl 11 13.717-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation" ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.06.2012, Zahl 11 13.717-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation" ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Russische Föderation" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof. Mit 01.01.2014 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015, Zahl W147 1428011-1/19E, bezüglich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und Spruchpunkt II. insoweit berichtigt, als subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht gewährt wurde. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das mit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2014 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015, Zahl W147 1428011-1/19E, bezüglich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und Spruchpunkt römisch zwei. insoweit berichtigt, als subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht gewährt wurde. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das mit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Nach der Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers erfolgte am XXXX eine standesamtliche Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Mutter seines Sohnes, der in Österreich als Asylwerberin aufhältigen tadschikischen Staatsangehörigen XXXX. Die Beschwerdesachen in den Asylverfahren der Ehegattin und des Sohnes des Beschwerdeführers sind zu den Zahlen W215 2108235-1 und W215 2109415-1 in dieser Gerichtsabteilung anhängig und werden mit Erkenntnis vom heutigen Tage inhaltsgleich entschieden.Nach der Geburt des Sohnes des Beschwerdeführers erfolgte am römisch 40 eine standesamtliche Eheschließung des Beschwerdeführers mit der Mutter seines Sohnes, der in Österreich als Asylwerberin aufhältigen tadschikischen Staatsangehörigen römisch 40 . Die Beschwerdesachen in den Asylverfahren der Ehegattin und des Sohnes des Beschwerdeführers sind zu den Zahlen W215 2108235-1 und W215 2109415-1 in dieser Gerichtsabteilung anhängig und werden mit Erkenntnis vom heutigen Tage inhaltsgleich entschieden.

Am 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seit XXXX mit einer als Asylwerberin in Österreich aufhältigen Tadschikin verheiratet zu sein und mit dieser einen gemeinsamen Sohn zu haben. Sie würden, gemeinsam mit seinen ebenfalls in Österreich aufhältigen Eltern und seinem Bruder, in deren Wohnung leben. Einer Arbeit gehe der volljährige Beschwerdeführer nicht nach, er lebe stattdessen von der Caritas und seinen Eltern. Der Beschwerdeführer nehme an Deutschkursen der Caritas teil und habe eine A1 Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer sei weiters in einem Sportclub aktiv, den Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 27,- im Monat bestreite sein Bruder. Der Beschwerdeführer wolle eine Arbeit annehmen und nicht länger nur zu Hause sitzen.Am 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, seit römisch 40 mit einer als Asylwerberin in Österreich aufhältigen Tadschikin verheiratet zu sein und mit dieser einen gemeinsamen Sohn zu haben. Sie würden, gemeinsam mit seinen ebenfalls in Österreich aufhältigen Eltern und seinem Bruder, in deren Wohnung leben. Einer Arbeit gehe der volljährige Beschwerdeführer nicht nach, er lebe stattdessen von der Caritas und seinen Eltern. Der Beschwerdeführer nehme an Deutschkursen der Caritas teil und habe eine A1 Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer sei weiters in einem Sportclub aktiv, den Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 27,- im Monat bestreite sein Bruder. Der Beschwerdeführer wolle eine Arbeit annehmen und nicht länger nur zu Hause sitzen.

In der Republik Tadschikistan habe der Beschwerdeführer XXXX Klassen Grundschule absolviert undXXXX Jahre an der Universität XXXX studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er habe in der Republik Tadschikistan als XXXX gearbeitet und XXXX verkauft. Seine finanzielle Situation in der Republik Tadschikistan sei gut gewesen, er habe normal verdient. In sein Herkunftsland habe der Beschwerdeführer noch Kontakt, er telefoniere zwei- bis dreimal im Monat mit seiner Schwester. Strafrechtlich sei er in der Republik Tadschikistan niemals in Erscheinung getreten, Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion habe der Beschwerdeführer nie gehabt. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, weil "sie", das seien Exekutivorgane, den Vater des Beschwerdeführers suchen würden. Seine Schwester, die in XXXX lebe, sei allerdings keiner Gefahr ausgesetzt, weil sie verheiratet sei und somit nicht mehr zur Familie des Beschwerdeführers zählen würde. Der Beschwerdeführer fürchte, dass sein Sohn eines Tages ohne Vater dastehe.In der Republik Tadschikistan habe der Beschwerdeführer römisch 40 Klassen Grundschule absolviert undXXXX Jahre an der Universität römisch 40 studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er habe in der Republik Tadschikistan als römisch 40 gearbeitet und römisch 40 verkauft. Seine finanzielle Situation in der Republik Tadschikistan sei gut gewesen, er habe normal verdient. In sein Herkunftsland habe der Beschwerdeführer noch Kontakt, er telefoniere zwei- bis dreimal im Monat mit seiner Schwester. Strafrechtlich sei er in der Republik Tadschikistan niemals in Erscheinung getreten, Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion habe der Beschwerdeführer nie gehabt. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, weil "sie", das seien Exekutivorgane, den Vater des Beschwerdeführers suchen würden. Seine Schwester, die in römisch 40 lebe, sei allerdings keiner Gefahr ausgesetzt, weil sie verheiratet sei und somit nicht mehr zur Familie des Beschwerdeführers zählen würde. Der Beschwerdeführer fürchte, dass sein Sohn eines Tages ohne Vater dastehe.

Mit Stellungnahme vom 02.12.2015 legte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden vor (darunter Deutschkursbestätigungen, eine Einstellungszusage und eine Mitgliedschaftsbestätigung der XXXX) und machte Angaben zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich. Unter Bezugnahme auf die Länderinformationen sei ihm eine Rückkehr in die Republik Tadschikistan derzeit nicht zumutbar.Mit Stellungnahme vom 02.12.2015 legte der Beschwerdeführer mehrere Urkunden vor (darunter Deutschkursbestätigungen, eine Einstellungszusage und eine Mitgliedschaftsbestätigung der römisch 40 ) und machte Angaben zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich. Unter Bezugnahme auf die Länderinformationen sei ihm eine Rückkehr in die Republik Tadschikistan derzeit nicht zumutbar.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit Bescheid vom 18.12.2015, Zahl 570741310-1993342, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte mit Bescheid vom 18.12.2015, Zahl 570741310-1993342, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sehr wohl ein schützenswertes Familienleben vorliege. Er lebe gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinem Kind, seinen Eltern und seinem Bruder in einem Haushalt in deren Wohnung, darüber hinaus würden sich auch eine Schwester mit ihrer Familie und viele weitere Verwandte in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Sprachkurse absolviert und sein Lebensmittelpunkt befinde sich jedenfalls in Österreich. Aufgrund seiner langen Abwesenheit seien die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsland Tadschikistan stark abgeschwächt. Das gesamte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers finde in Österreich statt. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen und habe daher die Verfahrensdauer nicht zu verantworten. Der bekämpfte Bescheid sei rechtswidrig.

2. Die Beschwerdevorlage vom 22.01.2016 langte am 26.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Verfahren des Beschwerdeführers, sowie hinsichtlich der Verfahren seiner Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes, wurde für den 06.02.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Einsichtnahme und Ausfolgung.

Nach der Geburt der gemeinsame Tochter XXXX des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurde für diese ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der inhaltsgleich wie jenes ihres Bruders erstinstanzlich entschieden wurde. Das Beschwerdeverfahren zur Zahl W215 2168834-1 ist in dieser Gerichtsabteilung anhängig und wird mit Erkenntnis vom heutigen Tage inhaltgleich entschieden.Nach der Geburt der gemeinsame Tochter römisch 40 des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurde für diese ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der inhaltsgleich wie jenes ihres Bruders erstinstanzlich entschieden wurde. Das Beschwerdeverfahren zur Zahl W215 2168834-1 ist in dieser Gerichtsabteilung anhängig und wird mit Erkenntnis vom heutigen Tage inhaltgleich entschieden.

Mit Schreiben vom 30.04.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin aktuelle Länderfeststellungen zu Tadschikistan und ersuchte um Informationen zu ihrer aktuellen persönlichen und familiären Situation in Österreich.

Mit Stellungnahme vom 14.05.2018 erstatteten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Angaben zu ihrer Integration in Österreich legten ein Konvolut an Unterlagen vor (darunter mehrere Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, eine Bestätigung einer XXXX, Einkommensnachweise des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers und zwei Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin).Mit Stellungnahme vom 14.05.2018 erstatteten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Angaben zu ihrer Integration in Österreich legten ein Konvolut an Unterlagen vor (darunter mehrere Empfehlungsschreiben, Deutschkursbestätigungen, eine Bestätigung einer römisch 40 , Einkommensnachweise des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers und zwei Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin).

Am 20.06.2018 wurde ein Unterstützungsschreiben für die Ehegattin des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht.

Am heutigen Tag wurde eine Kopie eines Sprachzertifikates in Vorlage gebracht, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers am 11.07.2018 eine Sprachprüfung A2 Deutsch bestanden hat und ein XXXX-Ambulanzbericht vom XXXX wonach beim Sohn des Beschwerdeführers eine XXXX durchgeführt wurde.Am heutigen Tag wurde eine Kopie eines Sprachzertifikates in Vorlage gebracht, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers am 11.07.2018 eine Sprachprüfung A2 Deutsch bestanden hat und ein XXXX-Ambulanzbericht vom römisch 40 wonach beim Sohn des Beschwerdeführers eine römisch 40 durchgeführt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist moslemischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tadschikisch, er spricht darüber hinaus auch Russisch.

2. Der Beschwerdeführer reiste problemlos, legal aus der Republik Tadschikistan aus, rechtmäßig mit einem Schengen-Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde schließlich mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015, Zahl W147 1428011-1/19E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte im fortgesetzten Verfahren mit gegenständlichem Bescheid vom 18.12.2015, Zahl 570741310-1993342, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte im fortgesetzten Verfahren mit gegenständlichem Bescheid vom 18.12.2015, Zahl 570741310-1993342, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).

Der Beschwerdeführer lernte bereits im Jahr 2010 FrauXXXX, die ebenfalls Staatsangehörige der Republik Tadschikistan ist, kennen, hielt jahrelang über das Internet Kontakt zu ihr und forderte sie auf zu ihm nach Österreich zu kommen, um hier mit ihm gemeinsam zu leben. Frau XXXX reiste schließlich im Jahr 2014, gemeinsam mit ihrer Mutter und Schengen-Visa in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihre Mutter kehrte vor Ablauf des Visums in die Republik Tadschikistan zurück, Frau XXXX blieb im Bundesgebiet und stellte einige Tage nach dem Ablauf des Visums, somit erst während ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer lernte bereits im Jahr 2010 FrauXXXX, die ebenfalls Staatsangehörige der Republik Tadschikistan ist, kennen, hielt jahrelang über das Internet Kontakt zu ihr und forderte sie auf zu ihm nach Österreich zu kommen, um hier mit ihm gemeinsam zu leben. Frau römisch 40 reiste schließlich im Jahr 2014, gemeinsam mit ihrer Mutter und Schengen-Visa in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihre Mutter kehrte vor Ablauf des Visums in die Republik Tadschikistan zurück, Frau römisch 40 blieb im Bundesgebiet und stellte einige Tage nach dem Ablauf des Visums, somit erst während ihres illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet, am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes XXXX, geboren am XXXX, in Österreich, heiratete der Beschwerdeführer standesamtlich die Mutter des Sohnes und diese brachte für das Kind einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Später kam auch noch die gemeinsame Tochter XXXX, geboren am XXXX, zur Welt. Die Beschwerdeverfahren der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und ihre Verfahren werden mit Erkenntnissen vom heutigem Tag, Zahlen W215 2108235-1/18E,Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes römisch 40 , geboren am römisch 40 , in Österreich, heiratete der Beschwerdeführer standesamtlich die Mutter des Sohnes und diese brachte für das Kind einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Später kam auch noch die gemeinsame Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , zur Welt. Die Beschwerdeverfahren der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und ihre Verfahren werden mit Erkenntnissen vom heutigem Tag, Zahlen W215 2108235-1/18E,

W215 2109415-1/14E und W215 2168834-1/6E, inhaltsgleich entschieden.

3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Republik Tadschikistan Gefahr liefe, existentiellen Bedrohungen ausgesetzt zu sein.

Der gesunde Beschwerdeführer hat in der Republik Tadschikistan XXXX Klassen Schule absolviert, XXXX JahreXXXX an der Universität studiert und ist gelernter XXXX. Er konnte seinen Lebensunterhalt in der Republik Tadschikistan bis zur Ausreise als XXXX durch den Verkauf von XXXX finanzieren. Die Existenz des Beschwerdeführers ist somit im Falle seiner Rückkehr durch Erwerbstätigkeit gesichert. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers hat in der Republik Tadschikistan XXXX studiert und bis zur Ausreise als XXXX in einer XXXX gearbeitet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin verfügen über Berufserfahrung und hatten vor ihrer Ausreise keinerlei wirtschaftlichen Probleme.Der gesunde Beschwerdeführer hat in der Republik Tadschikistan römisch 40 Klassen Schule absolviert, römisch 40 JahreXXXX an der Universität studiert und ist gelernter römisch 40 . Er konnte seinen Lebensunterhalt in der Republik Tadschikistan bis zur Ausreise als römisch 40 durch den Verkauf von römisch 40 finanzieren. Die Existenz des Beschwerdeführers ist somit im Falle seiner Rückkehr durch Erwerbstätigkeit gesichert. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers hat in der Republik Tadschikistan römisch 40 studiert und bis zur Ausreise als römisch 40 in einer römisch 40 gearbeitet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin verfügen über Berufserfahrung und hatten vor ihrer Ausreise keinerlei wirtschaftlichen Probleme.

Im Herkunftsland leben die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers, mit der er zwei- bis dreimal im Monat telefoniert, die Eltern, drei Schwestern und ein Bruder seiner Ehegattin sowie mehrere Tanten, Onkeln, Cousinen und Cousins. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zumindest für die Anfangszeit etwa bei seinen Schwiegereltern oder anderen Verwandten Unterkunft finden können. Weiters kann sich der Beschwerdeführer weiterhin auch in den Herkunftsstaat von seinem Bruder und seinem Vater - die den Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet zusätzlich zum Leistungsbezug aus der Grundversorgung, finanziell unterstützen - Geldleistungen überweisen lassen.

4. Nicht festgestellt werden kann eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hält sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz am 13.11.2011 durchgehend in Österreich auf, verfügte aber nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und musste sich somit seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Der Beschwerdeführer bezieht seit 13.11.2011 durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung und erhält darüber hinaus finanzielle Zuwendungen von seinem Vater und seinem Bruder. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, war nie in den österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht keiner beruflichen Tätigkeit nach.

In Österreich halten sich - neben seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern - seine Eltern, ein Bruder, eine volljährige Schwester mit ihrer Familie und weitere Verwandte des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin, den gemeinsamen Kindern, in der Wohnung seiner Eltern und seines Bruders. Der Vater des Beschwerdeführers erwirtschaftet sein Einkommen durch Tätigkeiten als XXXX, der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet bei einem XXXX. Zwischen dem XXXX Beschwerdeführer, der von der Grundversorgung lebt, seinen Eltern und seinem Bruder kann kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden.In Österreich halten sich - neben seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern - seine Eltern, ein Bruder, eine volljährige Schwester mit ihrer Familie und weitere Verwandte des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin, den gemeinsamen Kindern, in der Wohnung seiner Eltern und seines Bruders. Der Vater des Beschwerdeführers erwirtschaftet sein Einkommen durch Tätigkeiten als römisch 40 , der Bruder des Beschwerdeführers arbeitet bei einem römisch 40 . Zwischen dem römisch 40 Beschwerdeführer, der von der Grundversorgung lebt, seinen Eltern und seinem Bruder kann kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verbringt die Tage damit auf Kosten seines Bruders im Fitnesscenter zu trainieren und seine Ehegattin bei der Haushaltsführung und Kindesbetreuung zu unterstützen. Er ist Mitglied des Vereins XXXX. Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen A2-Deutschkurs, hat bislang aber kein einziges Sprachdiplom vorgelegt. Er besucht mit seiner Ehegattin regelmäßig ein Sprachcafé. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Beschwerdeführer in gebrochenem Deutsch artikulieren. Er versteht Fragen, benötigt aber Zeit, um über die Antwort nachzudenken.Der Beschwerdeführer verbringt die Tage damit auf Kosten seines Bruders im Fitnesscenter zu trainieren und seine Ehegattin bei der Haushaltsführung und Kindesbetreuung zu unterstützen. Er ist Mitglied des Vereins römisch 40 . Der Beschwerdeführer besucht derzeit einen A2-Deutschkurs, hat bislang aber kein einziges Sprachdiplom vorgelegt. Er besucht mit seiner Ehegattin regelmäßig ein Sprachcafé. In der mündlichen Verhandlung konnte sich der Beschwerdeführer in gebrochenem Deutsch artikulieren. Er versteht Fragen, benötigt aber Zeit, um über die Antwort nachzudenken.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" kamen nicht hervor.

5. Zur aktuellen Lagen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Allgemein

Tadschikistan hatte im Juli 2017 mehr als 8,4 Millionen Einwohner und ist über. 144 000 Quadratkilometer groß (CIA Factbook 20.04.2018).

Die Republik Tadschikistan hat eine Bevölkerung von 8,75 Millionen (hochgerechnet 2017) und ist ein Tadschikistan ist ein Binnenstaat im Süden Zentralasiens mit einer West-Ost-Ausdehnung von 700 km und von Nord nach Süd erstreckt es sich über 350 km. Seine Fläche wird allerorten mit 143.100 km² angegeben (muss eigentlich 142.100 km² lauten, da 2002 Tadschikistan vertraglich 1.000 km² im Pamir an China abgetreten hat, das im Gegenzug auf weitere 28.000 km² Gebietsansprüche verzichtete; das zugehörige Protokoll wurde Januar 2011 vom Tadschikischen Parlament ratifiziert). Dies entspricht etwas mehr als einem Drittel der Fläche Deutschlands. - Tadschikistan grenzt im Westen und Norden an Usbekistan (ca. 1330 km), im Norden an Kirgisistan (ca. 980 km), im Osten an China (ca. 520 km), und im Süden an Afghanistan (ca. 1340 km [LIP Überblick März 2018]).

Nach der Unabhängigkeit von der UdSSR am 09.09.1991 wuchsen die Spannungen zwischen der kommunistischen Regierung unter Präsident Nabiev und oppositionellen Gruppen. In diesem Konflikt entluden sich politischen, religiösen und regionale Gegensätze. Im Zuge der gewaltsamen Eskalation 1992 verlor Nabiev seine Macht. Nach einer kurzen Übergangszeit wurde Emomali Rahmon zuerst Vorsitzender des Obersten Sowjets Tadschikistans (1992), später Staatspräsident (1994). Innertadschikische Gespräche unter russischer und iranischer Vermittlung führten am 17.09.1994 zu einem Waffenstillstand (Dokument von Teheran). Der Bürgerkrieg wurde mit Unterzeichnung des "Allgemeinen Abkommens über Frieden und Nationale Versöhnung in Tadschikistan" durch Präsident Rahmon und Oppositionsführer Nuri am 27.06.1997 in Moskau beendet. Zum Vorsitzenden der mit der Umsetzung der Friedensvereinbarungen beauftragten Nationalen Versöhnungskommission (NVK) wurde der 2006 verstorbene UTO-Chef Nuri gewählt. Zu den wichtigsten Ergebnissen der NVK-Tätigkeit zählen die Rückführung aller tadschikischen Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan, der Austausch der Kriegsgefangenen und eine Amnestie für bürgerkriegsbedingte Straftaten. Der Opposition wurde eine 30-Prozent-Quote an hohen Regierungsämtern eingeräumt. Nach Aufhebung des Verbots der Parteien und politischen Gruppierungen der UTO am 12.08.1999 konnten sich diese und andere Parteien registrieren und am politischen Leben teilnehmen. Seit der 2006 erfolgten Entlassung des damaligen Katastrophenschutzministers Mirzo Ziyoyev wurden prominente Regierungsämter nicht mehr mit Politikern der Opposition besetzt. Die Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT), ehemals Teil der Vereinigten Tadschikischen Opposition, wird der Unterstützung eines Putschversuchs im September 2015 bezichtigt und wurde auf Grundlage dieses Vorwurfs verboten. Tadschikistan hat ein Zweikammer-Parlament mit einer Legislaturperiode von fünf Jahren. Die Abgeordneten des Unterhauses werden laut Verfassung in gleicher, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt. Es gilt ein gemischtes Mehrheits- und Verhältniswahlrecht sowie eine Fünfprozent-Klausel. Die Abgeordneten des Oberhauses werden zum Teil von den Regionen entsandt, zum Teil vom Staatspräsidenten ernannt. Die Präsidentschaftswahlen am 06.11.2013 gewann Staatspräsident Rahmon nach offiziellen Angaben mit 86,6 Prozent der Stimmen; seine derzeitige Amtszeit endet 2020. Am 01.03.2015 fanden Parlamentswahlen statt. Im Mai 2016 wurden in einem Referendum mehrere Verfassungsänderungen angenommen, darunter die Möglichkeit einer lebenslangen Präsidentschaft Rahmons sowie die Senkung des Mindestalters für das Präsidentenamt auf 30 Jahre. Im Januar 2017 übernahm Rustam Emomali, Sohn des Staatspräsidenten, das Bürgermeisteramt der Hauptstadt Duschanbe (AA Innenpolitik März 2018).

Die Republik Tadschikistan stellt sich nach außen hin, von ihrer 1994 angenommenen Verfassung her gesehen, als ein eng an westlichen Vorbildern und Werten orientiertes Staatswesen dar - mit Gewaltenteilung, Parlament, Mehrparteiensystem und freien Wahlen, mit Presse-, Meinungs-, und Versammlungsfreiheit... Lediglich die starke, überwiegend in den Händen des Präsidenten konzentrierte Exekutive sticht bei den Regelungen der Verfassung ins Auge. Praktisch gesehen aber kommt den nominell anderen Gewalten und Organen des Staats gegenüber dem autoritären, klientelistischen und patriarchalen Regime, das ganz auf den Präsidenten und seinen mächtigen präsidialen Apparat zentriert ist, keine eigenständige Bedeutung zu. Nicht nur bei der Regierung sondern auch bei der Verwaltung, dem Justizapparat und den Sicherheitsorganen liegt die Besetzung der Schlüsselposten in der Hand des Präsidenten und lässt mithin im Zweifelsfall die nötige Unabhängigkeit - bis hinauf zum Verfassungsgericht - und rechtsstaatliches Handeln einschlägiger Institutionen missen. Die Rolle des Parlaments - Majlisi Oli, das sich seit 1999 in ein Oberhaus (Majlisi Milli) mit ernannten Deputierten und ein alle fünf Jahre neugewähltes Unterhaus (Majlisi Nemoyandagon) teilt - erscheint hinsichtlich seiner legislativen Funktion weitgehend auf die periodische Verabschiedung anderweitig vorgefertigter Gesetzesentwürfe reduziert. Dem Justizapparat mangelt es an Unabhängigkeit. Die formal gegebene Kompetenzenteilung durch die administrative Gliederung in fünf Provinzen (1. die Hauptstadt Duschanbe als eigenständige Einheit innerhalb des Gebiets der 2. von ihr aus verwalteten Bezirke, die der Republik unterstellt sind; 3. Sughd; 4. Chatlon; 5. die Autonome Provinz Berg-Badachschan ), welche sich wiederum in Bezirke (nohija) und jene in Dorfgemeinschaften (dschamoat) untergliedern, verblasst hinter einem allerorten spürbaren Zentralismus (LIP Geschichte und Staat März 2018).

(CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Tajikistan, last update 24.04.2018,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Überblick, letzte Aktualisierung März 2018,

https://www.liportal.de/tadschikistan/ueberblick

AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Innenpolitik, Stand März 2018, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html

LIP, Liportal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Tadschikistan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung März 2018,

https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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