Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W164 2167369-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 18.07.2017, Zl. 1091949506-151595960, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 29.06.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben; XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 19.10.2015 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren, sei ledig, Shiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe von 2003 bis 2012 die Grundschule in Daikundi besucht und eine Ausbildung als Lehrer. Er habe Vater, Mutter, einen Bruder und eine Schwester. In Afghanistan besitze seine Familie ein kleines Haus mit Grundstück. Von 2013 bis 2015 sei der BF im Iran gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er Englischlehrer in XXXX, Afghanistan, gewesen sei. Manche Afghanen würden jedoch nicht mögen, dass die Kinder eine ausländische Sprache lernen. Deshalb hätten ihn die Eltern dieser Kinder bedroht und gemeint, dass sie es den Taliban sagen würden. Da der BF schon viele solche Geschichten gehört habe, habe er kein Sicherheitsgefühl mehr. Konkret habe es keine Vorfälle gegeben. Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr befürchte, meinte er, dass es dort keine Sicherheit gebe und er auch nicht im Iran habe bleiben können, da er illegal dort gewesen sei. Er sei zweimal abgeschoben worden.
2. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.01.2017 vor dem BFA legte der BF zwei Landkartenausdrucke (je 2 Seiten) vor, die seinen Wohnort in Afghanistan und seinen Wohnort im Iran zeigen. Des Weiteren legte er ein Empfehlungsschreiben und eine Teilnahmebestätigung des Projekts "XXXX" vor, wo er die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert habe, weiters Bestätigungen der Caritas über die unentgeltliche Erbringung von Übersetzungstätigkeiten, ein ÖSD-Zertifikat über die Kompetenzstufe A2 und eine Bestätigung des Sportklubs XXXX.
Zu seinen Angaben in der Erstbefragung erklärte der BF, dass ihm von der Dolmetscherin geraten worden sei zu sagen, sich jünger zu machen. Richtigerweise sei er amXXXX geboren. Außerdem sei bei der Erstbefragung nicht protokolliert worden, dass er auch eine ältere Schwester habe. Der BF sei nur ein Jahr Englischlehrer gewesen. Davor habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Sie hätten eine kleine Landwirtschaft mit ein paar Bäumen gehabt. Es sei auch nicht richtig, dass die Eltern der Kinder mit dem Unterricht nicht zufrieden gewesen seien, sondern die Dorfältesten hätten wollen, dass der BF den Koran unterrichten solle statt Englisch.
Diese hätten zu seinem Vater gesagt: "Dein Sohn ist betrunken." Die Dolmetscherin bei der Erstbefragung sei sehr dominant gewesen und habe gemeint, dass der BF nur die Fragen beantworten solle und sonst still sein solle. Der BF sei so gestresst gewesen, dass ihm der Name seinem Elternhaus am nächsten liegende Moschee nicht eingefallen sei.
Seinen letzten Wohnsitz in Afghanistan habe der BF in dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Daikondi, gehabt. Von 2013 bis 2015 sei er mit seiner ganzen Familie im Iran gewesen. Er wisse deshalb nicht, was mit dem Familienbesitz passiert sei. In seinem Heimatort habe es keine Polizeistation gegeben, aber die Polizisten seien immer wieder mit dem Motorrad gekommen und hätten sich umgeschaut. Die Taliban seien nicht im Ort gewesen. Die finanzielle Lage seiner Familie sei schlecht gewesen. Der BF habe 2012-2013 als Lehrer für Englisch in der Moschee gearbeitet. Viele ältere Leute hätten es abgelehnt, dass er an einem heiligen Ort eine Fremdsprache unterrichte. Er selbst habe das XXXX-Gymnasium absolviert und zwar 12 Schulklassen in 10 Jahren. Lehrerausbildung habe er aber keine. In Afghanistan könne man auch Berufe ausüben, wenn man sie vorher nicht theoretisch erlernt habe. Sein Englisch sei etwas besser als das der anderen gewesen und deshalb sei er Englischlehrer geworden. Sein Vater habe zusätzlich zur eigenen Landwirtschaft auch die Landwirtschaften reicherer Menschen betreut. Im Iran arbeite sein Vater als Gärtner für Gewächshäuser und sein Bruder arbeite als Maurer. Der BF habe zu seinen Eltern und Geschwistern im Iran regelmäßig Kontakt per XXXX. Zu seinen Freunden in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Er kenne niemanden in Kabul. Sein Onkel, der mit ihm nach Österreich gekommen sei, sei wieder in den Iran zurückgekehrt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass die Lebensumstände in Afghanistan sehr schlecht gewesen seien. Der BF sei ein Jahr in Kabul gewesen, um Englisch an einem Institut zu lernen. Dort habe er mit 3 Freunden zusammengewohnt. Dann sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt um zu unterrichten. In diesem Jahr sei seine finanzielle Lage besser gewesen. Sein Gehalt hätten die Eltern der Kinder bezahlt. In diesem Jahr habe er 1-2-mal monatlich nach Kabul fahren müssen, um dort Lernmaterial zu kaufen. Auf dem Weg nach Kabul würden die Taliban Autos stoppen, nach Hazaras oder Regierungsangehörigen suchen und diese töten. Als der BF einmal nach Kabul reiste, hätten sie den Minibus, in dem 16-17 Leute gewesen seien, im Dorf XXXX gestoppt. Die Taliban hätten den Fahrer gefragt, weshalb er so schnell fahre und wohin. Dieser habe geantwortet, dass er nach Kabul fahre. Daraufhin hätten sie die Passagiere aufgefordert auszusteigen. Einer der Taliban habe gesagt: "Wir suchen einen Englischlehrer. Ist ein solcher hier? Wir denken, er ist hier." Dann seien sie aufgefordert worden ihre Tazkiras zu zeigen. Der BF habe nie eine Tazkira gehabt. Bei einem jungen Mann, der in Kabul studiert habe, hätten die Taliban eine Unterrichtsbroschüre und eine Telefonnummer gefunden. Auf die Frage, wessen Nummer das sei, habe der Student geantwortet, dass es die Nummer eines Freundes sei. Dann hätte ein Talib den jungen Mann gefragt, woher er komme, und er habe geantwortet, ausXXXX. Daraufhin sei ihm gesagt worden, dass er sich vor den Baum stellen solle, bis die anderen Passagiere untersucht würden. Dann habe der Talib aber zu einem anderen gesagt, dass er ihn jetzt erschießen könne und der Student sei von hinten erschossen worden. Einer der Reisenden habe die Taliban gefragt, weshalb sie Menschen umbringen und warum sie den Mann nicht vorher gefragt hätten, was er getan hat. Frauen hätten geschrien und geweint. Auch einem zweiten jungen Mann hätten die Taliban gesagt, dass er in dieselbe Richtung gehen solle. Zwei Frauen hätten die Taliban gebeten, ihn freizulassen, aber die Taliban hätten ihnen mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen; ein Talib habe gesagt, dass die beiden Frauen auch durchsucht werden sollen. Der junge Mann habe daraufhin geschrien: "Ihr seid Moslems. Ihr dürft Frauen nicht berühren und durchsuchen." Dann sei auch er geschlagen worden. Er habe die Taliban beschimpft und sei daraufhin von ihnen erschossen worden. Auch der BF selbst sei durchsucht worden. Er habe Geld für den Kauf von Englischbüchern mitgehabt. Der Talib habe seine Hände angeschaut und gefragt, was er arbeite. Der BF habe geantwortet, dass er Bauer sei. Darauf habe der Talib gemeint: "Dies sind nicht die Hände eines Bauern. Du lügst. Du musst die Wahrheit sagen.", habe ihm das Geld zurückgegeben und gesagt, dass er auf der Seite warten solle. Auch die anderen Leute seien durchsucht worden, aber die Taliban hätten nichts gefunden. Schließlich hätten sie weiter nach Kabul fahren dürfen. Von Ghazni aus habe der BF seinem Vater einen Brief über diesen Vorfall geschrieben, und mitgeteilt, dass er in den Iran reisen werde. In Kabul sei er zu seinen Freunden gegangen. 4-5 Tage später sei seine Familie nachgekommen. Dann seien sie gemeinsam in den Iran gereist, nachdem sich sein Vater zuerst bei Familienangehörigen im Iran über die Situation dort erkundigt habe. Über Nachfragen, woher die Taliban gewusst hätten, dass der BF im Bus sei, meinte er, dass die Taliban wahrscheinlich Spione gehabt hätten, wahrscheinlich Menschen, die gegen seinen Unterricht gewesen seien. Persönlich bedroht sei der BF aber nicht worden. Die Dorfältesten hätten nur gesagt, dass er nicht Englisch in der Moschee unterrichten solle. Auch anderen Leuten im Dorf, die auf die Dorfältesten hören würden, hätte es nicht gefallen, dass er Englisch unterrichte. Der BF sei aber wegen den Taliban geflüchtet, weil ihm durch den Vorfall bewusst geworden sei, dass die Taliban wüssten, dass er Englischlehrer sei.
Befragt, warum er anlässlich der Erstbefragung ausgesagt habe, es hätte keine konkreten Vorfälle gegeben, gab der BF an, er habe bei der Erstbefragung von einem Vorfall erzählt, von dem er nur gehört habe. Vor mehreren Jahren seien nämlich sechs bis sieben Hazara von Taliban geköpft worden.
Zu seiner Situation in Österreich gab der BF an, dass er mehrere soziale Kontakte habe, u.a. zu einem Engländer und dessen Frau, seinen Deutschlehren, Fußballfreunden und Leuten aus dem Jugendzentrum. Er erlerne den Lehrberuf Einzelhandelskaufmann und in seiner Freizeit lerne er Deutsch oder spiele Fußball.
3. Am 27.01.2017 langte eine Stellungnahme des BF zu den Länderberichten ein. Seine Heimatprovinz sei schwer erreichbar, und sei immer wieder durch Anschläge zerstört würden. In seinem Distrikt gebe es auch ein großes Talibanproblem. Von dem Ort XXXX aus würden immer wieder Talibangruppen ausgeschickt, um die in die Städte fahrenden Kleinbusse aufzuhalten und zu kontrollieren. Ihm seien mehrere solche Vorfälle bekannt. Sein Onkel sei vor 15 Jahren verschleppt worden und nie wieder aufgetaucht. 2013 seien bei einer solchen Anhaltung zwei Hazara vor seinen Augen erschossen worden. Die Taliban seien so gefährlich, da sie bewaffnet seien, aber Analphabeten. Deswegen würden sie hinter jedem Schriftstück eine Zusammenarbeit mit der Regierung oder dem Ausland vermuten. Sie würden auch Islamkenntnisse abprüfen und bei dem geringsten Verdacht Menschen umbringen. Ihre Verdachtsmomente würden sie von den Dorfältesten, aus Moscheen oder aus den umliegenden Dörfern beziehen. Hazara seien speziell von den Übergriffen betroffen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das gesteigerte Vorbringen spreche gegen seine Glaubwürdigkeit. Es sei seiner anlässlich der Erstbefragung gemachte Aussage, wonach es keine konkreten Vorfälle gegeben habe, größere Glaubwürdigkeit beizumessen. Auch habe der Bf gemäß seinen Angaben nicht einmal versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz sei mangels gefahrloser Erreichbarkeit zwar nicht zumutbar, jedoch könne er nach Kabul oder Balkh zurückkehren. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Taliban ihn dort finden würden. Der BF könne auch durch seine Familie im Iran finanziell unterstützt werden und außerdem gehe die afghanische Familienstruktur weit über die Kernfamilie hinaus, sodass davon auszugehen sei, dass der BF entsprechende Anknüpfungspunkte besitze. Er sei zudem mehrmals in Kabul gewesen und habe auch ein Jahr lang dort gelebt. Es sei also davon auszugehen, dass er sich selbst versorgen könne und im Falle seiner Rückkehr nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde eine Interessensabwägung vorgenommen und die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe nicht den gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt ermittelt und nicht sämtliche ihr bekannte Tatsachen berücksichtigt. Die Länderfeststellungen seien mangelhaft und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigen. Zur Ergänzung der Feststellungen seien daher die angeführten Berichte zur Situation der Lehrer in Afghanistan, zur Sicherheitslage, zur Situation der Hazara, zur Situation in Kabul und Balkh und zur Situation von Rückkehrern heranzuziehen. Daraus gehe eindeutig hervor, dass dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar sei. Die Befragung des BF sei zudem mangelhaft gewesen z.B. betreffend westliche Einstellung, finanzielle Situation seiner Angehörigen. Die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung basiere auf unvollständigen Länderfeststellungen. Allfällige Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme seien nicht geeignet, dem BF Unglaubwürdigkeit anzulasten. Das Vorbringen des BF sei asylrelevant, da er mit seiner Tätigkeit als Englischlehrer ein den Wertevorstellungen der Taliban widersprechendes Verhalten gesetzt habe. Kabul und Balkh würden keine zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternativen darstellen, da der BF dort über kein soziales Netzwerk verfüge. Beim BF würden mehrere Konventionsgründe erfüllt sein, da er Hazara sei, ein gegen die Werte der Taliban sprechendes Verhalten gesetzt habe und der sozialen Gruppe der Rückkehrer aus dem Westen angehöre. Die afghanischen Behörden seien weder willens noch in der Lage den BF zu schützen. Daher sei ihm internationaler Schutz zu gewähren. Die Behörde hätte dem BF zudem subsidiären Schutz gewähren müssen, da der BF keine sozialen Netze habe, Hazara sei und daher in Afghanistan in eine aussichtslose existenzielle Notlage geraten würde. Da sich der BF bemühe, sich in Österreich zu integrieren und keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle, sei ihm ein Aufenthaltstitel zu gewähren. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen Aufenthaltstitel zu erteilen, festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.
Am 29.6.2018 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der der BF in Begleitung seiner Rechtsvertretung und einer Vertrauensperson erschienen ist. Die belangte Behörde hat an dieser Verhandlung nicht teilgenommen. Der BF führte aus, es sei im Dorf XXXX geboren. Dieses gehöre zuXXXX. XXXXsei ein größeres Siedlungsgebiet. Der BF habe in der Schule zwei Klassen überspringen können. Da es in Afghanistan eine Winterpause gebe, habe er eine weitere Klasse überspringen können. Er habe die Winterpause dazu genutzt, den Stoff zu lernen. Er habe daher neun Jahre lang die Schule besucht. Nach der Schule habe der BF 7-8 Monate in Kabul gelebt. Englisch unterrichtet habe ja etwa ein Jahr oder 8-9 Monate lang und zwar in einem Ort namens XXXX. Sein Vater sei Bauer. Im Iran arbeite der Vater für einen iranischen Grundstückseigentümer. Der Bruder des BF arbeite ihn Iran als Maurer. In Afghanistan seien sie alle Bauern gewesen. Das korrekte Geburtsdatum des BF sei der XXXX. Der BF habe keine Tazkira gehabt. Er kenne sein Geburtsdatum von seinen Eltern. Deshalb habe er der Dolmetscherin bei der Erstbefragung gesagt, dass er XXXX Jahre alt sei und am 1. Tag des XXXX Monats geboren sei. So habe die Dolmetscherin sein Geburtsdatum ausgerechnet. Das Wetter sei aber sehr kalt gewesen. Die Dolmetscherin habe dem BF geraten, sich jünger zu machen, damit er einen Schlafplatz bekommen würde. Vielleicht könne dann auch sein Onkel bei ihm bleiben. Später habe der BF XXXX als sein Geburtsjahr angegeben, da ihm gesagt wurde, dass er die Wahrheit sagen müsse. In dem Jahr, als der BF in Kabul Englisch gelernt habe, habe er von seinem Vater Geld bekommen. Er habe sich mit Freunden ein Zimmer gemietet. Das sei nicht teuer gewesen weil sie zu viert waren. Der BF habe auch von Zeit zu Zeit gearbeitet. Der BF habe keinen Kontakt mehr zu diesen Mitbewohnern. Die Arbeit in der Moschee habe der BF erhalten, weil er gut Englisch konnte. Er habe den Eltern des Dorfes vorgeschlagen, die Kinder in Englisch zu unterrichten. Das sei angenommen worden. Der BF selbst habe er in der Schule kein Englisch gehabt sondern nur eine Englischnote. Es habe in der Region nämlich keinen Englischlehrer gegeben. Nach seinem Aufenthalt in Kabul habe er jedoch gut Englisch können. Dass der Unterricht in der Moschee stattfinden solle, habe der BF selbst vorgeschlagen, da die Moschee zentraler gelegen sei als die Schule. Die Schüler hätten so keinen weiten Schulweg gehabt. In der Moschee habe der BF auch keine Miete zahlen müssen. Den Raum in der Moschee habe ihm der Imam zur Verfügung gestellt. Dieser sei der für die Moschee verantwortliche Geistliche gewesen. Er habe sich aber nicht wie ein Geistlicher gekleidet. Er sei einer der Ältesten im Dorf gewesen und habe den Respekt der Dorfbewohner gehabt. Die Menschen hätten ihm vertraut und ihn respektiert. Der BF habe ein gutes Verhältnis zum Imam gehabt. Der Imam habe nichts dagegen gehabt, wenn der BF in der Moschee Englisch unterrichten würde. Er habe allerdings gewarnt, dass der BF den Unterricht einstellen solle, wenn die anderen Dorfältesten die Stimme gegen ihn erheben würden; der BF solle dann selber versuchen, mit diesen Leuten klar zukommen. Der Imam selbst würde sich nicht einmischen und nichts gegen den Unterricht unternehmen. Der BF habe dann zwei Tage in der Woche Buben unter 18 bzw. 16 unterrichtet. Die Eltern der Kinder hätten ihn einmal im Monat bar oder mit Lebensmitteln bezahlt. Der BF habe unterrichtet, was selbst gelernt hatte. Die Kinder hätten in der Schule das Englisch-Alphabet gelernt; sie hätten gelernt, wie man sich begrüßt und sich gegenseitig gefragt wie es dem anderen geht. Die Weißbärtigen im Dorf hätten nicht direkt den BF gegenüber Kritik ausgesprochen. Sie hätten nicht gesagt, dass ihm Gefahr drohen würde, wenn er Englisch unterrichtet oder dass sie das den Taliban berichten würden. Sie hätten Kritik geäußert und vorgeschlagen, dass der BF statt Englisch den Koran oder Mathematik zu unterrichten solle. Auf seinen Fahrten nach Kabul und wieder zurück habe der BF z.B. Bücher "XXXX", englische Wörterbücher und Hefte mit zwei Linien mit denen die englische Schrift erlernt werden könne, besorgt. Er sei da nach Kabul, XXXX gefahren oder er habe inXXXXeingekauft. Ein bis zweimal im Monat sei er nach Kabul gefahren und sei fast jedes Mal von den Taliban aufgehalten worden. Dann hätten alle aus den Fahrzeugen aussteigen müssen. Zwei bis dreimal seien sie streng durchsucht worden. Diese Vorfälle hätten ein bis zwei Stunden gedauert. Manchmal hätten die Taliban die Fahrzeuge auch nur aufgehalten und einen Blick auf alle Passagiere geworfen. Wenn es keine Probleme gab, hätten sie weiterfahren dürfen. Bei seinen gesamten Fahrten sei der BF nur zweimal nicht den Taliban begegnet. Auf der Rückfahrt von Kabul habe der BF gemeinsam mit dem Chauffeur die Bücher versteckt platziert. Das sei üblich. Regierungsbeamte, würden auf solchen Fahrten ihre Ausweise und Dokumente verstecken, damit sie nicht von den Taliban identifiziert werden können. Befragt zu den drei Fällen, wo streng durchsucht wurde, gab der BF an, beim ersten Vorfall seien sie in Richtung Ghazni unterwegs gewesen und schon in der Nähe von Ghazni gewesen. Das Auto sei von den Taliban aufgehalten worden. Alle Fahrgäste hätten aussteigen müssen. Alle seien durchsucht worden. Die Taliban hätten ein Funkgerät gehabt, das sie benutzten, wenn sie jemand "Verdächtigen" fanden. Die Taliban hätten Paschto gesprochen. Sie hätten über drei Personen über ihre Funkgeräte nachgefragt. Nach zwei Stunden hätte der Bus weiterfahren dürfen. Der zweite Vorfall habe sich in XXXXereignet. Alle seien durchsucht worden, zwei Personen, ein Soldat aus dem Dorf XXXXund ein Student seien strenger durchsucht worden. Der Soldat habe kurze Haare gehabt. Er sei mehrmals befragt worden. Ihm sei auch vorgehalten worden, dass er jemand von der Polizei sei. Soldaten würden normalerweise Glatze tragen. Dieser Soldat sei stark unter Druck gesetzt worden, habe aber nicht offengelegt, dass er Soldat sei. Der BF habe ihn aus dem gemeinsamen Heimatdorf gekannt.Befragt zum letzten Vorfall gab der BF an, sie seien mit einem Minibus (16 - 17 Passagiere) von XXXXnach Ghazni unterwegs gewesen. Das Auto sei auf dem Weg angehalten worden. Alle Passagiere seien aufgefordert worden, aus dem Auto auszusteigen. Der Fahrer sei von den Taliban gefragt werden, ob irgend ein Beamter von der Regierung unter den Fahrgästen sei. Der Fahrer habe gesagt, es gebe keine Beamte. Zwei Talibankämpfer hätten daraufhin gefragt, ob sich unter den Passagieren ein Englischlehrer befinde. Der Fahrer habe gesagt, er glaube, dass einer der Fahrgäste ein Student sei. Die Taliban hätten die Tasche des Studenten durchsucht. Sie hätten manche Unterlagen, Lernunterlagen von ihm sichergestellt. Dann hätten sie ihn gefragt was das für Unterlagen seien. Sie hätten auch seine Hosentaschen durchsucht. Dort hätten Sie einen Zettel gefunden, auf dem eine Telefonnummer notiert gewesen sei. Die Taliban hätten sistiert und wissen wollen, was das für eine Nummer sei. Der junge Mann habe gesagt, das sei die Nummer eines Freundes. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen zu lügen. Sie hätten die Meinung vertreten das die Nummer ein Code, ein Passwort sei, vielleicht von seiner Arbeitsstelle. Der junge Student sei aufgefordert worden, sich seitlich neben einem Baum zu stellen. Noch bevor er sich den Baum näherte, sei er erschossen worden. Unter den Fahrgästen hätten sich auch Frauen befunden. Diese hätten laut geschrien. Eine ältere Fraue habe den Taliban vorgeworfen keine echten Moslems zu sein. Ein Taliban habe diese Frau mit dem Gewehrkolben geschlagen. Ein junger Mann, der Sohn dieser Dame, habe den Taliban vorgehalten, warum sie eine Frau schlagen. Einer der Taliban habe daraufhin einen anderen Taliban angewiesen, die genannte Frau und eine weitere Frau zu durchsuchen. Der junge Mann habe daraufhin eingewendet, die Taliban hätten kein Recht, die Frauen zu durchsuchen. Auch dieser junge Mann sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Als die Taliban begannen, die Frauen zu durchsuchen, habe der junge Mann, der am Boden lag, die Taliban beschimpft. Daraufhin habe einer der Taliban die Waffe auf ihn gerichtet und ihn erschossen. Die Mutter des jungen Mannes und die zweite Frau, es habe sich um eine junge Dame gehandelt, hätten geweint. Der BF sei auch durchsucht worden. Bei ihm hätten sie das Geld aus seiner Tasche genommen und ihn gefragt, ob er eine Tazkira habe. Das habe er verneint. Sie hätten ihn gefragt was er arbeite. Er habe gesagt, dass er in der Landwirtschaft als Bauer arbeite. Sie hätten seine Hände angeschaut und gesagt, dass er saubere und weiche Hände habe. Sie hätten ihm vorgeworfen zu lügen, dann hätten sie ihm sein Geld zurückgegeben und ihn aufgefordert auf der Seite stehenzubleiben. Auch die restlichen Personen seien durchsucht worden. Der BF habe erwartet, dass sie wieder zu ihm kommen, da sie ihm ja vorgeworfen hatten, er würde lügen. Das sei dann aber nicht passiert, sie hätten schließlich gesagt, dass alle Passagiere wieder ins Auto einsteigen sollen. Die Mutter des jungen Mannes habe nicht einsteigen wollen. Zwei Damen hätten sie an der Hand genommen und gebeten, ins Auto einzusteigen schließlich sei die Mutter mit der anderen jungen Dame ins Auto gestiegen und sie seinen Richtung Ghazni fahren. Der BF habe erwartet, von den Taliban weiterverfolgt zu werden. Er habe einen Brief an seinen Vater geschrieben. Darin habe er die Nummer seiner Freunde aufgeschrieben und den Vorfall geschildert. Den Brief habe er einem Bekannten gegeben, der aus dem DorfXXXX stamme. Er habe diesen ersucht, den Brief seinem Vater zu übergeben. Den Namen des Vaters und die Adresse habe er ihm auch gesagt. Da die genannte Person wissen wollte, was das für ein Brief sei, habe der BF von dem Vorfall erzählt. Der BF sei überzeugt, dass die Taliban damals eigentlich ihn gesucht hätten und dann zwei andere Personen getötet hätten. Er könne nicht mehr nach Daykundi zurückkehren. Der genannte dritte Vorfall habe sich in XXXX, XXXXStunden zu Fuß von XXXX ereignet. Die Fahrt dorthin - auf einer XXXX Straße - habe etwa XXXX gedauert. Der BF sei überzeugt, dass die Taliban ihn (XXXX, den Englischlehrer) kennen und über ihn Bescheid wissen. Sie hätten nur offenbar kein Foto gehabt und ihn nicht erkannt. In Kabul habe der BF für mehrere Tage bei seinem Freund gewohnt. Seine Eltern seien nach Kabul gekommen. Die Familie habe nicht wollen, dass der BF alleine in den Iran reisen würde. Der Onkel des Vaters habe dafür gesorgt, dass die ganze Familie in den Iran fahren konnte. Der BF sei überzeugt, dass ihn die Taliban auch in Kabul ausspionieren hätten können. Auch wenn er z.B. zurückgeschoben werden würde, würden seine Daten aufgenommen werden. Der BF gehe davon aus, dass dort jemand arbeitete er die Daten an die Taliban weitergeben könne. Jedes Netzwerk, dass seine Daten haben möchte, könne ihn umbringen. Bezug nehmend auf seine Erstbefragung, wo er angab, es hätte keine konkreten Vorfälle gegeben, und seiner diesbezüglichen Stellungnahme bei der Befragung vor den BFA, wo er aussagte, er habe damals von einem Vorfall berichten wollen, wo sechs Hazara geköpft wurden, wurde der BF befragt, wie dieser Vorfall, den der BF nur vom Hörensagen kannte, Thema bei der Erstbefragung werden konnte. Der BF gab an, damals habe ihm die Dolmetscherin gesagt, "welche Taliban Geschichte kennst du? Sag eine! Erzähl eine Talibangeschichte, die du weißt!" Der BF habe daraufhin diese Geschichte berichtet, die in ganz Daikundi bekannt war. Er habe gedacht, er müsse von einem solchen Vorfall berichten. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er von einem sein Leben betreffenden Vorfall berichten solle. Der genannte Vorfall in Daikundi sei im Fernsehen und in den Nachrichten zu hören gewesen. Auch die Dorfbewohner hätten ihn herum erzählt.
Der Lehrer des BF, der diesen als Vertrauensperson begleitet hatte, sagte aus, der BF besuche aktuell die Handelsschule. Im letzten Jahr seien 14 Asylwerber in eine Handelsschulklasse integriert worden. Dies habe sich als Herausforderung herausgestellt. Es habe mitunter Verständigungsschwierigkeiten gegeben und es seien verschiedene Kulturen aufeinander geprallt. Der BF sei seinem Lehrer in solchen Konfliktsituationen oft behilflich gewesen und habe übersetzt. Der BF habe jenen "Biss", den man sich als Lehrer von einem Schüler wünsche. Er werde heuer als einziger Asylwerber vom außerordentlichen Schüler zum ordentlichen Schüler wechseln können. Der BF werde die neunte Schulstufe positiv abschließen und habe sich schon um Lehrplätze umgeschaut. Demnächst werde er ein Gespräch in der Gastronomie über einen Lehrplatz führen. Der BF bestätigte dies. Befragt zu seinen Plänen in Österreich gab der BF an, er habe ein Jahr lang als Einzelhandelskaufmann bei XXXX unentgeltlich gearbeitet. Er habe den Willen, sich in Österreich zu integrieren und diese Kultur dieses Landes kennenzulernen. Der BF hat vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise auf Deutsch ausgesagt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsbürger von Afghanistan, wurde am XXXX im Dorf XXXX, Siedlung XXXX, Distrik XXXX, Provinz Daykondi geboren und schloss eine 12 jährige Schule ab. Nach einem etwa einjährigen Englisch-Lehrgang in Kabul begann der BF in seiner Heimatregion - die dortige Schule hatte keinen Englischlehrer - Englisch für Kinder und Jugendliche zu unterrichten. Zu diesem Zweck ersuchte er den Imam, ihm zwei Mal die Woche einen Raum der Moschee zur Verfügung zu stellen. Dieser willigte ein, wies aber daraufhin, dass ein solcher Unterricht bei den Dorfältesten Kritik hervorrufen könnte. Der BF müsse mit solchen kritischen Stimmen selbst klar kommen und allenfalls den Unterricht einstellen. Der BF unterrichtete etwa ein dreiviertel Jahr lang die Kinder und Jugendlichen der Umgebung und verdiente gut. Sein Vater erzählte ihm allerdings, dass er von mehreren Dorfältesten angesprochen worden sei, die den Englisch-Unterricht des BF nicht guthießen und vorschlugen, der BF sollte lieber den Koran oder allenfalls Mathematik unterrichten. Der BF ließ sich davon nicht abhalten. Um Lernmaterial zu besorgen, fuhr er ein bis zwei Mal nach Kabul. Die Fahrzeuge wurden regelmäßig von Taliban aufgehalten, die Passagiere untersucht und schikaniert. Mittels Funkgerät wurde über Personen ermittelt, die "verdächtig" (also den vermeintlichen Werten der Taliban nicht entsprechend) erschienen. Eines Tages endete eine solche Kontrolle nahe der Ortschaft XXXX, etwa XXXX (auf XXXX Straße) von der Heimatregion des BF entfernt, damit, dass zwei Personen, erschossen wurden. Da einer der Taliban anlässlich dieser Kontrolle nach einem Englischlehrer gefragt hatten, war der BF überzeugt, dass sie nach ihm gesucht hatten, kehrte nicht mehr in seine Heimatregion zurück, versteckte sich bei Freunden in Kabul, wohin seine Familie nachkam und mit ihm gemeinsam Afghanistan verließ. Die Familie lebte fortan im Iran. Der BF wurde vom Iran mehrmals nach Afghanistan zurückgeschoben. Er entschied er sich zur Flucht nach Europa.
Länderfeststellungen:
Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/16/02 vom 19.04.2016:
Trotz der ausdrücklichen Verpflichtung der afghanischen Regierung, ihre nationalen und internationalen Menschenrechtsverpflichtungen einzuhalten, ist der durch sie geleistete Schutz der Menschenrechte weiterhin inkonsistent.
Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden Berichten zufolge in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betreffenden Gebiete tatsächlich kontrolliert. In von der Regierung kontrollierten Gebieten kommt es Berichten zufolge regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen durch den Staat und seine Vertreter. In Gebieten, die von regierungsnahen bewaffneten Gruppen (teilweise) kontrolliert werden, begehen diese Berichten zufolge straflos Menschenrechtsverletzungen. Ähnlich sind in von regierungsfeindlichen Gruppen kontrollierten Gebieten Menschenrechtsverletzungen, darunter durch die Auferlegung paralleler Justizstrukturen, weit verbreitet. Zusätzlich begehen sowohl staatliche wie auch nicht-staatliche Akteure Berichten zufolge außerhalb der von ihnen jeweils kontrollierten Gebiete Menschenrechtsverletzungen. Aus Berichten geht hervor, dass schwere Menschenrechtsverletzungen insbesondere in umkämpften Gebieten verbreitet sind.
Berichten zufolge begehen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) extralegale Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Sie hinderten Zivilisten zudem an der Ausübung ihres Rechte auf Bewegungsfreiheit, auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Zugang zu Bildung und zu wirksamem Rechtsschutz. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) nutzen die Abwesenheit staatlicher Justizmechanismen oder -dienste aus, um eigene parallele "Justiz"-Strukturen, vor allem, jedoch nicht ausschließlich in Gebieten unter ihrer Kontrolle, durchzusetzen.
Wie aus Berichten hervorgeht, beschränken regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) das Recht auf freie Meinungsäußerung. Zivilisten, die sich gegen regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) oder zugunsten der Regierung äußern oder von regierungsfeindlichen Kräften der Spionage für die Regierung beschuldigt werden, sind, wie berichtet wird, dem Risiko ausgesetzt, in von regierungsfeindlichen Kräften durchgeführten illegalen und parallelen Justizverfahren im Schnellverfahren verurteilt zu werden; die Strafe für solche angeblich "kriminellen" Handlungen stellen regelmäßig Hinrichtungen dar (siehe Abschnitt III.A.1.g).
Das Recht auf Religionsfreiheit wird Berichten zufolge ebenfalls von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, einschließlich durch Bedrohungen und Angriffe auf Einzelpersonen und Gemeinschaften, die vermeintlich gegen die Auslegung islamischer Prinzipien, Normen und Werte durch die regierungsfeindlichen Kräfte verstoßen. Sogar dort, wo der rechtliche Rahmen den Schutz der Menschenrechte vorsieht, bleibt die Umsetzung der Verpflichtungen Afghanistans, nach nationalem und internationalem Recht diese Rechte zu fördern und zu schützen, in der Praxis oftmals eine Herausforderung.
Die Regierungsgewalt Afghanistans und die Rechtsstaatlichkeit werden als besonders schwach wahrgenommen. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte sind Berichten zufolge oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden.
Berichten zufolge betrifft Korruption viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene. Es wird berichtet, dass bis zu zwei Drittel der afghanischen Bürger, die Kontakt zu Staatsbediensteten auf Provinz- und Distriktebene hatten, Schmiergelder zahlen mussten, um öffentliche Dienstleistungen zu erhalten. Innerhalb der Polizei sind Berichten zufolge Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Das Justizsystem ist Berichten zufolge auf ähnliche Weise von weitreichender Korruption betroffen. In einigen Gebieten bevorzugen Berichten zufolge lokale Gemeinschaften parallele Justizstrukturen, etwa Gerichte der Taliban, um zivile Streitfälle auszutragen. Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die durch diese parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.
Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen, oder aufgrund der Kombination beider Gründe.
Eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risken ist insbesondere unter anderem notwendig bei Personen mit den folgenden Profilen:
-
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
-
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen;
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die
internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) setzen Berichten zufolge auch Drohnachrichten per SMS, über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen, soziale Medien und shab nameha ("nächtliche Drohbriefe") ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie Berichten zufolge lokale Gemeinschaften, schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung. Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung vorgeworfen wird, werden Berichten zufolge im Rahmen von Schnellverfahren in parallelen und illegalen Justizverfahren verurteilt, die durch die regierungsfeindlichen Kräfte eingerichtet wurden. Die Strafe für derartige vermeintliche "Straftaten" ist in der Regel die Hinrichtung. Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. Es liegen Berichte über Personen vor, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten und von regierungsfeindlichen Gruppen als "Ausländer" oder vermeintliche für ein westliches Land tätige Spione gefoltert oder getötet wurden. Ähnlich kann Personen mit Profilen gemäß 1.e (Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen) und 1.i (Frauen im öffentlichen Leben) von regierungsfeindlichen Gruppen zur Last gelegt werden, Werte und/oder ein Erscheinungsbild übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden. Auch aus diesem Grund können sie Opfer von Angriffen werden.
Regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) betreiben illegale Kontrollstellen und erpressen Geld und Waren von der Zivilbevölkerung. Die Taliban erzielen Berichten zufolge erhebliche Gewinne aus illegalen Aktivitäten, darunter Schutzgelderpressung und erpresserische Entführungen. Im August 2015 äußerte UNAMA tiefe Besorgnis angesichts der steigenden Zahl konfliktbedingter Entführungen und Hinrichtungen ziviler Geiseln durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs). UNAMA stellte fest, dass die regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) in der überwiegenden Mehrheit der Fälle "zivile Staatsbedienstete und ihre Familienangehörigen, staatliche Auftragnehmer, Personen, die vermeintlich die Regierung oder Sicherheitskräfte unterstützen, Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei (ANP) mit Zivilstatus sowie ehemalige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte anvisieren." UNAMA stellte fest, dass eine erhebliche Anzahl der Entführungsopfer Hazara seien.
In anderen Fällen jedoch, bei denen es sich bei den Entführungsopfern um Geschäftsleute und andere Personen handelt, die tatsächlich oder vermeintlich wohlhabend sind, ist das vorrangige Ziel der finanzielle Gewinn. UNAMA zufolge werden Entführungsopfer auch nach ihrer Freilassung von den Tätern kontaktiert, die Geldforderungen stellen oder andere Formen der Unterstützung verlangen. Illegale Besteuerung und Erpressung können in der Regel nicht als Verfolgung gelten, ebenso wenig wie andere Straftaten. Bestimmte Erpressungsmethoden jedoch können den Grad der Verfolgung erreichen, darunter erpresserische Entführung, während andere Formen der Erpressung dazu beitragen können, dass die Schwelle der Verfolgung aufgrund kumulativer Gründe erreicht wird.
Frage der internen Fluchtalternative:
Eine Bewertung der Möglichkeiten für eine Neuansiedlung setzt eine Bewertung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative voraus. In Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung in einem bestimmten Gebiet des Herkunftslandes festgestellt wurde, erfordert die Feststellung, ob die vorgeschlagene interne Schutzalternative eine angemessene Alternative für die betreffende Person darstellt, eine Bewertung, die nicht nur die Umstände berücksichtigt, die Anlass zu der begründeten Furcht gaben und der Grund für die Flucht aus dem Herkunftsgebiet waren. Auch die Frage, ob das vorgeschlagene Gebiet eine langfristig sichere und sinnvolle Alternative für die Zukunft darstellt, sowie die persönlichen Umstände des jeweiligen Antragstellers und die Bedingungen in dem Gebiet der Neuansiedlung müssen berücksichtigt werden. Wenn im Zuge eines Asylverfahrens eine interne Schutzalternative erwogen wird, muss ein bestimmtes Gebiet für die Neuansiedlung vorgeschlagen und dem Antragsteller eine angemessene Möglichkeit gegeben werden, sich zu der angenommenen Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative zu äußern.
Bei der Bewertung der Relevanz einer internen Schutzalternative für Antragsteller aus Afghanistan ist die Berücksichtigung folgender Punkte von besonderer Bedeutung: (i) das vorgeschlagene Neuansiedlungsgebiet muss dauerhaft sicher sein und (ii) das Gebiet einer voraussichtlichen internen Schutzalternative muss praktisch, sicher und legal für die Person erreichbar sein. In Hinblick auf den ersten Punkt sollte insbesondere der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan sowie die Tatsache berücksichtigt werden, dass sich in Provinzen und Distrikten, die vormals nicht direkt vom Konflikt betroffen waren, die Sicherheitslage verschlechtert hat, und es im Zusammenhang damit zu Binnenvertreibung kommt. Zum zweiten Punkt gehört eine Bewertung der konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem im ganzen Land weit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern, Landminen und explosiven Kampfmittelrückständen, Angriffen und auf den Straßen ausgetragenen Kämpfen und der von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) aufgezwungenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-i-Islami Hekmatyar, Gruppen, die nach eigenen Angaben mit ISIS verbunden sind, sowie andere bewaffnete Gruppierungen über die operativen Kapazitäten verfügen, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von diesen regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels der steigenden Anzahl öffentlichkeitswirksamer Anschläge in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsnaher Kräfte befinden, ersichtlich wird.
Die Zumutbarkeit einer internen Schutzalternative muss anhand einer Einzelprüfung untersucht werden. Dabei sollten die persönlichen Umstände des Antragstellers einschließlich der Auswirkungen etwaiger in der Vergangenheit vorgekommener Verfolgung auf den Antragsteller berücksichtigt werden. Weitere zu berücksichtigende Aspekte sind die Sicherheitslage, die Achtung der Menschenrechte und die Möglichkeiten für das wirtschaftliche Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet. UNHCR ist der Ansicht, dass eine interne Schutzalternative in vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten nicht existiert. In Hinblick auf andere Gebiete Afghanistans ist eine interne Schutzalternative nur dann verfügbar, wenn der Antragsteller dort in Sicherheit, ohne Gefahr sowie ohne Verletzungsrisiko leben kann. Diese Bedingungen müssen dauerhaft und dürfen weder illusorisch noch unvorhersehbar sein. Die steigende Zahl der vom Konflikt betroffenen Provinzen in Afghanistan sowie die Zunahme von konfliktbezogenen gewaltsamen Bevölkerungsbewegungen, die schnellen Verschiebungen der Fronten und die Unfähigkeit der meisten Konfliktparteien, Gebietsgewinne zu halten, sind ebenfalls Faktoren, die Berücksichtigung finden sollten. Die Informationen nach Abschnitt II.B dieser Richtlinien (Anmerkung: Sicherheitslage in Afghanistan) und II.C (Anmerkung: Menschenrechtssituation in Afghanistan) sowie zuverlässige, aktuelle Informationen über die Sicherheitslage im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet sind wichtig für die Bewertung der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative.
Geburtsurkunden:
Das US Department of State ging im Juli 2012 davon aus, dass weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung ein Geburtszertifikat haben. Auch UNICEF beschrieb, dass die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde besitzen. Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt, oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig. Die Tazkiras sind oft nicht vollständig und immer von Hand ausgefüllt. Jeder Beamte hat seinen eigenen Stil. Jeder Distrikt stellt Tazkiras aus und die Registrierungszentren des Innenministeriums befinden sich in den Polizeistationen. Die Informationen beinhalten den Namen des Besitzers der Karte, den Namen des Vaters und des Großvaters, Geburtsdatum und Geburtsort. Sowohl bezüglich des Geburtsortes wie auch des Geburtsdatums gibt es unterschiedliche Ausstellungsweisen:
Beim Geburtsort ist entweder der Ort des Besitzers der Tazkira oder dessen Vater erwähnt. Meistens beantragt der Vater des Antragstellers die Tazkira, da ein männliches Mitglied die Identität bezeugen muss. 11 Auch bezüglich des Geburtsdatums wird Unterschiedliches eingetragen: Nur das Jahr, nur das Jahr und der Monat, das ganze Datum, ein geschätztes Datum oder das Alter des Antragsstellers bei der Ausstellung der Tazkira. Es gibt Abweichungen bezüglich der Stempel, der benutzten Tinte und des Papieres. Tazkiras werden von unterschiedlichen Behörden unterschrieben.
(Quelle: Afghanistan: Tazkira; Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe-Länderanalyse Alexandra Geiser, 12. März 2013).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wie oben dargelegt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des BF erscheint unbedenklich. Der BF war in der Lage, Detailfragen zu den Ereignissen, die zu seiner Flucht geführt haben, zu beantworten. Die Aussagen des BF zeigen in nachvollziehbarer Weise, dass dieser als Lehrkraft in seiner Heimatregion - die dortige Schule verfügte über keinen Englischlehrer - den Kindern auf privater Basis Englischunterricht erteilte, dies in den Räumlichkeiten der Moschee seines Heimatdorfes, und auf diesem Weg mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (durch den Hinweis von Dorfbewohnern) auf die Liste eines Netzwerks regierungsfeindlicher Kräfte geriet. Seine Vorbringen, insbesondere über die vom BF ausgeübte berufliche Tätigkeit und die damit einhergehende Konfrontation mit illegalen Straßenkontrollen, geben die Situation, welche den BF zur Flucht veranlasst hat, nachvollziehbar wieder. Sie stehen auch mit den aktuell verfügbaren Länderberichten über die Situation in Afghanistan im Einklang.
Der Umstand, dass die Heimatprovinz des BF, Daykundi, als ruhig und relativ sicher gilt, kann nicht ohne weiteres auch zu dem Schluss führen, dass der BF auch vor allfälligen "Vernaderungen" missgünstiger und/oder dem Fundamentalismus zugeneigter Dorfbewohner sicher gewesen wäre. Der BF war in seiner Heimatregion als Englischlehrer bekannt. Ebenso war dort bekannt, dass er regelmäßig Reisen nach Kabul unternahm um Unterrichtsmaterial zu besorgen. Die Reise dorthin führte ihn durch die Nachbarprovinz Ghazni, die als volatil zu betrachten ist, wo namentlich Taliban und das Haqqani-Netzwerk aktiv sind (Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA).
Dazu, dass der BF zu Beginn des Verfahrens falsche Altersangaben gemacht hat, hat er im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einer lebensnahen Erklärung Stellung genommen. Die Glaubwürdigkeit des BF ist vor diesem Hintergrund insgesamt nicht in Frage zu stellen. Auch der positive Bericht seines Lehrers, der den BF ein Jahr lang regelmäßig unterrichtet hat, also einen soliden Eindruck über sein Verhalten hatte, spricht für die Glaubwürdigkeit des BF.
Soweit im angefochtenen Bescheid festgehalten wird, der BF hätte in der Erstbefragung angegeben, es habe keine konkreten Vorfälle gegeben, er wäre außerdem von den Eltern der von ihm unterrichteten Kinder bedroht worden, so ist zunächst der für die Erstbefragung laut § 19 AsylG geltenden Grundsatz zu berücksichtigen, wonach die Erstbefragung primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dem entsprechend lässt das Protokoll der Erstbefragung auch erkennen, dass der BF nur oberflächlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt wurde. Seine in der Erstbefragung protokollierte Aussage, es hätte keine konkreten Vorfälle gegeben, lässt überdies keinen Schluss darauf zu, welche konkrete Frage der BF damit beantwortet hat. Das Protokoll kann daher schon aus diesem Grund nicht ohne weiteres zum Beweis eines später gesteigerten Vorbringens herangezogen werden. Auch die am 19.01.2017 vom BFAdiesbezüglich protokollierte Aussage des BF auf die Frage "Warum sagten Sie bei der EB "Da ich schon viele Geschichten über die Taliban hörte, hatte ich kein Sicherheitsgefühl. Konkret gab es keine Vorfälle." (die Antwort lautete: "Ich sagte nicht, dass ich darüber nur hörte, ich sah die Vorfälle. Ich erzählte aber über einen Vorfall bei der EB, von dem ich nur hörte. Nämlich vor ein paar Jahren wurden 6 - 7 Hazara geköpft von den Taliban. Ich war damals nicht dabei."), ergibt so keinen eindeutigen Sinn und hätte daher eine weitere Befragung erfordert. Denn dass der BF bewusst unklare Aussagen machen hätte wollen, geht aus den mit ihm aufgenommenen Protokollen insgesamt keineswegs hervor. Die vom BF vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachte Stellungnahme, wonach er sich bei seiner Erstbefragung der Forderung, nur die Fragen zu beantworten und sonst still zu sein gegenüber sah, und dann der Meinung war, dass er die Frage nach einem Vorfall, den er kenne, mit einem allgemein bekannten Vorfall betreffend Übergriffe der Taliban in seiner Heimatprovinz beantworten zu müssen, wobei ihm dann nur ein solcher Vorfall einfiel, erscheint vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen durchaus lebensnahe. Eine hier relevante Steigerung seines Vorbringens ist daher im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht festzustellen.
Ob anlässlich jenes vom BF geschilderten Vorfalls, beidem zwei junge Männer getötet wurden, die illegale Kontrolle eigentlich gezielt dem BF gegolten hatte oder nicht, (der BF selbst war überzeugt davon, dass die Kontrolle gezielt ihm gegolten habe) ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht entscheidungsrelevant, da insgesamt von einer maßgeblichen Verfolgungsgefährdung des BF ausgegangen werden muss. Der BF konnte aus seiner Situation heraus nur Vermutungen über die genauen Zusammenhänge seiner Gefährdung anstellen. Dass er diese Vermutungen hatte, nämlich, dass möglicherweise jemand aus seiner Heimatregion ihn den Taliban gemeldet hat, um ihm zu schaden, erscheint im vorliegenden Gesamtzusammenhang aber nachvollziehbar und entspricht den oben auszugsweise wiedergegebenen allgemeinen Länderfeststellungen des UNHCR. Vor diesem Hintergrund dass der BF unmittelbar nach dem genannten Vorfalls davon ausging, weiter von Taliban verfolgt und beobachtet zu werden, erscheint es auch verständlich, dass er sich nicht an staatliche Behörden gewendet hat.
Soweit im angefochtenen Bescheid eine Gefährdung des BF mit dem Argument verneint wird, dass eine Bedrohung des BF wenn überhaupt auf seine Heimatprovinz beschränkt wäre, dass der BF einer "low-profile-Kategorie" angehöre und die Taliban an ihm ein bloß regional beschränktes und gering ausgeprägtes Verfolgungsinteresse hätten, so kann dem angesichts der vom BF glaubhaft geschilderten Vorkommnisse nicht ohne weiteres gefolgt werden: diese zeigen, dass die von Taliban eingesetzten Kontrollposten nicht vielleicht mit rationalen Erwägungen vorgingen sondern als Auftragskiller mit ungebremster Brutalität um sich schossen. Es muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der BF - einmal ins Blickfeld solcher Gruppen geraten - deren Methoden, in ganz Afghanistan zum Opfer fallen kann.
Auch der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht, der BF könne in Kabul leben, ohne einer weiteren maßgeblichen Verfolgungsgefahr zu unterliegen, wird vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen des UNHCR nicht gefolgt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass für den BF angesichts des geografisch großen Wirkungsradius einiger regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) keine sinnvolle interne Schutzalternative existiert. Aufgrund der weiters genannten Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul" muss davon ausgegangen werden, dass der BF von einem kriminellen Netzwerk verfolgt wird, das landesweit über ein verzweigtes Netz an Informanten verfügt und diesen auch in Kabul verfolgen kann. Die dazu angeführte Länderfeststellung von Thomas Ruttig wurde zwar im Jahr 2014, also schon mehrere Jahre zurückliegend, geäußert, Berichte darüber, dass es der nationalen Polizei Afghanistans seither gelungen wäre Informations-Netzwerke regierungsfeindlicher krimineller Gruppen effektiv und nachhaltig zu zerschlagen, liegen aber nicht vor. Die genannte Länderfeststellung war daher im genannten Umfang auch aktuell heranzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 3. AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung:
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rech