Entscheidungsdatum
07.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2184546-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA: Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingshilfe gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingshilfe gemeinnützige Gesellschaft mbH - ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides stattgegeben und das Einreiseverbot aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Ausreise rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Ausreise rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX2017 von Organen der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: AFA, LPD XXXX) einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, in deren Zuge sich herausstelle, dass er die höchst zulässige Aufenthaltsdauer nach dem Schengener Grenzkodex überschritten habe.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX2017 von Organen der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: AFA, LPD römisch 40 ) einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, in deren Zuge sich herausstelle, dass er die höchst zulässige Aufenthaltsdauer nach dem Schengener Grenzkodex überschritten habe.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Schwechat (im Folgenden: BFA) vom 22.12.2017 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft verhängt und auf § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG gestützt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Schwechat (im Folgenden: BFA) vom 22.12.2017 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft verhängt und auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG gestützt.
3. Am 27.12.2017 wurde der BF vor dem BFA, RD NÖ, Außenstelle Schwechat zu seinem Aufenthalt, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, den gesetzten Integrationsschritten, seinen Bindungen im Bundesgebiet sowie der in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes einvernommen.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich ausgehändigt am 28.12.2017, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß §§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich ausgehändigt am 28.12.2017, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Am 29.12.2017 wurde der BF auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
6. Mit Schreiben vom 25.01.2018, bei der belangten Behörde eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch den im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid auf Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.6. Mit Schreiben vom 25.01.2018, bei der belangten Behörde eingebracht am selben Tag, erhob die BF durch den im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid auf Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
7. Die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsaktes wurden vom BFA am 29.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und langten dort am 30.01.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ledig, serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist ledig, serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
1.2. Der BF wurde am XXXX2017 von Organen der AFA LPD XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Anhaltung hatte der BF € 1.400,00 bei sich und wurden ihm € 1.100,00 als Sicherheitsleistung abgenommen. Der BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt seit rund 20 Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf (17.04.2016). Ein kürzerer - vom BF behaupteter - Aufenthalt, welcher das Ausmaß von 3 Wochen nicht übersteigt, konnte nicht festgestellt werden.1.2. Der BF wurde am XXXX2017 von Organen der AFA LPD römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Anhaltung hatte der BF € 1.400,00 bei sich und wurden ihm € 1.100,00 als Sicherheitsleistung abgenommen. Der BF hielt sich zu diesem Zeitpunkt seit rund 20 Monaten durchgehend im Bundesgebiet auf (17.04.2016). Ein kürzerer - vom BF behaupteter - Aufenthalt, welcher das Ausmaß von 3 Wochen nicht übersteigt, konnte nicht festgestellt werden.
1.3. Die BF ging im Bundesgebiet bis dato keiner Beschäftigung nach. Er ist gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF unter Umgehung der Gesetze in Österreich gearbeitet hat.
1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Kenntnisse der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.5. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.6. Der bisherige Lebensmittelpunkt der BF liegt in Serbien. In Österreich leben ein Onkel, eine Tante und eine Cousine BF. Darüber hinausgehende verwandtschaftliche oder anderweitige Bindungen im Bundesgebiet konnten nicht ausgemacht werden. Der BF verfügte im Bundesgebiet über keinen ordentlichen Wohnsitz.
1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Anhaltung über zu geringe finanzielle Mittel verfügt hätte, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
1.8. Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte, welche für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der BF in wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Hinsicht im Bundesgebiet sprechen könnten, festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen auf ihren Namen ausgestellten serbischen Reisepass, Führerschein und eine serbische Identitätskarte in Vorlage, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Der Familienstand des BF, das Freisein von Obsorgepflichten und die Existenz eines Onkels, einer Tante sowie einer Cousine folgen den Angaben der BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA. Im Zentralen Melderegister findet sich - abgesehen von seiner Anhaltung im Polizeianaltezentrum Breitenfelder Gasse - kein Eintrag zu einem ordentlichen Wohnsitz.
Der letzte Einreisestempel in den EU-Raum im Reisepass des BF (Seite 9) datiert vom 17.04.2016. Der BF hielt sich daher zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwas mehr als