TE Vfgh Erkenntnis 2018/10/10 E4248/2017 ua

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §35 Abs2
EMRK Art8, Art14
Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003 Art12
VfGG §7 Abs1
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Festlegung einer dreijährigen Wartefrist beim Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter; kein Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten auch im Fall des Nachzugs von Familienangehörigen

Spruch

I.römisch eins. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

II.römisch zwei. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer stellten im Herbst 2016 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach §35 AsylG. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und Bruder der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: Bezugsperson) in Österreich aufhältig sei und durch Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24. Juli 2015 subsidiären Schutz erhalten habe. Er sei gemeinsam mit seinem damals 20-jährigen Bruder, der Syrien auf Grund der Furcht, zum Militärdienst einberufen zu werden, verlassen musste, nach Österreich geflohen. Nachdem dieser mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen überfordert gewesen sei, wurde ihm die Obsorge entzogen und zur Gänze dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.

2. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 teilte das BFA der belangten Behörde mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge (§35 Abs2 AsylG). Der Bescheid des BFA vom 24. Juli 2015 sei seit 10. August 2015 rechtskräftig. Da die Bezugsperson daher weniger als drei Jahre über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge, seien die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht gegeben. Diese negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA wurde nach neuerlicher Prüfung des Sachverhalts auf Grundlage einer Stellungnahme der Beschwerdeführer aufrechterhalten.

3. Mit Bescheid vom 13. Jänner 2017 wies die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §26 FPG iVm §35 AsylG ab. Begründend wurde auf die Stellungnahmen des BFA verwiesen. 3. Mit Bescheid vom 13. Jänner 2017 wies die belangte Behörde die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §26 FPG in Verbindung mit §35 AsylG ab. Begründend wurde auf die Stellungnahmen des BFA verwiesen.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24. Oktober 2017 als unbegründet ab und führte dazu begründend das Folgende aus:

4.1. Die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels seien am 1. August 2016 bzw 20. September 2016 und somit nach Inkrafttreten des §35 AsylG idF BGBl I 24/2016 am 1. Juni 2016 eingebracht worden. Gemäß der Übergangsbestimmung des §75 Abs24 AsylG sei daher §35 AsylG in der Fassung BGBl I 24/2016 anzuwenden. Die in §35 Abs2 AsylG vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen, weshalb die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zu Recht erfolgt sei. Selbst wenn die Behörde eine Zurückweisung der Anträge vorzunehmen gehabt hätte, wären die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt worden. 4.1. Die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels seien am 1. August 2016 bzw 20. September 2016 und somit nach Inkrafttreten des §35 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, am 1. Juni 2016 eingebracht worden. Gemäß der Übergangsbestimmung des §75 Abs24 AsylG sei daher §35 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, anzuwenden. Die in §35 Abs2 AsylG vorgesehene Frist von drei Jahren seit Rechtskraft der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen, weshalb die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels zu Recht erfolgt sei. Selbst wenn die Behörde eine Zurückweisung der Anträge vorzunehmen gehabt hätte, wären die Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt worden.

4.2. Soweit durch die Beschwerdeführer argumentiert werde, dass die durch BGBl I 24/2016 in §35 Abs2 AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrags mindestens verstrichen sein muss, im Sinn einer verfassungskonformen Interpretation so zu lesen wäre, dass von einer zwingenden Erfüllung dieses Erfordernisses dann abzusehen sei, wenn den privaten und familiären Interessen der beteiligten Personen höheres Gewicht beizumessen wäre, so stehe diese Argumentation im Gegensatz zum klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung, zumal in Bezug auf die dreijährige Frist eine Ausnahmebestimmung durch den Gesetzgeber gerade nicht normiert worden sei, weshalb diesbezüglich von einer zwingenden Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels auszugehen sei.4.2. Soweit durch die Beschwerdeführer argumentiert werde, dass die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, in §35 Abs2 AsylG eingeführte dreijährige Frist, welche zwischen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson und Stellung eines Einreiseantrags mindestens verstrichen sein muss, im Sinn einer verfassungskonformen Interpretation so zu lesen wäre, dass von einer zwingenden Erfüllung dieses Erfordernisses dann abzusehen sei, wenn den privaten und familiären Interessen der beteiligten Personen höheres Gewicht beizumessen wäre, so stehe diese Argumentation im Gegensatz zum klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung, zumal in Bezug auf die dreijährige Frist eine Ausnahmebestimmung durch den Gesetzgeber gerade nicht normiert worden sei, weshalb diesbezüglich von einer zwingenden Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels auszugehen sei.

4.3. Bereits vor der mit 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Novellierung seien Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß §35 Abs2 AsylG idF BGBl I 68/2013 erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert gewesen. Der Verfassungsgerichtshof habe in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Zuletzt habe der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden könne.4.3. Bereits vor der mit 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Novellierung seien Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten gemäß §35 Abs2 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehabenden Fremden antragslegitimiert gewesen. Der Verfassungsgerichtshof habe in Bezug auf die dem Grunde nach vergleichbare Rechtslage in der Vergangenheit keinen Anlass zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens erkannt. Zuletzt habe der Gesetzgeber die Anwendung des Familienverfahrens nicht erweitert, sondern vielmehr zunehmend bewusst eingeschränkt, weshalb auch vor diesem Hintergrund kein Raum für eine ergänzende Interpretation erblickt werden könne.

4.4. Folglich sei auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Angehörige von (unbegleiteten) minderjährigen Bezugspersonen per se von der normierten dreijährigen Frist ausnehmen habe wollen, andernfalls wäre eine ausdrückliche dahingehende Regelung getroffen worden. Würde alleine vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit der Bezugsperson und der damit einhergehenden Interessen an einer Fortführung seines Familienlebens mit seinen Eltern respektive unter Erwägungen des Kindeswohls fallbezogen von einer Ausnahme von der normierten dreijährigen Frist ausgegangen werden, stünde dies sohin im Widerspruch zum klaren Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmung, der zufolge für (unbegleitete) Minderjährige – anders als in §35 Abs2a AsylG in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen des §60 Abs2 AsylG – gerade keine Ausnahmeregelung geschaffen worden sei. Der Umstand, dass im Fall der Bezugsperson bzw der Beschwerdeführer – über die bei minderjährigen Bezugspersonen typischerweise vorliegenden Interessen und Aspekte des Kindeswohls hinausgehende – besondere familiäre Interessen an der Erteilung eines Einreisetitels vorliegen würden, sei im Verfahren im Übrigen nicht vorgebracht worden. Vielmehr stelle sich die Situation der Bezugsperson – verglichen mit anderen (unbegleiteten) minderjährigen Schutzberechtigten – insofern günstiger dar, als sich dieser gemeinsam mit einem volljährigen Bruder im Bundesgebiet befinde.

4.5. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK sei im Übrigen auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §35 AsylG sei, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden habe, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im vorliegenden Fall nicht vorliegen würden. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art8 Abs1 EMRK eingreife, sei zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stütze, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutreffe, und ob sie Ziele verfolge, die mit der EMRK in Einklang stünden, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht komme.

4.6. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua, Appl 265/07) würden die Regeln des Einwanderungsrechts eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art8 Abs2 EMRK darstellen. Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle diene, könne nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B328/07; VwGH 22.1.2013, 2011/18/0012; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

4.7. Die Regelung des Art8 EMRK schreibe auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr werde im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) stellten in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so könne etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §45 Abs12 NAG der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" gewährt werden, danach könne eine Familienzusammenführung nach §46 NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stünden letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG seien aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (zB Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), werde doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt.

4.8. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem jüngsten Urteil vom 21. April 2016, Rs. C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art267 AEUV ausgesprochen habe, dass Art7 Abs1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahingehend auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lasse jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen dürfe.

4.9. Die Behörde habe im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt – wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt worden sei – auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Art3 Abs2 keine Anwendung finde. Die in §35 AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs finde vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung (vgl die Erläuterungen zur RV 996 BlgNR 25. GP, 5). 4.9. Die Behörde habe im Verfahren auch nicht Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung verletzt, da dieser Rechtsakt – wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt worden sei – auf Verfahren betreffend den Nachzug von Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter nach seinem Art3 Abs2 keine Anwendung finde. Die in §35 AsylG normierte Differenzierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familiennachzugs finde vor diesem Hintergrund eine sachliche Rechtfertigung vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 5).

4.10. Die Vertretungsbehörden im Ausland würden zudem nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügen und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG anwenden. Das Verfahren richte sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§11 und 11a FPG; vgl zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 13.12.2012, 2012/21/0070). Dies gelte unverändert auch nach der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt gewesen sei (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch BGBl I 33/2013, FABL 2013, 17 ff.). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gebe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 4.10. Die Vertretungsbehörden im Ausland würden zudem nur über eingeschränkte Möglichkeiten verfügen und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder unmittelbar noch mittelbar das AVG anwenden. Das Verfahren richte sich vielmehr nur nach dem Visakodex und den besonderen Verfahrensvorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (nunmehr §§11 und 11a FPG; vergleiche zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 13.12.2012, 2012/21/0070). Dies gelte unverändert auch nach der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen aktuellen Rechtslage, weil vom Gesetzgeber diesbezüglich eine Änderung nicht beabsichtigt gewesen sei (Gruber, Die Frage der Anwendung des AVG für Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten im Hinblick auf die Novellierung des EGVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, FABL 2013, 17 ff.). Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels gebe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), im Recht, nicht auf Grund des Status ungleich behandelt oder diskriminiert zu werden (Art14 iVm Art8 EMRK), auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – konkret der Wortfolge "frühestens drei Jahre nach rechtkräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in §35 Abs2 erster Satz AsylG, deren Prüfung angeregt wird – behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK), im Recht, nicht auf Grund des Status ungleich behandelt oder diskriminiert zu werden (Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK), auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes – konkret der Wortfolge "frühestens drei Jahre nach rechtkräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in §35 Abs2 erster Satz AsylG, deren Prüfung angeregt wird – behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

5.1. §35 Abs2 AsylG erweise sich nach Ansicht der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen als verfassungswidrig: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes lege Art8 EMRK den Staaten zwar keine generelle Pflicht auf, eine Familienzusammenführung auf dem Hoheitsgebiet zu ermöglichen, jedoch könne sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art8 EMRK dennoch eine solche ergeben (vgl EGMR 3.10.2014, Fall Jeunesse, Appl 12.738/10; VfSlg 17.013/2003, 17.734/2005). Art8 EMRK könne unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden mit der Folge zu ermöglichen, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bilde (vgl etwa VfSlg 18.517/2008). Dabei sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen und es habe eine Abwägung der privaten Interessen an der Familienzusammenführung und allfälliger gegenläufiger öffentlicher Interessen zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zu prüfen, wer für die Trennung der Familie verantwortlich sei, welchen Status die Beteiligten innehaben würden, wie viel Zeit seit der Trennung verstrichen sei, welche Bindungen zum Herkunftsland noch bestünden und ob es unüberwindbare Hindernisse für ein Familienleben in einem anderen Staat gebe, wobei den Interessen von Kindern besondere Beachtung zu schenken sei (vgl Czech, Die Neuerungen des Asylrechtspakets 2016 – Einschränkungen des Familiennachzugs, FABL 2016, 17, mwN insbesondere auf EGMR, Fall Jeunesse, Rz 107, 109; 8.11.2016, Fall El Ghatet, Appl 56.971/10, Rz 46). Seien minderjährige Kinder von einer Familienzusammenführung betroffen, müssten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte insbesondere deren Alter, die Situation in den betroffenen Staaten und das Ausmaß der Abhängigkeit von den Eltern berücksichtigt werden (vgl EGMR, Fall Jeunesse, Rz 118). 5.1. §35 Abs2 AsylG erweise sich nach Ansicht der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen als verfassungswidrig: Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes lege Art8 EMRK den Staaten zwar keine generelle Pflicht auf, eine Familienzusammenführung auf dem Hoheitsgebiet zu ermöglichen, jedoch könne sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art8 EMRK dennoch eine solche ergeben vergleiche EGMR 3.10.2014, Fall Jeunesse, Appl 12.738/10; VfSlg 17.013/2003, 17.734/2005). Art8 EMRK könne unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden mit der Folge zu ermöglichen, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bilde vergleiche etwa VfSlg 18.517/2008). Dabei sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen und es habe eine Abwägung der privaten Interessen an der Familienzusammenführung und allfälliger gegenläufiger öffentlicher Interessen zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei in diesem Zusammenhang im Wesentlichen zu prüfen, wer für die Trennung der Familie verantwortlich sei, welchen Status die Beteiligten innehaben würden, wie viel Zeit seit der Trennung verstrichen sei, welche Bindungen zum Herkunftsland noch bestünden und ob es unüberwindbare Hindernisse für ein Familienleben in einem anderen Staat gebe, wobei den Interessen von Kindern besondere Beachtung zu schenken sei vergleiche Czech, Die Neuerungen des Asylrechtspakets 2016 – Einschränkungen des Familiennachzugs, FABL 2016, 17, mwN insbesondere auf EGMR, Fall Jeunesse, Rz 107, 109; 8.11.2016, Fall El Ghatet, Appl 56.971/10, Rz 46). Seien minderjährige Kinder von einer Familienzusammenführung betroffen, müssten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte insbesondere deren Alter, die Situation in den betroffenen Staaten und das Ausmaß der Abhängigkeit von den Eltern berücksichtigt werden vergleiche EGMR, Fall Jeunesse, Rz 118).

5.2. Die Bestimmung des §35 Abs2 AsylG, die für die Zusammenführung von Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten eine Wartefrist von drei Jahren vorsehe, vermöge diesen Anforderungen nach Ansicht der Beschwerdeführer insbesondere deshalb nicht zu genügen, weil deren ausnahmslose Geltung keine Möglichkeit biete, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrfach Bestimmungen, die es unmöglich gemacht hätten, auf die näheren Umstände des Falls einzugehen und eine Abwägung nach Art8 Abs2 EMRK durchzuführen, wegen Verstoßes gegen Art8 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg 17.013/2003, 18.517/2008, 19.713/2012; vgl dazu auch Czech, aaO, 36). 5.2. Die Bestimmung des §35 Abs2 AsylG, die für die Zusammenführung von Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten eine Wartefrist von drei Jahren vorsehe, vermöge diesen Anforderungen nach Ansicht der Beschwerdeführer insbesondere deshalb nicht zu genügen, weil deren ausnahmslose Geltung keine Möglichkeit biete, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Der Verfassungsgerichtshof habe bereits mehrfach Bestimmungen, die es unmöglich gemacht hätten, auf die näheren Umstände des Falls einzugehen und eine Abwägung nach Art8 Abs2 EMRK durchzuführen, wegen Verstoßes gegen Art8 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben (VfSlg 17.013/2003, 18.517/2008, 19.713/2012; vergleiche dazu auch Czech, aaO, 36).

5.3. Im vorliegenden Fall wäre zu bedenken, dass die Bezugsperson – der noch 13-jährige Sohn und Bruder der Beschwerdeführer – seinen Herkunftsstaat nicht freiwillig, sondern auf Grund der dort herrschenden kriegerischen Handlungen und aus Furcht um sein Leben verlassen habe. Da sich die Eltern und Geschwister der Bezugsperson noch immer im Kriegsgebiet in Syrien aufhalten würden, komme ein gemeinsames Familienleben nicht in Betracht. Durch die Wartefrist drohe eine Entfremdung zu seinen Eltern. Eine solche Trennung sei nicht im Kindeswohl gelegen, das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Rahmen der gemäß Art8 Abs2 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen sei (vgl EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; Fall El Ghatet, Rz 46 f.). Dieser Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei zudem in der österreichischen Bundesverfassung verankert (Art1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern) und auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes komme dem Vorrang des Kindeswohls im Rahmen der Prüfung nach Art8 Abs2 EMRK eine tragende Rolle zu (vgl VfGH 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016). 5.3. Im vorliegenden Fall wäre zu bedenken, dass die Bezugsperson – der noch 13-jährige Sohn und Bruder der Beschwerdeführer – seinen Herkunftsstaat nicht freiwillig, sondern auf Grund der dort herrschenden kriegerischen Handlungen und aus Furcht um sein Leben verlassen habe. Da sich die Eltern und Geschwister der Bezugsperson noch immer im Kriegsgebiet in Syrien aufhalten würden, komme ein gemeinsames Familienleben nicht in Betracht. Durch die Wartefrist drohe eine Entfremdung zu seinen Eltern. Eine solche Trennung sei nicht im Kindeswohl gelegen, das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Rahmen der gemäß Art8 Abs2 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen sei vergleiche EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; Fall El Ghatet, Rz 46 f.). Dieser Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohls sei zudem in der österreichischen Bundesverfassung verankert (Art1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern) und auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes komme dem Vorrang des Kindeswohls im Rahmen der Prüfung nach Art8 Abs2 EMRK eine tragende Rolle zu vergleiche VfGH 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016).

5.4. Zudem sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechtsposition rechtfertigen sollten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dabei die Ziele der "Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes" anspreche, sei insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Ordnung zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer das gesetzlich vorgesehene Prozedere eingehalten hätten. Auch im Hinblick auf "allgemein einwanderungspolitische Überlegungen" werde vom Schrifttum bezweifelt, dass die Bestimmung zur Zielerreichung geeignet sei, da durch die Wartefrist die Zuwanderung von Familienangehörigen nicht generell verhindert, sondern nur verzögert werde (vgl Czech, aaO, 20). Dem Ziel des wirtschaftlichen Wohls werde schon dadurch entsprochen, dass §35 Abs2 AsylG auf die Erfüllung der Voraussetzungen des §60 Abs2 Z1 bis 3 AsylG abstelle. Mit §35 Abs2a AsylG habe der Gesetzgeber nach Ansicht der Beschwerdeführer zudem zum Ausdruck gebracht, dass die Belange des wirtschaftlichen Wohls Österreich dann hinter das Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens zurückzutreten hätten, wenn es um die Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten minderjährigen Kind gehe. 5.4. Zudem sei nicht ersichtlich, welche öffentlichen Interessen einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechtsposition rechtfertigen sollten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht dabei die Ziele der "Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes" anspreche, sei insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Ordnung zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer das gesetzlich vorgesehene Prozedere eingehalten hätten. Auch im Hinblick auf "allgemein einwanderungspolitische Überlegungen" werde vom Schrifttum bezweifelt, dass die Bestimmung zur Zielerreichung geeignet sei, da durch die Wartefrist die Zuwanderung von Familienangehörigen nicht generell verhindert, sondern nur verzögert werde vergleiche Czech, aaO, 20). Dem Ziel des wirtschaftlichen Wohls werde schon dadurch entsprochen, dass §35 Abs2 AsylG auf die Erfüllung der Voraussetzungen des §60 Abs2 Z1 bis 3 AsylG abstelle. Mit §35 Abs2a AsylG habe der Gesetzgeber nach Ansicht der Beschwerdeführer zudem zum Ausdruck gebracht, dass die Belange des wirtschaftlichen Wohls Österreich dann hinter das Interesse an der Fortsetzung des Familienlebens zurückzutreten hätten, wenn es um die Familienzusammenführung mit einem unbegleiteten minderjährigen Kind gehe.

5.5. Selbst wenn das wirtschaftliche Wohl und die öffentliche Ordnung als legitime Ziele iSd Art8 Abs2 EMRK heranzuziehen seien, wäre dennoch eine Abwägung mit den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig (vgl zu diesem Erfordernis etwa EGMR, Fall El Ghatet). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wäre es daher notwendig, die die Wartefrist normierende Bestimmung so auszugestalten, dass den anwendenden Behörden die Möglichkeit zukomme, die Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung aus Gründen der Einhaltung des sich aus Art8 EMRK ergebenden Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auch vor Ablauf der Wartefrist von drei Jahren zu ermöglichen, wie dies etwa auch §35 Abs4 Z3 AsylG vorsehe. Diese Überlegungen würden die Unverhältnismäßigkeit des durch die Wartefrist entstehenden Eingriffs in Art8 EMRK aufzeigen. 5.5. Selbst wenn das wirtschaftliche Wohl und die öffentliche Ordnung als legitime Ziele iSd Art8 Abs2 EMRK heranzuziehen seien, wäre dennoch eine Abwägung mit den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung notwendig vergleiche zu diesem Erfordernis etwa EGMR, Fall El Ghatet). Aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten wäre es daher notwendig, die die Wartefrist normierende Bestimmung so auszugestalten, dass den anwendenden Behörden die Möglichkeit zukomme, die Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung aus Gründen der Einhaltung des sich aus Art8 EMRK ergebenden Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls auch vor Ablauf der Wartefrist von drei Jahren zu ermöglichen, wie dies etwa auch §35 Abs4 Z3 AsylG vorsehe. Diese Überlegungen würden die Unverhältnismäßigkeit des durch die Wartefrist entstehenden Eingriffs in Art8 EMRK aufzeigen.

5.6. §35 Abs2 AsylG und die darin normierte Wartefrist für subsidiär Schutzberechtigte würden sich zudem wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot (Art14 iVm Art8 EMRK) bzw das Gleichbehandlungsgebot als verfassungswidrig erweisen. Die Unterscheidung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Beide Personengruppen seien gezwungen gewesen, ihren Herkunftsstaat unfreiwillig zu verlassen, und könnten in beiden Fällen nicht dahin zurückkehren. Beide Gruppen seien in einer derart übereinstimmenden Lage, dass ein vernünftiger Grund, der die Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten und von Asylberechtigten rechtfertigen würde, nicht erkennbar sei. Der Gesetzgeber stelle dabei allein auf den Status der bereits in Österreich aufhältigen Bezugsperson ab. Damit werde jedoch ein unzulässiges Unterscheidungsmerkmal herangezogen, da der Schutzstatus kein selbst gewählter, sondern ein unfreiwillig zukommender sei. Selbst wenn durch die Bestimmung legitime Ziele verfolgt würden, was die Beschwerdeführer verneinen, sei die in Form einer Wartefrist gewählte Maßnahme des Gesetzgebers nicht verhältnismäßig, weil sie keine Möglichkeit einräume, auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen und eine Einreise zur Familienzusammenführung – zur Wahrung des Kindeswohls und unter Sicherstellung ausreichender finanzieller Mittel – unmöglich bleibe. 5.6. §35 Abs2 AsylG und die darin normierte Wartefrist für subsidiär Schutzberechtigte würden sich zudem wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot (Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK) bzw das Gleichbehandlungsgebot als verfassungswidrig erweisen. Die Unterscheidung zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Beide Personengruppen seien gezwungen gewesen, ihren Herkunftsstaat unfreiwillig zu verlassen, und könnten in beiden Fällen nicht dahin zurückkehren. Beide Gruppen seien in einer derart übereinstimmenden Lage, dass ein vernünftiger Grund, der die Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen von subsidiär Schutzberechtigten und von Asylberechtigten rechtfertigen würde, nicht erkennbar sei. Der Gesetzgeber stelle dabei allein auf den Status der bereits in Österreich aufhältigen Bezugsperson ab. Damit werde jedoch ein unzulässiges Unterscheidungsmerkmal herangezogen, da der Schutzstatus kein selbst gewählter, sondern ein unfreiwillig zukommender sei. Selbst wenn durch die Bestimmung legitime Ziele verfolgt würden, was die Beschwerdeführer verneinen, sei die in Form einer Wartefrist gewählte Maßnahme des Gesetzgebers nicht verhältnismäßig, weil sie keine Möglichkeit einräume, auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen und eine Einreise zur Familienzusammenführung – zur Wahrung des Kindeswohls und unter Sicherstellung ausreichender finanzieller Mittel – unmöglich bleibe.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

7. Die belangte Behörde hat eine Äußerung erstattet, in der den Beschwerdebehauptungen wie folgt entgegengetreten wird:

7.1. Vorweg sei zu bemerken, dass – wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführe – bereits nach der Rechtslage vor Novellierung des §35 Abs2 AsylG 2005 durch BGBl I 24/2016 Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten (anders als bei Familienangehörigen von Asylberechtigten) nur unter weiteren Voraussetzungen die Einreise gestattet werden konnte (Einreisegewährung erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung). Diese bereits früher bestandene unterschiedliche Behandlung der Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten einerseits und jener von Asylberechtigten andererseits sei in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (und auch des Verwaltungsgerichtshofes) nicht problematisiert worden. Die unterschiedliche Behandlung der Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten einerseits und jener von Asylberechtigten andererseits sei zudem nicht auf die Rechtslage in Österreich beschränkt. In Griechenland dürften Flüchtlinge mit einem eingeschränkten Schutzstatus (überhaupt) keinen Familiennachzug beantragen. In der Bundesrepublik Deutschland habe der Deutsche Bundestag erst jüngst am 1. Februar 2018 das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten beschlossen. Danach werde die zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten bis zum 31. Juli 2018 verlängert. Ab dem 1. August 2018 sollen monatlich insgesamt 1.000 Ehepartner sowie minderjährige Kinder subsidiär Geschützter bzw Eltern subsidiär geschützter Minderjähriger aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen, wobei Härtefälle (nach §22 Aufenthaltsgesetz) nicht auf dieses Kontingent angerechnet würden. Diese "Sonderregelungen" hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten – und insbesondere auch der §35 Abs2 AsylG – würden insbesondere daraus resultieren, dass die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung auf Familienangehörige der subsidiär Schutzberechtigten nach deren Art3 Abs2 keine Anwendung finde (s auch RV 996 BlgNR 25. GP, 5). 7.1. Vorweg sei zu bemerken, dass – wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführe – bereits nach der Rechtslage vor Novellierung des §35 Abs2 AsylG 2005 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten (anders als bei Familienangehörigen von Asylberechtigten) nur unter weiteren Voraussetzungen die Einreise gestattet werden konnte (Einreisegewährung erst nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung). Diese bereits früher bestandene unterschiedliche Behandlung der Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten einerseits und jener von Asylberechtigten andererseits sei in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (und auch des Verwaltungsgerichtshofes) nicht problematisiert worden. Die unterschiedliche Behandlung der Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten einerseits und jener von Asylberechtigten andererseits sei zudem nicht auf die Rechtslage in Österreich beschränkt. In Griechenland dürften Flüchtlinge mit einem eingeschränkten Schutzstatus (überhaupt) keinen Familiennachzug beantragen. In der Bundesrepublik Deutschland habe der Deutsche Bundestag erst jüngst am 1. Februar 2018 das Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten beschlossen. Danach werde die zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten bis zum 31. Juli 2018 verlängert. Ab dem 1. August 2018 sollen monatlich insgesamt 1.000 Ehepartner sowie minderjährige Kinder subsidiär Geschützter bzw Eltern subsidiär geschützter Minderjähriger aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen, wobei Härtefälle (nach §22 Aufenthaltsgesetz) nicht auf dieses Kontingent angerechnet würden. Diese "Sonderregelungen" hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten – und insbesondere auch der §35 Abs2 AsylG – würden insbesondere daraus resultieren, dass die Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung auf Familienangehörige der subsidiär Schutzberechtigten nach deren Art3 Abs2 keine Anwendung finde (s auch Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 5).

7.2. Dieser Umstand werde in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Die Bedenken in der Beschwerde würden vielmehr auf eine Unvereinbarkeit der Regelung der "Wartefrist" in §35 Abs2 AsylG mit Art8 EMRK zielen.

7.3. Dazu sei festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof (s etwa VfSlg 19.713/2012) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte davon ausgehe, dass aus Art8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten sei, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürge Ausländern demnach kein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt (s Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, §22 Rz 65). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkenne an, dass jeder Staat das Recht habe, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen in sein Gebiet einem Kontrollregime zu unterwerfen (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua, Appl 9214/80, Rz 68). Art8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben (s EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94, Rz 38). Bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden sei den Vertragsstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (zB EGMR 18.2.1991, Fall Moustaquim, Appl 12.313/86; 19.2.1998, Fall Dalia, Appl 154/1996/773/974; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl 60.654/00).

7.4. Da die minderjährige Bezugsperson die Mühen der Flucht ohne Begleitung ihrer Eltern auf sich genommen habe, könne auch davon ausgegangen werden, dass die Abhängigkeit von ihren Eltern nicht mehr so gestaltet sei, dass damit eine allfällige staatliche Verpflichtung für einen Familiennachzug begründet werden könnte.

7.5. Nach Auffassung der belangten Behörde werde mit der angegriffenen "Wartefrist" des §35 Abs2 AsylG dieser weite Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es entspreche dem Recht des Staates, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen in sein Gebiet einem Kontrollregime zu unterwerfen.

7.6. Dabei sei zu betonen, dass es bei §35 Abs2 AsylG nicht um den Ausschluss des Familiennachzugs gehe, sondern (eben) um eine "Wartefrist". Dahinter dürfte die Überlegung des Gesetzgebers stehen, dass der (nationale) Gesetzgeber nicht verpflichtet sei, einen umgehenden Familiennachzug zu einer subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson zu gestatten, deren Aufenthaltsstatus von vornherein eher von provisorischer Natur sei. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 20.177/2017 ausgeführt habe, würden subsidiär Schutzberechtigte – im Gegensatz zu Asylberechtigten – nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr, welches bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verlängert werden könne, erhalten. Dies entspreche der Überlegung, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen würden, wie zB eine schlechte Sicherheitslage oder bürgerkriegsähnliche Zustände, jedenfalls in der Tendenz eher vorübergehenden Charakter hätten und rascher beendet sein könnten, als dies im Allgemeinen von systematischen Verfolgungen aus den in Art1 Abschnitt A Z2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen durch staatliche Einrichtungen unter bestimmten Regimen angenommen werden könne. Mit Blick auf den "eher vorübergehenden Charakter" des Status von subsidiär Schutzberechtigten sei der Gesetzgeber offenkundig davon ausgegangen, dass – erst, aber auch jedenfalls – nach einer "Wartefrist" von drei Jahren der "vorübergehende Charakter" nicht mehr gegeben sei. Es erscheine gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber einerseits für das "Provisorium" des nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts des subsidiär Schutzberechtigten einen Familiennachzug ausgeschlossen habe, andererseits aber nach einer "Wartefrist" von drei Jahren, den provisorischen Charakter nicht mehr derart im Vordergrund stehend, ein weiteres Zuwarten mit dem Familiennachzug als nicht mehr zumutbar angesehen habe.

7.7. Der Gesetzgeber habe die Familieneinheit mit dem subsidiär Schutzberechtigten keineswegs verunmöglicht, sondern im Rahmen seines Gestaltungs-spielraums dem "Provisorium" des nur vorübergehenden Aufenthaltsrechts des subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen, wobei er – ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung – nach Ablauf von drei Jahren dieses "Provisorium" faktisch als beendet und im Hinblick auf eine gewisse (und in der zeitlichen Dimension erkennbare) Verfestigung des Aufenthalts der Bezugsperson in Österreich einen Familiennachzug als gerechtfertigt ansehe.

7.8. In Bezug auf das Kindeswohl räumt die belangte Behörde ein, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (etwa EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09) bei der nach Art8 Abs2 EMRK gebotenen Interessenabwägung eine besondere Berücksichtigung des Kindeswohls einfordere. Aus dem Gebot, bei dieser Interessenabwägung dem Wohl des Kindes ausreichend Rechnung zu tragen, sei aber noch nicht der Schluss zulässig, der oben genannte Grundsatz, wonach die EMRK Ausländern kein Recht auf Einreise verbürge, sei im Hinblick auf das Kindeswohl durchbrochen, wodurch das Kindeswohl im Zusammenhang mit Art8 EMRK per se ein Recht auf Einreise verbürge.

7.9. In diesem Zusammenhang sei a

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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