TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/1 405-2/122/1/15-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2018
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Entscheidungsdatum

01.10.2018

Index

L85005 Straßen Salzburg

Norm

LStG Slbg 1972 §40 Abs2
AVG §56
VwGVG §7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die gemeinsame Beschwerde von Herrn Dr. AB AA, AD 25, AC (1. Beschwerdeführer), von Herrn AF AE, AH 53, AG, von Herrn AI AE, AK 9, AJ, von Herrn AL AE, AM 15a, AG, sowie Herrn AO AN, AK 76a, AJ (2. a bis d Beschwerdeführer „Erben nach BK AE“), von Frau AR AQ, AS 8, AG (3. Beschwerdeführerin) und von Frau AT AQ, AU 5b, AG (4. Beschwerdeführerin), alle gemeinsam vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AL AV, AW 48, 5020 Salzburg, gegen den (Berufungs)Bescheid der belangten Behörde Gemeindevertretung der Stadtgemeinde BL vom 30.01.2018, Zahl xxx/23-2018, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. BB BA, BC 19, 5020 Salzburg,

zu Recht e r k a n n t :

I.1.   Der Beschwerde der 2.a) bis c) Beschwerdeführer AF AE, AI AE und AL AE wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit deren Berufung als unzulässig zurückgewiesen wurde, aufgehoben.

2. Die Beschwerde des 2.d) Beschwerdeführers AO AN wird mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.

3. Der Beschwerde des 1. Beschwerdeführers Dr. AB AA und der 3. und 4. Beschwerdeführerinnen AR AQ und AT AQ und dem ua von diesen gestellten Antrag vom 20.02.2017 wird stattgegeben und festgestellt, dass für die im privaten Miteigentum der Antragsteller stehende Wegparzelle GN aa/6 KG BJ der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs gemäß § 40 Abs 2 LStG im vollen Umfang zulässig ist, da es sich weder um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße nach § 40 Abs 1 lit a LStG noch nach § 40 Abs 1 lit b LStG handelt.

II.    Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 wurde, rechtsfreundlich vertreten, von Dr. AB AA, weiters von BK AE, AF AE, AI AE und AL AE (bezeichnet als „Erbengemeinschaft AE“) sowie von AR und AT AQ als Miteigentümer der Straßenfläche GN aa/6 KG BJ der Antrag auf Feststellung gemäß § 40 Abs 2 LStG mit näherer Begründung gestellt, dass „die über das GN aa/6 KG BJ verlaufende Privatstraße nicht dem öffentlichen Verkehr dient und somit der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs zulässig sei“.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde BL vom 03.08.2017 wurde der Antrag mit der Begründung, dass keine Antragslegitimation vorliege, als unzulässig zurückgewiesen. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung vom 10.08.2017 wurde mit dem nun angefochtenen Berufungsbescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde BL vom 30.01.2018 nicht stattgegeben.

Hinsichtlich der Berufung der „Erbengemeinschaft AE“, bestehend aus BK AE (verstorben am 13.06.2017 gemäß Sterbeurkunde bb/2017, Standesamt AG), AF AE, AI AE und AL AE wurde diese als unzulässig zurückgewiesen; hinsichtlich der Berufung von Dr. AB AA sowie AR und AT AQ wurde diese als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde der festgestellte Sachverhalt zusammengefasst dahingehend dargelegt, dass im Bauplatzerklärungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.06.1962 betreffend den Bauplatz (damals) GN aa KG BJ als Auflage festgelegt worden sei, dass eine Aufschließungsstraße ua als eigene Wegparzelle auszuscheiden und kosten- und lastenfrei ins Eigentum der Gemeinde zu übertragen sei.

Mit Erkenntnis vom VwGH vom 19.03.2015, Zl ee sei diese Bestimmung zwischenzeitlich höchstgerichtlich bestätigt worden. Weiters sei in einem Besitzstörungsverfahren zwischen den Berufungswerbern und dem Grundeigentümer der GN 721 KG BJ (BM) durch Urteile des BG BL (18.12.2006, GZ cc/ und des LG Salzburg (19.04.2007, GZ dd) festgestellt worden, dass diesem kein Geh- und Fahrtrecht auf dem Weg GN aa/6 KG BJ zukomme.

Ein Eintragungsversuch der Stadtgemeinde BL gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz sei vom Bezirksgericht BL aus formellen Gründen abgewiesen worden. Das Eigentum am GN aa/6 KG BJ sei an die Gemeinde zu übertragen, wobei für eine grundbücherliche Durchführung dieser Übertragung eine Einverständniserklärung der derzeit eingetragenen Eigentümer erforderlich sei, welche jedoch bis dato nicht erteilt worden sei. Mangels Erteilung der Erklärung sei eine Durchsetzung auf dem Zivilrechtsweg erforderlich.

Es folgen noch Ausführungen zur „Erbengemeinschaft“ nach DI AF AE (verstorben am 25.04.2014) sowie die Feststellung, dass BK AE am 10.08.2017, somit vor Einbringung der Berufung mit 10.08.2017 verstorben sei.

Zu den Berufungsgründen wurde im Einzelnen in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller „Erbengemeinschaft AE, bestehend aus BK AE, AF AE, AI AE und AL AE“ evident sei. Tatsächlich sei im Grundbuch lediglich DI AF AE, am 25.4.2014 verstorben, eingetragen, die „Erbengemeinschaft“ sei bisher nicht ins Grundbuch eingetragen, sodass keine Antragslegitimation nach § 40 Abs 2 LStG gegeben sei, außerbücherliches Eigentum reiche nicht. Überdies sei auch ein Mitglied der Erbengemeinschaft, BK AE vor Einbringung der Berufung verstorben. Mit dem Tod habe ihre Rechtsfähigkeit geendet und könne nicht Adressat des Bescheides sein. Die nach ihrem Tod eingebrachte Berufung von BK AE sei daher zurückzuweisen gewesen.

Da die Erbengemeinschaft als Ganzes (und als Rechtsnachfolger nach DI AF AE) aufgetreten sei und die Antragslegitimation einzelner Rechtsnachfolger nicht nachgewiesen worden sei, sei die Berufung der Erbengemeinschaft zurückzuweisen gewesen, hinsichtlich der restlichen Berufungswerber aus nachstehenden Gründen abzuweisen gewesen.

Zum geltend gemachten Rechtsschutzinteresse der Antragsteller wurde darauf verwiesen, dass die behauptete Rechtsunsicherheit in der Sphäre der Antragsteller selbst gelegen sei, da sich diese seit fast 10 Jahren gegen die Eintragung der Rechte der Gemeinde in das Grundbuch wehren würden. Rechtsgrundlage sei die Abtretungsverpflichtung aus der Bauplatzerklärung, welche ein Bescheid mit dinglicher Wirkung sei. Es folgen Ausführungen unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. Von der Berufungsbehörde würden im vorliegenden Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht erkannt werden. Den Berufungswerbern würde weder die Gefahr einer Bestrafung drohen, noch seien sonstige Rechtsnachteile erkennbar oder würden behauptet. Das Vorhandensein von privaten Interessen würde nicht ausreichen, um im Verwaltungsverfahren die Erlassung von Feststellungsbescheiden zu begehren. Darüber hinaus führe das Argument des tatsächlichen Ausschlusses von sonstigen Nutzern insofern ins Leere, als die Berufungswerber selbst in ihrem Antrag die Ansicht vertreten würden, dass keine Öffentlichkeit der Privatstraße gegeben sei. Für Rechtsfragen mit rein theoretischer Bedeutung bestehe aber kein Rechtsschutzinteresse. Mangelndes Rechtsschutzinteresse liege auch vor, wenn der eingebrachte Antrag die Rechtsposition der Antragsteller nach eigenem Vorbringen gar nicht verbessern könne. Es werde der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs beantragt, welcher nach eigenem Vorbringen gar nicht gegeben sei. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des § 40 Abs 2 LStG, der tatbestandsmäßig öffentlichen Verkehr voraussetze, der dann (via Antrag) ausgeschlossen werden könne. Einziger „öffentlicher Verkehr“ sei durch die Antragsteller gegeben, die sich wohl selbst von der Benutzung nicht ausschließen möchten.

1.2.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2017 (richtig wohl 2018) wurde gemeinsam von Herrn Dr. AB AA, den „Erben nach BK AE“ bestehend aus AF AE, AI AE, AL AE und AO AN, sowie von AR AQ und AT AQ, alle gemeinsam rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Als Beschwerdegründe wurden zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei der gegenständlichen Straßenrechtssache um ein Verfahren handle, in welchem es um die dingliche Frage der Eigenschaft einer Grundparzelle als Straße mit öffentlichem Verkehr oder als Straße, an welcher der öffentliche Verkehr zulässigerweise ausgeschlossen ist, handle. Frau BK AE sei am 13.06.2017 verstorben, wobei nähere Ausführungen zur Erbfolge – auch nach dem zuvor verstorbenen DI AF AE - folgen. Es handle sich um eine Verwaltungssache, welche „aufgrund der Dinglichkeit“ mit den Rechtsnachfolgern fortzusetzen sei. Unter Verweis auf § 40 Abs 2 LStG ergäbe sich, dass ein Antrag ua vom Eigentümer der Privatstraße gestellt werden könne. Partei im Verfahren sei außer dem Antragsteller der Eigentümer der Privatstraße und der Straßenerhalter … Aufgrund dieses klaren Gesetzeswortlautes sei der Bescheid unverständlich, wenn im Wesentlichen ausgeführt werde, dass den Berufungswerbern es an der Parteistellung für einen Feststellungsantrag fehle und für die Straßenrechtsbehörde II. Instanz für einen Feststellungsbescheid das rechtliche Interesse der Antragsteller im Sinne eines notwendigen Mittels zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erkennbar sei. Es sei nicht richtig, dass die Wegparzelle im außerbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde BL stehe. In einem vor dem LG Salzburg zu ff anhängigen Rechtsstreit vertrete die Stadtgemeinde BL selbst die Auffassung, dass die Übertragung des GN aa/6 KG BJ bis dato nicht erfolgt sei, die Beschwerdeführer nach wie vor Drittel- bzw. Sechsteleigentümer der EZ gg Grundbuch hh BJ seien und dass trotz mehrmaliger Aufforderung und außergerichtlicher Vergleichsgespräche zwischen den Streitteilen die beklagten Parteien (Beschwerdeführer) ihre Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an die Gemeinde letztlich noch nicht erteilt hätten. Eine solche Zustimmung liege bis zum heutigen Tag nicht vor. Aus Sicht der Beschwerdeführer gäbe es lediglich einen völlig unbestimmten, für die Übertragung des Eigentums ungeeigneten und längst verfristeten Ausspruch der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28.08.1962 zur Übertragung einer Grundparzelle als Verkehrsfläche in das öffentliche Gut. Dieser Ausspruch sei auch aufgrund mehrfach geänderter tatsächlicher Verhältnisse heute nicht mehr umsetzbar. Die Beschwerdeführer seien daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde nach wie vor Eigentümer des gegenständlichen Straßengrundstückes und hätten zwecks Herstellung von Rechtssicherheit ein in § 40 Abs 2 LStG begründetes und ausdrücklich normiertes Feststellungsinteresse daran, dass die Ausschließung des öffentlichen Verkehrs iSd § 40 LStG zulässig sei. Dieses Interesse hätten nicht nur die 1. und. 3. Beschwerdeführer, sondern selbstredend auch die als solche bezeichnete Erbengemeinschaft, bestehend aus nunmehr AF AE, AI AE und AL AE.

Indem die belangte Behörde das ausdrücklich normierte Erfordernis einer mündlichen Verhandlung gemäß § 40 Abs 2 LStG nicht als Verfahrens- und Rechtsfehler der I. Instanz aufgegriffen habe, habe sie schon aus diesem Grund den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Wenn die belangte Behörde im Bescheid die Auffassung vertrete, dass die Stadtgemeinde BL Eigentümerin des GN aa/6 sei, weshalb den Beschwerdeführern kein gesetzlich legitimes Interesse an der beantragten Feststellung haben könnten, so sei die Frage des Eigentums am GN aa/6 KG BJ eine vom zuständigen Gericht zu klärende Vorfrage. Über diese Frage sei beim LG Salzburg zu ff ein Rechtsstreit anhängig. Das Landesverwaltungsgericht möge das Beschwerdeverfahren daher bis zur rechtskräftigen Erledigung der wesentlichen Eigentumsfrage aussetzen. Weiters werde beantragt, den Gerichtsakt des LG Salzburg beizuschaffen.

Es werde jedenfalls beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und dem gestellten Feststellungantrag Folge zu geben oder eventualiter den Bescheid zu beheben und zur Führung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.3.

Mit Schreiben vom 20.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Gemeindeakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Email/Telefax vom 08.05.2018 wurde vom Rechtsvertreter der belangten Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben und die Zurückweisung in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurde vom BG mit Email vom 20.09.2018 mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung im zivilgerichtlichen Verfahren ff innerhalb der nächsten zwei Wochen gerechnet werden könne.

Am 26.09.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der Dr. AB AA und sein bzw. der Rechtsvertreter der weiteren Beschwerdeführer, der stellvertretende Amtsleiter der Gemeinde sowie der Rechtsvertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Eingangs konnte unstrittig festgestellt werden, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, da sie binnen offener Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde (Beilage A der Verhandlungsschrift). Weiters wurde festgehalten, dass mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts BL vom 10.02.2015, welcher in Rechtskraft erwachsen ist, das Verlassenschaftsverfahren nach DI AF AE abgeschlossen wurde. Die grundbücherliche Eintragung erfolgte in der EZ gg KG BJ unter TZ ii/218 am 15.02.2018 betreffend die Erben DI BK AE und AF, AL und AI AE (Beilage B der Verhandlungsschrift, aktueller GB-Auszug). Von der Richterin wurden die zeitlichen Abläufe beginnend mit dem Tod von DI AF AE am 25.04.2014 dargelegt, welche als unstrittig festgestellt werden konnten.

Festgehalten wurde, dass das Verlassenschaftsverfahren nach DI BK AE noch nicht abgeschlossen ist. Eine Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides habe jedoch an sie nicht rechtswirksam erfolgen können, da zu diesem Zeitpunkt diese schon bereits verstorben gewesen sei. Dieser Umstand sei beim Beschwerdeführer AO AN schlagend. Geklärt wurde, dass der Begriff „Erbengemeinschaft“ so kommuniziert worden sei, da nach deutschem Recht nach einem Todesfall eine solche bestehe. Es seien aber sowohl im Antrag, als auch bei den Rechtsmitteln immer alle einzeln angeführten Personen als Erben gemeint gewesen. Eine Dreiteilung sei eigentlich zur Klarheit erfolgt, da es den Eigentümer AA, die Eigentümerinnen AQ und eben die Familie AE gegeben habe. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurde klargestellt, dass die im Antrag vom 20.02.2017 genannten Personen auch Antragsteller gewesen seien.

Dargelegt wurde von beiden Rechtsvertretern, dass es bei dem anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren vor dem BG unter GZ ff um die Erwirkung der Zustimmung der Beschwerdeführer zur Einverleibung des Eigentums zugunsten der Stadtgemeinde BL betreffend die GN aa/6 KG BJ geht.

Auf Befragen der Richterin, warum im gegenständlichen Verfahren nie, trotz gesetzlicher Verpflichtung eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden sei, wird vom Rechtsvertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass die belangte Behörde von einer Formalentscheidung ausgegangen sei und eine mündliche Verhandlung offenbar nicht als erforderlich erachtet habe. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führt auf richterlichen Vorhalt der fehlenden Darlegung der Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels aus, dass dies aus seiner Sicht aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung als nicht erforderlich erachtet worden sei. Dazu verweist der Rechtsvertreter der belangten Behörde auf die diesbezügliche Verpflichtung basierend auf Art 6 EMRK und Art 47 GRC.

Vom Rechtsvertreter der belangten Behörde wurde darauf verwiesen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 30.01.2018 noch im Grundbuch DI AF AE eingetragen gewesen sei, die grundbücherliche Eintragung sei erst mit 15.02.2018 erfolgt. Dies sei der Grund gewesen, warum es zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit hinsichtlich der Erbengemeinschaft AE gekommen sei.

Auf richterliche Nachfrage bzw. Vorhalt des Wortlautes des § 40 Abs 2 LStG, ob mit dem Antrag vom 20.02.2017 tatsächlich aufgrund der Formulierung es Intention gewesen sei, die Feststellung zu beantragen, dass die über das GN aa/6 KG BJ verlaufende Privatstraße nicht dem öffentlichen Verkehr diene, wird dies bestätigt. Außer Streit gestellt werden konnte, dass faktisch auf der GN aa/6 KG BJ kein öffentlicher Verkehr durch Fahren oder Gehen stattfinde. Gemäß Aktenlage ergäbe sich, dass bereits seit den 1960iger Jahren ein entsprechendes Schild angebracht sei und eine Holzabschrankung bestehe. Es bestünden keine Geh- und Fahrtrechte Dritter, sowie auch keine Widmungserklärung abgegeben worden sei. Die Zufahrt diene drei Häusern in Zweitwohnungsnutzung, welche laut gültigem Flächenwidmungsplan im Grünland liegen. Die Zufahrt sei eine Sackgasse. Das Holzgatter sei immer dann versperrt, wenn Schafe auf den Grundstücken der Beschwerdeführer, zwischen denen es keine Zäune gäbe, aufgetrieben seien. Vom GN aa/6 KG BJ gäbe es auch keine Verbindung mit Rad- oder Wanderwegen. Intention sei, das Holzgatter permanent schließen zu können, wobei vom Vertreter der Gemeinde dazu ausgeführt wurde, dass seitens der Gemeinde kein Druck gemacht worden sei, das Gatter permanent offen zu halten. Abschließend wird vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der verfahrensgegenständliche Antrag gestellt worden sei, um Rechtssicherheit zu haben, dass pro futuro kein öffentlicher Verkehr entstehe. Den Beweisanträgen auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens und auf Beischaffung der Akten dieses Verfahrens wurde nicht stattgegeben.

2.       Sachverhalt, Beweiswürdigung:

2.1.    Aufgrund der Bauplatzerklärung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 08.06.1962 für das GN aa KG BJ wurde eine Aufschließungsstraße als eigene Wegparzelle ausgeschieden, das GN aa/6 gebildet und in der EZ gg KG BJ eingetragen. Gemäß Punkt 2. des Spruches des vorangeführten Bescheides wurde vorgeschrieben, dass diese Wegparzelle lastenfrei ins Eigentum der Gemeinde zu übertragen ist, was jedoch bis dato nicht erfolgt ist. Gemäß Grundbuchsauszug Stand 24.09.2018 befindet sich die GN aa/6 KG BJ im Miteigentum von Dr. AB AA, AR und AT AQ, DI BK AE und AF, AL und AI AE.

Die Wegparzelle GN aa/6 KG BJ ist eine Sackgasse und dient der Zufahrt für die bebauten GN aa/4 (Eigentum AA), GN aa/3 (AE) und GN aa/2 (AQ), welche als Zweitwohnsitze genutzt werden und laut gültiger Flächenwidmung im Grünland liegen. Seit den 1960iger Jahren ist ein Schild „Privatgrund betreten verboten“ angebracht. Weiters ist der Weg seit Jahrzehnten mit einem absperrbaren Holzgatter ausgestattet. Es bestehen keine Geh- und Fahrtrechte für Dritte, ebenso wenig wurde jemals eine Widmungserklärung der Privatstraße für den öffentlichen Verkehr durch den bzw die Grundeigentümer abgegeben. Das GN aa/6 KG BJ wurde und wird als Privatweg genützt, ein öffentlicher Verkehr fand und findet nicht statt.

2.2.    Mit Antrag vom 20.02.2017 wurde von 1. Dr. AB AA, 2. der „Erbengemeinschaft AE“ bestehend aus BK, AF, AI und AL AE sowie 3. AR und AT AQ bei der Stadtgemeinde BL als Straßenrechtsbehörde erster Instanz, gemeinsam rechtsfreundlich vertreten, gestützt auf § 40 Abs 2 LStG beantragt festzustellen, dass die über das GN aa/6 KG BJ verlaufende Privatstraße nicht dem öffentlichen Verkehr dient und somit der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs zulässig ist.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren der 1. Beschwerdeführer (AA 1/3 Anteil) sowie die 3. und 4. Beschwerdeführerinnen (AQ je 1/6 Anteile) jedenfalls grundbücherliche Miteigentümer der GN aa/6 KG BJ. Die weiteren Antragsteller, bezeichnet als „Erbengemeinschaft AE“, sind Rechtsnachfolger des am 25.04.2014 verstorbenen DI AF AE, welcher ebenfalls Miteigentümer an der GN aa/6 KG BJ zu 1/3 Anteil gewesen ist. Mit Einantwortungsbeschluss des BG BL vom 10.02.2015 (GZ jj) ging in der Verlassenschaftssache AF AE jedoch das Eigentum auf Frau DI BK AE (1/6), Herrn AF AE (1/18), Herrn AL AE (1/18) und Herrn AI AE (1/18) über.

Ca. vier Monate nach der Antragstellung und ca. zwei Monate vor Bescheiderlassung der Straßenrechtsbehörde erster Instanz verstarb Frau DI BK AE am 13.06.2017.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde BL als Straßenrechtsbehörde I. Instanz vom 03.08.2017 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung letztlich damit, dass aufgrund der dinglichen Wirkung der Bauplatzerklärung „wahrer Eigentümer“ der GN aa/6 KG BJ und damit antragsberechtigt die Stadtgemeinde BL ist. Zudem wurde ausgesprochen, dass kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Weiters wurde es auch nicht als erforderlich erachtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da beim gegenständlichen Feststellungsbegehren nicht meritorisch über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs zu entscheiden ist (ein solcher hat bislang auf GN aa/6 nicht stattgefunden), sondern bloß über das Vorliegen der formellen Antragslegitimation für den begehrten Feststellungsbescheid. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Antragsteller zugestellt.

2.3.    Gegen diese Entscheidung wurde von den Antragstellern rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 10.08.2017 Berufung erhoben, wobei die verstorbene Antragstellerin Frau DI BK AE noch als Berufungswerberin im Rahmen der Erbengemeinschaft genannt wurde.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde BL vom 30.01.2018 als Berufungsbehörde wurde zum einen die Berufung der
„Erbengemeinschaft AE“ als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich der „Erbengemeinschaft“ im Grundbuch lediglich der im Jahr 2014 verstorbene DI AF AE und nicht die Erben eingetragen sind, sodass keine Antragslegitimation nach § 40 Abs 2 LStG gegeben ist. Weiters wurde dargelegt, dass „kein Rechtsschutzbedürfnis der „Erbengemeinschaft“ besteht, die im äußersten Fall (nach Einantwortung) bestenfalls – genauso wie auch die Gemeinde – außerbücherliche Eigentümerin der bestehenden Straße sein könnte. Außerbücherliches Eigentum reicht aber nicht für die Antragslegitimation für ein Feststellungsverfahren gem. § 40 (2) LStG.“ Betreffend Frau DI BK AE wurde unter Hinweis auf einschlägige Judikatur ausgeführt, dass mit dem Tod die Rechtsfähigkeit geendet hat, sodass der Berufungsbescheid nicht wirksam gegen die verstorbene Berufungswerberin erlassen werden konnte. Da die Berufung nach ihrem Tod eingebracht worden ist, war sie daher zurückzuweisen. „Da sohin die Erbengemeinschaft als Ganzes (und Rechtsnachfolger nach DI AF AE) aufgetreten ist und auch nicht die Antragslegitimation einzelner Rechtsnachfolger nachgewiesen wurde, war die Berufung hinsichtlich der geltend gemachten Erbengemeinschaft …. zurückzuweisen“.

Hinsichtlich der Abweisung der Berufung betreffend die restlichen Berufungswerber wurde von der Berufungsbehörde (nur) näher dargelegt, warum kein Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzinteresse vorliegt bzw. wurde auf die (Vor)Frage der Übertragung der Wegparzelle an die Stadtgemeinde BL näher eingegangen.

2.4.    In der gegen diese Entscheidung rechtzeitig eingebrachten Beschwerde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.03.2018 scheint als Beschwerdeführer neu Herr AO AN auf. Ein Monat davor, mit 15.02.2018 erfolgte mit TZ ii/2018 zu EZ gg KG hh BJ die grundbücherliche Eintragung der Erben nach DI AF AE dh von DI BK AE (Anm: obwohl diese bereits zu diesem Zeitpunkt verstorben war!), sowie von AF, AL und AI AE mit den schon zuvor angeführten Anteilen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung waren daher alle Beschwerdeführer mit Ausnahme von AO AN auch bücherlich eingetragene Grundeigentümer.

2.5.    Beim BG behängt unter GZ ff ein zivilgerichtliches Verfahren zur Erwirkung der Zustimmung der Beschwerdeführer zur Einverleibung des Eigentums der GN aa/6 KG BJ zugunsten der Stadtgemeinde BL.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der eindeutigen und klaren Aktenlage sowie dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt. Der Sachverhalt hinsichtlich der Nutzung der Wegparzelle GN aa/6 KG BJ ist unstrittig und zwar dahingehend, dass diese im privaten Eigentum stehende Wegparzelle nie dem öffentlichen Verkehr gedient hat und es bis dato auch nicht tut. Die Frage der Antragslegitimation ist letztlich eine Rechtsfrage, wobei durch die erst im Februar 2018 erfolgte Herstellung der Grundbuchsordnung basierend auf dem bereits aus dem Jahr 2015 stammenden gerichtlichen Einantwortungsbeschluss die Eigentumsverhältnisse der 2. Beschwerdeführer AF, AI und AL AE erst jetzt klar ersichtlich sind. Bis zu diesem Grundbuchseintrag in der EZ gg KG BJ mit TZ ii/2018 am 15.02.2018 schien noch der im Jahr 2014 verstorbene DI AF AE als 1/3 Miteigentümer auf. Warum allerdings von den Antragstellern auf den Umstand des bereits erfolgten Abschlusses dieses Verlassenschaftsverfahrens mit dem vorangeführten Einantwortungsbeschluss weder der eigene Rechtsvertreter noch die Straßenrechtsbehörde hingewiesen wurde, ist nicht nachvollziehbar und hätte sich die Formalfrage der Antragslegitimation leichter klären lassen. In für das Landesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise wurde dargelegt, wieso der Begriff der „Erbengemeinschaft“ bei der Antragstellung bzw. der Berufung (in der Beschwerde wurde schon die Formulierung „Erben nach BK AE“ gewählt) verwendet wurde, jedoch die jeweils genannten einzelnen Personen der Familie AE gemeint gewesen sind.

Den Beweisanträgen auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bzw. Beischaffung des Aktes im Zivilrechtsverfahren war nicht stattzugeben, da es im Zivilrechtsverfahren um die Erwirkung der Zustimmungserklärung zur Übertragung des grundbücherlichen Eigentums auf die Stadtgemeinde BL geht und der Zeitpunkt bis zu einer allfälligen tatsächlichen Übertragung in keinster Weise absehbar ist. Da im gegenständlichen Verfahren relevant ist, ob die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts antragslegitimiert waren, ist ein allfällig künftiger Eigentumswechsel unerheblich und damit im Zusammenhang stehende Sachverhaltsfeststellungen unnötig.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Einleitend ist (nochmals) festzuhalten, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Frage, ob die Stadtgemeinde BL außerbücherliche Grundeigentümerin der GN aa/6 KG BJ ist oder nicht, keine rechtliche Relevanz hat und daher auch keine Vorfrage darstellt.

I.1. Zur Frage der Beschwerdelegitimation § 7 VwGVG

Partei in einem Verfahren gemäß § 40 Abs 2 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 – LStG 1972, LGBl Nr. 119/1972 idgF ist jedenfalls der Antragsteller, dh diesem kommt Parteistellung gemäß § 8 AVG im Verwaltungsverfahren und in weiterer Folge gemäß § 7 VwGVG Beschwerdelegitimation zu (Parteibeschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG).

Laut Antrag vom 20.02.2017 waren drei Gruppen von Antragstellern angeführt und zwar erstens der 1. Beschwerdeführer AA, zweitens die „Erbengemeinschaft AE“ bestehend aus den namentlich einzeln genannten 2. Beschwerdeführern, wobei statt AO AN Frau DI BK AE genannt wurde, und drittens die 3. und 4. Beschwerdeführerinnen AQ.

Die Beschwerde des erstmalig im Beschwerdeverfahren auftretenden AO AN war mit folgender Begründung als unzulässig mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen:

Dieser scheint weder als Antragsteller noch als Berufungswerber im gegenständlichen straßenrechtlichen Verwaltungsverfahren auf, brachte aber als „Erbe nach BK AE“ als einer von drei weiteren Erben auch die Beschwerde ein. Frau DI BK AE, seine Mutter, verstarb jedoch bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 03.08.2017, sodass dieser ihr und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber nie wirksam zugestellt und damit erlassen werden konnte. Ein Eintritt in das anhängige straßenrechtliche Verfahren hätte durch AO AN nur vor Bescheiderlassung erfolgen können. Wie die belangte Behörde hinsichtlich der von DI BK AE eingebrachten
Berufung zutreffend ausgeführt hat, endet die Rechtsfähigkeit mit dem Tod einer physischen Person und kann diese somit nicht mehr Adressat eines Bescheides sein, selbst wenn dieser dem Rechtsvertreter der Verstorbenen zugestellt worden ist (VwGH 20.11.2001, 95/09/0077 ua).

Die Behörde hat die Vorfrage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beurteilen und einen diesbezüglichen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 RZ 2 Stand 1.1.2014, rdb.at).

In der Folge wurde von der belangten Behörde zu Recht die Berufung von DI BK AE zurückgewiesen, wobei sich der Grund dieser Entscheidung so nicht im Spruch, sondern nur in der Begründung wiederfindet (Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Bereits die Straßenrechtsbehörde erster Instanz hätte jedoch schon den Tod dieser Antragstellerin entsprechend rechtlich zu berücksichtigen gehabt, offenbar war jedoch der Behörde dieser Umstand nicht bekannt bzw. bekannt gegeben worden.

Für die von Herrn AO AN nun als Rechtsnachfolger von Frau DI BK AE eingebrachte Beschwerde bedeutet dies somit, dass er nie (auch nicht als übergangene Partei) in dem Verfahren nach dem LStG war und ihm daher in weiterer Folge auch keine Beschwerdelegitimation zukommt. Es war daher gemäß Spruchpunkt I.2. zu entscheiden.

Hinsichtlich der „Erbengemeinschaft AE“ vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen in ihrer Entscheidung den Rechtsstandpunkt, dass die „Erbengemeinschaft als Ganzes“ im Verfahren aufgetreten ist und die Antragslegitimation einzelner Rechtsnachfolger nicht nachgewiesen wurde. Es erfolgte die Zurückweisung der Berufung „der Erbengemeinschaft“ und wurde diese als Miteigentümergemeinschaft oder Gesamthandgläubigerschaft gemäß § 890 ABGB vergleichbare Rechtsgemeinschaft angesehen.

In der Beschwerdeverhandlung wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und dem anwesenden 1. Beschwerdeführer jedoch klar dargelegt, dass immer die, auch einzeln im Antrag, in der Berufung und in der Beschwerde angegebenen Personen als Erben und damit als natürliche Personen gemeint gewesen sind.

Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der 2.a) bis c) Beschwerdeführer bedeutet dies, dass diese jeweils als Mitantragsteller (siehe Pkt I.3.) beschwerdelegitimiert sind.

Die Beschwerdelegitimation des 1. Beschwerdeführers sowie der 3. und 4. Beschwerdeführerinnen ist jedenfalls gegeben. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.

I.2. Rechtsgrundlagen Landesstraßengesetz

Gemäß § 1 Abs 1 LStG findet das Gesetz auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, das sind

a)       Landesstraßen,

b)       Gemeindestraßen,

c)       öffentliche Interessentenstraßen und

d)       dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen

Anwendung.

Gemäß § 40 Abs 1 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 - LStG 1972, LGBL Nr. 119/1972 idgF dient eine Privatstraße dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt.
Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als

a)   die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde,

b)   die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.

Das Salzburger Landesstraßengesetz geht grundsätzlich von der Vermutung aus, dass jede bestehende Straße, deren allgemeine Benützung nicht durch besondere Maßnahmen ausgeschlossen ist, dem öffentlichen Verkehr dient (§ 40 Abs 1 erster Satz LStG).

Daraus ergibt sich, dass der Eigentümer einer Privatstraße grundsätzlich – auch noch nach Jahren – berechtigt ist, entsprechend taugliche Hinderungshandlungen zu setzen (vgl. VwGH 17.05.2004, 2003/06/0149).

Aus der Bestimmung des § 40 Abs 2 zweiter Satz LStG und den beiden angeführten Fallkonstellationen lit a und lit b ergeben sich jedoch die Voraussetzungen, wann eine Privatstraße als dem öffentlichen Verkehr „gewidmet“ gilt und in Folge dessen ein Ausschluss der Öffentlichkeit nicht (mehr) zulässig ist. Regelt lit a die „ausdrückliche Widmung“ durch den Grundeigentümer, so sind in lit b die kumulativ notwendigen Voraussetzungen für eine „stillschweigende Widmung“ geregelt.

Gemäß § 40 Abs 2 LStG entscheidet über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:

1.   vom Eigentümer der Privatstraße;

2.   vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer der Straße ist;

3.   von jeder die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses benutzenden Person und

4.   von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.

Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller der Eigentümer der Privatstraße und der Straßenerhalter sowie die Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.

I.3. Zur Frage der Antragslegitimation gemäß § 40 Abs 2 LStG

Die belangte Behörde hat mit ihrer Berufungsentscheidung den Antrag der „Erbengemeinschaft AE“ als unzulässig zurückgewiesen, da diesen keine Antragslegitimation zukommt, da nach Beurteilung der belangten Behörde diesen, wenn, nur außerbücherliches Eigentum zukommt. Dieser Rechtsansicht ist – ausgenommen betreffend den Beschwerdeführer AO AN wie bereits ausgeführt - aus nachstehenden Gründen nicht zu folgen:

Zur „Erbengemeinschaft AE“ – wobei es sich im Zeitpunkt der Antragstellung um die Erbengemeinschaft AE nach DI AF AE gehandelt hat – ist festzuhalten, dass mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses des BG BL vom 10.02.2015 originäres Miteigentum an der GN aa/6 von den Erben DI BK AE sowie AF, AL und AI AE - unabhängig von der grundbücherlichen Eintragung erst im Jahr 2018 (TZ ii/2018 in der EZ gg KG hh BJ) - eingetreten ist (Durchbrechung des bücherlichen Eintragungsprinzipes).

Wie von der belangten Behörde ausgeführt ist auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts als „Eigentümer einer Privatstraße“ gemäß § 40 Abs 2 Z 1 LStG nicht der außerbücherliche Eigentümer gemeint und damit antragslegitimiert. Im Regelfall ist daher der grundbücherliche (Mit)Eigentümer zur Antragstellung gemäß § 40 Abs 2 LStG berechtigt.

Als Sonderfall - welcher im gegenständlichen Fall jedoch entscheidungsrelevant ist - gilt der originäre Eigentumserwerb an einer Liegenschaft durch die Wirkung einer Einantwortung in einem Verlassenschaftsverfahren. Der in der Einantwortungsurkunde genannte Erbe wird nach herrschender Lehre und Rechtsprechung mit der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde Eigentümer des Nachlasses (VwGH 23.02.2005, 2001/08/0117 vgl. die im hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1990, 90/08/0063, zitierte Literatur und Rechtsprechung des OGH). Die Einantwortung bewirkt den Rechtsübergang eo ipso, sodass es keiner Übertragungsakte bedarf. Auch das bücherliche Eintragungsprinzip ist durchbrochen (VwGH 22.09.1983, 22.09.1983, OGH 12.06.2018 5 Ob 76/18i ua). Der ansonsten zur Erlangung des Eigentums ausdrücklich geforderten Einverleibung (§§ 819 und 436 ABGB) ist nur deklarative Bedeutung zuzumessen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 20.02.2017 alle Antragsteller Miteigentümer an der GN aa/6 KG BJ und damit antragslegitimiert waren. Die Entscheidung der Straßenrechtsbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 03.08.2017 war insofern rechtswidrig und hätte die belangte Behörde die Berufung soweit sie sich auf eine mangelnde Antragslegitimation der 2.a) bis c) Beschwerdeführer stützt, nicht als unzulässig zurückweisen dürfen.

Der Beschwerde der 2.a) bis c) Beschwerdeführer war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Da die belangte Behörde nicht in der Sache selbst entschieden hat, konnte Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Prüfung der Frage sein, ob die Zurückweisung zu Recht erging oder nicht. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, (erstmals) selbst in der Sache zu entscheiden, sodass gemäß Spruchpunkt II.1. zu entscheiden war und die belangte Behörde meritorisch über die Berufung zu entscheiden hat. Eine Antragslegitimation des 1. Beschwerdeführer sowie der 3. und 4. Beschwerdeführerinnen als immer im Grundbuch eingetragene und ersichtliche Miteigentümer der GN aa/6 KG BJ wurde offenbar auch von der Berufungsbehörde in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gesehen und deren Berufung als unbegründet abgewiesen.

I.4.Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs 2 LStG

Bei einem Verfahren gemäß § 40 Abs 2 LStG ist als Vorfrage zur Hauptfrage, ob und in welchem Umfang der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf einer Privatstraße zulässig ist, immer die Frage zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche Privatstraße dem öffentlichen Verkehr dient. Die Klärung dieser Frage ist als rechtserhebliche Tatsachenfeststellung zu qualifizieren.

Unstrittig ist, dass es sich bei der GN aa/6 KG BJ jedenfalls um eine Privatstraße im Miteigentum der Beschwerdeführer ausgenommen von AO AN handelt, welcher als Privatweg genützt und seit Jahrzehnten abgeschrankt ist bzw. seit den 1960iger Jahren ein Schild „Privatgrund betreten verboten“ angebracht ist. Unbestritten liegt weiters weder eine (schriftliche) Widmungserklärung vor, noch besteht seit mehr als zwanzig Jahren aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses eine allgemein und ungehinderte Nutzung der Wegparzelle. Geh- und Fahrtrechte zugunsten Dritter bestehen ebenfalls nicht. Es liegt somit kein Grund iS § 40 Abs 1 lit a und b LStG vor, der eine Ausschließung unzulässig machen würde.

Durch die Bestimmung des § 40 Abs 2 LStG hat der Landesgesetzgeber ausdrücklich eine gesetzliche Regelung für ein Feststellungsverfahren vorgesehen.

Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 56 AVG) sind Feststellungsverfahren und damit Feststellungsbescheide, die Rechte
oder Rechtsverhältnisse betreffen, zulässig, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind.

Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur besteht auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Recht(sverhältnisse) auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein bloß wissenschaftliches, wirtschaftliches oder politisches Interesse kann die Erlassung eines Feststel-lungsbescheides nicht rechtfertigen. Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Ausgabe 2014, RZ 75 zu § 56 AVG und die dort zitierte Judikatur).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder

gerichtlichen Verfahren entschieden dh als Vorfrage iwS gelöst werden kann (siehe Hengst-schläger/Leeb, AVG 2. Ausgabe 2014, RZ 77 zu § 56 AVG).

Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Ausgabe 2014, RZ 76 zu § 56 AVG und die dort zitierte Judikatur).

Die Frage, ob nun ein Feststellungs- oder Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer vorliegt oder nicht war daher gar nicht näher zu prüfen. Auch wenn in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, was konkreter der Wille der Antragsteller gewesen ist, ausgeführt wurde, dass die Feststellung begehrt wurde, dass es sich bei der Wegparzelle um keine Privatstraße mit öffentlichem Verkehr handelt, wurde weiters dargelegt, dass es um die Zulässigkeit der dauerhaften Ausschließung von öffentlichem Verkehr bzw. zur Verhinderung der Entstehung von öffentlichem Verkehr geht. Im verfahrenseinleitenden Antrag wurde jedenfalls der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs gemäß § 40 Abs 2 LStG gestellt („und somit der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs zulässig ist“).

Auch wenn gemäß § 1 Abs 1 lit d LstG das Landesstraßengesetz ua nur auf „dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraßen“ anwendbar ist, ist jedoch gerade Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 40 Abs 2 LStG iVm § 40 Abs 1 LStG zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Ausschluss zulässig ist, die Prüfung der Frage, ob eine Privatstraße mit oder ohne öffentlichem Verkehr vorliegt oder nicht, wesentliche Vorfrage im Verfahren. Aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 LStG lässt sich nicht ableiten, dass ein Antrag auf Ausschluss des öffentlichen Verkehrs nur dann zulässig ist, wenn es bereits auf der verfahrensgegenständlichen Privatstraße zum Zeitpunkt der Antragstellung einen öffentlichen Verkehr gibt. Gerade im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 40 Abs 1 erster Satz LStG zugunsten des Vorliegens einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Privatstraße kommt dem gesetzlich vorgesehenen Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 2 LStG eine wesentliche Bedeutung zu und dient als gesetzliche Grundlage.

Da letztlich unbestrittener Maßen keine Ausschließungsgründe gemäß § 40 Abs 1 LStG vorliegen, war daher der Beschwerde sowie dem Antrag des 1. Beschwerdeführers und der 3. und 4. Beschwerdeführerinnen stattzugeben und gemäß Spruchpunkt I.3. inhaltlich zu entscheiden, da die belangte Behörde gemäß ihrem Spruch eine meritorische Entscheidung getroffen hat.

I.5. Zur fehlenden mündlichen Verhandlung

Weder von der Straßenrechtsbehörde I. Instanz noch von der belangten Behörde als Berufungsbehörde wurde entgegen der expliziten gesetzlichen Verpflichtung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Beschwerde wurde dieser Verfahrensfehler moniert, allerdings keine Gründe der Wesentlichkeit dieses Verfahrensfehlers angeführt.

Von einer Wesentlichkeit kann bei einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Beschwerdeführer günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (VwGH 08.06.2018, Ra 2017/17/0679 ua).

Aufgrund des offenkundigen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 40 Abs 2 LStG („entscheidet … die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung“) wird vom Landesverwaltungsgericht diese Nichtbeachtung als wesentlicher Verfahrensmangel festgestellt, da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde (sowie auch die Behörde I. Instanz) zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Dies im Bezug darauf, dass der Umstand des Todes von Frau DI BK AE einerseits, aber auch bereits der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens nach DI AF AE im Jahre 2015 andererseits der Behörde bekanntgeworden wäre und auf Grundlage dieses Sachverhaltes eine andere Entscheidung nicht auszuschließen gewesen wäre.

Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch durch die durchgeführte Beschwerdeverhandlung nun letztlich saniert.

Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde können durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden (VwGH 02.08.2018, Ra 2017/05/0007 vgl. B 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0102).

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 40 LStG, § 56 AVG und § 7 VwGVG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Landesstraßengesetz Salzburg, Antragslegitimation, Privatstraße, Ausschluss des öffentlichen Verkehrs

Anmerkung

ao Revision erhoben; VwGH vom 22.02.2022, Ra 2018/06/0309-10; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.2.122.1.15.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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