Entscheidungsdatum
15.10.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W214 2165724-1/6E
W214 2165727-1/4E
W214 2165719-1/4E
W214 2165722-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von 1.XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb. XXXX, 3. mj.XXXX, geb. XXXX, 4. mj. XXXX, geb.XXXX, alle StA. Syrien, 3. und 4. vertreten durch 1. und 2., alle vertreten durch die XXXX, gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zlen. XXXX, XXXX, XXXXund XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von 1.XXXX, geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj.XXXX, geb. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geb.XXXX, alle StA. Syrien, 3. und 4. vertreten durch 1. und 2., alle vertreten durch die römisch 40 , gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , römisch 40 , XXXXund römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.XXXX,Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.XXXX,
2. XXXX, 3. XXXX und 4.XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der Status der Asylberechtigten zuerkannt.2. römisch 40 , 3. römisch 40 und 4.XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX, 2. XXXX, 3. XXXX und 4. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 und 4. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erst-, Zweit-, und Viertbeschwerdeführer stellten am XXXX09.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der nachträglich eingereiste Drittbeschwerdeführer stellte am XXXX02.2017 den gegenständlichen Asylantrag. Alle Beschwerdeführer wurden am vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Am 13.10.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei legte er sein Familienbuch XXXX vor und gab an, er wolle mit seinen minderjährigen Kindern, die sich noch in Griechenland aufhielten, XXXX, geb. am2. Am 13.10.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei legte er sein Familienbuch römisch 40 vor und gab an, er wolle mit seinen minderjährigen Kindern, die sich noch in Griechenland aufhielten, römisch 40 , geb. am
XXXX (nunmehr volljährig) und dem Drittbeschwerdeführer zusammengeführt werden.römisch 40 (nunmehr volljährig) und dem Drittbeschwerdeführer zusammengeführt werden.
Bei den nunmehrigen vier Beschwerdeführern handelt es sich um die Eltern und zwei ihrer insgesamt sechs Söhne.
3. Im Juni 2017 wurden die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen einvernommen und gaben übereinstimmend an, dass die Lage in Syrien durch den Krieg unsicher sei. Sie würden in ständiger Gefahr leben. Die Söhne bzw. Brüder XXXX, geb. XXXX (aufhältig in Kroatien) und XXXX, geb. XXXX (aufhältig in Griechenland) hätten zur Armee einrücken sollen. Auch XXXX sei aufgrund seines Lebensalters bereits "verlangt" worden. Es gebe keine Sicherheit mehr. Die Kinder könnten nicht zur Schule gehen und hätten keine Zukunft in Syrien. Es hätten sich auch Angriffe auf die Schule ereignet. Das Haus der Familie und die Fabrik, in welcher der Erstbeschwerdeführer gearbeitet habe, seien bereits durch Bomben zerstört worden.3. Im Juni 2017 wurden die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen einvernommen und gaben übereinstimmend an, dass die Lage in Syrien durch den Krieg unsicher sei. Sie würden in ständiger Gefahr leben. Die Söhne bzw. Brüder römisch 40 , geb. römisch 40 (aufhältig in Kroatien) und römisch 40 , geb. römisch 40 (aufhältig in Griechenland) hätten zur Armee einrücken sollen. Auch römisch 40 sei aufgrund seines Lebensalters bereits "verlangt" worden. Es gebe keine Sicherheit mehr. Die Kinder könnten nicht zur Schule gehen und hätten keine Zukunft in Syrien. Es hätten sich auch Angriffe auf die Schule ereignet. Das Haus der Familie und die Fabrik, in welcher der Erstbeschwerdeführer gearbeitet habe, seien bereits durch Bomben zerstört worden.
4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.06.2018 erteilt (jeweils Spruchpunkt III.).4. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.06.2018 erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
In diesen Bescheiden, in denen die belangte Behörde von der angegebenen Identität der Beschwerdeführer und den angeführten Familienverhältnissen ausging, führte die Behörde aus, dass lediglich dem (nunmehr) volljährigen Sohn (gemeint: XXXX, geb. am XXXX) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb eine Zuerkennung im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG nicht in Betracht komme. Die Versagung des Asylstatus wurde damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung ergeben habe. Die geschilderten Ausreisegründe wären nicht asylrelevant.In diesen Bescheiden, in denen die belangte Behörde von der angegebenen Identität der Beschwerdeführer und den angeführten Familienverhältnissen ausging, führte die Behörde aus, dass lediglich dem (nunmehr) volljährigen Sohn (gemeint: römisch 40 , geb. am römisch 40 ) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb eine Zuerkennung im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG nicht in Betracht komme. Die Versagung des Asylstatus wurde damit begründet, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung ergeben habe. Die geschilderten Ausreisegründe wären nicht asylrelevant.
5. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht (von allen Beschwerdeführern eingebrachte) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer bis zu ihrer Flucht aus Syrien in XXXX gelebt hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe als Möbelhersteller in einer Fabrik gearbeitet, diese sei jedoch im Jahr 2012 durch Bomben zerstört worden. Die beiden ältesten Söhne XXXX und XXXX hätten zur Armee einrücken sollen. Auch XXXX sei gefährdet gewesen, zum Militär eingezogen zu werden, weshalb er in Österreich bereits den Status eines Asylberechtigten erhalten habe. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung der genannten Söhne, der Herkunft der Familie aus XXXX sowie der Asylantragstellung im Ausland, sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr nach Syrien jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und sie unmittelbar nach ihrer Ankunft mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht (von allen Beschwerdeführern eingebrachte) Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer bis zu ihrer Flucht aus Syrien in römisch 40 gelebt hätten. Der Erstbeschwerdeführer habe als Möbelhersteller in einer Fabrik gearbeitet, diese sei jedoch im Jahr 2012 durch Bomben zerstört worden. Die beiden ältesten Söhne römisch 40 und römisch 40 hätten zur Armee einrücken sollen. Auch römisch 40 sei gefährdet gewesen, zum Militär eingezogen zu werden, weshalb er in Österreich bereits den Status eines Asylberechtigten erhalten habe. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung der genannten Söhne, der Herkunft der Familie aus römisch 40 sowie der Asylantragstellung im Ausland, sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr nach Syrien jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und sie unmittelbar nach ihrer Ankunft mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die in Österreich allesamt strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige und führen jeweils die im Spruch angeführten Namen. Sie gehören der arabischen Volksgruppe an und sind muslimischen Glaubens. Die Erst-, Zweit- und Viertbeschwerdeführer stellten am XXXX09.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Syrien geheiratet und sind die Eltern von insgesamt sechs Söhnen.
Somit besteht die Kernfamilie, neben den Eltern, und zwar
XXXX, geb. XXXX (Erstbeschwerdeführer; Vater), undrömisch 40 , geb. römisch 40 (Erstbeschwerdeführer; Vater), und
XXXX, geb. XXXX(Zweitbeschwerdeführerin; Mutter),römisch 40 , geb. XXXX(Zweitbeschwerdeführerin; Mutter),
aus den Söhnen
XXXX, geb. XXXX,römisch 40 , geb. römisch 40 ,
XXXX, geb. XXXX,römisch 40 , geb. römisch 40 ,
XXXX, geb. XXXX,römisch 40 , geb. römisch 40 ,
XXXX, geb. am XXXX,römisch 40 , geb. am römisch 40 ,
XXXX, geb. XXXX (Drittbeschwerdeführer), undrömisch 40 , geb. römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), und
XXXX, geb. XXXX (Viertbeschwerdeführer).römisch 40 , geb. römisch 40 (Viertbeschwerdeführer).
Fest steht, dass einem der Söhne, Herrn XXXX, geb. am XXXX, mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Zuvor stellte er am 11.08.2016 einen Antrag auf Familienzusammenführung und reiste gemeinsam mit seinem Bruder und nunmehrigen Drittbeschwerdeführer XXXX, geb. XXXX, aus Griechenland kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo beide schließlich am XXXX02.2017 einen Asylantrag stellten.Fest steht, dass einem der Söhne, Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 , mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Zuvor stellte er am 11.08.2016 einen Antrag auf Familienzusammenführung und reiste gemeinsam mit seinem Bruder und nunmehrigen Drittbeschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 , aus Griechenland kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo beide schließlich am XXXX02.2017 einen Asylantrag stellten.
Die Eltern lebten im Herkunftsstaat gemeinsam mit vier Kindern in ihrem Einfamilienhaus in XXXX. Im Jahr 2012 wurde die Arbeitsstätte des Erstbeschwerdeführers bzw. sein eigenes Möbelgeschäft, welches der Familie den Lebensunterhalt sicherte, durch Bomben- und Raketenangriffe zerstört. Aufgrund der stetigen Angriffe war es den Kindern nicht mehr möglich, die Schule zu besuchen. Jedoch haben nicht "nur" die finanziellen Verluste durch die Angriffe und die dadurch verursachten Zerstörungen, sondern auch die drohende Gefahr, dass die Kinder, nämlich XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. am XXXX, zur Armee hätten einrücken müssen und die Familie dies ablehnte, die Beschwerdeführer zur Flucht aus Syrien bewogen.Die Eltern lebten im Herkunftsstaat gemeinsam mit vier Kindern in ihrem Einfamilienhaus in römisch 40 . Im Jahr 2012 wurde die Arbeitsstätte des Erstbeschwerdeführers bzw. sein eigenes Möbelgeschäft, welches der Familie den Lebensunterhalt sicherte, durch Bomben- und Raketenangriffe zerstört. Aufgrund der stetigen Angriffe war es den Kindern nicht mehr möglich, die Schule zu besuchen. Jedoch haben nicht "nur" die finanziellen Verluste durch die Angriffe und die dadurch verursachten Zerstörungen, sondern auch die drohende Gefahr, dass die Kinder, nämlich römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. am römisch 40 , zur Armee hätten einrücken müssen und die Familie dies ablehnte, die Beschwerdeführer zur Flucht aus Syrien bewogen.
Den Beschwerdeführern wurde wegen des Bürgerkriegs in Syrien subsidiärer Schutz zuerkannt, jedoch erkannte die Behörde in ihrem Vorbringen kein darüberhinausgehendes Vorbringen von Asylrelevanz. Die Eltern traten mit ihren Kindern die Flucht aus Syrien jedoch (auch) an, um die männlichen und im wehrfähigen Alter befindlichen Familienmitglieder vor der drohenden Einziehung zum Militärdienst zu bewahren, sie diesem gezielt zu entziehen, weil sie dies aus Gesinnungsgründen ablehnen.
Neben den zuletzt genannten Kindern, die zwecks Militärdienstleistung (im Sinne der Erlassung eines Einberufungsbefehls) bereits "verlangt" worden sind, befinden sich aber auch die (noch) minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, mit (zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung) 17 und 16 Jahren, im wehrfähigen Alter. Auch diesen würde bei einer Rückkehr nach Syrien (nunmehr) die Gefahr drohen zur Ableistung des Militärdienstes gegen ihren Willen, also zwangsweise herangezogen zu werden und verhinderten die Eltern (auch) deren Rekrutierung, indem sie sich durch Flucht der gesamten Familie der bevorstehenden Einziehung zur Ableistung des Militärdienstes erfolgreich entzogen.
Die Gefahr, an Checkpoints eingezogen und zur Ableistung des Wehrdienstes für die syrische Regierung (zwangsweise) herangezogen zu werden, trifft nicht bloß jene, von denen die Ableistung des Militärdienstes - ob nun durch Erlassung eines Einberufungsbefehls oder auf andere Weise - "verlangt" wurde, sondern auch die beiden jüngsten Söhne, den Dritt- und Viertbeschwerdeführer, die sich nunmehr ebenfalls im wehrfähigen und in Kürze auch - pflichtigen Alter befinden.
Somit haben die Beschwerdeführer, die Eltern sowie ihre beiden jüngsten Kinder, mit denen sie gemeinsam die Flucht angetreten haben, (auch) um diese der Rekrutierung zu entziehen, was ihnen durch die erfolgte Ausreise aus Syrien auch gelungen ist, aufgrund der aktuellen Situation bei einem Aufenthalt bzw. ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat damit zu rechnen, vom syrischen Regime als Oppositionelle bzw. Andersdenkende wahrgenommen zu werden bzw. im Falle der Kinder, zur Militärdienstleistung bzw. zum sonstigen Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung zwecks Teilnahme an den Kampfhandlungen zwangsweise herangezogen zu werden.
Die Ableistung des Militärdienstes geht damit einher, Menschenrechtsverletzungen zu begehen oder solchen selbst zum Opfer zu fallen und lehnen dies die Beschwerdeführer - die Eltern sowie die von ihrer Erziehung bzw. Gesinnung geprägten Kinder - ab. Bei einer Weigerung droht ihnen die Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen bis hin zur extralegalen Tötung, weil ihnen von Seiten des Regimes die Haltung von Oppositionellen bzw. Regimegegnern zugeschrieben werden würde.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich allesamt strafgerichtlich unbescholten; auch sonstige Asylausschlussgründe liegen nicht vor.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Zur Wehrpflicht bzw. betreffend (zwangsweise) Rekrutierungen:
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).
Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017).
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017)
Befreiung und Aufschub
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen au