TE Bvwg Beschluss 2018/9/5 W134 2191486-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

AVG §62 Abs4
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §320
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W134 2191486-3/3E

W134 2193715-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Vorsitzender sowie Mag. Wolfgang POINTER als fachkundiger Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Manfred MÜLLNER als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG i.V.m. § 311 BVergG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, GZ W134 2191486-1/30E und W134 2193715-1/25E dahingehend berichtigt, dass der dritte Absatz auf der ersten Seite folgendermaßen zu lauten hat:Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG i.V.m. Paragraph 17, VwGVG i.V.m. Paragraph 311, BVergG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, GZ W134 2191486-1/30E und W134 2193715-1/25E dahingehend berichtigt, dass der dritte Absatz auf der ersten Seite folgendermaßen zu lauten hat:

"Zweitantragstellerin Bietergemeinschaft XXXX bestehend aus 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX . und 4. XXXX , vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, vom 26.4.2018""Zweitantragstellerin Bietergemeinschaft römisch 40 bestehend aus 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 . und 4. römisch 40 , vertreten durch Estermann Pock Rechtsanwälte, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, vom 26.4.2018"

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Erkenntnis vom 10.07.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht über den Feststellungsantrag der Zweitantragstellerin im Vergabeverfahren zu den Zahlen W134 2191486-1/30E und W134 2193715-1/25E entschieden.

Aufgrund eines Versehens wurde die Zweitantragstellerin auf der ersten Seite im dritten Absatz des Erkenntnisses mit " XXXX " statt richtigerweise mit "Bietergemeinschaft XXXX bestehend aus XXXX " bezeichnet.Aufgrund eines Versehens wurde die Zweitantragstellerin auf der ersten Seite im dritten Absatz des Erkenntnisses mit " römisch 40 " statt richtigerweise mit "Bietergemeinschaft römisch 40 bestehend aus römisch 40 " bezeichnet.

Am 24.07.2018 brachte die Zweitantragstellerin einen Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 10.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte die Zweitantragstellerin vor, dass sie im Erkenntnis vom 10.07.2018 auf der ersten Seite im dritten Absatz aufgrund eines offensichtlichen Versehens, mit " XXXX " statt mit " XXXX " bezeichnet worden sei.Am 24.07.2018 brachte die Zweitantragstellerin einen Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses vom 10.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin brachte die Zweitantragstellerin vor, dass sie im Erkenntnis vom 10.07.2018 auf der ersten Seite im dritten Absatz aufgrund eines offensichtlichen Versehens, mit " römisch 40 " statt mit " römisch 40 " bezeichnet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach § 17 VwGVG und § 311 BVergG 2006 sinngemäß anzuwendenden § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß dem auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 311, BVergG 2006 sinngemäß anzuwendenden Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.03.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.03.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird in der Regel eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, GZ W134 2191486-1/30E und W134 2193715-1/25E, wurde die Zweitantragstellerin offensichtlich irrtümlich falsch mit " XXXX " statt - wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll und sämtlichen Schriftsätzen in dem gegenständlichen Vergabeverfahren eindeutig ergibt - richtig mit "Bietergemeinschaft XXXX " bezeichnet.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2018, GZ W134 2191486-1/30E und W134 2193715-1/25E, wurde die Zweitantragstellerin offensichtlich irrtümlich falsch mit " römisch 40 " statt - wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll und sämtlichen Schriftsätzen in dem gegenständlichen Vergabeverfahren eindeutig ergibt - richtig mit "Bietergemeinschaft römisch 40 " bezeichnet.

Es handelt sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche gemäß § 62 Abs. 4 AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität der Zweitantragstellerin kein Zweifel besteht und die falsche Bezeichnung offenkundig auf einem Versehen beruht.Es handelt sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität der Zweitantragstellerin kein Zweifel besteht und die falsche Bezeichnung offenkundig auf einem Versehen beruht.

Das mit 10.07.2018 datierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ W134 2191486-1/30E und W134 2193715-1/25E, war daher entsprechend zu berichtigen.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, Bietergemeinschaft, Identität,
Irrtum, offenkundige Unrichtigkeit, Offensichtlichkeit,
Schreibfehler, Vergabeverfahren, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2191486.3.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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