TE OGH 2018/7/25 15Os78/18m

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Veröffentlicht am 25.07.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Ahmed K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 606 Hv 1/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 2. Mai 2018, AZ 23 Bs 125/18b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Ahmed K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 606 Hv 1/11m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 2. Mai 2018, AZ 23 Bs 125/18b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Ahmed K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2018, GZ 606 Hv 1/11m-339, mit dem dessen Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Ahmed K***** ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde des Ahmed K***** ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E122967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00078.18M.0725.000

Im RIS seit

23.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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