RS Lvwg 2018/9/14 LVwG-AV-614/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.09.2018

Norm

SHG NÖ 2000 §37
SHG NÖ 2000 §38
ASVG §330a

Rechtssatz

Die Einantwortung eines Nachlasses stellt einen Vermögenszufluss und keinen Einkommenszufluss dar. Ein auf § 38 Abs 1 NÖ SHG darauf gestützter Regress ist unzulässig.

Schlagworte

Sozialrecht; Sozialhilfe; Pflegeregress; Nachlass; Vermögen; Einkommen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.614.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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