TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/7 I411 1304188-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I411 1304188-4/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste angeblich am 11.01.1996 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.1996 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Er wurde hierzu am 12.01.1996 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX sowie am 18.01.1996 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.2. Er wurde hierzu am 12.01.1996 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 sowie am 18.01.1996 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

3. Mit Bescheid vom 22.01.1996, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag gemäß § 3 AsylG 1991 ab. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in den kriegerischen Auseinandersetzungen in Sierra Leone keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen erblickt werden könnten. Er habe keine Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könne. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.3. Mit Bescheid vom 22.01.1996, Zl. römisch 40 wies das Bundesasylamt diesen (ersten) Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 ab. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in den kriegerischen Auseinandersetzungen in Sierra Leone keine gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen erblickt werden könnten. Er habe keine Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden könne. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

4. Am 02.04.1996 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Berufung und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.1996, Zl. XXXX mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde. Weiters wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 04.07.1996, Zl. XXXX die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.4. Am 02.04.1996 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Berufung und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.1996, Zl. römisch 40 mangels Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde. Weiters wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 04.07.1996, Zl. römisch 40 die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.1996 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.09.1997, Zl. XXXX XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen nach den §§ 12, Abs. 1, 14a und 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.09.1997, Zl. römisch 40 römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen nach den Paragraphen 12,, Absatz eins, 14 a und 16 Absatz eins, Suchtgiftgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.08.2002, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen und Vergehen nach den § 28 Abs. 2 Unterfall 3 Suchtmittelgesetz und §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.08.2002, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen und Vergehen nach den Paragraph 28, Absatz 2, Unterfall 3 Suchtmittelgesetz und Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

7. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 18.03.2005 seinen zweiten Asylantrag. Im Rahmen der am 22.03.2005 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Österreich seit seiner Einreise nicht mehr verlassen habe. Nach seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, brachte er vor, dass es in Sierra Leone - vor allem in seinem Gebiet - noch immer ein Problem, nämlich insbesondere Gräueltaten und Morde, gebe. Auf Nachfrage zählte der Beschwerdeführer einige Städte und ethnische Gruppen in Sierra Leone auf. Er führte an, dass er in seiner Muttersprache Krio nicht bis zehn zählen könnte, da er nur in Englisch unterrichtet worden sei. Er habe nicht mehr bei den Rebellen bleiben wollen. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen. Auf den Vorhalt, dass es in Sierra Leone keinen Bürgerkrieg mehr gebe, replizierte er, ein weiteres Problem zu haben. Im Jahr 1996 sei er bereits einmal von Österreich nach Sierra Leone gebracht worden, wobei es einen Zwischenfall mit der Polizei gegeben habe. Die Beamten der Immigrationsbehörde in Sierra Leone würden ihn mit zwei Polizisten wieder nach Österreich zurückgeschickt haben. Dabei sei ihm gesagt worden, dass man ihn in seiner Heimat nicht mehr sehen wolle.

8. Mit Telefax vom 22.03.2005 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien auf Anfrage des Bundesasylamtes einen Bericht vom 17.06.1996. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 16.06.1996 in Begleitung zweier Kriminalbeamter nach Sierra Leone geflogen worden sei. Der dort leitende Emigrations-beamte habe sich jedoch geweigert, das vom sierra-leonischen Generalkonsul in Österreich ausgestellte Heimreisezertifikat anzuerkennen und habe lautstark erklärt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Staatsbürger Nigerias handle. Weiters habe er zu erkennen gegeben, dass er den Beschwerdeführer nicht einreisen lassen wolle, sodass die Kriminalbeamten zusammen mit dem Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurückgekehrt seien.

9. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.03.2006, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen und Vergehen nach den § 28 Abs. 1 und Abs. 2 und 1., 2. 3. und 4. Fall Suchtmittelgesetz und §§ 12. 2. Fall und 15 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.03.2006, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen und Vergehen nach den Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2 und eins Punkt , 2, 3. und 4. Fall Suchtmittelgesetz und Paragraphen 12, 2. Fall und 15 Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

10. Im Aktenvermerk vom 29.05.2006 hielt das Bundesasylamt fest, dass die für diesen Tag geplante Sprachanalyse mit dem Beschwerdeführer und dem Institut XXXX nicht zustande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer das mit dem Analytiker geplante Telefongespräch verweigert habe. Trotz des kurzen Gespräches habe der beigezogene Analytiker festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch nicht der in Sierra Leone verbreiteten Variante entspreche. Es sei unüblich, dass der Beschwerdeführer trotz angegebenem sprachlichen Hintergrund in Sierra Leone kein Krio spreche. Auch die in der Direktanalyse angeführte Wohnadresse des Beschwerdeführers sei nicht existent. Ein Analytiker mit sprachlichem Hintergrund in Nigeria habe sich die Aufnahme des Beschwerdeführers ebenfalls angehört und feststellen können, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen spreche, die sehr wahrscheinlich Nigeria zuzuordnen sei.10. Im Aktenvermerk vom 29.05.2006 hielt das Bundesasylamt fest, dass die für diesen Tag geplante Sprachanalyse mit dem Beschwerdeführer und dem Institut römisch 40 nicht zustande gekommen sei, weil der Beschwerdeführer das mit dem Analytiker geplante Telefongespräch verweigert habe. Trotz des kurzen Gespräches habe der beigezogene Analytiker festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch nicht der in Sierra Leone verbreiteten Variante entspreche. Es sei unüblich, dass der Beschwerdeführer trotz angegebenem sprachlichen Hintergrund in Sierra Leone kein Krio spreche. Auch die in der Direktanalyse angeführte Wohnadresse des Beschwerdeführers sei nicht existent. Ein Analytiker mit sprachlichem Hintergrund in Nigeria habe sich die Aufnahme des Beschwerdeführers ebenfalls angehört und feststellen können, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen spreche, die sehr wahrscheinlich Nigeria zuzuordnen sei.

11. Auf Anfrage des Bundesasylamtes übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX am 01.06.2006 den Fremdenakt an das Bundesasylamt, aus dem hervorgeht, dass laut Schreiben des Generalkonsulats von Sierra Leone in Österreich ein weiteres Heimreisezertifikat aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, nicht ausgestellt werde. Weiters wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.07.1996 übermittelt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angeführt hatte, dass er aus Liberia stamme und immer in Monrovia gelebt habe.11. Auf Anfrage des Bundesasylamtes übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 01.06.2006 den Fremdenakt an das Bundesasylamt, aus dem hervorgeht, dass laut Schreiben des Generalkonsulats von Sierra Leone in Österreich ein weiteres Heimreisezertifikat aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Sierra Leone sei, nicht ausgestellt werde. Weiters wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Bundespolizeidirektion Wien vom 18.07.1996 übermittelt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angeführt hatte, dass er aus Liberia stamme und immer in Monrovia gelebt habe.

12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2006, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.03.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2012, Zahl XXXX wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und Spruchpunkt III. wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2012, Zahl römisch 40 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch drei. wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

14.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte der Asylgerichtshof aus, dass er in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis gelangt sei, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen nicht als glaubhaft zu beurteilen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem von ihm behaupteten Herkunftsland Sierra Leone stamme. Einzig der Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach das Herkunftsland des Beschwerdeführers mit Nigeria festzustellen sei, schließe sich der Asylgerichtshof nicht an, da lediglich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers existierten, die allerdings nicht verifiziert worden seien. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich bestehenden nigerianischen Staatsangehörigkeit liege nicht vor. Das Herkunftsland sei als ungeklärt zu qualifizieren. Im Hinblick auf die Spruchpunkte II. und III. sei das Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Die Prüfung des Refoulementschutzes sowie der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf Sierra Leone habe trotz der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch zu Sierra Leone erfolgen müssen. Die seitens der belangten Behörde durchgeführte Prüfung in Bezug auf Nigeria habe sich als verfehlt erwiesen. Auch sei das Bundesasylamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht nachgekommen.14.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte der Asylgerichtshof aus, dass er in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis gelangt sei, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen nicht als glaubhaft zu beurteilen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem von ihm behaupteten Herkunftsland Sierra Leone stamme. Einzig der Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach das Herkunftsland des Beschwerdeführers mit Nigeria festzustellen sei, schließe sich der Asylgerichtshof nicht an, da lediglich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers existierten, die allerdings nicht verifiziert worden seien. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich bestehenden nigerianischen Staatsangehörigkeit liege nicht vor. Das Herkunftsland sei als ungeklärt zu qualifizieren. Im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. sei das Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Die Prüfung des Refoulementschutzes sowie der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf Sierra Leone habe trotz der Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dennoch zu Sierra Leone erfolgen müssen. Die seitens der belangten Behörde durchgeführte Prüfung in Bezug auf Nigeria habe sich als verfehlt erwiesen. Auch sei das Bundesasylamt seiner amtswegigen Ermittlungspflicht im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht nachgekommen.

15. Am 26.07.2012 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes im Beisein seines Rechtsanwaltes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit einem Freund zusammen- lebe und er in einem Restaurant 20 Stunden pro Woche arbeite. Er arbeite nicht regelmäßig, sei aber angemeldet. Er habe keine Verwandten oder Kinder in Österreich. Er habe einen Deutschkurs, einen Erste-Hilfe-Kurs und einen Computerkurs besucht, habe aber die Bestätigungen darüber nicht mit. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation. Er sei gesund, er stottere aber. Seine Freizeit verbringe er mit den Mitgliedern jener Familie, für die er arbeite. Manchmal spiele er Fußball oder arbeite auch auf dem Computer, um eine Arbeit zu suchen. Auf Nachfrage führte er weiter aus, dass er dabei bleibe, aus Sierra Leone zu stammen und er fürchte, so er nach Sierra Leone zurückgeschickt werde, dort verhaftet und ins Gefängnis gesteckt zu werden. Es habe Krieg geherrscht, als er Sierra Leone verlassen habe. Er habe am Krieg teilgenommen und aus diesem Grund glaube er, dass er von der Regierung und den Rebellengruppen verfolgt werde.

16. Mit Schriftsatz vom 10.08.2012 wurden dem Bundesasylamt per Fax von der bevollmächtigten Vertretung mehrere Dokumente (ECDL Core

Certificate - European Computer Driving Licence- Core; ECDL Core

Certificate - European Computer Driving Licence- Advanced;

Teilnahmezertifikat JSi-Job Suche intensiv mit EDV für die RGS Währinger Gürtel; Bestätigung zum Erste-Hilfe -Grundkurs;

Sprachdiplom A2) zum Nachweis der Integration sowie eine Stellungnahme übermittelt. Des Weiteren wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass tatsächlich das Stottern ein Schlüssel zum Verständnis des Asylvorbringens sei. Bei Nichtwissen über das Stottern würden (frühere) Einvernahmen womöglich als unkooperativ erscheinen, in Wirklichkeit aber könne sich der Asylwerber kaum verständlich machen. In der letzten Entscheidung des Asylgerichtshofes habe es sinngemäß geheißen, dass der Asylwerber in einer Sprache nicht bis zehn zählen könne. Wenn man den Asylwerber stottern höre, könne man erkennen, dass er auch nicht in Englisch oder Deutsch bis zehn zählen könne. Im Falle einer Rückkehr nach Afrika könne sich der Asylwerber (verbal) weder verteidigen noch verständlich machen. Er könnte keine Arbeit finden etc.

17. Mit Schriftsatz vom 31.08.2012 wurde ein Sprachgutachter vom Bundesasylamt mit der Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf die sprachliche Herkunft des Asylwerbers beauftragt. Dabei wurde der Sprachgutachter ersucht, abzuklären, ob der Asylwerber tatsächlich aus Nigeria stamme; ein sprachlicher Hintergrund in Nigeria oder etwa einem anderen Land in Afrika mit englischsprachigem Hintergrund vorliege; ob sich anhand der Aussprache des Englischen feststellen lasse, welche weitere Sprache er spreche. Als Termin für die Erstellung des Sprachgutachtens wurde der 20.09.2012 festgelegt.

18. Mit dem per Fax am 19.09.2012 um 20:24 Uhr beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz teilte der bevollmächtigte Vertreter dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer an dem für den darauffolgenden Tag vereinbarten Termin nicht kommen könne, weil er erkrankt sei.

19. Mit der Ladung vom 20.09.2012 wurde der Beschwerdeführer für den 05.10.2012 zur Erstellung eines Sprachgutachtens neuerlich vor das Bundesasylamt geladen.

20. Mit Schreiben vom 10.10.2012 übermittelte der Sprachgutachter XXXX, Sachverständiger für Nigeria, einen Befund und ein Gutachten an das Bundesasylamt. Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer Pidgin-Englisch mit Akzent spreche und der Sprachgutachter nur wenig habe verstehen können. Aus den überprüfbaren Angaben habe sich jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aus Nigeria stamme und dass sein sprachlicher Hintergrund auch nicht in Nigeria liege. Die Pidgin-Englische Sprache (Kreole) sei nicht mit dem nigerianischen Pidgin-Englisch vereinbar. Pidgin-Englisch werde meist in Westafrika gesprochen. Der Beschwerdeführer habe kein Englisch gesprochen, sondern nur reines englisches Kreol. Der Gutachter habe erfolglos versucht mit ihm auf Englisch, Ibo, Agbor und Abiriba (nigerianische Sprachen) zu sprechen. Diese Sprachen habe er nicht verstanden. Es habe nicht festgestellt werden können, aus welchem Land in Afrika der Asylwerber stamme. Schließlich wurde das Fazit gezogen, dass festgestellt werden könne, dass die sprachliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Nigeria liege.20. Mit Schreiben vom 10.10.2012 übermittelte der Sprachgutachter römisch 40 , Sachverständiger für Nigeria, einen Befund und ein Gutachten an das Bundesasylamt. Daraus ergab sich, dass der Beschwerdeführer Pidgin-Englisch mit Akzent spreche und der Sprachgutachter nur wenig habe verstehen können. Aus den überprüfbaren Angaben habe sich jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht aus Nigeria stamme und dass sein sprachlicher Hintergrund auch nicht in Nigeria liege. Die Pidgin-Englische Sprache (Kreole) sei nicht mit dem nigerianischen Pidgin-Englisch vereinbar. Pidgin-Englisch werde meist in Westafrika gesprochen. Der Beschwerdeführer habe kein Englisch gesprochen, sondern nur reines englisches Kreol. Der Gutachter habe erfolglos versucht mit ihm auf Englisch, Ibo, Agbor und Abiriba (nigerianische Sprachen) zu sprechen. Diese Sprachen habe er nicht verstanden. Es habe nicht festgestellt werden können, aus welchem Land in Afrika der Asylwerber stamme. Schließlich wurde das Fazit gezogen, dass festgestellt werden könne, dass die sprachliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht in Nigeria liege.

21. Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten des länderkundlichen Sprachsachverständigen zur Kenntnis-nahme übermittelt und zugleich wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Staatsangehörigkeit auf "ungeklärt" geändert werde. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.

22. Mit Schriftsatz von 29.10.2012 teilte die bevollmächtigte Vertretung mit, dass der Asylwerber gleichlautend angegeben habe, aus Sierra Leone zu stammen. Das übermittelte Gutachten habe bestätigt, dass er aus einem westafrikanischen Land stamme. Es gebe sohin keinen Grund, die vom Asylwerber angegebene Staatsangehörigkeit anzuzweifeln.

23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2012, Zl. XXXX wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und in einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.23. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2012, Zl. römisch 40 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und in einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen.

23.1. Im bezeichneten Bescheid traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und es unklar sei, aus welchem Herkunftsland er stamme. Er sei gesund und drei Mal zu Haftstrafen (zwei, zweieinhalb und fünf Jahre) verurteilt worden. Im Falle der Rückkehr könne keine wie auch immer geartete Gefährdung der Person des Beschwerdeführers festgestellt werden. Auf den Seiten neun bis dreizehn des Bescheides wurden Länderfeststellungen zu Sierra Leone getroffen und zum Privat- und Familienleben führte die belangte Behörde aus, dass keine familiären und privaten Kontakte feststellbar seien, die den Beschwerdeführer an Österreich binden würden. Er habe einen Deutschkurs sowie einen Fortbildungskurs besucht. Er sei vorbestraft und habe jahrelange Haftstrafen verbüßt.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass in Ermangelung entsprechender Dokumente lediglich eine Verfahrensidentität anzunehmen und mit Sicherheit von falschen Angaben zur Nationalität bzw. zum Herkunftsort auszugehen sei. Im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens gab die belangte Behörde die Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.05.2012 wieder (vgl. Erkenntnis Asylgerichtshof vom 21.05.2012, Zl. XXXX) und ergänzte, dass diesen Ausführungen nicht hinzuzufügen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stamme und deshalb werde auch die Gefährdungslage nicht geglaubt. Das wahre Herkunftsland werde vom Beschwerdeführer verschleiert, und es sei davon auszugehen, dass er dort keinerlei Schwierigkeiten zu befürchten habe. Schließlich gelangte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone zulässig (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundegebiet nach Sierra Leone auszuweisen sei (Spruchpunkt III.).Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass in Ermangelung entsprechender Dokumente lediglich eine Verfahrensidentität anzunehmen und mit Sicherheit von falschen Angaben zur Nationalität bzw. zum Herkunftsort auszugehen sei. Im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens gab die belangte Behörde die Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.05.2012 wieder vergleiche Erkenntnis Asylgerichtshof vom 21.05.2012, Zl. römisch 40 ) und ergänzte, dass diesen Ausführungen nicht hinzuzufügen sei. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stamme und deshalb werde auch die Gefährdungslage nicht geglaubt. Das wahre Herkunftsland werde vom Beschwerdeführer verschleiert, und es sei davon auszugehen, dass er dort keinerlei Schwierigkeiten zu befürchten habe. Schließlich gelangte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung zur Ansicht, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundegebiet nach Sierra Leone auszuweisen sei (Spruchpunkt römisch drei.).

24. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, MigrantInnenverein St. Marx, samt einem Informationsblatt über die freiwillige Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 22.11.2012, wonach dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, am 26.11.2012 zugestellt.

25. Mit dem per Fax am 10.12.2012 eingebrachten Schriftsatz erhob der bevollmächtige Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Beschwerdeschriftsatz aus, dass die negative Entscheidung gänzlich angefochten werde. Es liege eine inhaltliche falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung vor. Es werde beantragt, nach mündlicher Verhandlung die Entscheidung zu beheben und Asyl zu gewähren.

26. Mit den identen, sowohl am 05.02.2013, 10:55 Uhr als auch am 06.02.2013, 08:16 Uhr, beim Bundesasylamt per Fax eingebrachten Schriftsätzen brachte die bevollmächtigte Vertretung eine Beschwerdeergänzung ein und beantragte, den angefochten Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigen erteilt werde; in eventu der Spruchpunkt betreffend der Ausweisung mit der Maßgabe behoben werde, das die Ausweisung auf Dauer unzulässig sei; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Bescheid werde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung vollständig angefochten. Das BAT (gemeint wohl: das Bundesasylamt) gehe zwar zutreffend von der Staatsangehörigkeit Sierra Leone aus, jedoch werde übersehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Merkmale und seiner Biographie nicht mehr in seine ursprüngliche Heimat zurückkehren könne. Er sei zwar vorbestraft, habe sich aber in der letzten Zeit wohlverhalten. Gemäß seinen Möglichkeiten habe er sich in Österreich integriert. Das Bundesasylamt hätte daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren müssen. Aktuell sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet zwingend auszuweisen wäre. Das Bundesasylamt hätte unter Berücksichtigung aller Umstände zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Ausweisung aus Österreich nicht zulässig sei. Die sprachliche Behinderung ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer in Österreich nützliche Arbeiten durchführen könne.

27. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dem MigrantInnenverein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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