RS OGH 2018/6/28 9Ob22/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2018
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Norm

EO §292i
  1. EO § 292i heute
  2. EO § 292i gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 292i gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  4. EO § 292i gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Mangels spezieller Vorschriften über den Kontenschutz eines Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut, das als Kreditgeber im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Pfandrechts mit ihrer offenen Kreditforderung gegenüber einem auf dem Girokonto des Kreditnehmers bestehenden Guthaben aufrechnet, ist eine analoge Anwendung des § 292i EO auf diesen Fall geboten. Nur dadurch wird eine offenbar planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes geschlossen und sichergestellt, dass dem Kontoinhaber als Kreditschuldner gleich einem Verpflichteten im Exekutionsverfahren das ihm durch Banküberweisung auf sein Konto ausgezahlte Existenzminimum verbleibt und damit sein Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt wird.Mangels spezieller Vorschriften über den Kontenschutz eines Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut, das als Kreditgeber im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Pfandrechts mit ihrer offenen Kreditforderung gegenüber einem auf dem Girokonto des Kreditnehmers bestehenden Guthaben aufrechnet, ist eine analoge Anwendung des Paragraph 292 i, EO auf diesen Fall geboten. Nur dadurch wird eine offenbar planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes geschlossen und sichergestellt, dass dem Kontoinhaber als Kreditschuldner gleich einem Verpflichteten im Exekutionsverfahren das ihm durch Banküberweisung auf sein Konto ausgezahlte Existenzminimum verbleibt und damit sein Lebensunterhalt nicht beeinträchtigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132235

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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