TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W114 2205368-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
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Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2205368-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8165928010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellten am 26.04.2017 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für Flächen mit einem Ausmaß von 1,7247 ha, wobei sie auch eine "Sonstige Ackerfläche" mit einem Ausmaß von 0,5309 ha beantragten.

3. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-816598010, wurde der Antrag der BF auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 abgewiesen und den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2017 keine Direktzahlungen gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Mindestbetriebsgröße für die Gewährung der Basisprämie (einschließlich Greeningteil) 1,5 ha betrage. Da weniger als 1,5 ha beihilfefähige Fläche ermittelt worden wäre, werde gemäß Art. 10 Abs. 1 und 2 der VO 1307/2013 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 MOG keine Basisprämie gewährt.

4. In ihrer online gestellter Beschwerde vom 22.01.2018 brachten die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass bei Feldstück 1 der Schlag 1 irrtümlich mit Körnermais und Schlag 2 mit Sonstiger Ackerfläche beantragt worden wäre. Dabei handle es sich um einen Irrtum. Daher werde für das Antragsjahr 2017 nunmehr bei Feldstück 1 Schlag 1 mit einem Ausmaß von 0,2191 ha mit Körnermais und Schlag 2 mit einem Ausmaß von 0,5309 ha mit "Sonstige Ackerfläche" beantragt.

Diese Änderung des MFA 2017 wurde von den BF am 22.01.2018 im Wege des INVEKO-GIS an die AMA übermittelt.

5. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.09.2018 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 26.04.2017 beantragten die Beschwerdeführer in einem MFA für das Antragsjahr 2017 folgende Flächen:

Feldstück

Schlag

Nutzung

Fläche in ha

1

1

Körnermais

0,2191

1

2

Sonstige Ackerflächen

0,5309

2

1

Körnermais

0,1777

3

1

Körnermais

0,2104

4

1

Körnermais

0,2181

5

1

Körnermais

0,1272

6

1

Körnermais

0,2413

1.2. Ausgehend

von der im MFA 2017 beantragten Fläche, wobei Feldstück 1 Schlag 2 "Sonstige Ackerflächen" als nichtbeihilfefähig bewertet wurde, wurde der Antrag auf Gewährung einer Basisprämie für das Antragsjahr 2017 auf der Grundlage von nur 1,1941 ha festgestellter beihilfefähiger Fläche abgewiesen.

1.3. Am 22.01.2018 änderten die Beschwerdeführer ihren MFA vom 26.04.2017, indem sie nunmehr die Nutzung "Körnermais" und "Sonstige Ackerflächen" bei den Schlägen 1 und 2 des Flächenstückes 1 vertauschten.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.

Dass "Sonstige Ackerflächen" als nicht beihilfefähig zu qualifizieren sind, wird von den Beschwerdeführern nicht einmal behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Daraus folgt:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;

b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

[...].

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

"Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA

1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder

2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)

einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

(2) Abweichend von Abs. 1 können Anträge in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

[...].

(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.

(6) Der Online-Antrag zum Mehrfachantrag-Flächen ist nach eindeutiger elektronischer Identifizierung des Betriebsinhabers gemäß § 4 des E-Governmentgesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu stellen. Die sonstigen in Abs. 1 genannten Anträge und Anzeigen sowie abweichend vom ersten Satz für die Antragsjahre 2015 bis 2017 auch der Mehrfachantrag-Flächen können unter Verwendung des eAMA-PIN-Codes des Betriebsinhabers gestellt werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird. Betriebsinhaber, die nicht mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung beantragen, haben ihrem Antrag oder ihrer Anzeige die eigenhändig unterschriebene Verpflichtungserklärung oder sonstige Erklärung, aus der die Zustimmung zum Antrag oder zur Anzeige zu ersehen ist, beizufügen. In diesem Fall ist der Antrag oder die Anzeige erst mit Einlangen der Erklärung in der AMA gestellt. Die Möglichkeit, anstelle der eindeutigen elektronischen Identifizierung des Betriebsinhabers die eigenhändig unterschriebene (Verpflichtungs-)Erklärung beizufügen, besteht jedoch nur bis einschließlich das Kalenderjahr 2020.

(7) Papier-Anträge gemäß Abs. 2, die mithilfe der Landwirtschaftskammer abgegeben werden, sind im Original der AMA weiterzuleiten. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ist deren Einlangen in der AMA maßgeblich. Für das Verfahren bei der Ausfüllung der Papier-Anträge sind die Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Überdies sind die eigenhändig unterschriebenen Verpflichtungserklärungen gemäß Abs. 6 in Papierform der AMA zur Aufbewahrung weiterzuleiten.

[...]."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]."

§ 8 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:

"Direktzahlungen

§ 8. [...].

2. In Anwendung des Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs kleiner als 1,5 Hektar ist oder, wenn der Betriebsinhaber ausschließlich gekoppelte Zahlungen gemäß § 8f erhält, sich ein Direktzahlungsbetrag von weniger als 150 €

errechnet."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2017 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 32 VO Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des MFA. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche, setzt also die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Gewährung einer Basisprämie für das entsprechende Antragsjahr voraus.

Gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 iVm § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2017 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen und darauf aufbauend des Zuspruches von Direktzahlungen bis einschließlich 15.05.2017.

Unter Berücksichtigung der 25-tätgigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 und 3 VO (EU) 640/2014 wäre der MFA 2017 und damit auch allfällige zu berücksichtigende Änderungen des MFA 2017 also bis spätestens 09.06.2017 zu stellen gewesen.

Sofern die Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit die Auffassung vertreten, dass eine Änderung ihres MFA 2017 am 22.01.2018 möglich gewesen wäre und damit rechtskonform ein Abtausch der Nutzungsarten bei Feldstück 1 bei den Schlägen 1 und 2 erfolgt sei, wird vom BVwG unter Hinweis auf Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 darauf hingewiesen, dass eine rechtskonforme Änderung des MFA 2017 spätestens zum 09.06.2017 vorzunehmen gewesen wäre. Die Änderung des MFA 2017 durch die Änderung vom 22.01.2017 erfolgte daher viel zu spät und bewirkt daher auch nicht, dass diese Änderung bei der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu berücksichtigen gewesen wäre.

Es liegt auch insbesondere kein Fall höherer Gewalt i.S.d. Art. 24 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 1307/2013 vor. Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine der in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 beschriebenen Sachverhaltskonstellationen bzw. eine damit vergleichbare Konstellation vor, sodass sich daraus ein Ausnahmefallkonstruieren ließe. Zudem wurde von den Beschwerdeführern auch kein Anwendungsfall einer höheren Gewalt behauptet.

Sofern die BF in ihrer Beschwerde die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 4 VO (EU) 809/2014 offensichtliche Irrtümer nur anerkannt werden können, wenn sie bereits bei einfacher Prüfung der Antragsunterlagen unmittelbar festgestellt werden können. Eine unterlassene Antragstellung oder eine Antragstellung, die bei einer einfachen Prüfung keine Auffälligkeit aufweist, ist somit vom Anwendungsbereich dieser Regelung grundsätzlich nicht erfasst. Anderes kann gelten, wenn etwa die Beilagen zum MFA indizieren, dass eine bestimmte Beihilfe beantragt werden sollte, die Beantragung aber unterlassen wurde; vgl. BVwG vom 25.07.2017, W114 2146861-1-5E, (keine Beantragung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte im MFA, aber Beigabe des Ausbildungsnachweises).

Zudem hat die Europäische Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung bzw. Anpassung von Anträgen auf der Grundlage des Artikel 4 der zitierten Verordnung erfolgen kann. Nach diesem Arbeitsdokument ist anhand der Gesamtheit der Fakten und Umstände des einzelnen Falles zu prüfen, ob für die zuständige Behörde die offensichtliche Natur des betreffenden Irrtums zu erkennen ist. Eine grundsätzliche Voraussetzung ist dabei, dass sich eine Widersprüchlichkeit aus dem Antrag selbst ergibt und diese Widersprüchlichkeit schon bei oberflächlicher Betrachtung des Antrags sehr leicht auffällt.

Eine sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung des Mehrfachantrages-Flächen 2017 ergebende Widersprüchlichkeit ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die beim Feldstück 1 hinsichtlich der Schläge 1 und 2 vorgenommene Beantragung - Schlag 1 wurde mit der Schlagnutzungsart Körnermais und Schlag 2 mit der Schlagnutzungsart "Sonstige Ackerfläche" beantragt - macht den Antrag nicht widersprüchlich. Auch bleibt der Antrag in sich schlüssig. Darüber hinaus liegen in der gegenständlichen Angelegenheit auch keine weiteren Kategorien des bezughabenden Arbeitsdokuments - wie beispielsweise Zifferndreher, nicht ausgefüllte Kästchen oä. - vor. Da der Antrag in Bezug auf das Feldstück 1 auch mit der vom Antragsteller im Rahmen der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2017 am 26.04.2017 vorgenommen Beantragung in sich schlüssig ist, liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung als offensichtlicher Irrtum nicht vor.

Im Ergebnis gelangt daher das erkennende Gericht zur Auffassung, dass ausgehend davon, dass die im MFA 2017 beantragte beihilfefähige Fläche das Mindestausmaß von 1,5 ha nicht erreicht und daher die AMA in der angefochtenen Entscheidung rechtskonform die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 verweigert hat. Daher war das Beschwerdebegehren abzuweisen.

Wenn die Beschwerdeführer in einer am 14.09.2018 an die AMA übermittelten E-Mail darauf hinweisen, dass in der gegenständlichen Angelegenheit ein großer Aufwand getätigt werde und ein Fehler vorliege, der nicht bei den Beschwerdeführern zu suchen sei, da die Beschwerdeführer sich bei der Antragstellung des MFA 2017 der Unterstützung durch die Bezirksbauernkammer in Leibnitz bedient hätten, und dort bei den beiden relevanten Schlägen es zu einer vertauschten Schlagnutzung gekommen sei, wird vom erkennenden Gericht auf Folgendes hingewiesen:

Im Gegensatz zur Einbindung der Bezirksbauernkammern als der AMA zuzurechnenden Einreichstellen (vgl. VwGH 28.09.2006, 2005/17/0202) in der Vergangenheit, wird mit § 3 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung klargestellt, dass Handlungen und Unterlassungen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber (den Beschwerdeführern) zuzurechnen sind. Das bedeutet, dass dem Antragsteller eine Prüfpflicht seines eigenen Antrages zukommt und daher die Handlungen und Unterlassungen von Personen, die einem Antragsteller hilfreich bei der elektronischen Antragstellung zur Seite stehen, dem Antragsteller zuzurechnen sind.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Berichtigung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,
INVEKOS, Irrtum, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,
Nachfrist, Nachholfrist, Offensichtlichkeit, Prämiengewährung,
Prämienzahlung, Schlüssigkeit, verspäteter Antrag, Verspätung,
Widerspruch, Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2205368.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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