TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/12 W227 2138012-1

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Veröffentlicht am 12.10.2018
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Entscheidungsdatum

12.10.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W227 2138012-1/7E

W227 2138014-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) XXXX , geboren am XXXX , und (2.) XXXX , geboren am XXXX , gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 23. September 2016, Zlen. (1.) 1096985810/151859983 und (2.) 1096986001/151860086, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen die Spruchteile römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 23. September 2016, Zlen. (1.) 1096985810/151859983 und (2.) 1096986001/151860086, zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) XXXX sowie (2.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) römisch 40 sowie (2.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass (1.) XXXX und (2.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass (1.) römisch 40 und (2.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerinnen (die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der nunmehr 18-jährigen Zweitbeschwerdeführerin) sind syrische Staatsangehörige, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe.

Sie stellten am 25. November 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung gaben die Beschwerdeführerinnen u.a. Folgendes an:

Sie stammten aus Damaskus; Syrien hätten sie aufgrund des Bürgerkrieges am 8. November 2015 legal mit dem Flugzeug Richtung Libanon verlassen. In Syrien hätten "überall" Bombardierungen stattgefunden; auch ihr Haus sei zerstört worden. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen bereits in Österreich lebe. Im Falle einer Rückkehr hätten die Beschwerdeführerinnen Angst um ihr Leben.

Weiters legten die Beschwerdeführerinnen ihre syrischen Reisepässe vor.

2. Bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 8. September 2016 gaben die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst Folgendes an:

Die Beschwerdeführerinnen stammten aus XXXX , in der Umgebung von Damaskus. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit der Maturaprüfung abgeschlossen. Danach habe sie sich für das Studium der Rechtswissenschaften inskribiert, dieses jedoch nie absolviert. Sie sei Hausfrau gewesen, habe fünf Kinder und sei geschieden. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Syrien einerseits aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe, andererseits hätte ihr Sohn XXXX "zum Militär einrücken müssen". Wenn sich ihr Sohn geweigert hätte, den Militärdienst anzutreten, würden sie von Regierungsmitgliedern umgebracht. So seien Mitarbeiter des Militärs zu ihr nach Hause gekommen und hätten mit einer "harten" Bestrafung gedroht, falls ihr Sohn den Militärdienst nicht antreten werde. Aufgrund dessen hätten sie Syrien schließlich verlassen. Die (damals minderjährige) Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe.Die Beschwerdeführerinnen stammten aus römisch 40 , in der Umgebung von Damaskus. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwölf Jahre die Schule besucht und diese mit der Maturaprüfung abgeschlossen. Danach habe sie sich für das Studium der Rechtswissenschaften inskribiert, dieses jedoch nie absolviert. Sie sei Hausfrau gewesen, habe fünf Kinder und sei geschieden. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Syrien einerseits aufgrund des Bürgerkrieges verlassen habe, andererseits hätte ihr Sohn römisch 40 "zum Militär einrücken müssen". Wenn sich ihr Sohn geweigert hätte, den Militärdienst anzutreten, würden sie von Regierungsmitgliedern umgebracht. So seien Mitarbeiter des Militärs zu ihr nach Hause gekommen und hätten mit einer "harten" Bestrafung gedroht, falls ihr Sohn den Militärdienst nicht antreten werde. Aufgrund dessen hätten sie Syrien schließlich verlassen. Die (damals minderjährige) Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe.

Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin einen Auszug aus dem Familienregister vor.

3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (jeweils Spruchteil I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 23. September 2017 (jeweils Spruchteil III.).3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (jeweils Spruchteil römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 23. September 2017 (jeweils Spruchteil römisch drei.).

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerinnen stellte das BFA u.a. Folgendes fest:

Ihre Identität stehe fest; sie seien syrische Staatsangehörige, sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Die Erstbeschwerdeführerin sei geschieden, habe fünf Kinder und verfüge über eine 12-jährige Schulbildung, welche sie mit der Maturaprüfung abgeschlossen habe.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführerinnen in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es sei daher glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerinnen Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen hätten.

Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass ihre Familie umgebracht werde, falls sich ihr Sohn XXXX dem Militärdienst entziehe, sei entgegenzuhalten, dass ihr anderer Sohn XXXX vor ihr aus Syrien ausgereist sei. Dieser habe sich ebenso dem Wehrdienst entzogen. Der Erstbeschwerdeführerin sei jedoch "in Syrien nie etwas geschehen", weshalb ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Darüber hinaus habe die Erstbeschwerdeführerin bereits in ihrer Erstbefragung angegeben, dass Österreich ihr Zielland sei, da ihr Sohn bereits in Österreich lebe. Von einer "angeblichen" Gefahr durch die Regierung habe sie im Rahmen der Erstbefragung nichts erwähnt.Dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass ihre Familie umgebracht werde, falls sich ihr Sohn römisch 40 dem Militärdienst entziehe, sei entgegenzuhalten, dass ihr anderer Sohn römisch 40 vor ihr aus Syrien ausgereist sei. Dieser habe sich ebenso dem Wehrdienst entzogen. Der Erstbeschwerdeführerin sei jedoch "in Syrien nie etwas geschehen", weshalb ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Darüber hinaus habe die Erstbeschwerdeführerin bereits in ihrer Erstbefragung angegeben, dass Österreich ihr Zielland sei, da ihr Sohn bereits in Österreich lebe. Von einer "angeblichen" Gefahr durch die Regierung habe sie im Rahmen der Erstbefragung nichts erwähnt.

Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.

4. Gegen die Spruchteile I. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerden, in welchen sie zusammengefasst Folgendes vorbrachten:4. Gegen die Spruchteile römisch eins. dieser Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerden, in welchen sie zusammengefasst Folgendes vorbrachten:

Das BFA hätte in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinwirken müssen, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Das BFA habe den Anforderungen des § 18 Abs. 1 AsylG jedoch nicht entsprochen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. So hätte die Erstbeschwerdeführerin angeben können, dass sie vor ihrer Ausreise in einem schiitischen Dorf namens XXXX gelebt habe, wo ihre Familie und sie aufgrund ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit stets diskriminiert und verfolgt worden seien. Am Tag ihrer Flucht seien die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Nachbarin zu Besuch gewesen, als sie wahrgenommen hätten, wie bewaffnete Männer in ihr Haus eingedrungen seien, Schüsse abgegeben hätten und namentlich nach ihnen gerufen hätten. Weiters seien die Länderfeststellungen unvollständig und hätten sich nicht mit der konkreten Gefährdungssituation der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. So verkenne das BFA die prekäre Sicherheitslage von unverheirateten Frauen in Syrien und habe es verabsäumt, sich näher mit der Situation einer Frau im Kriegsgebiet auseinander zu setzen. Weiters fehlten Berichte zur Auswirkung auf Familienmitglieder, "wenn sich diese weigern ihre Söhne in den Krieg zu schicken". Darüber hinaus sei es eine notorische Tatsache, dass Frauen im Kriegsgebiet oftmals Eingriffen in die sexuelle Integrität ausgesetzt seien. Auch die Beschwerdeführerinnen seien auf der Straße von mehreren Männern unsittlich berührt worden und es sei ihnen angedroht worden, dass sie vergewaltigt und getötet würden. Darüber hinaus sei ein sunnitisches Mädchen vor der Schule der Zweitbeschwerdeführerin ermordet worden, weshalb diese die Schule schließlich nicht mehr besucht habe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass Frauen zunehmend unter Druck gesetzt würden, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Das BFA hätte somit abschließend prüfen müssen, welche Lebensweise die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich anstrebe und ob sie tatsächlich gewillt sei, sich in das in Syrien kontinuierlich restriktiv werdende islamische Rollenbild der Frau einzufügen.Das BFA hätte in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinwirken müssen, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt würden. Das BFA habe den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG jedoch nicht entsprochen, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. So hätte die Erstbeschwerdeführerin angeben können, dass sie vor ihrer Ausreise in einem schiitischen Dorf namens römisch 40 gelebt habe, wo ihre Familie und sie aufgrund ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit stets diskriminiert und verfolgt worden seien. Am Tag ihrer Flucht seien die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Nachbarin zu Besuch gewesen, als sie wahrgenommen hätten, wie bewaffnete Männer in ihr Haus eingedrungen seien, Schüsse abgegeben hätten und namentlich nach ihnen gerufen hätten. Weiters seien die Länderfeststellungen unvollständig und hätten sich nicht mit der konkreten Gefährdungssituation der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. So verkenne das BFA die prekäre Sicherheitslage von unverheirateten Frauen in Syrien und habe es verabsäumt, sich näher mit der Situation einer Frau im Kriegsgebiet auseinander zu setzen. Weiters fehlten Berichte zur Auswirkung auf Familienmitglieder, "wenn sich diese weigern ihre Söhne in den Krieg zu schicken". Darüber hinaus sei es eine notorische Tatsache, dass Frauen im Kriegsgebiet oftmals Eingriffen in die sexuelle Integrität ausgesetzt seien. Auch die Beschwerdeführerinnen seien auf der Straße von mehreren Männern unsittlich berührt worden und es sei ihnen angedroht worden, dass sie vergewaltigt und getötet würden. Darüber hinaus sei ein sunnitisches Mädchen vor der Schule der Zweitbeschwerdeführerin ermordet worden, weshalb diese die Schule schließlich nicht mehr besucht habe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass Frauen zunehmend unter Druck gesetzt würden, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Das BFA hätte somit abschließend prüfen müssen, welche Lebensweise die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich anstrebe und ob sie tatsächlich gewillt sei, sich in das in Syrien kontinuierlich restriktiv werdende islamische Rollenbild der Frau einzufügen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zu den Beschwerdeführerinnen

Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie tragen die im Spruch angeführten Namen, sind am XXXX und am XXXX geboren und lebten in XXXX , in der Umgebung von Damaskus.Die Beschwerdeführerinnen sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie tragen die im Spruch angeführten Namen, sind am römisch 40 und am römisch 40 geboren und lebten in römisch 40 , in der Umgebung von Damaskus.

Sie reisten am 8. November 2015 legal mit dem Flugzeug aus Syrien aus und stellten am 25. November 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA erkannte den Söhnen bzw. Brüdern der Beschwerdeführerinnen ( XXXX und XXXX ) den Status von Asylberechtigten (Asylgrund: jeweils Wehrdienstverweigerung) zu.Das BFA erkannte den Söhnen bzw. Brüdern der Beschwerdeführerinnen ( römisch 40 und römisch 40 ) den Status von Asylberechtigten (Asylgrund: jeweils Wehrdienstverweigerung) zu.

Im Falle einer Rückkehr besteht für die Beschwerdeführerinnen als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern die Gefahr eine unmenschliche Behandlung zu erfahren.

Die Beschwerdeführerinnen sind strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

1.2.1. Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.

Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt.

Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt.

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch.

Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 14ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 14ff.)

1.2.2. Folter und unmenschliche Behandlung

Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.

Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert.

Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 39ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 39ff.)

1.2.3. Sunniten

In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss. Die a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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