Entscheidungsdatum
16.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 2200858-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. MAROKKO, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl EASt
West vom 12.06.2018, Zl. 1140216803- 180392949, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Bescheid vom 17.02.2017, Zl. 1140216803/170095904, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid erwuchs am 10.03.2017 in Rechtskraft in 1. Instanz.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Auf die Frage, was sich seit Rechtskraft des ersten Bescheides konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert habe, antwortete er:
"Ich habe hier in Innsbruck eine Freundin (XXXX), daher möchte ich auch in Innsbruck bleiben. Und es gefällt mir hier sehr gut." Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, antwortetet er: "Meine Eltern sind beide bereits verstorben. Ich bin mit meinen Großeltern aufgewachsen. Mein Opa ist auch gestorben, ich habe nur noch meine Großmutter. Die lebt in Marokko. Es gibt dort keinen, der sich um mich kümmern kann. Es herrscht große Armut.""Ich habe hier in Innsbruck eine Freundin (römisch 40 ), daher möchte ich auch in Innsbruck bleiben. Und es gefällt mir hier sehr gut." Auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in die Heimat befürchte, antwortetet er: "Meine Eltern sind beide bereits verstorben. Ich bin mit meinen Großeltern aufgewachsen. Mein Opa ist auch gestorben, ich habe nur noch meine Großmutter. Die lebt in Marokko. Es gibt dort keinen, der sich um mich kümmern kann. Es herrscht große Armut."
3. Mit dem Bescheid vom 12.06.2018, Zl. 1140216803-180392949, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem Bescheid vom 12.06.2018, Zl. 1140216803-180392949, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.07.2018, welche sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV.-VII. des Bescheids richtet.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.07.2018, welche sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch vier.-VII. des Bescheids richtet.
5. Mit Schriftsatz vom 11.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.07.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen und wohnt mit dieser seit XXXX2018 in einem gemeinsamen Haushalt, ist kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 23.01.2017 in Österreich auf.
Nach seinem ersten Asylverfahren, das er unter Angabe einer falschen Identität betrieb, tauchte er mehrfach unter. Er verfügte nur über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen über seine Lebensgemeinschaft hinaus.
Der Beschwerdeführer arbeitete als Elektriker in Marokko. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Marokko hat er eine Chance auch hinkünftig im marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht gerichtlich vorbestraft.
Er hatte mit seiner damals schwangeren Freundin eine gewalttätige Auseinandersetzung.
Der Beschwerdeführer weist folgende verwaltungsbehördliche Strafen auf:
1) § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm. § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 144/2013 idgF. Straferkenntnis mit 24.04.18 rechtskräftig mit 23.05.181) Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, idgF. Straferkenntnis mit 24.04.18 rechtskräftig mit 23.05.18
2) § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 i.d.g.F. SPG Aggressives Verhalten (bundesweit) Straferkenntnis rechtskräftig mit 05.02.20182) Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 i.d.g.F. SPG Aggressives Verhalten (bundesweit) Straferkenntnis rechtskräftig mit 05.02.2018
Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, bezieht derzeit keine Mittel aus der Grundversorgung und ist einkommens- und vermögenslos. Er wird von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im Bescheid des ersten Rechtsgangs vom 17.02.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.
Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie den Verfahrensakt zu Zl. 1140216803/170095904.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellung zu seinen verwaltungsbehördlichen Vorstrafen, zu seinem illegalen Aufenthalt, seiner Identitätsverschleierung, sowie zu seinem Untertauchen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakten, die Feststellung zu seiner Mittellosigkeit und der Unterstützung durch seine Lebensgefährtin gründen sich auf den Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Freundin eine gewalttätige Auseinandersetzung hatte, folgt der Aussage des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 101).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nur über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügte, gründet sich auf eine Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 16.07.2018.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 16.07.2018.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 16.07.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 19.10.2016, das auch dem Bescheid aus dem ersten Rechtsgang zugrunde lag, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht verfügt immer noch über die notwendige Aktualität. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zu den Spruchpunkten I.-III.3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins.-III.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkte I.-III. des fallgegenständlichen Bescheids und bleiben diese explizit unbekämpft.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkte römisch eins.-III. des fallgegenständlichen Bescheids und bleiben die