TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/9 LVwG-AV-560/001-2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art15 Abs1
WeinG 2009 §26 Abs3
WeinbauG NÖ 2002 §3 Abs2
WeinbauG NÖ 2002 §4 Abs1
WeinbauG NÖ 2002 §4 Abs2
32013R1308 GMO landwirtschaftliche Erzeugnisse Art62
32013R1308 GMO landwirtschaftliche Erzeugnisse Art63
32013R1308 GMO landwirtschaftliche Erzeugnisse Art64

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des B, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 27. April 2016, ***, mit welchem der Antrag vom 3. Februar 2016 auf Genehmigung einer Weingarten-Neuauspflanzung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgewiesen wurde, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und der angefochten Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlagen wie folgt lauten:
§ 26 Abs. 3 Weingesetz 2009
§ 2 Abs. 4 und 5 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 NÖ Weinbaugesetz 2002

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Schreiben vom 3. Februar 2016, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge kurz: belangte Behörde) am 24. Februar 2016, hat Herr B (in der Folge: Beschwerdeführer) den Antrag auf Genehmigung einer Weingarten-Neuanpflanzung (gem. Art 64 der VO (EU) Nr. 1308/2013) gestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. April 2016, ***, hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine Weinbauflur gemäß § 4 NÖ Weinbaugesetz innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß Weingesetz 2009 zu liegen habe und sei gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Weinbaugesetz die Neubestimmung von Weinbaufluren nicht zulässig. Das gegenständliche Grundstück liege nicht innerhalb eines Weinbaugebietes und sei auch keine Ausnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 NÖ Weinbaugesetz gegeben, da gegenständlich eine mehr als geringfügige Rebpflanzung vorgesehen sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, mit Schreiben vom 25. Mai 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der Spruch des Bescheides den Vorgaben des § 59 AVG nicht entspreche. Die Anführung der „angewendeten Gesetzesbestimmungen“ sei deshalb von besonderer Relevanz, weil damit die Reichweite der Rechtskraft eines Bescheides umschrieben werde. Der angefochtene Bescheid entspreche nicht den Anforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof an die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen stelle. Der Bescheid leide daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel und ermögliche es dem Antragsteller nicht, seine Rechte zweckmäßig und zielgerichtet zu verfolgen.
Da die belangte Behörde ihre Abweisung auf Bestimmungen des NÖ WeinbauG stütze, sei zu prüfen, ob die von der belangten Behörde herangezogenen Regelungen den Vorgaben des Unionsrechts entsprechen. Denn die unionsrechtlichen Regelungen sehen zwar in Art. 63 Abs. 2 VO 1308/2013 die Möglichkeit vor, Flächen einzuschränken, doch unterliege diese Ermächtigung der Mitgliedstaaten bestimmte Voraussetzungen. Nach Art. 63 Abs. 3 müssen solche Einschränkungen durch „spezifische Gründe" gerechtfertigt sein, wobei die VO nur folgende Gründe vorsehe:

a) die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen dürfe;

b) die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.

Die von der belangten Behörde angewendeten Beschränkungen des NÖ Weinbaugesetzes würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Vielmehr gehe aus dem Motivenbericht zu den von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des Weinbaugesetzes hervor, dass die Beschränkungen insbesondere festgelegt werden sollen, um Abdriftschäden von Spritzmitteln hintanzuhalten. Dabei werde sogar ausdrücklich die agrarisch – raumordnerische Funktion der Beschränkung betont. Soweit im Motivenbericht ebenfalls auf den sinkenden Weinkonsum hingewiesen werde, so erfülle auch das nicht die Voraussetzung des Art 63 Abs. 2 VO 1308/2013. Lit. a) verlange ausdrücklich, dass das Überangebot erwiesen sei, nämlich „im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse“.

Ein solcher Nachweis sei vom Gesetzgeber gar nicht vorgesehen und überschreite das NÖ Weinbaugesetz die eingeräumte Ermächtigung zum Erlass von Flächenbeschränkungen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde auch unterlassen, das Unionsrecht unmittelbar anzuwenden. Der Antragsteller und seine Familie seien bereits jetzt auf biologische Produkte spezialisiert. Geplant sei eine organisch-biologische Bewirtschaftung sowie eine Kultivierung und P?ege ohne Einsatz von Kupfer. Zudem zeichne sich das in Aussicht genommene Gebiet durch Urgesteinsböden aus, die die Weindiversität bereichern würde. Eine rechtskonforme Beschränkung der Fläche und damit eine Abweisung des Antrages hätten jedenfalls den Nachweis vorausgesetzt, dass genau für die vom Antragsteller aus den Neuanp?anzungen angebauten bzw. gekelterten Weine ein Überangebot bestehe. Dies sei nicht geschehen und sei daher sowohl das nationale Gesetz als auch die nationale Vollziehung im Widerspruch zum Unionsrecht.

Nach Art. 288 AEUV gelten Verordnungen der EU zudem unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. Demgemäß sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, im Falle des Widerspruchs der anwendbaren Vorschriften des österreichischen Rechts, also insbesondere der Regelungen des NÖ Weinbaugesetzes, mit einer der Verordnung der EU, die nicht-konforme Regelung des NÖ Weinbaugesetzes unangewendet zu lassen.

In der vorliegenden Konstellation hätte die belangte Behörde folglich die sich aus den §§ 3 und 4 NÖ Weinbaugesetz ergebenden Beschränkungen nicht anwenden dürfen und den Antrag zu genehmigen gehabt.

Soweit die Bestimmung des § 4 NÖ Weinbaugesetzes Abdriftschäden von Spritzmitteln vermeiden wolle, sei sie unverhältnismäßig, weil die beschränkenden Regelungen auch den Bioweinbau beschränken, bei dem es keine Abdriftschäden von Spritzmitteln gäbe. Soweit die Bestimmung dem sinkenden Weinkonsum entgegenwirken wolle, enthält sie einen Konkurrenzschutz der verfassungswidrig sei.

Art. 6 Staatsgrundgesetz (StGG) lege die Erwerbsfreiheit als verfassungsrechtliches Grundrecht fest. Gemäß Art. 6 Abs. 1 StGG seien Eingriffe in die verfassungsrechtlich verbürgte Erwerbsfreiheit nur im öffentlichen Interesse zulässig. Dies sei gegenständlich nicht gegeben. Da die genannten Bestimmungen des NÖ Weinbaugesetzes den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit beschränken, ohne durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt zu sein, seien sie verfassungswidrig.

Die Vorschriften des NÖ Weinbaugesetzes seien auch unsachlich und daher gleichheitswidrig. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 1 NÖ Weinbaugesetzes sei daher nicht nur im Hinblick auf Art. 6 StGG, sondern auch im Hinblick auf Art. 2 StGG verfassungswidrig.

Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den Antrag genehmigen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erledigung an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters wurde angeregt einen Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Bestimmungen des NÖ Weinbaugesetzes und Aufhebung der präjudiziellen Textteile beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gemäß § 1 NÖ Weinbaugesetz 2002 sind die Ziele dieses Gesetzes:

1. die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Niederösterreich zu schaffen und zu festigen,

2. den Weinbau in Niederösterreich im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen und

3. weitere Festlegungen im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union zu treffen.

§ 3 NÖ Weinbaugesetz 2002 lautet:

Beschränkungen

(1) Jede Eigentümerin, Pächterin oder Fruchtnießerin oder jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf eine Rebpflanzung geringfügigen Ausmaßes auspflanzen; jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.

(2) Weingärten dürfen nur innerhalb einer Weinbauflur ausgepflanzt werden.

(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.

(4) In Weingärten dürfen nur klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt werden. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Rebsorten (Keltertrauben und Tafeltrauben) zu klassifizieren, die geeignet sind, hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.

(5) Eine Bewässerung zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.“

§ 4 NÖ Weinbaugesetz 2002 lautet:

Weinbaufluren

(1) Eine Weinbauflur hat innerhalb eines Weinbaugebietes gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 lit. e bis l des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, zu liegen.

(2) Die Neubestimmung von Weinbaufluren ist nicht zulässig (ausgenommen Auspflanzen nach agrarischen Operationen gemäß § 5).

(3) Bestehende Weinbaufluren dürfen geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (z. B. durch Verbauung) erfolgt ist.

(4) Erstrecken sich Weinbaufluren auf zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke, haben die Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich vorzugehen. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat die Landesregierung die Verordnung zu erlassen. Die Verordnung ist in den Amtsblättern der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen. Im Übrigen gilt Abs. 6 sinngemäß.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung sind

         - die betroffenen Gemeinden,

         - die Landes-Landwirtschaftskammer

         - die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,

zu hören.

(6) Verordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Sie treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretenstermin bestimmen.“

Gemäß § 1 Z 1 Weingesetz 2009 regelt dieses Bundesgesetz das Inverkehrbringen von Wein und sonstigen Erzeugnissen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, fallen, ausgenommen Traubensaft und Weinessig.

§ 21 Abs. 3 Z 1 lit.e bis l Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013 lautete:

e) Thermenregion:

die Stadt Wiener Neustadt sowie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt;

f) Kremstal:

die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Imbach, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing-Droß;

g) Kamptal:

die Gemeinden Etsdorf-Haitzendorf, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale;

h) Wagram:

der politische Bezirk Tulln ausgenommen die Gemeinde Sitzenberg-Reidling, die Gemeinde Stetteldorf am Wagram und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg;

i) Traisental:

die Stadt St. Pölten sowie der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinde Sitzenberg-Reidling;

j) Carnuntum:

der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat;

k) Wachau:

die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau;

l) Weinviertel:

die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram, Mistelbach, Hollabrunn und Horn;“

Die kompetenzrechtliche Grundlage für landesrechtliche Bestimmungen über den Weinbau bildet Art. 15 Abs. 1 B-VG. Kompetenzrechtliche Abgrenzungsfragen stellen sich vor allem in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle). Daraus ergibt sich auch die inhaltliche Abgrenzung zum Weinrecht. Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), BGBl I 111/2009, stützt sich nämlich kompetenzrechtlich neben Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG und des in Verfassungsrang stehenden § 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 primär auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG. Entsprechend den kompetenzrechtlichen Vorgaben enthält das Weingesetz 2009 spezi?sche Vorschriften über das Inverkehrbringen, die Bezeichnung, die Behandlung und die Kontrolle von österreichischem Wein.

Auch der VfGH hat in VfSlg 11.639/1988 ausgesprochen, dass das Weingesetz nicht den Weinbau regelt, sondern wie das fertige, für den menschlichen Genuss bestimmte Produkt (Wein) zu kennzeichnen ist und dass derartige Regelungen nach Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. In seiner früheren Judikatur (VfSlg 5748/1968) hat der Gerichtshof bereits festgestellt‚ dass der untrennbare Zusammenhang zwischen Produktion und Konsumtion über den Begriffsbereich von Ernährungswesen, nichts auszusagen vermag. Der volkswirtschaftlich gewiss vorhandene Zusammenhang dürfe nicht zur Annahme führen, dass die Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte und die Tierhaltung deshalb, weil sie auch für die Ernährung von Bedeutung sind, unter Ernährungswesen und damit in die Bundeskompetenz fallen könnten. Eine derart umfassende, die gesamte Agrarwirtschaft einschließende Bedeutung komme dem Begriff Ernährungswesen nicht zu. Ihm könnten vielmehr Angelegenheiten, die nur mittelbar die Ernährung betreffen, nicht unterstellt werden.

Bestimmungen, die den Anbau von Weinreben regeln, werden somit - auch wenn sie mittelbar das Ziel verfolgen, hochwertiges Traubenmaterial und damit qualitätsvollen Wein zu produzieren - nicht dem Kompetenztatbestand Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zugerechnet, sondern sind gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache. (vgl. Pürgy, Recht der Länder II/2 (2012) 463-464)

Das Ziel der Weinbaugesetze ist, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau zu gewährleisten. Zum Teil wird dabei auch auf die Vorgaben der Gemeinsamen Marktordnung Bezug genommen. Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben enthalten die Weinbaugesetze allgemeine Beschränkungen über das Pflanzen von Weinreben. (vgl. Pürgy, Recht der Länder II/2 (2012) 462)

Gemäß Art. 6 StGG können Staatsbürger unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. Die damit dem Gesetzgeber erteilte Ermächtigung, nicht nur die Aufnahme, sondern auch die Ausübung einer Erwerbsbetätigung zu beschränken, ist ihrerseits eine in mehrfacher Hinsicht beschränkte. Durch die ältere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wurden die dem Gesetzgeber durch Art. 6 StGG gezogenen Schranken dahin umschrieben, dass die Regelung den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzen und auch sonst nicht gegen einen den Gesetzgeber bindenden Verfassungsgrundsatz verstoßen dürfe (s. etwa VfSlg. 3968/1961, 4011/1961, 5871/1968, 7304/1974, 8813/1980, 9173/1981, 9233/1981, 9237/1981, 9750/1983, 9869/1983, 10050/1984).

Die jüngere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hat diese Aussagen dahin ergänzt und präzisiert, dass gesetzliche, die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkende Regelungen nur dann zulässig sind, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, dieser adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (s. etwa VfSlg. 11483/1987, 11503/1987, 11625/1988, 11652/1988, 11749/1988, 11853/1988, 11937/1988; VfGH 22.6.1989 B688/88, 6.3.1990 B802/89, 9.10.1990 G25-30/90, 12.12.1990 V12/90; s. auch bereits VfSlg. 10179/1984, 10386/1985, 10594/1985, 10718/1985, 10932/1986, 11276/1987, 11494/1987).

Nach dem Erkenntnis VfSlg. 11558/1987 gilt dieser Maßstab für Beschränkungen des Erwerbsantrittes, während bei Beschränkungen der Ausübung der Erwerbstätigkeit, weil und insoweit es sich hier um einen weniger gravierenden Eingriff handelt, dem Gesetzgeber ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht. Gesetzliche Regelungen, die (bloß) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beschränken, müssen durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffes und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen (in diesem Sinne etwa auch VfSlg. 11625/1988, 11853/1988; VfGH 20.6.1989 B941/88, 21.6.1989 G198, 234/89, 15.6.1990 G56/89, 3.10.1990
G40-45/90, 9.10.1990 G25-30/90).

Während also der Antritt einer Erwerbstätigkeit durch den einfachen Gesetzgeber nur eingeschränkt werdend darf, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist (VfSlg. 10932/1986), d.h., wie im Erkenntnis vom 9.3.1990, V101/89, formuliert, nur aus schwerwiegenden - durch detaillierte Feststellungen belegten - öffentlichen Interessen, hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit Regelungen der Erwerbsausübung wiederholt ausgeführt, dass dem einfachen Gesetzgeber bei der Entscheidung, welche Ziele er mit seiner Regelung verfolgt, innerhalb der Schranken der Verfassung ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu beurteilen, ob die Verfolgung eines Zieles etwa aus wirtschaftspolitischen oder sozialpolitischen Gründen zweckmäßig ist; er kann dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn dieser Ziele verfolgt, die keinesfalls als im öffentlichen Interesse liegend anzusehen sind (vgl. VfSlg. 9911/1983, 11276/1987, 11503/1987, 11652/1988, 11749/1988; VfGH 21.6.1989 G198/88, G234/88, 15.6.1990 G56/89 mwH).

Der Anwendungsbereich der weinbaurechtlichen Vorschriften ergibt sich in erster Linie durch die in sämtlichen Weinbaugesetzen enthaltenen Begriffsbestimmungen. Das Weinbaurecht ist stark unionsrechtlich determiniert. Die Weinbaugesetze der Länder versuchen die in Form von Ermächtigungen in einzelnen Verordnungsbestimmungen vorgesehenen Regelungsfreiräume zu nutzen.

Artikel 62 der VO (EU) Nr. 1308/2013 lautet:

„Genehmigungen

(1)   Reben von nach Artikel 81 Absatz 2 klassifizierten Keltertraubensorten dürfen nur angepflanzt oder wiedergepflanzt werden, wenn gemäß den Artikeln 64, 66 und 68 unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine Genehmigung erteilt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung gemäß Absatz 1 für eine in bestimmte, in Hektar ausgedrückte Fläche, nachdem die Erzeuger einen Antrag gestellt haben, der den objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit genügt. Diese Genehmigung wird erteilt, ohne dass den Erzeugern eine Gebühr auferlegt wird.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt.

(4)   Dieses Kapitel gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, oder für Flächen, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts neu bepflanzt werden.“

Artikel 63 der VO (EU) Nr. 1308/2013 lautet:

„Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen worden ist, zur Verfügung.

(2)   Die Mitgliedstaaten können

a)

auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden;

b)

die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Flächen oder für Flächen ohne geografische Angabe, einschränken.

(3)   Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer geordneten Zunahme der Rebpflanzungen beitragen, müssen mehr als 0 % betragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:

a)

die Notwendigkeit, ein erwiesenermaßen drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten für diese Erzeugnisse zu verhindern, wobei die Einschränkung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen darf;

b)

die Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern.

(4)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die gemäß Absatz 2 erlassenen Beschlüsse unter Angabe der Gründe für diese Beschlüsse. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die diesbezüglichen Beschlüsse und Begründungen mit.“

Artikel 64 der VO (EU) Nr. 1308/2013 lautet:

„Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

(1) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die Gesamtfläche, für die genehmigungsfähige Anträge gestellt wurden, nicht die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden alle solchen Anträge angenommen.

Die Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieses Artikels eines oder mehrere der folgenden objektiven und nichtdiskriminieren den Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit anwenden:

a) Der Antragsteller hat eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt;

b) der Antragsteller verfügt über eine ausreichende berufliche Qualifikation;

c) der Antrag birgt kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter Ursprungsbezeichnungen; hiervon wird ausgegangen, sofern die Behörden nicht nachweisen, dass ein solches Risiko besteht;

d) in hinreichend begründeten Fällen eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten Kriterien, sofern diese auf objektive und nichtdiskriminierende Weise angewandt werden.

(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die in Absatz 1 genannte Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt wurden, die von dem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellte Fläche, so werden die Genehmigungen anteilig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf der Grundlage der Fläche erteilt, für die sie die Genehmigung beantragt haben. Die Genehmigungen können auch teilweise oder ganz nach Maßgabe eines oder mehrerer der folgenden objektiven und nichtdiskriminierenden Prioritätskriterien erteilt werden:

a) Erzeuger, die erstmals Reben anpflanzen und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaften (Neueinsteiger);

b) Flächen, auf denen Reben zur Erhaltung der Umwelt beitragen;

c) Flächen, die im Rahmen von Flurbereinigungsmaßnahmen neu bepflanzt werden;

d) Flächen, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind;

e) die Nachhaltigkeit von Vorhaben zur Entwicklung oder Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Bewertung;

f) neu zu bepflanzende Flächen, die zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf Betriebs- und regionaler Ebene beitragen;

g) Vorhaben mit dem Potenzial zur Verbesserung der Qualität von Erzeugnissen mit geografischen Angaben;

h) im Rahmen der Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe neu zu bepflanzende Flächen.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die von ihnen verwendeten Kriterien gemäß den Absätzen 1 und 2 öffentlich bekannt und teilen sie unverzüglich der Kommission mit.“

§ 1 Marktordnungsgesetz 2007 lautet:

„(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.“

§ 26 Weingesetz 2009 lautet:

„(1) Auf Beschluss des Nationalen Weinkomitees kann die Ausstellung von Genehmigungen für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Flächen auf Ebene der Qualitätsweinbaugebiete eingeschränkt werden.

(2) Übersteigt in einem bestimmten Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, so werden die Genehmigungen nach Prioritätskriterien erteilt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees diese Kriterien mit Verordnung festzulegen.

(3) Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen und auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind bei der nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stelle einzubringen. Die näheren Durchführungsbestimmungen dazu sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen.

(4) Pflanzrechte, welche gemäß Art. 85 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen wurden, können bei der zuständigen Stelle, welche das Rebflächenverzeichnis nach landesgesetzlichen Bestimmungen führt, in Genehmigungen für Rebpflanzungen umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Inhabers des Pflanzrechtes.“

§ 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen lautet:

„(1) Anträge gemäß § 26 Abs. 3 Weingesetz 2009 sind mittels Formblatt des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Anträge auf Genehmigungen von Neuanpflanzungen sind im Zeitraum von 15. Jänner bis 15. Februar einzubringen. Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres einzubringen.

(2) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt, jedoch nicht in Anspruch genommen wurden, können mittels Formblatt bis zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden.

(3) Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Auspflanzung durchgeführt wird, so ist im Formblatt das Einverständnis des Grundstückeigentümers zur Auspflanzung zu bestätigen. Werden die Eigentümer übergangen, ist der Antrag wirksam; allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(4) Die Genehmigung für eine Rebpflanzung ist für jeden Weingarten erforderlich, der einer landesweinbaugesetzlichen Definition entspricht. Besteht keine landesweinbaugesetzliche Definition, so ist die Genehmigung für einen Weingarten erforderlich, der zur Erzeugung von Wein dient, welcher gem. § 2 Abs. 1 lit. 3 Weingesetz 2009 in Verkehr gebracht wird. Ab einer ausgepflanzten Fläche von 5 Ar ist für jeden Weingarten eine Genehmigung erforderlich.

(5) Die Anträge auf Genehmigungen sind bei den nach den Landesgesetzen für die Führung des Rebflächenverzeichnisses zuständigen Stellen mittels Bescheid bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen.

(6) Gem. Art. 10 der Durchführungsverordnung kann der Weingarten in hinreichend begründeten Fällen auch auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden als der, für die die Genehmigung erteilt wurde.“

Seit dem 27. Mai 1976 ist der Anbau von Wein auf dem Gebiet der EU beschränkt. Er ist nur in ausgewiesenen Anbaugebieten und auch dort nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Anpflanzungsrechte möglich (Verordnung (EWG) Nr. 1162/76 des Rates vom 17. Mai 1976, ABlEG Nr. L 135, S. 32; Art. 30a der Verordnung (EWG) Nr. 454/80 des Rates vom 18. Februar 1980, ABIEG Nr. L 57, S. 7). Die Einführung eines generellen Neuanpflanzungsverbots sollte der zunehmenden Überproduktion (insbesondere von Tafelweinen geringer Qualität) entgegenwirken und ursprünglich nur für den Zeitraum vom 1. Dezember 1976 bis zum 30. November 1978 gelten. Der Anbaustopp wurde allerdings stets verlängert (z.B. durch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987, ABlEG Nr. L 84, S. 1, bis zum 31. August 1990, Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999, ABlEG Nr. L 179, S. 1, bis zum 31. Juli 2010 und durch Art. 85f und 859 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009, Amtblatt der Europäischen Union – ABlEU - L 154, S. 1, bis zum 31. Dezember 2015 mit der Möglichkeit der Verlängerung bis zum 31. Dezember 2018).

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABlEU L 347, S. 671) änderte sich die unionsrechtliche Rechtslage insofern, als das bisherige System der Pflanzungsrechte zum 1. Januar 2016 durch ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen abgelöst wurde und das leicht - modifizierte Weinanbauverbot im Jahr 2030 auslaufen soll (Art. 61 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABIEU L 347, S. 671).

Wenngleich entsprechend der Verordnung (EG) 1308/2013 die Aussicht auf einen allmählichen Anstieg der Nachfrage auf den Weltmärkten einen Anreiz zur Steigerung der Angebotskapazität und demzufolge zur Pflanzung neuer Reben in den nächsten zehn Jahren bietet, soll das Kernziel verfolgt werden, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors in der Union zu steigern, um keine Anteile auf den Weltmärkten zu verlieren. Eine allzu rasche Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben als Reaktion auf die vorhergesagte Entwicklung der weltweiten Nachfrage könnte mittelfristig erneut zu sehr großen Überkapazitäten auf der Angebotsseite mit möglichen sozialen und ökologischen Folgen in bestimmten Weinanbaugebieten führen.

Dementsprechend sind für den Bereich des Weinbaus von unionsrechtlichen Vorgaben der Gemeinsamen Marktordnung für Wein vor allem die Bestimmungen über das Produktionspotential von Bedeutung. Diese sehen unter anderem vor, dass das P?anzen von Weinreben nur bei Vorhandensein eines entsprechenden P?anzungsrechts erfolgen darf. Die Schaffung neuer P?anzungsrechte wurde reglementiert und für jeden Mitgliedstaat genau festgelegt, für welches Flächenausmaß neue P?anzungsrechte erteilt werden dürfen. Die Verwaltung der P?anzungsrechte hat durch die Mitgliedstaaten zu erfolgen. (vgl. Pürgy, Recht der Länder II/2 (2012) 462-463)

Die in sämtlichen landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen des Weinbaues betreffen sowohl das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG als auch den bundesverfassungsgesetzlich Eigentumsschutz gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP-EMRK.

Der VfGH hat in VfSlg 5208/1966 das niederösterreichische Gesetz über die Beschränkung des Ausp?anzens von Weinreben, LGBl 36/1965, - gemessen am verfassungsrechtlichen Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums - als unbedenklich erachtet. Konkret ging es dabei um eine Bestimmung, die das Ausp?anzen von Weinreben im Ausmaß von mehr als 6.000 m² je landwirtschaftlichen Betrieb untersagt hat.

In einer späteren Entscheidung (VfSlg 12.742/1991) hat der Gerichtshof hingegen eine Bestimmung im burgenländischen Weinbaugesetz 1980, die das Nachp?anzen von Weinreben außerhalb von gesetzlich festgelegten Weinbau?uren verboten hat, als verfassungswidrig erachtet. Diese aus der Zeit vor dem Beitritt zur Europäischen Union stammende Judikatur des VfGH ist allerdings vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zu sehen. (vgl. auch Pürgy, Recht der Länder II/2 (2012) 464-465)

In dieser Entscheidung hat der VfGH aber offengelassen, ob eine Neuauspflanzung derart beschränkt werden kann, sieht aber in der Begründung sehr wohl eine Beschränkung des Weinbaues auf behördlich festgelegte Weinbaufluren - etwa zur Gewährleistung bestmöglicher Weinqualität durch Beschränkung des Weinbaues auf jene Gebiete, die erfahrungsgemäß auf Grund von Klima, Lage und Bodenbeschaffenheit am Besten für die Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind – im Sinne des Vorliegens eines öffentlichen Interesses als möglich.

Das NÖ Weinbaugesetz 2002 verfolgt als oberstes Ziel die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Niederösterreich zu schaffen und zu festigen. (vgl. § 1 NÖ WeinbauG 2002; Motivenbericht zum NÖ WeinbauG 2002)

Auch ergibt sich aus den Motivenberichten zum NÖ Weinbaugesetz 2002, dass die Weinbaufluren zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind. Es soll in Niederösterreich nur Weinbaufluren geben, die zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind und nicht etwa Weinbaufluren, die nur zur Tafelweinerzeugung bestimmt sind. Dabei wurden auch die EU-rechtlichen Vorgaben der Neuanplanzungen und auch die weinbaupolitischen Rahmenbedingungen (wie sinkender Weinkonsum) mitbeachtet. Entsprechend dem Motivenbericht verfolgt diese Regelung auch eine agrarisch-raumordnerische Funktion.

Der EuGH erkennt den rechtssetzenden Unionsorganen in ständiger Rechtsprechung einen weitgehenden rechtspolitischen Gestaltungspielraum zu. Demzufolge enthalten wirtschaftsregelnde Vorschriften des Unionsrechts - wie hier die Strukturvorschriften im europäischen Weinrecht - nur dann einen rechtswidrigen (weil unverhältnismäßigen) Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn die zu überprüfende Regelung zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist. Dem Gegenargument, dass die mit der Regelung verfolgten Ziele durch ebenso geeignete, aber weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden könnten, begegnet der Europäische Gerichtshof regelmäßig mit dem Einwand, dass er nicht die Beurteilung der rechtssetzenden Organe durch seine eigene ersetzen könne, soferne nicht der Beweis erbracht sei, dass die normierten Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet wären (vgl. etwa Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg], Handbuch des Staatsrechts VIII, 3. Auflage, 198; vgl. etwa auch EuGH vom 13.12.1994 in der Rechtssache SMW Winzersekt GmbH, Rs C-306/93, zur Frage des Verbots der Bezeichnung der Flaschengärung als „Champagnermethode“ für Sekt durch sekundäres Unionsrecht; vgl. auch EuGH vom 12.7.2012, Association Kokopelli, Rs C-59/11, zur Frage des unionswidrigen Verkaufs von Gemüsesaatgut, das im amtlichen gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten nicht angeführt war, auf dem französischen Saatgutmarkt).

 

Bereits Jahre vor diesen Entscheidungen hatte sich der EuGH grundlegend im Urteil vom 13.12.1979 in der Rechtssache Hauer, Rs 44/79, (Slg. 1979, 3729 ff), mit der Frage beschäftigt, ob das Verbot der Neuanpflanzung von Weinreben eine Verletzung der freien Berufsausübung darstelle. Auch hier stellte der Gerichtshof fest, dass der Europäischen Gemeinschaft „grundsätzlich nicht die Möglichkeit abgesprochen werden könne, die Anpflanzung von Weinreben flächenmäßig zu beschränken". Schon damals waren die europäischen Rechtsvorschriften auf dem Weinsektor auf eine gemeinsame Marktorganisation gerichtet, die mit einer strukturellen Verbesserung des Weinsektors einhergehen sollten. Die damals auf dem Prüfstand gestandene EG-Verordnung sollte eine doppelte Aufgabe erfüllen: Sie sollte eine Eindämmung der ständig wachsenden Überschüsse ermöglichen und den Gemeinschaftsorganen die notwendige Zeit einer Strukturpolitik ermöglichen, die - damals wie heute - darauf gerichtet war, hochwertige Produktionen unter anderem durch eine Auswahl der Anbauflächen und Rebsorten sicherzustellen. Der Gerichtshof erkannte schon damals, dass das befristete Verbot der Neuanpflanzung von Weinreben durch die dem allgemeinen Wohl der Gemeinschaft dienenden Ziele gerechtfertigt sei, und weder das Eigentumsrecht der Klägerin noch ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung verletze.

 

Nichts anderes kann auch zum heutigen Tage für die vorliegenden Regelungen (insbesondere Art. 63 der VO (EU) Nr. 1308/2013) gelten. Auch diese dienen der nach wie vor bestehenden Zielsetzung, eine hochwertige Weinproduktion innerhalb der EU herzustellen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Weinsektors zu fördern.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl EuGH vom 7.3.2013, Rs T- 370/11, Polen/Kommission, Rn 30, sowie vom 19.1.2016, Rs T- 404/12, Toshiba/Kommission, Rn 112). In Bezug auf den Umfang der Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber im Bereich der Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt (EuGH vom 30.6.2016, Rs C-134/15, Lidl GmbH & Co KG, Rn 47).

Artikel 63 der VO (EU) Nr. 1308/2013 richtet sich an die Mitgliedstaaten und ermöglicht diesen Einschränkungen in Bezug auf Rebpflanzungen zu treffen (vgl. insb. Art. 63 Abs. 2). Diese Regelung stellt eine Strukturvorschrift dar und ergibt sich daraus kein unmittelbares subjektives Recht des Beschwerdeführers.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsaktes angepasst und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere anhand des Inhalts des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und des Interesses zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (EuGH vom 27.4.2016, Österreichische Post AG/Kommission, Rs T-463/14, Rn 20 mwN). Zudem kann sich die Begründung, wenn es sich um eine Verordnung handelt, darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zu ihrem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (EuGH vom 3.7.1985, Abrias ua/Kommission, Rs C-3/83, Rn 30; vom 10.9.2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, Rs C-687/13, Rn 77; vom 11.11.2015, Dyson/Kommission,
Rs T-544/13, Rn 122).

In den Erwägungsgründen 1 und 3 zur VO (EU) Nr 1308/2013 wird allgemein darauf hingewiesen, dass die GAP mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 reformiert werden und sich diese Reform auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken sollte, einschließlich der Verordnung (EG) Nr 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl L 299 S 1 vom 16. November 2007 (im Folgenden: VO (EG) Nr 1234/2007). Aufgrund des Umfangs einer solchen Reform sei es angezeigt, die genannte Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ersetzen. Diese Verordnung sollte alle grundlegenden Elemente der gemeinsamen Marktorganisation (im Folgenden: GMO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten und für alle in Anhang I des Vertrages über die Europäische Union (EUV) und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten, um sicherzustellen, dass es eine gemeinsame Marktorganisation für alle diese Erzeugnisse gibt, wie in Art. 40 Abs. 1 AEUV vorgeschrieben.

Konkret bezogen auf den Weinsektor wird - soweit es die Rebpflanzungen betrifft – in den Erwägungsgründen 54 bis 63 dieser Verordnung Näheres ausgeführt.

Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sollen somit im Weinsektor im Hinblick auf eine geordnete Zunahme der Pflanzungen von Reben im Zeitraum zwischen 2016 und 2030 auf Unionsebene eine neue Regelung für die Verwaltung der Rebpflanzungen in Form eines Genehmigungssystems für Rebpflanzungen eingeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Gründe beschließen können, auf nationaler oder regionaler Ebene – auch auf der Ebene von Gebieten, die für spezifische geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben in Betracht kommen – kleinere Flächen zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Begrenzungen über 0 % liegen und im Verhältnis zu den angestrebten Zielen nicht zu restriktiv sind.

Auch weiterhin steht jedoch stets die Steigerung bzw. Erhaltung der Qualität und damit einhergehenden Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Vordergrund.

Aus all diesen Überlegungen heraus kommt das Landesverwaltungsgericht – wie bereits zuvor ausgeführt – zum Schluss, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung die Schaffung eines unionsrechtlichen Systems beabsichtigte, das von den Mitgliedstaaten entsprechend der Vorgaben der Verordnung auszugestalten ist und im Rahmen dieser Vorgaben auch eingeschränkt werden kann. Unmittelbar eingeräumte subjektive Rechte Einzelner sollten angesichts dieses Ausgestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten durch die Verordnung hingegen nicht geschaffen werden.

Eine derartige Einschränkung wurde seitens des (innerstaatlich kompetenzrechtlich) zuständigen Landesgesetzgebers gemacht (gestützt auf die innerstaatliche Umsetzung – vgl. § 26 Weingesetz 2009 und § 2 Abs. 4 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen) und verfolgt dieser als oberstes Ziel die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Niederösterreich zu schaffen und zu festigen.

In Zusammenschau der obigen Ausführungen ergab sich daher gegenständlich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich keine EU-Rechtswidrigkeit und auch keine Verfassungswidrigkeit. Die Einschränkung ist im öffentlichen Interesse gelegen und verfassungsrechtlich wie auch nach den Vorgaben der EU nicht zu beanstanden.

Im konkreten Fall lagen daher die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vor, sodass der Antrag rechtmäßig durch die belangte Behörde abgewiesen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Schlagworte

Landwirtschaft und Natur; Weinbau; Rebpflanzung; Kompetenztatbestand; Verfassungskonformität; Unionsrechtskonformität;

Anmerkung

VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0124-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.560.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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