RS OGH 2025/11/18 2Nc23/18g; 2Ob137/25y

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Norm

EuErbVO Art4

Rechtssatz

Ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd EuErbVO erfordert jedenfalls eine gewisse Stabilität. Aus diesem Grund ist es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausreichend, wenn sich der Erblasser nur vorübergehend in einem Staat aufhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132233

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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