Entscheidungsdatum
02.08.2018Norm
AVG §62 Abs4Spruch
I413 2149350-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 25.01.2017, Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (SMS) vom 25.01.2017, Zl. römisch 40 beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017, Zl. I413 2149350-1/18E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruch richterweise zu lauten hat: "Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und §§ 2, 3 und 14 Abs 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz stattgegeben und festgestellt, dass XXXX seit 21.12.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt fünfzig (50) von Hundert (vH)".Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017, Zl. I413 2149350-1/18E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruch richterweise zu lauten hat: "Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Paragraphen 2, 3 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz stattgegeben und festgestellt, dass römisch 40 seit 21.12.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt fünfzig (50) von Hundert (vH)".
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017, Zl. I413 2149350-1/18E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 25.01.2017, OB: XXXX betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, ab.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2017, Zl. I413 2149350-1/18E, sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Vorarlberg, vom 25.01.2017, OB: römisch 40 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch irrtümlich auf Das Bundesbehindertengesetz Bezug genommen. Der in der ursprünglichen Entscheidung intendierte Wille des Bundesverwaltungsgerichts, welcher in der Begründung seinen Niederschlag findet, ist im Spruch unrichtig wiedergegeben worden. Die zu berichtigende Entscheidung entspricht offensichtlich nicht dem Willen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl zum behördlichen Verfahren VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; 25.05.2004, 2002/11/0026) und hat sich deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen (VwSlg 10.749 A/1982; VwGH 15.11.2000, 2000/08/0136). Es liegt sohin ein berichtigungsfähiger, Schreib- und Rechenfehlern gleichzuhaltender Fehler im Sinne des § 62 Abs 2 AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht wollte klar erkennbar ein Erkenntnis des Inhalts treffen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Der dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufene, einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltende Fehler ist angesichts der Begründung des Erkenntnisses offenkundig und auch einer mit dem eigenen Fall vertrauten durchschnittlichen Verfahrenspartei ersichtlich (vgl VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).Aus der Begründung des Erkenntnisses und dem Akteninhalt ist die Unrichtigkeit klar erkennbar und beruht auf einem bloßen Versehen, welches auf ein unrichtiges Erkenntniskonzept zurückzuführen ist.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch irrtümlich auf Das Bundesbehindertengesetz Bezug genommen. Der in der ursprünglichen Entscheidung intendierte Wille des Bundesverwaltungsgerichts, welcher in der Begründung seinen Niederschlag findet, ist im Spruch unrichtig wiedergegeben worden. Die zu berichtigende Entscheidung entspricht offensichtlich nicht dem Willen des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche zum behördlichen Verfahren VwSlg 13.233 A/1990; VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; 25.05.2004, 2002/11/0026) und hat sich deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen (VwSlg 10.749 A/1982; VwGH 15.11.2000, 2000/08/0136). Es liegt sohin ein berichtigungsfähiger, Schreib- und Rechenfehlern gleichzuhaltender Fehler im Sinne des Paragraph 62, Absatz 2, AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht wollte klar erkennbar ein Erkenntnis des Inhalts treffen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Der dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufene, einem Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltende Fehler ist angesichts der Begründung des Erkenntnisses offenkundig und auch einer mit dem eigenen Fall vertrauten durchschnittlichen Verfahrenspartei ersichtlich vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).Aus der Begründung des Erkenntnisses und dem Akteninhalt ist die Unrichtigkeit klar erkennbar und beruht auf einem bloßen Versehen, welches auf ein unrichtiges Erkenntniskonzept zurückzuführen ist.
Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2149350.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018