TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W202 2204984-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W202 2204984-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2018, Zl. 1197945305/180638506, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2018, Zl. 1197945305/180638506, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. sowie § 18 BFA als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. sowie Paragraph 18, BFA als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, stellte am 06.07.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 06.07.2018 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen vor, dass sie im Dezember 2017 in ihrem Dorf einen Streit mit einem Mitbewohner aus ihrem Dorf wegen ihrer Felder gehabt hätten. Diese Leute seien Hindus gewesen und dessen Verwandte seien eine politische Hindu-Familie. Aufgrund des Streites hätte die Familie des Beschwerdeführers eine Anzeige erstattet. Doch aufgrund des politischen Aspektes der gegnerischen Familie seien keine weiteren Schritte eingeleitet worden. Er wolle nicht zurück, er komme ins Gefängnis, wenn er zurückmüsse.

Am 17.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:

" . . .

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Meine Muttersprache ist Punjabi, außerdem spreche ich ein bisschen Hindi und ein bisschen Englisch.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

V: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit Rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde.

A: Ok.

F: Sind Sie anwaltlich vertreten?

A: Nein.

V: Auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater, dessen Räumlichkeit sich im dritten Stock der Regionaldirektion befindet, werden Sie hingewiesen. Die Parteienverkehrszeiten der Rechtsberatung sind an der Tür der Rechtsberatung ersichtlich.

F: Sind Sie einvernahmefähig, d.h. sind Sie psychisch und physisch in der Lage die Befragung durchzuführen?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihnen, befinden Sie sich in Therapie, Behandlung oder leiden Sie an einer chronischen Krankheit?

A: Mir geht es gut. Ich bin gesund. Ich nehme auch keine Medikamente.

V: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Sie werden zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) und Mitwirkung an der Klärung Ihrer Identität und Alter in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA und dafür ausreichend vorhandener Zeit eingehend und das den nunmehrigen Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt belehrt und ebenso zur Strafbarkeit der Vorlage falscher Beweismittel einschließlich der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage bei sonstigen straf- und verfahrensrechtlichen Folgen.

Ebenso wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie jegliche Ladungstermine im gesamten Verfahren vor dem BFA befolgen müssen, da Sie sonst riskieren, dass ein Festnahmeauftrag gegen Sie erlassen werden kann.

Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist.

F: Haben Sie die obigen Ausführungen verstanden?

A: Ja.

F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden. Sind Sie damit einverstanden, dass Ihre Angaben im Rahmen einer landesinternen Recherche durch einen Sachverständigen überprüft werden?

A: Ja.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato (Polizei) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Dreimal ja.

F: Können Sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt etc.?

A: Ich wurde am XXXX in XXXX , Punjab, Indien geboren. Dort lebte ich mit meiner Familie bis etwa 1997 ehe wir nach XXXX übersiedelten. Ich besuchte dann 12 Jahre die Schule in XXXX , das war von 1998 bis 2011. Nach der Schule habe ich meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahr 2012 habe ich dann in der XXXX in XXXX begonnen zu arbeiten. Dort habe ich dann ein Jahr lang, bis ins Jahr 2013, gearbeitet. Dann habe ich wieder meinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Das blieb dann auch bis zu meiner Ausreise im Jahr 2018 so. In der Landwirtschaft bauten wir weißen Reis und je nach Saison auch Obst und Gemüse an. Die Landwirtschaft ist 5 Qila groß und befindet in XXXX . Dort befindet sich auch das Familienhaus. Wir haben auch sechs oder sieben Kühe und eine Ziege. Dort wohnte ich zusammen mit meinen Eltern, meinem Großvater, meinem Bruder, einem Onkel und einer Tante sowie einem Cousin. Mein Onkel ist beim indischen Militär beschäftigt. Die restliche Familie lebt von der Landwirtschaft. Nachgefragt sind alle Angehörigen der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikh zugehörig. In meinem Heimatdorf XXXX gibt es ca. 75% Sikh und 25% Hindu. XXXX hat ca. 3.500 Einwohner.A: Ich wurde am römisch 40 in römisch 40 , Punjab, Indien geboren. Dort lebte ich mit meiner Familie bis etwa 1997 ehe wir nach römisch 40 übersiedelten. Ich besuchte dann 12 Jahre die Schule in römisch 40 , das war von 1998 bis 2011. Nach der Schule habe ich meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im Jahr 2012 habe ich dann in der römisch 40 in römisch 40 begonnen zu arbeiten. Dort habe ich dann ein Jahr lang, bis ins Jahr 2013, gearbeitet. Dann habe ich wieder meinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Das blieb dann auch bis zu meiner Ausreise im Jahr 2018 so. In der Landwirtschaft bauten wir weißen Reis und je nach Saison auch Obst und Gemüse an. Die Landwirtschaft ist 5 Qila groß und befindet in römisch 40 . Dort befindet sich auch das Familienhaus. Wir haben auch sechs oder sieben Kühe und eine Ziege. Dort wohnte ich zusammen mit meinen Eltern, meinem Großvater, meinem Bruder, einem Onkel und einer Tante sowie einem Cousin. Mein Onkel ist beim indischen Militär beschäftigt. Die restliche Familie lebt von der Landwirtschaft. Nachgefragt sind alle Angehörigen der Volksgruppe der Punjabi und der Religion der Sikh zugehörig. In meinem Heimatdorf römisch 40 gibt es ca. 75% Sikh und 25% Hindu. römisch 40 hat ca. 3.500 Einwohner.

F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Dokumente?

A: Ich hatte einen indischen Reisepass und eine ID-Karte und einen Führerschein. Beide ausgestellt von der Passbehörde in XXXX . Meinen Reisepass hat mir der Schlepper in Serbien abgenommen. Meine ID-Karte und mein Führerschein befinden sich zu Hause in Indien. Nachgefragt kann ich meine Eltern anrufen und fragen ob sie mir ein Foto von den Dokumenten schicken können.A: Ich hatte einen indischen Reisepass und eine ID-Karte und einen Führerschein. Beide ausgestellt von der Passbehörde in römisch 40 . Meinen Reisepass hat mir der Schlepper in Serbien abgenommen. Meine ID-Karte und mein Führerschein befinden sich zu Hause in Indien. Nachgefragt kann ich meine Eltern anrufen und fragen ob sie mir ein Foto von den Dokumenten schicken können.

F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat?

A: Mein Vater XXXX , ca. 48 Jahre alt. Meine Mutter XXXX , ca. 42 Jahre alt. Mein Bruder XXXX , ca. 23 Jahre alt. Mein Großvater. Ein Onkel und eine Tante sowie deren Sohn. Alle wohnen in XXXX , Bezirk XXXX , Punjab, Indien.A: Mein Vater römisch 40 , ca. 48 Jahre alt. Meine Mutter römisch 40 , ca. 42 Jahre alt. Mein Bruder römisch 40 , ca. 23 Jahre alt. Mein Großvater. Ein Onkel und eine Tante sowie deren Sohn. Alle wohnen in römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Punjab, Indien.

F: Gibt es noch weitere Verwandte im Heimatland?

A: Wir sind eine große Familie, es gibt noch viele Verwandte. Ich schätze es gibt etwa noch 30 weitere Verwandte, darunter Onkel und Tante, Cousins und Cousinen. Diese Verwandten wohnen in XXXX , in XXXX (Bundesland Punjab) und XXXX (Bundesland Punjab).A: Wir sind eine große Familie, es gibt noch viele Verwandte. Ich schätze es gibt etwa noch 30 weitere Verwandte, darunter Onkel und Tante, Cousins und Cousinen. Diese Verwandten wohnen in römisch 40 , in römisch 40 (Bundesland Punjab) und römisch 40 (Bundesland Punjab).

F: Wo von lebt die Familie im Herkunftsland?

A: Von der Landwirtschaft.

F: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer im Heimatland?

A: Die Landwirtschaft. Ein Haus. Wir besitzen einen Traktor und ein Moped. Ein Auto nicht.

F: Wie viel haben Sie für die Reise bis Österreich bezahlt?

A: Ca. 1,2 Mio. Indische Rupien, ca. 15.000,- Euro.

F: Wie konnten Sie die Reise finanzieren?

A: Meine Mutter verkaufte Gold und Schmuck und ein Teil des Geldes stammt auch von der Verwandtschaft.

F: Wann haben Sie die Ausreise angetreten?

A: Am 03.06.2018.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Heimatland? Wann war der letzte Kontakt? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und neue Medien?

A: Im Juli hatte ich zuletzt Kontakt zu meiner Mutter über Messenger eines Freundes. Ich benutze auch Facebook und WhatsApp. Nachgefragt nenne ich mich bei Facebook XXXX . Über Facebook bin ich auch mit meinem Bruder, meinem Cousin und vielen Freunden aus Indien in Kontakt.A: Im Juli hatte ich zuletzt Kontakt zu meiner Mutter über Messenger eines Freundes. Ich benutze auch Facebook und WhatsApp. Nachgefragt nenne ich mich bei Facebook römisch 40 . Über Facebook bin ich auch mit meinem Bruder, meinem Cousin und vielen Freunden aus Indien in Kontakt.

F: Schildern Sie kurz Ihren Reiseweg.

A: Vom Heimatdorf XXXX fuhr ich mit dem Zug nach New Delhi. Von dort flog ich mit einem Flugzeug von Fly Dubai nach Armenien. Dort war ich dann vier Tage. Dann flog ich weiter nach Serbien. Von Serbien bin ich dann mit verschiedenen Verkehrsmitteln und auch zu Fuß bis nach Ungarn. Ebenso ging es dann weiter über Slowenien bis nach Österreich. Nachgefragt reiste ich mit meinem eigenen authentischen Reisepass aus Indien aus. Ich zeigte am Flughafen in New Delhi ganz normal meinen Pass bei der Passkontrolle vor und reiste dann aus.A: Vom Heimatdorf römisch 40 fuhr ich mit dem Zug nach New Delhi. Von dort flog ich mit einem Flugzeug von Fly Dubai nach Armenien. Dort war ich dann vier Tage. Dann flog ich weiter nach Serbien. Von Serbien bin ich dann mit verschiedenen Verkehrsmitteln und auch zu Fuß bis nach Ungarn. Ebenso ging es dann weiter über Slowenien bis nach Österreich. Nachgefragt reiste ich mit meinem eigenen authentischen Reisepass aus Indien aus. Ich zeigte am Flughafen in New Delhi ganz normal meinen Pass bei der Passkontrolle vor und reiste dann aus.

Beantworten Sie die Fragen mit ja oder nein, wenn relevant, können Sie selbst oder über Nachfragen dazu etwas Näheres angeben.

F: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?

A: Nein. Nein. Ich hatte nur Probleme mit der Polizei.

F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie politisch tätig?

A: Nein.

F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?

A: Nein wegen der Volksgruppenzugehörigkeit nicht aber wegen der Religion gab es Probleme.

F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)

A: Nein.

F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

A: Nein.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.

A: Es gab im August 2017 einen Streit mit anderen Dorfbewohnern. Es waren die Hindu¿s. Sie wollen unsere Felder haben. Im Dezember 2017 haben diese Leute dann meinen Onkel, meinen Vater, meinen Großvater und auch mich angegriffen. Dabei wurden wir alle leicht verletzt. Wir gingen dann auch ins Krankenhaus. Drei meiner Onkel, mein Bruder und auch mein Vater waren dann stationär im Krankenhaus. Zwei Tage später war ich dann in der Apotheke um Medikamente zu kaufen. Die Hindu¿s sahen mich im Bazar und wollten mich erneut attackieren. Ich bin von dort aber weggelaufen. Ich habe mich dann bei einem Freund in XXXX versteckt gehalten. Als ich dann meine Mutter angerufen habe sagte sie zu mir, dass es besser ist das Land zu verlassen, da ich von diesen Leuten überall gesucht werde. Wir gingen deswegen auch zur Polizei aber die Polizei hat uns nicht geholfen. Wir gingen auch zu Politiker aber unsere Gegner haben starke politische Beziehungen darum konnten uns auch die Politiker nicht helfen.A: Es gab im August 2017 einen Streit mit anderen Dorfbewohnern. Es waren die Hindu¿s. Sie wollen unsere Felder haben. Im Dezember 2017 haben diese Leute dann meinen Onkel, meinen Vater, meinen Großvater und auch mich angegriffen. Dabei wurden wir alle leicht verletzt. Wir gingen dann auch ins Krankenhaus. Drei meiner Onkel, mein Bruder und auch mein Vater waren dann stationär im Krankenhaus. Zwei Tage später war ich dann in der Apotheke um Medikamente zu kaufen. Die Hindu¿s sahen mich im Bazar und wollten mich erneut attackieren. Ich bin von dort aber weggelaufen. Ich habe mich dann bei einem Freund in römisch 40 versteckt gehalten. Als ich dann meine Mutter angerufen habe sagte sie zu mir, dass es besser ist das Land zu verlassen, da ich von diesen Leuten überall gesucht werde. Wir gingen deswegen auch zur Polizei aber die Polizei hat uns nicht geholfen. Wir gingen auch zu Politiker aber unsere Gegner haben starke politische Beziehungen darum konnten uns auch die Politiker nicht helfen.

F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Indien verlassen haben?

A: Nein.

Es wird rückübersetzt. Ast wird aufgefordert genau aufzupassen und sofort bekannt zu geben, wenn etwas nicht korrekt sein sollte bzw. er noch etwas zu ergänzen hat.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde.

F: Was würde Sie jetzt konkret erwarten, wenn Sie in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden?

A: Entweder bringen mich meine Gegner um oder Sie gehen zur Polizei.

F: Welche Gründe hätten Ihre Gegner um zur Polizei zu gehen?

A: Die Polizei im Punjab ist korrupt. Sie könnten der Polizei Geld geben und dann könnten sie mich ins Gefängnis stecken.

F: Sie bejahten zuvor die Frage ob Sie mit den Behörden in der Heimat Probleme gehabt hätten und sagten, Sie hätten mit der Polizei Probleme gehabt. Was hat es damit auf sich?

A: Mein Problem bestand darin, dass uns die Polizei nicht zugehört hat.

F: Waren Sie selbst bei der Polizei?

A: Nein. Ich war nicht.

F: Wer ging zur Polizei?

A: Meine ganze Familie war der Polizei.

F: Wann ging Ihre Familie zur Polizei?

A: Im August 2017 als die Probleme begannen.

F: War Ihre Familie nur einmal bei der Polizei?

A: Sie waren mehrmals bei der Polizei.

F: Warum waren Sie selbst nie bei der Polizei?

A: Eigentlich war ich schon auch bei der Polizei.

F: Wann waren Sie denn nun bei der Polizei?

A: Im August 2017 war ich zusammen mit meiner gesamten Familie bei der Polizei.

F: Waren Sie selbst noch ein weiteres Mal bei der Polizei?

A: Im Dezember 2017 war ich nochmal bei der Polizei.

F: Waren Sie sonst noch einmal bei der Polizei?

A: Nein. Ich war nur zweimal bei der Polizei.

F: Bei welcher Polizeistation waren Sie?

A: Bei der Polizeiinspektion in Varpala.

F: Von welcher Volksgruppe bzw. Religion waren dort die Beamten?

A: Es sind alle Punjabi. Manche gehören der Religion der Sikh und manche der Religion der Hindu an.

V: Bei der Erstbefragung sprachen Sie von Beweismitteln welche Sie auf Ihrem Mobiltelefon hätten. Was hat es damit auf sich?

A: Ich meinte damit die polizeiliche Anzeige. Ich habe die Anzeige heute ausgedruckt mit.

V: Dann hat Ihnen die Polizei aber offensichtlich sehr wohl zugehört wenn sogar eine Anzeige aufgenommen wurde.

A: Ja, aber sie haben dann keine weiteren Schritte mehr unternommen.

V: Bei der polizeilichen Anzeige sind Kopien von 4 ID-Karten (Ihrer Angehörigen) dabei. Warum ist keine Kopie Ihrer ID-Karte dabei?

A: In der Anzeige wurde über mich nichts geschrieben weil ich nur leicht verletzt war. Die anderen waren schwerer als ich verletzt und darum wurde nur über meine vier Angehörigen geschrieben.

F: Wann genau war nun der Angriff?

A: Am 12. oder 13. Dezember 2017. Einen weiteren Übergriff zuvor gab es nicht. Nachgefragt gab es auch danach, bis heute, keinerlei Übergriffe mehr.

V: Die von Ihnen vorgelegten Unterlagen stammen aber vom August 2017.

A: Wir gingen im August bereits zur Polizei und sagten wir werden in Zukunft verletzt werden.

F: Wie konnten Sie im August schon wissen, dass Sie im Dezember verletzt werden würden?

A: Ich glaube es zu einem Missverständnis gekommen.

F. Wie kam es nun zu dieser Anzeige am 26.08.2017 von der Sie mir Unterlagen vorlegten?

A: Bei der Anzeige am 26.08.2017 sagten wir gegenüber der Polizei, dass wir bedroht werden, weil unsere Gegner unsere Felder haben wollen würden. Und falls wir in Zukunft attackiert und verletzt werden würden, dann sind unsere Gegner dafür verantwortlich.

V: Bei diesen Anzeigen wurde aber nicht geschrieben "falls" jemand verletzt wird sondern vielmehr wurde aufgeschrieben an welchen Körperstellen die einzelnen Personen verletzt wurden. Wie erklären Sie das?

A: Ich gebe nun zu, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um eine Fälschung handelt. Wir haben Geld bezahlt um diese Unterlagen zu bekommen. Es gab aber schon einen Übergriff und es wurden auch Personen verletzt. Es stimmt sonst alles was ich gesagt habe.

F: Wann gab es nun einen Übergriff?

A: Am 12. oder 13. Dezember 2017. Nachgefragt gab es sonst keine weiteren Übergriffe.

F: Erzählen Sie mir detailliert von dem Angriff im Dezember 2017.

A: Mein Onkel welcher beim Militär ist hatte Urlaub und war deshalb zu Hause. Er hat zusammen mit meinem Bruder den Traktor gewaschen. Es kamen dann 20-25 unserer Gegner und attackierten unsere gesamte Familie.

F: Waren Sie bei dieser Attacke anwesend?

A: Nein. Ich war zu dieser Zeit nicht zu Hause. Ich war in der Stadt XXXX einkaufen.A: Nein. Ich war zu dieser Zeit nicht zu Hause. Ich war in der Stadt römisch 40 einkaufen.

F: Gab es je gegen Sie persönlich irgendwelche Übergriffe oder Bedrohungen?

A: Nein. Gegen mich persönlich nicht. Aber gegenüber meinen Angehörigen.

F: Wohnen Ihre Angehörigen bis heute im Dorf?

A: Ja.

F: Warum ließen Sie sich nicht an einem anderen Ort in Indien nieder?

A: Die Polizei und der politische Druck lässt einen nicht an einem anderen Ort in Indien leben.

F: Was meinen Sie mit "politischem Druck"?

A: Die Hindu¿s sind an der Macht und haben überall Beziehungen.

F: Warum gab es nun diesen Übergriff am 12. oder 13.12.2017?

A: Sie wollten einfach unsere Landwirtschaft haben.

F: Waren Sie persönlich nun jemals bei der Polizei?

A: Ja ich war im August und im Dezember 2017.

V: Sie sagten vorhin es hätte lediglich im Dezember einen Übergriff gegeben und die Unterlagen betreffend August wären eine Fälschung, da zu diesem Zeitpunkt nichts passiert wäre.

A: Ja im August gab es keinen Übergriff, es wurde nur wegen der Landwirtschaft heiß diskutiert.

F: Warum gehen Sie wegen einer Diskussion zur Polizei?

A: Damals fuhren unsere Gegner auch mit dem Traktor auf unsere Landwirtschaft und darum gingen wir zur Polizei.

F: Ist Ihr Vater Arzt?

A: Er ist nicht direkt Arzt aber so eine Art Sanitäter. Er hat auch Medikamente zu Hause und hilft anderen Leuten wenn jemand kommt. Nachgefragt hat er das von einem befreundeten Arzt gelernt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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