TE Bvwg Beschluss 2018/8/23 W195 2201848-1

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

BEinstG §2
B-VG Art.130
B-VG Art.132
B-VG Art.133 Abs4
TabMG 1996 §29 Abs3 Z4
TabMG 1996 §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. TabMG 1996 § 33 heute
  2. TabMG 1996 § 33 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. TabMG 1996 § 33 gültig von 01.01.1996 bis 21.07.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2023

Spruch

W195 2201848-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die XXXX Rechtsanwalt GmbH, XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 Rechtsanwalt GmbH, römisch 40 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX bewarb sich der Beschwerdeführer um den Betrieb des Tabakfachgeschäfts am Standort XXXX , XXXX . Die Monopolverwaltung GmbH teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom1. Mit Schreiben vom römisch 40 bewarb sich der Beschwerdeführer um den Betrieb des Tabakfachgeschäfts am Standort römisch 40 , römisch 40 . Die Monopolverwaltung GmbH teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

XXXX mit, dass die Besetzungskommission sein Ansuchen abgelehnt habe, da die zum Zug gekommene Bewerberin dem Kreis der vorzugsberechtigten Personen angehöre und somit bei der Vergabe zu bevorzugen sei. Der Beschwerdeführer könne jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung einen Antrag auf endgültige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH iSd § 33 Tabakmonopolgesetz (TabMG) stellen.römisch 40 mit, dass die Besetzungskommission sein Ansuchen abgelehnt habe, da die zum Zug gekommene Bewerberin dem Kreis der vorzugsberechtigten Personen angehöre und somit bei der Vergabe zu bevorzugen sei. Der Beschwerdeführer könne jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung einen Antrag auf endgültige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH iSd Paragraph 33, Tabakmonopolgesetz (TabMG) stellen.

2. Am XXXX stellte die XXXX Rechtsanwalt GmbH als rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag gemäß § 33 Abs. 1 TabMG.2. Am römisch 40 stellte die römisch 40 Rechtsanwalt GmbH als rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TabMG.

3. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Monopolverwaltung GmbH dem Beschwerdeführer mit, dass Frau XXXX zur Tabaktrafikantin des Standorts XXXX bestellt worden sei, da diese dem Personenkreis der begünstigt Behinderten iSd § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehöre und Bewerbern bzw. Bewerberinnen dieses Personenkreises gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 TabMG der Vorzug zu geben sei.3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Monopolverwaltung GmbH dem Beschwerdeführer mit, dass Frau römisch 40 zur Tabaktrafikantin des Standorts römisch 40 bestellt worden sei, da diese dem Personenkreis der begünstigt Behinderten iSd Paragraph 2, Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehöre und Bewerbern bzw. Bewerberinnen dieses Personenkreises gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, TabMG der Vorzug zu geben sei.

5. Gegen die Mitteilung der Monopolverwaltung GmbH vom XXXX erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass, auch wenn das (weitere) Rechtsverhältnis zwischen der Monopolverwaltung GmbH und dem von ihr bestellten Tabaktrafikanten privatrechtlichen Regelungen unterliege, das Auswahlverfahren sowie die endgültige Bestellung eines Bewerbers hoheitliches Handeln darstelle und daher in Form eines Bescheides zu erfolgen habe. Darüber hinaus seien die Gründe, aus denen sich eine Bevorzugung der letztlich zum Zug gekommenen Bewerberin ergeben, für ihn nicht nachvollziehbar.5. Gegen die Mitteilung der Monopolverwaltung GmbH vom römisch 40 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass, auch wenn das (weitere) Rechtsverhältnis zwischen der Monopolverwaltung GmbH und dem von ihr bestellten Tabaktrafikanten privatrechtlichen Regelungen unterliege, das Auswahlverfahren sowie die endgültige Bestellung eines Bewerbers hoheitliches Handeln darstelle und daher in Form eines Bescheides zu erfolgen habe. Darüber hinaus seien die Gründe, aus denen sich eine Bevorzugung der letztlich zum Zug gekommenen Bewerberin ergeben, für ihn nicht nachvollziehbar.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die Monopolverwaltung GmbH die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung bzw. weiteren Veranlassung vor. In ihrer Stellungnahme verwies sie darauf, dass der Verfassungsgerichtshof erst kürzlich ausgesprochen habe, dass, selbst wenn die Ausübung der Monopolverwaltung in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahestehe, der Gesetzgeber, unter Berücksichtigung allfälliger Einschränkungen bei den Rechten und Pflichten der Vertragspartner sowie der Vertragsfreiheit an sich, letztlich die Ausübung der Monopolverwaltung iSd TabMG 1996 insgesamt als privatrechtlich konstruiert habe und dies auch insbesondere für die Bestellung von Tabaktrafikanten gelte.6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Monopolverwaltung GmbH die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung bzw. weiteren Veranlassung vor. In ihrer Stellungnahme verwies sie darauf, dass der Verfassungsgerichtshof erst kürzlich ausgesprochen habe, dass, selbst wenn die Ausübung der Monopolverwaltung in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahestehe, der Gesetzgeber, unter Berücksichtigung allfälliger Einschränkungen bei den Rechten und Pflichten der Vertragspartner sowie der Vertragsfreiheit an sich, letztlich die Ausübung der Monopolverwaltung iSd TabMG 1996 insgesamt als privatrechtlich konstruiert habe und dies auch insbesondere für die Bestellung von Tabaktrafikanten gelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags aber auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags aber auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass es sich im vorliegenden Fall um die Bewerbung für ein Tabakfachgeschäft handelt, welches von der Monopolverwaltung GmbH vergeben wird. Das negative Ergebnis dieses Verfahrens veranlasste den Beschwerdeführer einen Antrag auf endgültige Entscheidung iSd § 33 Abs. 1 TabMG durch die Monopolverwaltung GmbH zu stellen. Gegen die Mitteilung der Monopolverwaltung GmbH vom XXXX , dass im Auswahlverfahren einer anderen Bewerberin der Vorzug zu geben war und daher der Antrag des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden konnte, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Festgestellt wird, dass es sich im vorliegenden Fall um die Bewerbung für ein Tabakfachgeschäft handelt, welches von der Monopolverwaltung GmbH vergeben wird. Das negative Ergebnis dieses Verfahrens veranlasste den Beschwerdeführer einen Antrag auf endgültige Entscheidung iSd Paragraph 33, Absatz eins, TabMG durch die Monopolverwaltung GmbH zu stellen. Gegen die Mitteilung der Monopolverwaltung GmbH vom römisch 40 , dass im Auswahlverfahren einer anderen Bewerberin der Vorzug zu geben war und daher der Antrag des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden konnte, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Festgestellt wird weiters, dass die Monopolverwaltung GmbH keinerlei behördliche Funktionen ausübt und daher auch nicht das AVG (weder in seiner Gesamtheit noch in einzelnen Bereichen) anzuwenden hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der von der Monopolverwaltung GmbH vorgelegten Beschwerde. Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die wesentlichen Bestimmungen des TabMG 1996 lauten:

"§ 3 Monopolverwaltung

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (§ 13).Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung des Tabakmonopols der Monopolverwaltung GmbH (Paragraph 13,).

§ 13 GründungParagraph 13, Gründung

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 1 Million Schilling zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma "Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" (im folgenden Monopolverwaltung GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbHParagraph 14, Aufgaben und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH

(1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen. Dazu zählen insbesondere die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Sie hat Bewerber um Tabaktrafiken zu beraten und auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Bestellungsverträge zu achten. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.

(2) Soweit die der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben nach dem Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, der Austria Tabak Aktiengesellschaft (Monopolverwaltungsstellen) übertragen waren, gehen diese auf die Monopolverwaltung GmbH über. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Daten und Unterlagen sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen.(2) Soweit die der Monopolverwaltung GmbH übertragenen Aufgaben nach dem Tabakmonopolgesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 38, der Austria Tabak Aktiengesellschaft (Monopolverwaltungsstellen) übertragen waren, gehen diese auf die Monopolverwaltung GmbH über. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Daten und Unterlagen sind der Gesellschaft unentgeltlich zu übertragen.

[...]

§ 30 Auswahl unter mehreren BewerbernParagraph 30, Auswahl unter mehreren Bewerbern

(1) Für die Auswahl unter mehreren im § 29 Abs. 3 genannten Personen ist das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere die Höhe der Einkommen der Bewerber und des weiteren ihre Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, die Art ihrer Behinderung und ihre Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.(1) Für die Auswahl unter mehreren im Paragraph 29, Absatz 3, genannten Personen ist das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere die Höhe der Einkommen der Bewerber und des weiteren ihre Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, die Art ihrer Behinderung und ihre Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

[...]

§ 32 Besetzung von TabaktrafikenParagraph 32, Besetzung von Tabaktrafiken

(1) Soweit in den Abs. 2 bis 4 sowie im § 33 Abs. 1 und 4 nicht anderes festgelegt ist, bestimmt die Besetzungskommission (§ 20), wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist.(1) Soweit in den Absatz 2 bis 4 sowie im Paragraph 33, Absatz eins und 4 nicht anderes festgelegt ist, bestimmt die Besetzungskommission (Paragraph 20,), wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist.

(2) Soll eine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden, bestimmt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.

(3) Soll eine Tabaktrafik vergeben werden, weil der mit dem bisherigen Inhaber abgeschlossene Bestellungsvertrag erloschen ist, kann die Monopolverwaltung GmbH für die Zeit bis zur endgültigen Bestellung eines Bewerbers, längstens jedoch für zwei Jahre, eine von ihr bestimmte Person vorläufig zum Tabaktrafikanten bestellen. Das Landesgremium der Tabaktrafikanten ist über Verlangen zu einer solchen Maßnahme anzuhören.

(4) Ist die Besetzungskommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so kann in diesen Fällen die Monopolverwaltung GmbH bestimmen, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.

(5) Vom Beschluß der Besetzungskommission oder der Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist, hat die Monopolverwaltung GmbH alle Bewerber, deren Anbote nicht berücksichtigt wurden, unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen.

[...]

§ 33 Endgültige Entscheidung durch die Monopolverwaltung GmbHParagraph 33, Endgültige Entscheidung durch die Monopolverwaltung GmbH

(1) Bewerber, deren Anbot durch die Besetzungskommission nicht berücksichtigt wurde, können binnen zwei Wochen nach Erhalt der im § 32 Abs. 5 bezeichneten Verständigung bei der Monopolverwaltung GmbH schriftlich beantragen, daß diese endgültig entscheiden solle, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist. Einen solchen Antrag kann auch das von der Monopolverwaltung GmbH namhaft gemachte Mitglied der Besetzungskommission stellen. Die Monopolverwaltung GmbH hat nur solche Anträge zu berücksichtigen, die eine Begründung enthalten, aus der hervorgeht, welche Einwendungen gegen den Beschluß der Besetzungskommission erhoben werden.(1) Bewerber, deren Anbot durch die Besetzungskommission nicht berücksichtigt wurde, können binnen zwei Wochen nach Erhalt der im Paragraph 32, Absatz 5, bezeichneten Verständigung bei der Monopolverwaltung GmbH schriftlich beantragen, daß diese endgültig entscheiden solle, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist. Einen solchen Antrag kann auch das von der Monopolverwaltung GmbH namhaft gemachte Mitglied der Besetzungskommission stellen. Die Monopolverwaltung GmbH hat nur solche Anträge zu berücksichtigen, die eine Begründung enthalten, aus der hervorgeht, welche Einwendungen gegen den Beschluß der Besetzungskommission erhoben werden.

(2) Wird ein begründeter Antrag nach Abs. 1 rechtzeitig gestellt, so hat eine Bestellung des von der Besetzungskommission bestimmten Bewerbers nicht zu erfolgen. Die Monopolverwaltung GmbH hat innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Einlangens des Antrages, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Wurden mehrere Anträge gestellt, läuft die Frist vom Tag des Einlangens des letzten Antrages. Die Monopolverwaltung GmbH hat vor ihrer Beschlußfassung ein Gutachten der Besetzungsoberkommission (§ 21) einzuholen.(2) Wird ein begründeter Antrag nach Absatz eins, rechtzeitig gestellt, so hat eine Bestellung des von der Besetzungskommission bestimmten Bewerbers nicht zu erfolgen. Die Monopolverwaltung GmbH hat innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Einlangens des Antrages, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Wurden mehrere Anträge gestellt, läuft die Frist vom Tag des Einlangens des letzten Antrages. Die Monopolverwaltung GmbH hat vor ihrer Beschlußfassung ein Gutachten der Besetzungsoberkommission (Paragraph 21,) einzuholen.

(3) Die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu treffen.

(4) Ist die Besetzungsoberkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so hat in diesen Fällen die Monopolverwaltung GmbH ohne Gutachten der Besetzungsoberkommission zu bestimmen, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.

(5) Die Monopolverwaltung GmbH hat alle Bewerber, deren Anbote zu behandeln waren, von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen.

§ 34 BestellungsvertragParagraph 34, Bestellungsvertrag

(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß § 32 oder § 33 bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.(1) Die Monopolverwaltung GmbH hat den gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.

[...]"

Gemäß § 1 Abs. 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze das Verfahren der Verwaltungsorgane, soweit diese behördliche Aufgaben besorgen. Das AVG ist dabei iSd § 1 Abs. 2 Z 1 EGVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze das Verfahren der Verwaltungsorgane, soweit diese behördliche Aufgaben besorgen. Das AVG ist dabei iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden.

Dem TabMG 1996 lassen sich in seiner Gesamtheit keine Regelungen darüber entnehmen, dass im Rahmen der Bestellung oder bei der Auswahl eines Bewerbers unter mehreren das AVG in seiner Gesamtheit oder einzelnen Bereichen anzuwenden ist. Es kann daher insbesondere in Bezug auf das Auswahl- aber auch Bestellungsverfahren potenzieller Tabaktrafikanten nach dem TabMG 1996 kein direkter bzw. unmittelbarer Zusammenhang zur Anwendbarkeit des AVG und dessen Bestimmungen zur Ausfertigung von Bescheiden hergestellt werden.

Ungeachtet einer bereits im Gesetz festgelegten Anwendung des AVG kann vom Vorliegen eines behördlichen Charakters nur dann ausgegangen werden, wenn das Organ bzw. die Behörde zumindest abstrakt zur Setzung eines Hoheitsaktes befugt ist (vgl. hiezu auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 828 ff.). Hiefür ist nicht nur die organisatorische Einordnung eines Staatsorgans, sondern vor allem die ihr eingeräumte Befehlsgewalt ("imperium"), d. h. die Befugnis, einseitig verbindliche Normen zu erlassen oder Zwangsakte setzen zu können, maßgeblich. Räumt ein Gesetz einer Einrichtung Befehlsgewalt ein, dann wird diese Einrichtung damit zu einem behördlichen Vollzugsorgan (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz 549; VwGH vom 16. 12. 2008, 2008/16/0118).Ungeachtet einer bereits im Gesetz festgelegten Anwendung des AVG kann vom Vorliegen eines behördlichen Charakters nur dann ausgegangen werden, wenn das Organ bzw. die Behörde zumindest abstrakt zur Setzung eines Hoheitsaktes befugt ist vergleiche hiezu auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 828 ff.). Hiefür ist nicht nur die organisatorische Einordnung eines Staatsorgans, sondern vor allem die ihr eingeräumte Befehlsgewalt ("imperium"), d. h. die Befugnis, einseitig verbindliche Normen zu erlassen oder Zwangsakte setzen zu können, maßgeblich. Räumt ein Gesetz einer Einrichtung Befehlsgewalt ein, dann wird diese Einrichtung damit zu einem behördlichen Vollzugsorgan (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz 549; VwGH vom 16. 12. 2008, 2008/16/0118).

Fehlt es an einer derartigen Behördeneigenschaft und damit auch an der wenn auch nur abstrakt gegebenen Kompetenz, hoheitlich Handeln zu können (vgl. hiezu VwGH 28. 2. 1996, 92/12/0267 und VwGH 18. 2. 2002, 99/10/0171), liegt ein so wesentlicher Mangel dar, dass eine von einem solchen Organ ausgehende individuelle Entscheidung ungeachtet ihrer Form nicht als Bescheid gewertet werden kann und daher absolut nichtig ist (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz II, Rz 13 zu § 56; VwGH 19. 12. 2000, 2000/12/0045; VfGH vom 21.06.2001 VfSlg 16.221).Fehlt es an einer derartigen Behördeneigenschaft und damit auch an der wenn auch nur abstrakt gegebenen Kompetenz, hoheitlich Handeln zu können vergleiche hiezu VwGH 28. 2. 1996, 92/12/0267 und VwGH 18. 2. 2002, 99/10/0171), liegt ein so wesentlicher Mangel dar, dass eine von einem solchen Organ ausgehende individuelle Entscheidung ungeachtet ihrer Form nicht als Bescheid gewertet werden kann und daher absolut nichtig ist (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz römisch zwei, Rz 13 zu Paragraph 56,; VwGH 19. 12. 2000, 2000/12/0045; VfGH vom 21.06.2001 VfSlg 16.221).

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in den Verfahren zu den Zlen. XXXX festgestellt hat, lassen sich dem TabMG 1996 keine expliziten Regelungen entnehmen, wonach die Monopolverwaltung GmbH zur Setzung von Hoheitsakten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auswahl oder Bestellung eines Tabaktrafikanten, ermächtigt wäre.Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in den Verfahren zu den Zlen. römisch 40 festgestellt hat, lassen sich dem TabMG 1996 keine expliziten Regelungen entnehmen, wonach die Monopolverwaltung GmbH zur Setzung von Hoheitsakten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auswahl oder Bestellung eines Tabaktrafikanten, ermächtigt wäre.

Es mag zwar, den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend, richtig sein, dass die Erledigung des Auswahlverfahrens (Auswahl eines Bewerbers unter mehrere iSd §§ 25 ff. TabMG 1996) von der letztlich durch die Monopolverwaltung GmbH zu erfolgenden Bestellung des ausgewählten Bewerbers und mit diesem abzuschließenden Vertrag zu unterscheiden ist. Diesbezüglich sei jedoch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die Regelungen betreffend den bei der Monopolverwaltung GmbH eingerichteten Solidaritäts- und Strukturfonds (s. hiezu § 14a TabMG 1996) verwiesen, wonach die Ausübung der Monopolverwaltung, mag diese in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahestehen, der Intention des Gesetzgebers folgend insgesamt privatrechtlich konstituiert worden sei. Einschränkungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartner bzw. Einschränkungen der Vertragsfreiheit an sich vermögen an diesem Umstand, nichts zu ändern (vgl. VfGH vom 09. 12. 2014, G 150/2014).Es mag zwar, den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend, richtig sein, dass die Erledigung des Auswahlverfahrens (Auswahl eines Bewerbers unter mehrere iSd Paragraphen 25, ff. TabMG 1996) von der letztlich durch die Monopolverwaltung GmbH zu erfolgenden Bestellung des ausgewählten Bewerbers und mit diesem abzuschließenden Vertrag zu unterscheiden ist. Diesbezüglich sei jedoch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Bezug auf die Regelungen betreffend den bei der Monopolverwaltung GmbH eingerichteten Solidaritäts- und Strukturfonds (s. hiezu Paragraph 14 a, TabMG 1996) verwiesen, wonach die Ausübung der Monopolverwaltung, mag diese in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahestehen, der Intention des Gesetzgebers folgend insgesamt privatrechtlich konstituiert worden sei. Einschränkungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartner bzw. Einschränkungen der Vertragsfreiheit an sich vermögen an diesem Umstand, nichts zu ändern vergleiche VfGH vom 09. 12. 2014, G 150/2014).

Die Monopolverwaltung GmbH besitzt sohin keine wie auch immer geartete Behördeneigenschaft und kann somit auch keine dem verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug unterliegende rechtswirksame Akte (z.B.: Bescheide) setzen.

Diesbezüglich sei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum TabMG 1968 verwiesen, wonach sich der Beschluss der Generaldirektion der Austria Tabakwerke AG (ATWAG), wer in einem Besetzungsfall (von mehreren Bewerbern) als Tabakverschleißer zu bestellen sei (§ 32 TabMG 1968), den nicht zum Zug gelangenden Bewerbern gegenüber nicht als hoheitliche Willensäußerung (Bescheid) einer Verwaltungsbehörde darstelle. Eine dagegen von einem solchen (nicht berücksichtigten) Bewerber erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. hiezu VwGH vom 25. 01. 1991, 90/17/0442 und VwGH vom 9. 10. 1962, 485/61).Diesbezüglich sei auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum TabMG 1968 verwiesen, wonach sich der Beschluss der Generaldirektion der Austria Tabakwerke AG (ATWAG), wer in einem Besetzungsfall (von mehreren Bewerbern) als Tabakverschleißer zu bestellen sei (Paragraph 32, TabMG 1968), den nicht zum Zug gelangenden Bewerbern gegenüber nicht als hoheitliche Willensäußerung (Bescheid) einer Verwaltungsbehörde darstelle. Eine dagegen von einem solchen (nicht berücksichtigten) Bewerber erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden vergleiche hiezu VwGH vom 25. 01. 1991, 90/17/0442 und VwGH vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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