Norm
MRK Art6Rechtssatz
Der Staat, dessen Interessen im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft vertreten werden, hat zwar ein faires Verfahren nach Art 6 MRK zu gewährleisten, ihm selbst kommt aber ein dahingehendes Recht, das Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes sein könnte, nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132236Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018