Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2160738-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, StA. Sudan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zl. 15-1066412910/150435565, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2017 und am 07.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Sudan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zl. 15-1066412910/150435565, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2017 und am 07.08.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte am 28.04.2015 internationalen Schutz. Diesen begründete er mit wirtschaftlichen Gründen. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 15.05.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass seine bisherigen Angaben zu den Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtmotiven führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, konvertiert zu sein und als Christ in seinem Herkunftsstaat Diskriminierungen erfahren zu haben. Deswegen befürchte er im Falle seiner Rückkehr eine staatliche Verfolgung.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.05.2017, Zl. 15-1066412910/150435565, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen (Spruchpunkt IV.).3. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.05.2017, Zl. 15-1066412910/150435565, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der durch Edward W DAIGNEAULT, Rechtsanwalt, vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.07.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies allgemein mit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der inhaltlichen Rechtwidrigkeit des Bescheides. Zusammengefasst brachte er vor, er sei als ehemaliger Muslim zum Christentum konvertiert und fürchte deswegen staatliche Verfolgung im Sudan. Er beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, zumindest die Gewährung von subsidiärem Schutz und die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.
5. Am 27.07.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Sein Rechtsanwalt nahm trotz Ladung an dieser Verhandlung nicht teil.
6. Mit E-Mail vom 22.09.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die islamische Glaubensgemeinschaft um Auskunft, ob ein aus dem Sudan aus einer gemischtkonfessionellen Ehe (der Vater gehört der islamischen Glaubensgemeinschaft und die Mutter der christlichen Glaubensgemeinschaft an) stammendes Kind (ein Junge) als Apostat gilt, wenn die Ehe geschieden wurde, als das Kind rund zweieinhalb Jahre war und der Junge bis zu seinem vierten Lebensjahr im islamischen Glauben erzogen, aber ab dem vierten Lebensjahr, als er bei seiner Mutter gelebt habe, im christlichen Glauben erzogen worden sei, er mit ihr regelmäßig den Gottesdienst besucht habe und wurde im Alter von rund sieben Jahre christlich getauft worden sei. Nunmehr behauptet der mittlerweile volljährige Junge von sich aus, dass er Christ ist befürchtete, dass er im Sudan als Apostat gelte. Vor diesem Hintergrund ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft, ob in diesem Fall von Apostasie gesprochen werden könne und wenn ja, ob es hierfür in der islamischen Rechtsprechung ein Grundlage/Sunna/Fatwa gebe, sowie ob es generell Fälle gebe, in denen eine Apostasie nicht möglich sei.
7. Mit E-Mail vom 27.09.2017 teilte Ramazan YILDIZ, MSc von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) mit: "Im Namen des Beratungsrats der IGGÖ darf ich Ihnen mitteilen, dass der unten beschriebene Fall in einer islamisch-theologischen Bewertung nicht unter die Kategorisierung der Apostasie fällt. Ich darf Ihnen vom Beratungsrat ausrichten, dass sie Ihnen für weitere Fragen jeder Zeit zur Verfügung steht."
8. Mit Schreiben vom 29.09.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Auskunft der IGGÖ vom 27.09.2017 zur Kenntnis und ermöglichte diesen, eine Stellungnahme abzugeben.
9. In seiner E-Mail vom 13.10.2017 nahm der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wie folgt Stellung: "Offenbar und wohl auch Gott sei Dank scheint die islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich weniger fundamentalistisch zu sein als die islamische Glaubenspraxis im Sudan. Siehe dazu aus der Jerusalem Post vom 16.5.2014 den Artikel "SUDAN TO EXECUTE CHRISTIAN WOMAN WHO REFUSED TO CONVERT TO ISLAM": "Meriam Yahya Ibrahim was raised as a Christian by her Ethiopian mother. Her father, a Sudanese Muslim, was reportedly absent from her upbringing, but because she was born in Sudan, she is considered Muslim by the state. Ibrahim married a South Sudanese-American Christian man, Daniel Wani, but because the state religion in Sudan is Islam, the marriage is considered void and Ibrahim is considered to have committed adultery, and to have converted away from Islam, by marrying Wani."(http://www.jpost.com/International/Sudan-to-execute-Christian-woman-who-refused-to-convert-to-Islam-352465) Wenn, wie von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angegeben, eine christliche Erziehung samt Taufe eines Muslimen auch im Sudan nicht unter Apostasie fallen sollte, würde die in o.a. Artikel beschriebene Frau nicht in Haft angehalten und mit Hinrichtung bedroht werden. Die Aussage der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich scheint demnach unrichtig."
10. Das Bundesverwaltungsgericht kontaktierte sodann die Staatendokumentation des BMI, welche folgende Stellungnahme abgab:
"Nach vier Einzelkonsultationen mit Kollegen, die in diesem Bereich entweder persönlich Erfahrung und/oder wissenschaftlich-fachliche Kenntnis haben (Mag. Baumann; MMag. Latek; Dr. Ivanyi; Elkaffas, MA), erhielt ich von allen Befragten - unabhängig voneinander - die gleiche Antwort: a) Ein Kind eines Moslems gilt ab Geburt automatisch als Moslem. Alle in der untenstehenden Zusammenfassung gegebenen Informationen erfüllen das Vorliegen einer Apostasie. b)
Zur Anfragebeantwortung der IGGÖ wurde sich dahingehend geäußert:
Man sollte dort nachfragen, wie die gegebene "Bewertung" islamisch-theologisch genau erklärt werden kann (m.d.B. um eine Fatwa); den hier befragten Kollegen ist die Antwort der IGGÖ ein Rätsel."
11. Mit Schreiben vom 09.04.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die IGGÖ - Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich um eine ergänzende Auskunft und eine Fatwa betreffend Apostasie im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer mitgeteilten Sachverhalt und unter Einbeziehung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Staatendokumentation.
12. Mit Schreiben vom 03.05.2018 antwortete die IGGÖ - Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, dass sie keine Notwendigkeit sehe, eine weitergehende Aussage zu tätigen und empfahl die Vertretung des jeweiligen Landes zu kontaktieren, da es ihr nicht möglich sei, die Lebenssituation in fernen Ländern einzuschätzen.
13. Mit Beschluss vom 08.05.2018 bestellte das Budnesverwaltungsgericht XXXX, zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Beantwortung der folgenden Fragestellungen: 1. Nach welchen Kriterien richtet sich das Glaubensbekenntnis eines aus einer gemischt-konfessionellen Ehe stammenden Kindes? Besteht ein Automatismus von Geburt her? Richtet sich das Glaubensbekenntnis nach dem Glauben der Mutter oder nach dem Glauben des Vaters? 2. Kann aus islamisch-theologischer Sicht eine Aussage getroffen werden, welcher Religion der Beschwerdeführer bei Geburt angehörte? Wenn ja, werden Sie gebeten, diese Aussage begründet auszuführen? 3. Kann ein unmündiger Minderjähriger (eine siebenjährige Person) überhaupt vom islamischen Glauben abfallen? Existiert hier eine Koranstelle oder eine Fatwa? 4. Gibt es nach islamischer Theologie ein Konzept der Mündigkeit und wenn ja, wann tritt die Müdigkeit eines Gläubigen nach islamischem Glauben ein? 5. Genügt eine in den ersten vier Jahren eines Lebens genossene islamische Erziehung bereits, um als Glaubensangehöriger des Islam zu gelten? Welche Voraussetzungen sind erforderlich, um als Glaubensangehöriger des Islam zu gelten? 6. Kann aus islamisch-theologischer Sicht die (christlich-orthodoxe) Taufe eines Kindes aus einer gemischt konfessionellen Ehe (Vater Muslim, Mutter Christin) im Alter von 7 Jahren als Apostasie gewertet werden? 7. Ändert sich Ihre Aussage zu Pkt. 5., wenn das im 7. Lebensjahr getaufte Kind in den ersten vier Lebensjahren islamisch erzogen wurde? 8. Wie beurteilen Sie aus islamisch-theologischer Sicht die Aussage der IGGÖ vom 27.09.2017? Zugleich verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien von dieser Bestellung und ermöglichte diesen den Sachverständigen aus Gründen des § 53 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG abzulehnen. Die Parteien brachten keine Ablehnungsanträge ein.13. Mit Beschluss vom 08.05.2018 bestellte das Budnesverwaltungsgericht römisch 40 , zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Beantwortung der folgenden Fragestellungen: 1. Nach welchen Kriterien richtet sich das Glaubensbekenntnis eines aus einer gemischt-konfessionellen Ehe stammenden Kindes? Besteht ein Automatismus von Geburt her? Richtet sich das Glaubensbekenntnis nach dem Glauben der Mutter oder nach dem Glauben des Vaters? 2. Kann aus islamisch-theologischer Sicht eine Aussage getroffen werden, welcher Religion der Beschwerdeführer bei Geburt angehörte? Wenn ja, werden Sie gebeten, diese Aussage begründet auszuführen? 3. Kann ein unmündiger Minderjähriger (eine siebenjährige Person) überhaupt vom islamischen Glauben abfallen? Existiert hier eine Koranstelle oder eine Fatwa? 4. Gibt es nach islamischer Theologie ein Konzept der Mündigkeit und wenn ja, wann tritt die Müdigkeit eines Gläubigen nach islamischem Glauben ein? 5. Genügt eine in den ersten vier Jahren eines Lebens genossene islamische Erziehung bereits, um als Glaubensangehöriger des Islam zu gelten? Welche Voraussetzungen sind erforderlich, um als Glaubensangehöriger des Islam zu gelten? 6. Kann aus islamisch-theologischer Sicht die (christlich-orthodoxe) Taufe eines Kindes aus einer gemischt konfessionellen Ehe (Vater Muslim, Mutter Christin) im Alter von 7 Jahren als Apostasie gewertet werden? 7. Ändert sich Ihre Aussage zu Pkt. 5., wenn das im 7. Lebensjahr getaufte Kind in den ersten vier Lebensjahren islamisch erzogen wurde? 8. Wie beurteilen Sie aus islamisch-theologischer Sicht die Aussage der IGGÖ vom 27.09.2017? Zugleich verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien von dieser Bestellung und ermöglichte diesen den Sachverständigen aus Gründen des Paragraph 53, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG abzulehnen. Die Parteien brachten keine Ablehnungsanträge ein.
14. Mit Schreiben vom 25.05.2018 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über den vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs 1 SMG gemäß § 35 Abs 9 SMG.14. Mit Schreiben vom 25.05.2018 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über den vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG.
15. Mit Gutachten vom 06.06.2018, eingelangt am 13.06.2018 erstattete der nichtamtliche Sachverständige unter Hinweis auf die hohe Komplexität des Sachverhalts und das geltende sudanesische Recht die an ihn gestellten Fragen wie folgt: "1. Das Glaubensbekenntnis eines aus einer interreligiösen Ehe geborenen Kindes richtet sich grundsätzlich nach der religiösen Zugehörigkeit des Vaters. Aus diesem Grund wird in der islamischen Normenlehre die Ehe zwischen einem Muslim und einer Nichtmuslimin (Jüdin oder Christin) erlaubt und umgekehrt nicht. 2. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers ist er als gebürtiger Muslim einzustufen, wenn sein Vater Muslim gewesen ist. 3. Zum Abfall vom Glauben gibt es keine besondere Koranstelle. Die konkrete Definition variiert innerhalb der islamischen Strömungen. Ein unmündiger Minderjähriger kann nicht als Abtrünniger betrachtet werden, da die Geschlechtsreife die Voraussetzung für die Mündigkeit darstellt. 4. Die Mündigkeit tritt nach der islamischen Lehre mit der Pubertät ein. 5. Es gibt keine konkreten Voraussetzungen, die zu erfüllen wären, um als Muslim zu gelten. Wenn jemand von muslimischen Eltern abstammt, gilt er als Muslim. 6. Grundsätzlich schon. Die Verantwortung trägt in einem solchen Fall der Erziehungsberechtigte und nicht das Kind. 7. Diese Frage wurde bereits beantwortet. 8. Die Antwort ist sehr undifferenziert und simplifizierend. Der vorliegende Fall ist jedoch sehr komplex. Außerdem ist die Antwort aus einer eher europäischen Perspektive beschrieben ohne dabei die Realität vor Ort zu berücksichtigten."
16. Mit Schreiben vom 18.06.2018 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Staatendokumentation des BFA unter Schilderung des Sachverhalts und der bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, über einen mit dem Sudan, und zwar mit der Situation in Kartum ausreichend vertrauten Experten bzw. Vertrauensanwalt abzuklären, ob nach der in Kartum/Sudan geltenden Rechtslage oder Auffassung die Taufe eines aus einer interreligiösen Ehe (Mutter Christin, Vater Moslem) stammenden minderjährigen Kindes im Alter von acht Jahren als Abfallung vom Islam gilt. Ferner ersuchte es um Auskunft, welche allfälligen Konsequenzen die Taufe eines Minderjährigen als Muslim angesehenen Kindes nach sudanesischem Recht bzw. sudanesischen Gebräuchen hat, insbesondere, ob Strafen drohen. Diesfalls wäre die entsprechende Rechtsgrundlage anzuführen.
17. Mit Schreiben vom 25.06.2018 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über die Verweigerung der Einreise des Beschwerdeführers am 17.ß6.2018 in die BRD durch Organe der deutschen Bundespolizei mangels gültiger Reisedokumente und gültigen Visums oder gültigen Aufenthaltstitels.
18. Mit Stellungnahme vom 10.07.2018 beantwortete die Staatendokumentation des BFA die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt: "Der VA [Vertrauensanwalt] der ÖB Kairo im Sudan berichtet wie folgt: 1) Bezug nehmend auf Ihr E-Mail kann festgestellt werden, dass das Alter zur Feststellung der Religionszugehörigkeit 18 Jahre ist. Jede Konversation unter dem Alter von 18 Jahren wird nicht als religiöses Vergehen angesehen. 2)
Die Strafe für Apostaten älter als 18 Jahre ist die Todesstrafe."
19. Mit Schreiben vom 12.07.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das aufgenommene Gutachten, die Anfrage an die Staatendokumentation des BFA und deren Anfragebeantwortung zur Kenntnisnahme und ermöglichte diesen eine Stellungnahme abzugeben.
20. Mit E-Mail vom 28.07.2018, 16:27:50 Uhr, eingelangt am 30.07.2018, nahm der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer wie folgt zu den aufgenommenen Beweisen Stellung: "Dazu wird mitgeteilt, dass der Vertreter versuchte zu dem Thema ‚Konversion als Kind im Sudan' weiterführende Informationen zu erhalten. Ein aus dem Sudan stammender Lehrer u.a. für Islam, tätig an der Wiener Al Hidaya Moschee, der ungenannt bleiben möchte, teilte dem Vertreter dazu mit, dass - falls der Betroffene seine Religionszugehörigkeit nicht wieder auf Islam ändern will - er definitiv Probleme bekommen wird, spätestens wenn er nach Rückkehr zum Militär eingezogen würde, denn dort gäbe es Fragebögen, die nach der Religionszugehörigkeit fragen. Es gäbe nach islamischen Recht keine Strafen für Minderjährige, die konvertieren oder konvertiert werden, ein Betroffener müsste sich jedoch als Erwachsener wieder zum Islam bekennen um keine Probleme zu bekommen. Grundsätzlich sei das Thema sehr heikel, man dürfe die sudanesische Rechtslage nicht mit jener in Österreich vergleichen. In Sudan gebe es nicht für alles Verbotene ausdrückliche Gesetze. Wäre der Betreffende vor Gericht gestellt, würde er es bei einem solchen Thema mit einem Richtersenat zu tun bekommen, dessen Richter sich auf einen Urteilsspruch einigen, es würde dabei u.U. von verschiedenen Gelehrten etwas genommen und das dann zu "etwas Ganzen" zusammen gefügt. Man könne daher ein Urteil nicht vorhersagen." Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
21. Mit E-Mail vom 06.08.2018, 12:12:34 Uhr, eingelangt am 06.08.2018, teilte Rechtsanwalt Eward W DAIGNEAULT die Beendigung des Vertretungsverhältnisses zum Beschwerdeführer mit. Dieser werde morgen durch den Verein für Menschenrechte begleitet.
22. Mit Telefax vom 07.08.2018, 10:15 Uhr, eingelangt am 07.08.2018, teilte der Verein Menschenrechte Österreich seine Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführe mit und übermittelte eine Kopie der schriftlichen Vertretungs- und Zustellvollmacht.
23. Am 07.08.2018 fand eine weitere mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung statt. In dieser Verhandlung wurden das aktuelle Länderinformation Sudan, der aktuelle "Report on International Religious Freedom - Sudan" des US Department of State, das Thema "Religion" im Sudan, die aufgenommenen Beweise, insbesondere das Gutachten Univ.-Prof. Dr. SEJDINI und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation mit dem rechtsvertetenen Beschwerdeführer erörtert und der Beschwerdeführer als Partei ergänzend befragt. Die belangte Behörde nahm von der Teilnahme an der Verhandlung Abstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Weiters werden nachstehende Feststellungen getroffen.Der in Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als erwiesen festgestellt. Weiters werden nachstehende Feststellungen getroffen.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, sudanesischer Staatsbürger und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er hält sich seit (zumindest) 28.04.2015 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer entstammt einer gemischt religiösen Familie. Seine Mutter ist Christin, sein Vater Moslem. Seine Eltern sind geschieden. Sie leben beide nach wie vor in Karthoum. Zudem lebt die Verwandtschaft väterlicherseits in Karthoum und Al Gadaref. Zu seiner Cousine mütterlicherseits und zu seiner Mutter hat der Beschwerdeführer nach wie vor regelmäßigen Kontakt.
Der Beschwerdeführer erhielt im Alter von sieben oder acht Jahren die Taufe und gehört spätestens seit diesem Zeitpunkt der christlichen äthiopisch-orthodoxen Kirche an.
Der Beschwerdeführer besuchte von 2000 bis 2008 die Grundschule. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten im Baugewerbe und als Tuktuk-Fahrer.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (wiederkehrende Bekleidungshilfe; monatliche Krankenversicherung, Taschengeld, Unterbringung und Verpflegung). Er betätigt sich an fünf Tagen pro Woche seit 2016 ehrenamtlich in einer Innsbrucker Sozialreinrichtung für Wohnungslose. In seiner Freizeit besucht er ein Jugendzentrum Alexihaus, spielt Fuß- und Basketball. Der Beschwerdeführer spricht und versteht Deutsch. Er hat einen 57-stündigen Kurs B1.1 Deutsch Mittelstufe besucht. Eine Deutschprüfung absolvierte der Beschwerdeführer nicht. Er nahm am 22.03.2018 beim Aufnahmetest für den Pflichtschulabschluss teil, wo er in Deutsch 14 von 35 Punkten und in Mathematik 10,5 von 32 Punkten erreichte und damit den Test in Deutsch und Mathematik wiederholen muss. Darüber hinaus weist er keine überdurchschnittlichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher, sozialer und kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck trat vorläufig von der Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Begehung eines Delikts nach § 27 Abs 1 SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) am 15.05.2018 gemäß § 35 Abs 9 SMG zurück.Der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck trat vorläufig von der Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Begehung eines Delikts nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) am 15.05.2018 gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG zurück.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist weder nach islamisch-theologischer, noch nach lokalem Recht im Sudan aufgrund der Annahme des christlichen Glaubens im Alter von sieben oder acht Jahren vom islamischen Glauben abgefallen und gilt im Sudan vor dem Gesetz nicht als Apostat. Dem Beschwerdeführer droht im Sudan nicht die Todesstrafe, keine sonstige Bestrafung und kein sonstiger Nachteil wegen Apostasie bzw seinem christlichen Glauben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, seiner politischen Gesinnung oder wegen Nichtableistung des Wehrdienstes verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Der Beschwerdeführer verließ den Sudan aus wirtschaftlichen Gründen.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Sudan:
Der in 17 Bundesstaaten gegliederte Sudan wird seit Jahrzehnten von Hassan Ahmad al-Baschir, der zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei ist, autokratisch regiert. Er führte 1983 die Sharia im Sudan ein und erklärte den Sudan zum islamischen Staat. Zugleich wurde der Autonomiestatus des Südsudan aufgehoben. Dies führte zu einem 22 Jahre dauernden Bürgerkrieg, welcher mit der Unabhängigkeit des Südsudan 2011 endete. Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt. E