Norm
EuErbVO Art4Rechtssatz
Ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd EuErbVO erfordert jedenfalls eine gewisse Stabilität. Aus diesem Grund ist es für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausreichend, wenn sich der Erblasser nur vorübergehend in einem Staat aufhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132233Im RIS seit
31.10.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026