TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/17 W217 2125667-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2018
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Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W217 2125667-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste im September 2014 illegal in Österreich ein und stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 24.09.2014 gab der BF an, aus dem Dorf XXXX, im Distrikt Kama, in der Provinz Nangarhar zu stammen. Zum Fluchtgrund führte der BF aus, er habe seine Heimat verlassen müssen, nachdem sein Vater von seinen Cousins väterlicherseits aufgrund von Streitigkeiten getötet worden sei. Danach hätten diese Männer auch ihn geschlagen und mit dem Tode bedroht. Die Gründe für diese Streitigkeiten und Feindschaft seien ihm nicht bekannt. Aus Angst um sein Leben habe der Freund seines Vaters den Entschluss gefasst, dass es besser wäre, wenn der BF das Land verlasse. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Die Feinde seiner Familie würden ihn töten. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten, er werde weder behördlich gesucht, noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen habe er auch keine Verfolgung zu befürchten.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 24.09.2014 gab der BF an, aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt Kama, in der Provinz Nangarhar zu stammen. Zum Fluchtgrund führte der BF aus, er habe seine Heimat verlassen müssen, nachdem sein Vater von seinen Cousins väterlicherseits aufgrund von Streitigkeiten getötet worden sei. Danach hätten diese Männer auch ihn geschlagen und mit dem Tode bedroht. Die Gründe für diese Streitigkeiten und Feindschaft seien ihm nicht bekannt. Aus Angst um sein Leben habe der Freund seines Vaters den Entschluss gefasst, dass es besser wäre, wenn der BF das Land verlasse. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Die Feinde seiner Familie würden ihn töten. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten, er werde weder behördlich gesucht, noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen habe er auch keine Verfolgung zu befürchten.

3. Am 14.01.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen. Dabei gab der BF zu Protokoll, sein Vater sei Bauer gewesen. Es habe immer wieder Streit zwischen seinem Vater und dessen 4 Cousins gegeben, diese seien sehr reich gewesen. Im Zuge eines Streits, ca. vier Monate bevor der BF Afghanistan verlassen habe, hätten diese seinen Vater erschossen. Den konkreten Grund könne er nicht sagen. Es habe immer wieder Streit gegeben, es sei um Grundstücke gegangen. Sein Vater habe deshalb eine Anzeige, ca. 3-4 Monate vor seinem Tod, erstattet. Nach dem Tod seines Vaters habe sich alles verschlimmert. Der BF sei dann der älteste Sohn gewesen. Er habe sich allerdings aufgrund seines Alters noch nicht um die Familie kümmern können. Sie seien immer wieder geschlagen worden - er und seine Geschwister. Nachdem sein Vater getötet worden sei, hätten Soldaten die Cousins festgenommen. Daraufhin habe es eine Versammlung der Dorfältesten gegeben. Sie hätten gesagt, die Familie solle die Sache vergessen und den Tätern vergeben. Die Mutter des BF sei durch die Dorfältesten bedrängt worden, die Anzeige zurückzunehmen, andernfalls wären auch ihre Söhne in Gefahr. Bevor sein Vater gestorben sei, habe sein Vater seiner Mutter gesagt, sein bester Freund solle die Obsorge übernehmen, sollte ihm etwas zustoßen. Seine Mutter habe diesem alle Wertgegenstände gegeben, damit dieser einen Schlepper organisiere.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).4. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gewesen seien. In diesem Zusammenhang führte die Behörde mehrere Ungereimtheiten in der Fluchtgeschichte des BF an. Aus diesem Grund sei dem BF auch kein subsidiärer Schutz gewährt worden. Auch bestehe für den BF die zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die Caritas XXXX, am 04.02.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde der Bescheid zur Gänze angefochten.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die Caritas römisch 40 , am 04.02.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde der Bescheid zur Gänze angefochten.

In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, der afghanische Staat sei nicht in der Lage bzw. willens, in Blutfehdekonflikten effektiven Schutz zu gewähren. Auch leide der BF unter Epilepsie. Eine adäquate Behandlung sei in Afghanistan nicht zu erwarten. Nangarhar zähle zu den Provinzen mit volatiler Sicherheitslage. Der BF verfüge in Kabul über kein soziales Netz.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2016 vom BFA vorgelegt.

7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.11.2017, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung gemäß § 218 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen verurteilt. Gemäß § 19 Abs. 2 StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,-- bestimmt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.11.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung gemäß Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen verurteilt. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,-- bestimmt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

8. In Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 zur Kenntnis gebracht.

Hierzu führte der BF mit Stellungnahme vom 27.07.2018 aus, dass das LIB zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, nicht aktuell, keinesfalls ausgewogen und objektiv sei. Eine interne Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif bestehe für den BF aufgrund der unzureichenden Versorgungslage nicht.

9. Am 30.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu und des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der BF gab zunächst an, er sei gesund, er habe keine aktuellen Befunde. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er habe immer nur in seinem Heimatdorf, XXXX, in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Kama gelebt. In Nangarhar habe er sechs Jahre die Koranschule besucht. Berufsausbildung habe er keine. Er habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er habe zwei Brüder. XXXX sei 14 oder 15 Jahre alt, XXXX sei 8 Jahre alt. Seine Schwester XXXX sei 16 oder 17 Jahre alt. Wo sie sich derzeit aufhalten, wisse er nicht, den letzten Kontakt habe er vor 1 1/2 Jahren gehabt. Damals hätten sie im Heimatdorf des BF gelebt. Seine Brüder und seine Schwester hätten auf den Feldern gearbeitet, diese seien die eigenen Felder gewesen. Auch jetzt würden sie Grundstücke im Heimatdorf in Nangarhar besitzen. Im Sommer 2014 sei er aus Afghanistan schlepperunterstützt geflohen. Seine Mutter habe hierfür Gold, das sie bei der Hochzeit erhalten habe, verkauft.9. Am 30.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu und des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der BF gab zunächst an, er sei gesund, er habe keine aktuellen Befunde. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er habe immer nur in seinem Heimatdorf, römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Kama gelebt. In Nangarhar habe er sechs Jahre die Koranschule besucht. Berufsausbildung habe er keine. Er habe seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er habe zwei Brüder. römisch 40 sei 14 oder 15 Jahre alt, römisch 40 sei 8 Jahre alt. Seine Schwester römisch 40 sei 16 oder 17 Jahre alt. Wo sie sich derzeit aufhalten, wisse er nicht, den letzten Kontakt habe er vor 1 1/2 Jahren gehabt. Damals hätten sie im Heimatdorf des BF gelebt. Seine Brüder und seine Schwester hätten auf den Feldern gearbeitet, diese seien die eigenen Felder gewesen. Auch jetzt würden sie Grundstücke im Heimatdorf in Nangarhar besitzen. Im Sommer 2014 sei er aus Afghanistan schlepperunterstützt geflohen. Seine Mutter habe hierfür Gold, das sie bei der Hochzeit erhalten habe, verkauft.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater sei glaublich im Jahr 2013 von dessen Cousins getötet worden. Es habe familiäre Probleme wegen Grundstücken gegeben. Diese Grundstücke seien im Heimatdorf des BF nebeneinandergelegen. Die Verwandten des Vaters seien immer mehr zu ihren Grundstücken gekommen und hätten die Grundstücksgrenze überschritten. Sein Vater habe nichts dagegen tun können. Sein Vater sei auch bei der Polizei gewesen und habe seine Cousins väterlicherseits angezeigt. Nachdem sein Vater erschossen worden sei, sei es dem BF sehr schlecht gegangen. Er habe Angst vor den Feinden gehabt. Wegen dieser Feinde, väterlicherseits Verwandte seines Vaters, habe er nicht aus dem Haus gehen und nicht spielen dürfen. Die Feinde hätten gesagt, sie würden ihn so wie auch seinen Vater töten. Auch hätten sie ihn und seine Geschwister immer wieder geschlagen. Nach dem Tod seines Vaters habe der BF als ältester Sohn in der Familie Probleme und Schwierigkeiten bekommen. Die Feinde seien davon ausgegangen, dass er Rache nehmen würde. Er sei nur mehr zu Hause gewesen, habe nicht mehr hinausgehen, nicht mehr einkaufen gehen oder Cricket spielen dürfen. Dann habe ihm seine Mutter gesagt, es sei besser, wenn er weggehe. Wegen der Ermordung des Vaters sei der BF mit seiner Mutter auch zur Polizei gegangen. Diese habe einen Cousin des Vaters, XXXX, 20 Tage festgehalten, dann sei er wieder frei gewesen. Auch Kabul sei für ihn nicht sicher, seine Privatfeinde könnten ihn auch dort finden.Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, sein Vater sei glaublich im Jahr 2013 von dessen Cousins getötet worden. Es habe familiäre Probleme wegen Grundstücken gegeben. Diese Grundstücke seien im Heimatdorf des BF nebeneinandergelegen. Die Verwandten des Vaters seien immer mehr zu ihren Grundstücken gekommen und hätten die Grundstücksgrenze überschritten. Sein Vater habe nichts dagegen tun können. Sein Vater sei auch bei der Polizei gewesen und habe seine Cousins väterlicherseits angezeigt. Nachdem sein Vater erschossen worden sei, sei es dem BF sehr schlecht gegangen. Er habe Angst vor den Feinden gehabt. Wegen dieser Feinde, väterlicherseits Verwandte seines Vaters, habe er nicht aus dem Haus gehen und nicht spielen dürfen. Die Feinde hätten gesagt, sie würden ihn so wie auch seinen Vater töten. Auch hätten sie ihn und seine Geschwister immer wieder geschlagen. Nach dem Tod seines Vaters habe der BF als ältester Sohn in der Familie Probleme und Schwierigkeiten bekommen. Die Feinde seien davon ausgegangen, dass er Rache nehmen würde. Er sei nur mehr zu Hause gewesen, habe nicht mehr hinausgehen, nicht mehr einkaufen gehen oder Cricket spielen dürfen. Dann habe ihm seine Mutter gesagt, es sei besser, wenn er weggehe. Wegen der Ermordung des Vaters sei der BF mit seiner Mutter auch zur Polizei gegangen. Diese habe einen Cousin des Vaters, römisch 40 , 20 Tage festgehalten, dann sei er wieder frei gewesen. Auch Kabul sei für ihn nicht sicher, seine Privatfeinde könnten ihn auch dort finden.

Zu seiner Integration in Österreich führte der BF aus, er mache den B1-Deutschkurs beim Roten Kreuz, A2 habe er schon bestanden. Er habe die Übergangsstufe am BMHS gemacht und wolle nach dem B1-Kurs eine Ausbildung als Schweißer machen, weil er auch in XXXX als Schweißer gearbeitet habe. Das Rote Kreuz suche für ihn einen Ausbildungsplatz. Er habe auch gemeinnützig bei der Straßenreinigung gearbeitet. In seiner Freizeit gehe er ins Fitnessstudio, spiele Fußball, Cricket und Tennis. Manchmal gehe er mit seiner Lehrerin aus der Übergangsklasse spazieren oder schwimmen. Er treffe sich mit seinen Freunden. Er habe sich gut in Österreich eingelebt, und habe österreichische Freunde. Er habe die Sprache gelernt. Seine strafbare Handlung täte ihm leid, die Geldstrafe habe er schon bezahlt. Verwandte habe er keine in Österreich, aber österreichische Freunde.Zu seiner Integration in Österreich führte der BF aus, er mache den B1-Deutschkurs beim Roten Kreuz, A2 habe er schon bestanden. Er habe die Übergangsstufe am BMHS gemacht und wolle nach dem B1-Kurs eine Ausbildung als Schweißer machen, weil er auch in römisch 40 als Schweißer gearbeitet habe. Das Rote Kreuz suche für ihn einen Ausbildungsplatz. Er habe auch gemeinnützig bei der Straßenreinigung gearbeitet. In seiner Freizeit gehe er ins Fitnessstudio, spiele Fußball, Cricket und Tennis. Manchmal gehe er mit seiner Lehrerin aus der Übergangsklasse spazieren oder schwimmen. Er treffe sich mit seinen Freunden. Er habe sich gut in Österreich eingelebt, und habe österreichische Freunde. Er habe die Sprache gelernt. Seine strafbare Handlung täte ihm leid, die Geldstrafe habe er schon bezahlt. Verwandte habe er keine in Österreich, aber österreichische Freunde.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle LIB, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 in das Verfahren ein. Hierzu führte der RV an, dass für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, da es ihm an einer Berufsausbildung fehle, die jedoch Voraussetzung für das Leben in einer afghanischen Stadt sei.Im Zuge der mündlichen Verhandlung brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle LIB, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 in das Verfahren ein. Hierzu führte der Regierungsvorlage an, dass für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, da es ihm an einer Berufsausbildung fehle, die jedoch Voraussetzung für das Leben in einer afghanischen Stadt sei.

Weiters wurden im Rahmen der Verhandlung vom BF ein Deutschzertifikat A2, diverse Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, eine Schulbesuchsbestätigung der Übergangsklasse der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom 10.11.2017 sowie eine Semesterinformation des Lehrgangs Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch vom 12.02.2018 vorgelegt. Ebenso wurde eine Bestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit bei der Straßenreinigung in der Stadt XXXX in der Zeit vom 12.09.2016 bis 13.04.2017 in das Verfahren eingebracht.Weiters wurden im Rahmen der Verhandlung vom BF ein Deutschzertifikat A2, diverse Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Deutschkursen, eine Schulbesuchsbestätigung der Übergangsklasse der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom 10.11.2017 sowie eine Semesterinformation des Lehrgangs Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch vom 12.02.2018 vorgelegt. Ebenso wurde eine Bestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit bei der Straßenreinigung in der Stadt römisch 40 in der Zeit vom 12.09.2016 bis 13.04.2017 in das Verfahren eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Seine Muttersprache ist Pashtu. Er lebte vor seiner Ausreise im Dorf Deh Gazik im Distrikt Kama in der Provinz Nangarhar.

Er hat sechs Jahre die Koranschule besucht, Berufsausbildung hat er keine, er hat aber seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen.

Der Vater wurde erschossen. Die Mutter des BF, seine zwei Brüder und seine Schwester lebten zum Zeitpunkt der Ausreise des BF ebenfalls im Heimatdorf des BF. Die Familie des BF verfügt auch derzeit über Besitztümer in Form von Grundstücken im Heimatdorf des BF.

Er hat keine Verwandten in Österreich.

Der BF hat die Übergangsstufe am BMHS gemacht. Er bestand die Prüfung über den A2-Sprachkurs in Deutsch. Der BF ist, jung, gesund und arbeitsfähig. Er war in der Stadt XXXX gemeinnützig bei der Straßenreinigung in der Zeit vom 12.09.2016 bis 13.04.2017 tätig. Er hat derzeit keinen Ausbildungsplatz.Der BF hat die Übergangsstufe am BMHS gemacht. Er bestand die Prüfung über den A2-Sprachkurs in Deutsch. Der BF ist, jung, gesund und arbeitsfähig. Er war in der Stadt römisch 40 gemeinnützig bei der Straßenreinigung in der Zeit vom 12.09.2016 bis 13.04.2017 tätig. Er hat derzeit keinen Ausbildungsplatz.

Der BF wurde rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.11.2017, Zl. XXXX, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung gemäß § 218 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen verurteilt. Gemäß § 19 Abs. 2 StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,-- bestimmt.Der BF wurde rechtskräftig mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.11.2017, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung gemäß Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen verurteilt. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StGB wurde die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit EUR 4,-- bestimmt.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus einer konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen wurde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018):

1.3.1. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

...

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

...

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

...

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (hig

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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