Entscheidungsdatum
31.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W133 2204459-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich aller acht Spruchpunkte des
angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 22.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und am XXXX in Kabul geboren worden zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, als er 10 Jahre alt gewesen sei, habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Warum die Eltern damals die Heimat verlassen hätten, wisse er nicht. Im Iran hätten sie illegal gelebt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in eine öffentliche Schule gehen habe können. Er habe eine Privatschule besucht. Außerdem habe die Familie ständig Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Vor ca. 2 Monaten habe der Vater beschlossen, den Iran zu verlassen. Die Familie sei schlepperunterstützt in die Türkei gereist. Die übrige Familie sei in Istanbul in der Türkei geblieben. Der Beschwerdeführer selbst sei von einem Schlepper in der Folge auf eine griechische Insel gebracht worden. Von Griechenland nach Österreich sei der Beschwerdeführer dann selbständig gereist und nicht geschleppt worden.Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung am 22.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Kabul geboren worden zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, als er 10 Jahre alt gewesen sei, habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen. Warum die Eltern damals die Heimat verlassen hätten, wisse er nicht. Im Iran hätten sie illegal gelebt, weshalb der Beschwerdeführer nicht in eine öffentliche Schule gehen habe können. Er habe eine Privatschule besucht. Außerdem habe die Familie ständig Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Vor ca. 2 Monaten habe der Vater beschlossen, den Iran zu verlassen. Die Familie sei schlepperunterstützt in die Türkei gereist. Die übrige Familie sei in Istanbul in der Türkei geblieben. Der Beschwerdeführer selbst sei von einem Schlepper in der Folge auf eine griechische Insel gebracht worden. Von Griechenland nach Österreich sei der Beschwerdeführer dann selbständig gereist und nicht geschleppt worden.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge
1.) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.12.2016 gemäß § 27 Abs. 2a SMG und § 27 Abs. 1 Z1 2.Fall SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen verurteilt. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lag eine öffentliche Tatbegehung am 15.08.2016 - Überlassung von Suchtgift an andere gegen Entgelt, wobei mehrere Personen diese Taten wahrnehmen konnten - zugrunde;1.) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 22.12.2016 gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Z1 2.Fall SMG wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen verurteilt. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lag eine öffentliche Tatbegehung am 15.08.2016 - Überlassung von Suchtgift an andere gegen Entgelt, wobei mehrere Personen diese Taten wahrnehmen konnten - zugrunde;
2.) mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz West vom 09.03.2017 gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen als Jugendstraftat verurteilt. Es wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Die Probezeit betreffend die erste Straftat wurde auf 5 Jahre verlängert;2.) mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz West vom 09.03.2017 gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, nachgesehen als Jugendstraftat verurteilt. Es wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Die Probezeit betreffend die erste Straftat wurde auf 5 Jahre verlängert;
3.) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.05.2017 gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall (3) SMG und § 27 Abs. 1 Z1 2., 7. Fall SMG neuerlich wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lagen wiederum öffentliche Tatbegehungen-Überlassung von Suchtgift an andere gegen Entgelt, wobei mehrere Personen diese Taten wahrnehmen konnten - zugrunde und3.) mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15.05.2017 gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall (3) SMG und Paragraph 27, Absatz eins, Z1 2., 7. Fall SMG neuerlich wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lagen wiederum öffentliche Tatbegehungen-Überlassung von Suchtgift an andere gegen Entgelt, wobei mehrere Personen diese Taten wahrnehmen konnten - zugrunde und
4.) mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 12.03.2018 gemäß § 125 StGB wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR als Jugendstraftat verurteilt.4.) mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 12.03.2018 gemäß Paragraph 125, StGB wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR als Jugendstraftat verurteilt.
Bereits mit Verfahrensanordnung vom 12.01.2017 teilte die belangte Behörde dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer den Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mit.
Mit Amtsvermerk vom 29.08.2017 teilte die LPD Steiermark der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den strafgerichtlichen Verurteilungen auch insgesamt neun Verwaltungsübertretungen begangen hatte, welche innerhalb eines Jahres begangen und zur Anzeige gebracht worden waren. In einem der Anzeigeprotokolle (AS 173) ist dokumentiert, dass sich der Beschwerdeführer etwa im Zuge einer Amtshandlung am 23.12.2016 gegenüber den Sicherheitsorganen äußerst aggressiv verhalten und auch auf die Republik Österreich und die Sicherheitsbehörden in unflätiger Weise geschimpft hatte.
Im Rahmen der Einvernahme am 12.06.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Fluchtvorbringen, welches er schon im Rahmen der Erstbefragung erstattet hatte. Er gab weiters an, nicht zu wissen, wo sich seine Angehörigen aufhielten. Der Beschwerdeführer selbst habe im Iran bereits 2 - 3 Jahre in einer Fabrik, die Kunststoffe und Kunststoffformen herstelle, gearbeitet. Warum seine Familie, als der Beschwerdeführer 10 Jahre alt gewesen sei, Afghanistan verlassen habe, wisse er nicht. Den Iran, wo sie im Anschluss 5 - 6 Jahre gelebt hätten, habe der Vater verlassen wollen, da die Familie illegal aufhältig gewesen sei. Er habe gesagt, sie hätten dort keine Zukunft. Der Beschwerdeführer suche in Österreich um Asyl an, da er ein normales und gutes Leben haben wolle. Er habe in seinem Heimatland keine Bedrohung oder Verfolgung zu befürchten. Er kenne aber dort niemanden. In Österreich mache er viel Sport und habe Kurse besucht.
Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 25.06.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Situation in Afghanistan.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. sprach die Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. sprach die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.12.2016 verloren hat.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG 2005 stellte die belang