Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W170 2200671-1/19E
Gekürzte Ausfertigung des am 06.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 1043814209 - 161048656/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 1043814209 - 161048656/BMI-BFA_SBG_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VII.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sieben.
und VIII. wird abgewiesen.und römisch acht. wird abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch fünf. wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. wird stattgegeben; dieser hat zu lauten:römisch drei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. wird stattgegeben; dieser hat zu lauten:
"Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt."
IV. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IX. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch neun. wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2200671.1.02Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018