TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/2 W110 2111286-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.10.2018

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §2 Abs3
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §5
FeZG §7 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
FMGebO §51 Abs3
GSVG §150
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2111286-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 03.06.2015, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm § 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin ab 01.08.2015 bis 31.12.2019 die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt wird.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 12.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale.

Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie beigeschlossen:

* der Meldezettel der Beschwerdeführerin;

* eine Information der Pensionsversicherungsanstalt u.a. zur Höhe ihrer Witwenpension ab März 2015 sowie

* eine formularmäßige Änderungsmeldung hinsichtlich des Betriebs von Rundfunkeinrichtungen an die belangte Behörde.

2. Mit Schreiben vom 20.03.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen, u.a. zum Nachweis der Höhe ihrer sonstigen Bezüge binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin mit Eingabe vom 26.03.2015 eine Lohnabrechnung vom Februar 2015, einen aktuellen Kontoauszug zur Höhe ihrer Witwenpension sowie ein Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, wonach ihr ab 01.02.2015 monatlich ein Pensionszuschuss zu ihrer Witwenpension in der näher bezeichneten Höhe gewährt werde.

4. Mit Schreiben vom 31.03.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 44,16 mit und forderte sie zur Nachreichung von Unterlagen ("Aufschlüsselung der Miete, außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid, Diäten etc.") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

5. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab, da das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gebührenbefreiung sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Richtsatz um € 44,16 überschreite und weder außergewöhnliche Belastungen noch die Vorschreibung der Miete nachgewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie darauf hinwies, dass sie gekündigt und bereits eine Ausgleichszulage beantragt habe. Der Beschwerde unter einem beigeschlossen war das Kündigungsschreiben der Beschwerdeführerin, demzufolge ihr Dienstverhältnis zum 26.06.2015 aufgelöst werde.

8. Am 27.07.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

9. Mit Schriftsatz vom 20.10.2015, hg. eingelangt am 23.10.2015, übermittelte die belangte Behörde von der Beschwerdeführerin nachgereichte Unterlagen.

10. Mit Verfügung vom 25.04.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und forderte sie zur Nachreichung näher bezeichneter Belege, u.a. zum Nachweis der Höhe ihrer aktuellen Bezüge binnen einer Frist von zwei Wochen auf.

Mit hg. am 08.05.2017 eingelangter Eingabe übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Kontoauszügen zum Nachweis der Höhe ihrer Witwenpension sowie ihrer sonstigen Fixkosten, eine Jahresabrechnung für Strom sowie zwei Zahlungsanweisung u.a. zum Nachweis der Höhe der von ihr zu leistenden liegenschaftsbezogenen Abgaben.

11. Mit Verfügung vom 17.05.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis darauf, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen keinen vollständigen Nachweis der Höhe ihrer Bezüge darstellten, diese zur Nachreichung weiterer, näher bezeichneter Belege auf.

Mit hg. am 15.06.2018 eingelangte Eingabe übermittelte die Beschwerdeführerin eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom 30.03.2018 betreffend die Höhe ihrer Witwenpension.

Mit Verfügung vom 06.09.2018 wurden der belangten Behörde die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen übermittelt und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, die sich mit Schreiben vom 24.09.2018 dazu äußerte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin lebt alleine in einem Einpersonenhaushalt eines Eigenheims und ist Bezieherin einer Witwenpension.

Bis einschließlich Juni 2015 ging die Beschwerdeführerin zudem einer unselbständigen Beschäftigung nach und verfügte über ein Gesamteinkommen in der Höhe von monatlich netto € 1.126,53. Zum 26.06.2015 wurde das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin beendet. Mit Juli 2015 reduzierte sich die Summe ihrer Einkünfte daher auf einen Nettobetrag von monatlich € 1.053,03.

Mit August 2015 bezog die Beschwerdeführerin nur noch eine Witwenpension in der Höhe von monatlich € 822,05 zuzüglich einer Ausgleichszulage in Höhe von € 27,12. Seit April 2018 beträgt das Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin aus Witwenpension und Ausgleichszulage monatlich netto € 840,63.

Der Netzbetreiber der Beschwerdeführerin ist die A1 Telekom Austria

AG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen und der Stellungnahme der belangten Behörde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist unstrittig.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde

3.1 Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[...]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen [...],

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen [...]

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"

Die §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. [...]

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. [...]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten, ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.

3.2 Die "für eine Gebührenbefreiung [bzw. Zuschussleistung] maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bz. § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.3 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - teilweise zu Unrecht - abgewiesen wurde:

Das Haushaltseinkommen, welches den Feststellungen folgend (Pkt.II. 1), ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung am 12.03.2015 bis einschließlich Juni 2015 mit einem monatlichen Nettobetrag von €

1.126,53 (Witwenpension der Beschwerdeführerin iHv € 780,13 zuzüglich des Einkommens aus unselbständiger Tätigkeit iHv € 346,40) und im Juli 2015 - infolge Aufgabe der Beschäftigung und aliquoter Abschlusszahlung des ehemaligen Dienstgebers im Rahmen der Endabrechnung - mit einem Nettobetrag von € 1.053,05 zu bemessen war, lag im angesprochenen Zeitraum über der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Wert-Grenze, d. h. das Haushaltseinkommen überschritt den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt für das Jahr 2015 festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (im Jahr 2015 € 976,99).

3.4 Ab August 2015 ergab sich - wie festgestellt - ein maßgebliches Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin von monatlich netto € 872,31 (Witwenpension iHv € 822,05 zuzüglich Ausgleichzulage iHv € 27,12 sowie Einkünften des ehemaligen Dienstgebers iHv € 23,14) und damit eine Unterschreitung der für eine Gebührenbefreiung bzw. eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt im Jahr 2015 für einen Einpersonenhaushalt festgelegten Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde in Abzug gebrachte "Eigenheimpauschale" idHv € 105,38 für den Zeitraum bis 01.09.2016 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua., keinen Abzugsposten darstellte. Mit Inkrafttreten des § 48 Fernmeldegebührenordnung idF BGBl. I Nr. 70/2016 und des § 2 FeZG idF BGBl. I Nr. 81/2016 am 01.09.2016 ist nunmehr "als abzugsfähige Ausgabe", wenn kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen.

Da im vorliegenden Fall ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen weder behauptet noch sonst nachgewiesen wurde, konnten die Betriebskosten für das Eigenheim der Beschwerdeführerin gemäß § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 2 Abs. 3 FeZG nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten u.a. für Strom und Versicherungen, wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt, nicht zu den Betriebskosten zählen und daher schon aus diesem Grund nicht als Wohnungsaufwand Berücksichtigung finden konnten (vgl. z.B. BVwG 12.10.2015, W157 2108936-1; 25.04.2017, W110 2122521-1; 23.07.2018, W120 2140865-1).

Ab dem 01.09.2016 war daher auf das Haushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin eine Wohnkostenpauschale in Höhe von € 140,00 (vgl. § 48 Abs. 5 Z1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 1 Abs. 1a Fernsprechentgeltzuschussverordnung) anzurechnen, so dass sich ausgehend von der im Jahr 2016 für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung sowie einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Betragsgrenze für einen Einpersonenhaushalt iHv €

988,76 ebenfalls eine Unterschreitung der in § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Wert-Grenze ergab.

Auch aktuell überschreitet das Haushalteinkommen, welches gemäß den Feststellungen mit einem monatlichen Nettobetrag von € 700,63 (Witwenpension iHv € 840,53 abzüglich pauschalierter Wohnkosten iHv € 140,00) zu bemessen ist, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Einpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr 12% (derzeit € 1.018,55) nicht.

Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt somit ab August 2015 vorlagen, war der Beschwerde mit der Maßgabe Folge zu geben, dass der Beschwerdeführerin die beantragte Gebührenbefreiung sowie Zuschussleistung ab 01.08.2015 zuerkannt wird. Für den Zeitraum davor (ab Antragsstellung bzw. ab dem 01.04.2015) bis zum 31.07.2015 ergab sich eine Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens, sodass mangels Vorliegens der Voraussetzungen, eine Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung nicht zuzuerkennen war.

Ob der der Beschwerdeführerin gewährte Pensionszuschuss zur Witwenpension dem Haushaltseinkommen hinzuzurechnen ist, kann insoweit dahingestellt bleiben, als dies am Bestehen einer Richtsatzunterschreitung ab August 2015 nichts ändern würde.

3.5 Gemäß § 51 Abs. 2 leg.cit. bzw. § 5 FeZG ist die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei der Befristung ist insbesondere auf die Art, die Dauer und auf den Überprüfungszeitraum der in § 47 Fernmeldegebührenordnung (§ 3 Abs. 2 FeZG) genannten Anspruchsberechtigung Bedacht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war daher die Zuerkennung der Gebührenbefreiung sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt in der Höhe von monatlich EUR 10,00 (vgl. § 1 Fernsprechentgeltzuschussverordnung), einzulösen bei der A1 Telekom Austria AG, bis 31.12.2019 zu befristen. Das Vorliegen der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens ist danach neuerlich zu überprüfen.

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie gemäß § 51 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 7 Abs. 2 FeZG verpflichtet ist, den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Ge-bührenbefreiung bzw. für die Gewährung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt der belangten Behörde anzuzeigen.

Ergänzend sei noch darauf verweisen, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Anzeigepflicht, befristete Befreiung, Befristung, Betriebskosten,
Einkommen, Einkommensnachweis, Einkommenssteuerbescheid,
Fernsprechentgeltzuschuss, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Nettoeinkommen, Ökostrompauschale, Pauschalierung,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Unzuständigkeit
BVwG, Vorlagepflicht, Wegfall, Wohnungsaufwand, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2111286.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten